Anlage 9 zum Berliner Rahmenvertrag gemäß 79 Absatz 1 SGB XII

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Transkript:

Anlage 9 zum Berliner Rahmenvertrag gemäß 79 Absatz 1 SGB XII Prüfung von Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung und Leistungserbringung 1 Prüfung (1) Der Träger der Sozialhilfe kann im Rahmen seines allgemeinen Prüfrechts die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung und Leistungserbringung überprüfen. Die Vertragsparteien verstehen die kooperative Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen als eine Maßnahme zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung. Der Träger der Einrichtung hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Leistungen in Bezug auf ihre Qualität und Wirtschaftlichkeit nachgeprüft werden können. Näheres wird in den leistungstypspezifischen Anlagen geregelt. (2) Für Pflegeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag gemäß 71 ff. SGB XI finden die nach dem SGB XI geregelten Prüfungsregelungen Anwendung, soweit nicht in den spezifischen Anlagen zu diesem Vertrag weitergehende Vereinbarungen getroffen werden. (3) Inhalt und Verfahren der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung ergeben sich aus der Anlage. 2 Prüfung der Qualität (1) Der Träger der Sozialhilfe ist berechtigt, die Qualität der jeweils vereinbarten Leistung jederzeit zu prüfen und die dazu notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. (2) Gegenstand der Prüfung der Qualität ist die Überprüfung der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Dazu gehört auch die Prüfung des vereinbarten und eingesetzten Personals und dessen Qualifikation. Grundlage ist die Leistungsvereinbarung zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Träger der Einrichtung. 3 Prüfung der Wirtschaftlichkeit (1) Gegenstand der Prüfung ist die Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf ein angemessenes Verhältnis der Vergütung zu den vereinbarten und erbrachten Leistungen. Im Rahmen des Verfahrens zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung findet von Gesetzes wegen immer eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit statt, da Vergütungsvereinbarungen immer dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechen müssen. (2) Der Träger der Sozialhilfe ist berechtigt, die Wirtschaftlichkeit von vereinbarten Leistungen zu prüfen, wenn sich in der Regel aus einer Qualitätsprüfung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Einrichtung die Anforderungen an eine wirtschaftliche Erbringung der vereinbarten Leistung nicht oder nicht mehr erfüllt. 1

Anlage Die Regelungen der Prüfung von Qualität und Wirtschaftlichkeit werden auf der Grundlage des allgemeinen Prüfrechts des Leistungsträgers gemäß 75 Absatz 3 Satz 3 SGB XII vereinbart. Bei Durchführung der Prüfung wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. 1. Prüfung der Qualität Der Träger der Sozialhilfe kann jederzeit ein Qualitätsprüfungsverfahren einleiten. Gegenstand der Prüfung der Qualität ist die Überprüfung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Die Qualität der Leistung beinhaltet Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Ziel der Prüfung ist - je nach Prüfauftrag - festzustellen, - ob die vereinbarte Leistung in der vereinbarten Qualität erbracht wird, bzw. - ob und in welchem Maß das vereinbarte Ziel der Leistung erreicht wird und die Leistung qualitätsgerecht, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität, erbracht wird. Im Rahmen der Prüfung gilt nur das nachgewiesene Personal - gemäß Anforderung der jeweiligen Leistungsbeschreibung - als vorhanden. Eine dauerhafte und nicht nur geringfügige Unterschreitung des vereinbarten Personals stellt im Umfang der Unterschreitung eine nicht vertragsgerecht erbrachte Leistung dar. 2. Prüfung der Wirtschaftlichkeit Der Träger der Sozialhilfe ist berechtigt, die Wirtschaftlichkeit von vereinbarten Leistungen zu prüfen, wenn die Voraussetzungen des 3 Abs. 2 dieser Regelung vorliegen. Ziel der Prüfung ist, festzustellen, ob die Leistung entsprechend der Vereinbarung wirtschaftlich und zweckmäßig erbracht wird. 3. Prüfungsverfahren 3.1 Durchführung eines Qualitätsprüfverfahrens ohne Anlass Sofern der Träger der Sozialhilfe eine Qualitätsprüfung ohne Anlass gem. 2 dieser Regelung durchzuführen beabsichtigt, sollen die nachstehenden Regeln (3.3-3.8) sinngemäß angewandt werden. 3.2 Voraussetzung für die Durchführung eines anlassbezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfverfahrens 3.2.1 Anlässe aus einer Qualitätsprüfung Sofern beim Träger der Sozialhilfe aufgrund einer Qualitätsprüfung tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Träger der Einrichtung die vereinbarte Leistung nicht, nicht mehr oder nicht wirtschaftlich erbringt, teilt er dem Träger der Einrichtung diese Anhaltspunkte mit. Sofern eine einvernehmliche Aufklärung des Sachverhaltes in Form einer Anhörung des Trägers der Einrichtung nicht gelingt, kann der Träger der Sozialhilfe eine anlassbezogene Prüfung nach 3.3 einleiten. 3.2.2 sonstige Anlässe 2

