Vereinbarung. gemäß 75 Absatz 3 SGB XII. für den Zeitraum bis zwischen. Bürgerhilfe Kultur des Helfens ggmbh
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- Jesko Holst
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1 12059 Berlin Berlin Berlin Bürgerhilfe Kultur des Helfens ggmbh und Teupitzer Straße 39 Teupitzer Straße 39 zwischen für den Zeitraum bis gemäß 75 Absatz 3 SGB XII wird nach 75 if Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Oranienstraße 106 für Integration, Arbeit und Soziales dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung Übergangshaus nach 67, 68 SGB XII für den Leistungstyp: Bürgerhilfe ggmbh - - Leistungserbringer - Übergangshaus - Einrichtung - - Sozialhilfeträger - Sozialhilfe 72UGH-O von 5 Folgendes vereinbart: Vereinbarung
2 1 ÄNgemeine Bestimmungen 1. Rechtsgrundlage 1.1. Gesetzliche Grundlage für die folgenden Vereinbarungen ist 75 Absatz 3 SGB XII Der Leistungserbringer erkennt den Berliner Rahmenvertrag ge mäß 79 5GB Xli für Hilfen in Einrichtungen einschließlich Diensten im Be reich Soziales (kurz: BRV) einschließlich dessen Anlagen sowie die dazu ver einbarten Beschlüsse der Berliner Vertragskommission Soziales, in der jeweils geltenden Fassung, als Vertragsgrundlage verbindlich an Vertragsanpassungen aufgrund des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) Soweit dieser Vertrag eine Laufzeit über den hinaus hat, wer den die aktuell geltenden Grundlagen für diesen Vertrag ab dem durch die einschlägigen neuen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die des BTHG, ersetzt Die Vertragsparteien haben die Vereinbarungen dieses Vertrages mit Wir kung ab dem an die Änderungen aufgrund des BTHG anzupassen. Einen neuen Berliner Rahmenvertrag (kurz: BRV neu) einschließlich dessen An lagen sowie die dazu vereinbarten Beschlüsse werden die Vertragsparteien, in der jeweils geltenden Fassung, als Vertragsgrundlage verbindlich anerkennen Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Vertrages spätestens drei Monate vor dem aufzuneh men. Andernfalls steht dem Land ein Sonderkündigungsrecht in Bezug auf die sen Vertrag zu Soweit dieser Vertrag Leistungen der Eingliederungshilfe erfasst, vereinba ren die Vertragsparteien, dass mit Wirkung ab dem der noch zu be stimmende Träger der Eingliederungshilfe in die Position des Sozialhilfeträgers aus diesem Vertrag eintritt Sollten die neue Rechtslage ausgestaltende Regelungen wie zum Beispiel ein neuer Rahmenvertrag erst nach dem zustande kommen, finden dessen Regelungen rückwirkend ab dem Anwendung auf diesen Ver trag, es sei denn, es werden anderslautende Uberleitungsregelungen getroffen. insoweit steht dem Land ab dem genannten Zeitpunkt auch ein einseitiges Kür zungsrecht oder Teiikündigungsrecht in Bezug auf Leistung und Vergütung zu (so etwa die Herausnahme der existenzsichernden Leistung im Fall der Eingliede rungshilfe). Zu viel gezahlte Beträge hat der Leistungserbringer an das Land zu rückzuzahlen. 2. Vereinbarungszeitraum Die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gilt für den Zeitraum vom bis zum UGH-O von 5
3 3. Fortgeltung/ Kündigung 3.1. Die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gilt über den zuvor genannten Zeit raum bzw. Zeitpunkt bis zu einer Gesamtdauer von maximal 2 Jahren fort (maximal bis zum ), sofern diese nicht zuvor schriftlich gekündigt wird Eine ordentliche Kündigung der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung ist erstmals zum Ende des in Ziffer genannten Zeitraums möglich, danach zum Ende des jeweils laufenden Jahres. Es gilt jeweils eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende Davon unberührt bleibt das Recht auf eine außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen gemäß 78 SGB XII Abweichend davon kann mit erneutem Abschluss der Vergütungsvereinbarung (III.) im gegenseitigen Einvernehmen jeweils auch die Leistungs- und Prü fungsvereinbarung erneuert werden. 4. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Regelungen der Vereinbarungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. Die nichtige oder unwirksame Regelung wird durch eine der Zielsetzung der Vertragspar teien am nächsten kommende wirksame Regelung ersetzt. II Lelstungsvereinbarung 1. Gegenstand der Leistungsvereinbarung gemäß 76 Absatz 1 SGB XII Gegenstand der Vereinbarung ist die leistungsgerechte stationäre Hilfe für Menschen im Leistungstyp Übergangshaus nach 67, 68 SGB XII bei denen besondere Le bensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind (gem. 67,68 SGB XII), die wohnungslos oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind bzw. in unzumutba ren Wohnverhältnissen leben und! oder die straffällig geworden sind und aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, ihre sozialen Schwierigkeiten zu überwinden Der Leistungserbringet ist verpflichtet, die Regelungen des BRV einschließlich dessen Anlagen sowie der dazu vereinbarten Beschlüsse der Berliner Vertragskom mission Soziales in der jeweils geltenden Fassung für ambulante Dienste nach 67! 68 SGB XII (Leistungsbeschreibungen) für den Leistungstyp verbindlich anzu wenden Der Leistungserbringer ist ferner verpflichtet, die abgestimmte Konzeption nebst Anlagen in der jeweils geltenden Fassung, verbindlich anzuwenden. Die abgestimm te Konzeption nebst Anlagen ist Bestandteil der Leistungsvereinbarung. Die abge stimmte Konzeption (einschließlich der Anlagen) erfüllt die leistungstypspeziflschen Anforderungen des BRV. In der Konzeption benannte Leistungen, die über die Erfor dernisse des für den Leistungstyp in der Leistungsbeschreibung benannten Leis tungsumfangs hinausgehen, sind nicht Vertragsgegenstand. 72UGH-O von 5
4 1.3. Der Träger verpflichtet sich, eine Dokumentation zu verwenden, die über eine monatliche Erfassung der betreuten Fälle in dem jeweiligen Leistungstyp und deren Zuordnung zu einzelnen Fachkräften, leistungstypbezogen einen Personalabgleich mit dem jeweils vereinbarten Personaischlüssel ermöglicht. 2. Anzahl der Plätze: Besonderheiten der Leistungsvereinbarung Es gilt die Konzeption in der Fassung vom III WVergutungsverelnbarung 1. Nach dem Ablauf des Vergütungszeitraumes gilt die Vergütungsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter. 2. Der Einrichtungsträger verpflichtet sich, die Einrichtung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu organisieren und zu betreiben. 3. Es werden Vergütungen pro Berechnungstag für die Betreuung eines Klienten vereinbart. 4. Auslastungsgrad: 90 % 5. Im Vergütungszeitraum entspricht die Persönliche Hilfe nach 68 (2) SGB Xli 37,74 ( Persönliche Hilfe nach 68 (2) SGB XII 39,06 ( je Betreuungstag ) ) 6. Vergütung in Euro/BT bis Gesamt MP GP IB FB Vergütung 49,51 35,88 5,52 8,11 49, bis Gesamt MP GP IB FB Vergütung 50,96 37,14 5,71 8,11 50,96 MP: Maßnahmepauschale GP: Grundpauschale 1 1 nvestitionsbetrag FB: Freihaltebetrag 7. Besonderheiten der Vergütungsvereinbarung keine 72UGH-O von 5
5 IV Prufungsvereinbarung ( 76 Absatz 3 SGB XII) Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung gelten die gesetzli chen Regelungen nach 75 if. SGB XII sowie die des BRV einschließlich dessen Anlagen und der dazu vereinbarten Beschlüsse der Berliner Vertragskommission Soziales in der jeweils geltenden Fassung. Berlin, den Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Im Auftrag Bürgerhilfe Kultur des Helfens ggmbh 2- Kt[ur de HLtt(flS Teupjtzer Straße Berlin > 030.C Andreas Pfützner 72UGH von 5
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