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Transkript:

STADT WUNSIEDEL GZ: 028 101 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Wunsiedel (Feuerwehraufwendungsersatz- und Gebührensatzung -FwAGS-) Neufassung Änderung ab 01.01.2002 Änderung ab 01.08.2007 Änderung ab Stadtratsbeschluss vom 19.10.2000 04.10.2001 19.07.2007 20.09.2012 Nr. 1218 Datum der Ausfertigung 25.10.2000 08.10.2001 23.07.2007 24.09.2012 Rechtsaufsichtlich genehmigt mit Schreiben des/der --- --- --- Vom --- --- --- Nr. --- --- --- bzw. der Genehmigungsbehörde vorgelegt am 16.11.2000 23.11.2001 12.10.2012 Bekanntgabe im Amtsblatt am 03.11.2000 02.11.2001 28.07.2007 06.10.2012 Nr. 257 256 60 Tag des Inkrafttretens 04.11.2000 01.01.2002 01.08.2007 06.10.2012 Geltungsdauer unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt

STADT WUNSIEDEL GZ: 028 101 5.3 Änderung ab Änderung ab Änderung ab Änderung ab 11.01.2014 Stadtratsbeschluß vom 12.12.2013 Nr. Datum der Ausfertigung 13.12.2013 Rechtsaufsichtlich genehmigt mit Schreiben des/der vom Nr. bzw. der Genehmigungsbehörde vorgelegt am Bekanntgabe im Amtsblatt am 11.01.2014 Nr. Tag des Inkrafttretens 12.01.2014 Geltungsdauer unbegrenzt

- 1 - S a t z u n g über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Wunsiedel (Feuerwehraufwendungsersatz- und Gebührensatzung FwAGS-) vom (gleiches Datum wie Bürgermeisterunterschrift) Die Stadt Wunsiedel erlässt auf Grund des Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) folgende Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Wunsiedel: 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Stadt Wunsiedel erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere 1. Einsätze 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben. Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. (2) Die Stadt Wunsiedel erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

- 2-2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 3. Leistungen der Atemschutzwerkstatt und Schlauchwerkstatt Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Einsatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.

- 3-4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Wunsiedel vom 01.06.1992 außer Kraft.

- 4 - Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Wunsiedel Verzeichnis der Pauschalsätze 1. Streckenkosten je angefangenen Kilometer Wegstrecke Fahrzeug a) MZF ( Mehrzweckfahrzeug ) + ELW (Einsatzleiterwagen) 3,17 b) TSF ( Tragkraftspritzenfahrzeug ) 3,57 c) TSF-W ( Tragkraftspritzenfahrzeug Wasser ) 4,75 d) LF 10 ( Löschgruppenfahrzeug ) 6,10 e) LF 20 (Löschgruppenfahrzeug ) 7,36 f) HLF 10 (Hilfeleistungslöschfahrzeug ) 7,14 g) HLF 20 (~LF 16/12) (Hilfeleistungslöschfahrzeug ) 7,94 h) TLF 3000 (~TLF16/25 oder 16/24-Tr) ( Tanklöschfahrzeug ) 6,18 i) TLF 4000 (~ TLF 20/40 oder 20/40 SL) ( Tanklöschfahrzeug ) 7,85 j) RW-2 (Rüstwagen) ) 8,76 k) GW-Öl (Gerätewagen Öl) 6,84 l) GW-G (Gerätewagen Gefahrgut) 8,50 m) GW-L2 (Gerätewagen Logistik (~SW 2000) 6,22 n) DLA (K) 23/12 (Drehleiter Automatik mit Korb) 12,61 o) Ölseparator Noltemat H 2,95 p) TSA (Tragspritzenanhänger) und sonstiger Anhänger 1,86

- 5-2. Ausrückestunden a) MZF ( Mehrzweckfahrzeug ) + ELW (Einsatzleiterwagen) 27,94 b) TSF ( Tragkraftspritzenfahrzeug ) 71,64 c) TSF-W ( Tragkraftspritzenfahrzeug Wasser ) 86,73 d) LF 10 ( Löschgruppenfahrzeug ) 102,05 e) LF 20 (Löschgruppenfahrzeug 117,80 f) HLF 10 (Hilfeleistungslöschfahrzeug) 115,01 g) HLF 20 (~LF 16/12) (Hilfeleistungslöschfahrzeug) 143,15 h) TLF 3000 (~TLF16/25 oder 16/24-Tr) ( Tanklöschfahrzeug) 98,99 i) TLF 4000 (~ TLF 20/40 oder 20/40 SL) ( Tanklöschfahrzeug) 104,15 j) RW-2 ( Rüstwagen ) 143,33 k) GW-ÖL ( Gerätewagen ÖL ) 185,74 l) GW-G (Gerätewagen Gefahrgut) 234,75 m) GW-L2 (Gerätewagen Logistik (~SW 2000) 85,97 n) DLA (K) 23/12 (Drehleiter Automatik mit Korb) 231,35 o) Ölseparator Noltemat H 26,20 p) TSA ( Tragkraftspritzenanhänger ) und sonstige Anhänger 26,20 Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestunden erhoben. 3. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 3.1. Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 24,00 3.2. Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird je Stunde Wachdienst der Stundensatz in Anrechnung gebracht, der laut 11 AVBayFwG durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern im allgemeinen Ministerialblatt zum Zeitpunkt der Abstellung festgelegt ist.

- 6-4. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt für Dritte a) Atemluftflaschenfüllung 4 l/200 bar 3,10 b) Atemluftflaschenfüllung 6 l /300 bar 5,60 Für die Reinigung, Überprüfung und Instandsetzung von Masken und Geräten wird der tatsächliche Arbeits- und Materialaufwand berechnet. 5. Leistungen der Schlauchwerkstatt für Dritte Für das Waschen, Prüfen und Trocknen der Schläuche wird ein Betrag von 5,60 pro Schlauch erhoben. Für Reparaturen und Ersatzteile wird der tatsächliche Arbeits- und Materialaufwand berechnet. 6. Öffnen von Türen Für das Öffnen von Türen wird eine Pauschale von 55,00 erhoben. 7. Beseitigen von Insekten Für die Beseitigung von Insekten (Wespennester usw.) wird eine Pauschale von 80,00 erhoben. 8. Sonstige Pauschalgebühren Für folgend genannte Einsätze werden ohne Berücksichtigung des eingesetzten Personals und Materials pauschal abgerechnet: a) Fehlalarme durch Brandmeldeanlage 290,00 b) Fehlalarme vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt 1.500,00