Sofern beim Träger der Sozialhilfe - ohne Durchführung einer Qualitätsprüfung - in erheblichem Umfang tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Träger der Einrichtung die vereinbarte Leistung nicht, nicht mehr oder nicht wirtschaftlich erbringt, teilt er dem Träger der Einrichtung diese Anhaltspunkte mit. Die Berliner Vertragskommission Soziales bildet eine ständige Arbeitsgruppe Prüfung. In dieser Arbeitsgruppe ist dem Träger der Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Von dieser Arbeitsgruppe ist eine Empfehlung zur Notwendigkeit und Einleitung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe zu erarbeiten. Dieser Empfehlung soll der Träger der Sozialhilfe folgen. Die an der Anhörung beteiligten Personen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Kann der Sachverhalt auf diesem Weg geklärt werden, wird kein Prüfverfahren nach 3.3 eingeleitet. 3.3 Verfahrensablauf Der Träger der Sozialhilfe teilt dem Träger der Einrichtung und seinem Spitzenverband die Entscheidung über die Durchführung der Prüfung und Beschreibung des Prüfauftrages mit. Der Träger der Sozialhilfe teilt dabei Gegenstand und beabsichtigten Zeitpunkt der Prüfung und je nach Art der Prüfung gegebenenfalls den Anlass mit und benennt die prüfenden Personen. Die prüfenden Personen haben die Prüfung entsprechend ihrem Auftrag auf das notwendige Maß zu beschränken. Der Träger der Einrichtung benennt den prüfenden Personen die auskunftsberechtigten Personen. Sofern von den zu prüfenden Sachverhalten die Vereinbarungen anderer Leistungsträger ebenfalls betroffen sind, ist der Träger der Sozialhilfe berechtigt seine Prüfungen im notwendigen Umfang mit diesen abzustimmen. 3.4 Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe die Prüfung in geeigneter Form zu ermöglichen und daran mitzuwirken. Der Träger der Sozialhilfe kann die Prüfung selbst durchführen oder Sachverständige beauftragen. Die prüfenden Personen müssen (in Ansehung der konkreten Prüfung) über die erforderliche fachliche Eignung verfügen. Der Träger der Einrichtung hat auf Verlangen der prüfenden Personen unter Berücksichtigung der datenschutzrechtliche Bestimmungen alle die Unterlagen und Dokumentationen, die für die Durchführung der Prüfung in Ansehung des Prüfungsauftrags notwendig sind, vorzulegen. Angaben zur Strukturqualität (personelle und sächliche Ausstattung) sollen mit entsprechenden Unterlagen aus einem unveränderbaren Dokumentationssystem belegt werden. Die Prüfung kann auch eine Inaugenscheinnahme vor Ort sowie eine Befragung der Leistungsberechtigten umfassen. Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten bedürfen der Einwilligung des betroffenen Leistungsberechtigten. Die Einwilligung der Leistungsberechtigten ist einzuholen. 3.5 Die prüfenden Personen haben den Träger der Einrichtung zeitnah über wesentliche Prüfungsergebnisse zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. 3.6 Die prüfenden Personen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Eine Ver- 3

wertung der erhobenen Daten für Zwecke außerhalb des Prüfungsauftrages ist nicht zulässig. 3.7 Vor Abschluss der Prüfung und Erstellung des Prüfungsberichtes findet ein Abschlussgespräch zwischen dem Träger der Einrichtung, den prüfenden Personen und dem Träger der Sozialhilfe statt. Auf Wunsch des Trägers der Einrichtung ist daran sein Spitzenverband zu beteiligen. Vorab ist der Entwurf eines Abschlussberichts der Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe rechtzeitig zu übermitteln. 3.8 Abschließend ist zeitnah - spätestens binnen eines Monats nach dem Abschlussgespräch - ein Prüfungsbericht zu erstellen. Dieser enthält: - den Prüfauftrag mit Angaben über Umfang und Ziel der Prüfung, - die Darlegung der Vorgehensweise bei der Prüfung, insbesondere die angewandten Verfahren und Methoden, Daten und Unterlagen, - die Ergebnisse der Prüfung bezogen auf die jeweiligen Prüfungsgegenstände. Der Prüfungsbericht muss darüber hinaus eine Gesamtbeurteilung der Prüfungsgegenstände enthalten. Außerdem sind darin Meinungsverschiedenheiten zwischen den prüfenden Personen und dem Träger der Einrichtung darzustellen. Der Prüfungsbericht ist unverzüglich dem Träger der Sozialhilfe, dem Träger der Einrichtung und - sofern dies vom Träger der Einrichtung gewünscht wurde - seinem Spitzenverband zuzuleiten. Der Träger der Einrichtung kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Der Prüfungsbericht darf Dritten unter Hinweis auf die vertrauliche Behandlung seines Inhalts nur mit Zustimmung des Trägers der Einrichtung zugänglich gemacht werden. 4. Vermeidung von Doppelprüfungen 4.1. Entsprechend 76 Abs.3 Satz 3 SGB XII sind Doppelprüfungen zu vermeiden. Sofern Prüfergebnisse eines anderen Leistungsträgers bzw. Aufsichtsbehörde in die Prüfung des Trägers der Sozialhilfe einbezogen werden, sind auch die Stellungnahmen der geprüften Träger der Einrichtung zu den Prüfberichten zu berücksichtigen. 4.2. Der gleiche Sachverhalt darf zeitgleich lediglich Gegenstand eines Prüfungsverfahrens gemäß Ziffer 3.3 sein. Die Federführung liegt bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung. Sie wirkt dabei mit den Bezirken zusammen. Prüfungen der Bezirke bezogen auf den einzelnen Leistungsberechtigten im Bewilligungsund Abrechnungsverfahren bleiben unberührt. 5. Ergebnisse und Konsequenzen der Prüfung 5.1 Die Ergebnisse der Prüfung sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt vom Träger der Einrichtung und vom Träger der Sozialhilfe zu berücksichtigen, dazu gehört es auch, sie den Leistungsberechtigten in geeigneter Weise zugänglich zu machen. 5.2 Soweit im Rahmen der Prüfung Mängel festgestellt werden, legt der Träger der Sozialhilfe gegenüber dem Träger der Einrichtung - und ggf. dessen Spitzenverband - nach Anhörung fest, welche Maßnahmen auf der Grundlage des Prüfberichts - ggf. unverzüglich oder innerhalb welcher Fristen - zu treffen sind. Dies ist dem Träger der Einrichtung schriftlich mitzuteilen. Lassen sich Maßnahmen nicht ohne Veränderungen in der Leistungs- oder der Vergütungsvereinbarung gemäß 75 Absatz 3 SGB XII durchführen, ist dies - sofern die Parteien nicht 4

vorher die Vereinbarung anpassen - spätestens bei der nächsten Verhandlung über eine Vereinbarung gemäß 75 Absatz 3 SGB XII zu berücksichtigen. 5.3 Bei einer dauerhaften und nicht nur geringfügigen Unterschreitung des vertraglich vereinbarten Personals kann der Träger der Sozialhilfe für die Dauer der nicht vertragsgerecht erbrachten Leistung rückwirkend eine angemessene Kürzung der vereinbarten Vergütung verlangen. Ab dem Datum, an dem der Träger der Sozialhilfe die Qualitätsprüfung gemäß Ziffer 3.3 aufgenommen hat, kann die Rückwirkung maximal bis zum 1. Januar des der Prüfung vorangegangenen Jahres erstreckt werden längstens jedoch über den Zeitraum von 15 Monaten. Über die Höhe des Kürzungsbetrages ist Einvernehmen anzustreben; bei Nichteinigung entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach 80 SGB XII. Werden gemäß 10 Absatz 1 WBVG von einem Leistungsberechtigten wegen desselben Prüfsachverhalts vom Träger der Einrichtungen Kürzungsbeträge des Entgelts verlangt, und wurden die Leistungen nicht vom Sozialhilfeträger finanziert, sind diese bei Ermittlung des Kürzungsbetrages mit zu berücksichtigen. 5.4 59 SGB X und 78 SGB XII bleiben unberührt. 5.5 Eventuell entstandene Schadensersatzansprüche Leistungsberechtigter gegen den Träger der Einrichtung bleiben unberührt. 6. Kostentragung Die Kosten der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Prüfung trägt der Träger der Sozialhilfe. Der Aufwand und die Kosten des Trägers der Einrichtung - oder durch ihn beigezogene Dritte - sind von diesem zu tragen, soweit diese aus gesetzlichen oder aus diesem Vertrag ergebenden Mitwirkungspflichten herrühren. 7. Übergangsregelung für anlassfreie Qualitätsprüfungen 7.1 Die nachfolgend in Ziff. 7.2 beschriebene Übergangsregelung wird für alle Leistungstypen solange angewendet, bis per Kommissionsbeschluss entschieden ist, dass im jeweiligen Leistungstyp / Gruppe von Leistungstypen bezüglich der nachfolgenden Aspekte alle Überarbeitungen - sofern im jeweiligen Leistungstyp erforderlich - vorgenommen sind. - Eindeutigkeit in den bestehenden Regelungen zur Personalvorhaltung, - Anpassung der Qualitätsberichte, so dass Angaben zum Umfang des eingesetzten Personals als Jahresdurchschnittswert erfolgen. Hierzu wird das arithmetische Mittel aus den kalendertäglichen Daten gebildet. Angaben zur Zahl und Hilfebedarf der Klienten erfolgen als Summe der Belegungstage (ggf. je Hilfebedarfsgruppe) bzw. Leistungsstunden pro Jahr. - Konkretisierung der Anforderungen an das Kriterium der Unveränderbarkeit (im Sinne von Revisionssicherheit) von Dokumentationssystemen gemäß Ziffer 3.4. Zur Umstellung und Anpassung der Anforderungen an die Dokumentation wird ein Übergangszeitraum von einem Jahr vereinbart, beginnend mit dem 1. Januar des auf den Beschluss der jeweils Leistungstyp bezogenen Anpassung folgenden Jahres - Vereinbarung von für alle Leistungstypen einheitlichen Jahresarbeitsminuten je Vollzeitäquivalent (38,5 h/woche), die Aussagen über die tatsächlich verfügbare und zu erbringende Nettoarbeitszeit treffen 5

- Berücksichtigung des Vorrangs der geltenden landesrechtlichen Regelungen - insbesondere des Ordnungsrechts - gegenüber den vertraglichen leistungsrechtlichen Regelungen Die Anpassungen sollen für vergleichbare Leistungstypen gemeinsam erarbeitet und durch die Kommission 75 beschlossen werden. Die Übergangsregelung behält je Leistungstyp / Gruppe von Leistungstypen solange Gültigkeit, bis durch Beschluss der Kommission 75 die vollständige Umsetzung der vorstehend vereinbarten Anpassungsbedarfe festgestellt wurde. 7.2 Übergangsregelung Der Träger der Sozialhilfe fordert den Träger der Einrichtung zur Vorlage des für den jeweiligen Leistungstyp abgestimmten Qualitätsberichtes mit einem vom Träger der Sozialhilfe gewählten Zeitraum / Zeitpunkt auf. Die Angaben sind mit geeigneten und beim Träger vorhandenen Nachweisen zu versehen. Die prüfenden Personen überprüfen die Richtigkeit dieser Angaben ggf. auch vor Ort. Ergeben sich aus dieser Prüfung keine Beanstandungen, ist damit die Prüfung der Strukturqualität abgeschlossen. Sofern bei der Prüfung eine dauerhafte und nicht nur geringfügige Unterschreitung des vereinbarten Personals festgestellt wird, die aus Sicht des Trägers der Sozialhilfe eine Rückforderung auslösen würde, wird diese Unterschreitung durch eine dann zu bildende Bewertungskommission beurteilt. Erfolgt eine solche Beurteilung in einem Bereich, in dem in der jeweiligen Leistungsbeschreibung Betreuungsminuten vereinbart sind, werden von der Bewertungskommission sowohl das vor Ort vorhandene als auch das arbeitsvertraglich gebundene Personal berücksichtigt. Die Bewertungskommission setzt sich aus jeweils drei benannten Vertretern des Trägers der Sozialhilfe und der Verbände der Leistungserbringer, die im betroffenen Leistungstyp auch Einrichtungen oder Dienste vertreten, zusammen. Den Vorsitz hat der Träger der Sozialhilfe. Der Träger der Einrichtung ist in dieser Kommission anzuhören und ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bewertungskommission erarbeitet eine Empfehlung zur Bewertung des Umfangs der Unterschreitung des vereinbarten Personals bezogen auf deren Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit. Sie nimmt ihre Bewertung mit einfacher Mehrheit vor, abweichende Voten sind in der Empfehlung darzustellen. Dieser Empfehlung soll der Träger der Sozialhilfe folgen. Sofern außerhalb des vorstehenden Verfahrens bei einer anlassbezogenen Prüfung eine dauerhafte und nicht nur geringfügige Unterschreitung des vereinbarten Personals festgestellt wird, die aus Sicht des Trägers der Sozialhilfe eine Rückforderung auslösen würde, soll diese Unterschreitung für die Dauer des Bestehens der Übergangsregelung ebenfalls durch die Bewertungskommission beurteilt werden. Die an der Bewertungskommission beteiligten Personen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Werden Prüfungen zu Aspekten der Prozess- und Ergebnisqualität durchgeführt und können mögliche Beanstandungen nicht ausgeräumt werden, tritt der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung in einen Dialog über die qualitätsverbessernden Maßnahmen ein. 6