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S P I T E X R O T B A C H T A L Statuten I. Name, Sitz, Dauer und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen SPITEX ROTBACHTAL besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, mit Sitz in Teufen. Art. 2 Zweck Die Spitex Rotbachtal bezweckt als Non-Profit-Organisation die bedarfsgerechte Versorgung aller Einwohnenden der angeschlossenen Vereinsgemeinden mit spitalexternen Dienstleistungen, im medizinischen, pflegerischen, sozialen und gesundheitserhaltenden Sinne und trifft hierfür die geeigneten Massnahmen. Die Dienstleistungen umfassen insbesondere die Bereiche: a) spitalexterne Krankenpflege b) Hauspflege c) Haushilfe d) Ergänzende Dienste Dabei soll die Selbständigkeit der Kundschaft erhalten sowie die Eigenaktivitäten und Selbsthilfe durch Angehörige, Freunde und Nachbarn gefördert und unterstützt werden. Die Spitex Rotbachtal arbeitet mit der Ärzteschaft, öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne einer umfassenden Kundenversorgung zusammen. Des Weiteren pflegt die Spitex Rotbachtal Beziehungen zu Behörden und konfessionellen Institutionen. Dort, wo die Spitex Rotbachtal nicht selber eine Dienstleistung anbietet, kann sie mit Dritten Vereinbarungen treffen. Die Spitex Rotbachtal erbringt ihre Leistungen auf Basis der gesetzlichen Vorgaben sowie nach der mit den beteiligten Gemeinden abgeschlossenen Leistungsvereinbarung. Die Spitex Rotbachtal kann alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind den Vereinszweck zu fördern. Die Spitex Rotbachtal ist eine unabhängige und uneigennützige Initiative. Sie verfolgt unmittelbar, uneingeschränkt und dauernd gemeinnützige Zwecke und widmet Kapital und Gewinn unwiderruflich diesen Zwecken. II. Mitgliedschaft; Austritt und Ausschluss Art. 3 Mitgliedschaft Mitglied der Spitex Rotbachtal können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, welche Ziel und Zweck der Spitex Rotbachtal anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Beitritt erfolgt durch Bezahlung des Mitgliederbeitrags oder durch Beitrittserklärung. Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten, Beschlüsse und Reglemente der zuständigen Organe. Spitex Rotbachtal; Statuten; gültig per 02.04.2016 1/5

Art. 4 Austritt und Ausschluss Die Mitgliedschaft erlischt: a) auf eigenen Wunsch durch eine schriftliche Austrittserklärung auf Ende des Kalenderjahres b) durch Ableben c) infolge zweimaliger Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages d) infolge Ausschluss durch Entscheid des Vorstandes Der Ausschluss ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Beschluss über den Ausschluss erfolgt in der Regel nach Anhörung des Mitglieds, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. III. Vermögen und Haftung Art. 5 Vermögen Das Vermögen der Spitex Rotbachtal bildet sich aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Überschüssen der Betriebsrechnung und Zinsen aus dem Vereinsvermögen, aus Schenkungen, Legaten, Subventionen und Beiträgen weiterer Institutionen. Das Rechnungs- und Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Mitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Art. 6 Haftung Für die Verbindlichkeiten der Spitex Rotbachtal haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. IV. Organisation der Spitex Rotbachtal Art. 7 Organe Die Organe der Spitex Rotbachtal sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Revisionsstelle V. Die Mitgliederversammlung Art. 8 Einberufung Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ der Spitex Rotbachtal. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich abwechselnd in einer Vertragsgemeinde statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen durch den Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktanden durch gewöhnlichen Brief, E-Mail oder Publikation in der regionalen Presse. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens bis 31.01. des Jahres schriftlich an das Präsidium des Vereins zu richten. An der ordentlichen Mitgliederversammlung können nur Beschlüsse über traktandierte Geschäfte gefasst werden. Art. 9 Ausserordentliche Mitgliederversammlung Spitex Rotbachtal; Statuten; gültig per 02.04.2016 2/5

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können wie folgt einberufen werden: a) durch den Vorstand b) auf Verlangen der Revisionsstelle c) auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder d) durch Beschluss der Mitgliederversammlung Die ausserordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten seit erfolgtem Beschluss bzw. Zustellung des Antrages an den Vorstand durchzuführen. Die Einladung hat 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Zusätzliche Anträge von Mitgliedern zuhanden der ausserordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der Durchführung der Versammlung schriftlich mitzuteilen. An der ausserordentlichen Mitgliederversammlung können nur Beschlüsse über angekündigte Traktanden gefasst werden. Art. 10 Vorsitz und Protokoll Das Präsidium des Vereins führt den Vorsitz an der Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung übernimmt ein anderes Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Der/die Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler und den/die Protokollführer/Protokollführerin. Art. 11 Befugnisse Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Spitex Rotbachtal und entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihr durch zwingende gesetzliche Bestimmungen oder die Statuten zugewiesen werden. Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind: a) Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung b) Abnahme des Jahresberichts, Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle c) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung d) Genehmigung der Entschädigung des Vorstandes e) Festsetzen der Mitgliederbeiträge für das folgende Jahr f) Wahl der Mitglieder des Vorstandes (ohne die Delegierten der beteiligten Gemeinden) g) Wahl des Präsidiums aus den von der Versammlung gewählten Vorstandsmitgliedern h) Wahl der Revisionsstelle i) Aufnahme von öffentlichen und privaten Organisationen j) Behandlung von Anträgen des Vorstandes, der Revisionsstelle oder der Mitglieder k) Beschlussfassung über Statutenänderungen l) Beschlussfassung über die Auflösung der Spitex Rotbachtal und der Liquidation des Vermögens der Spitex Rotbachtal m) Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind Art. 12 Beschlussfassung Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid. Stellvertretung ist bei den natürlichen Personen nicht zulässig. Spitex Rotbachtal; Statuten; gültig per 02.04.2016 3/5

Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins müssen mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. VI. Der Vorstand Art. 13 Zusammensetzung und Amtsdauer Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen und besteht aus: - Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und - Vertretern der beteiligten politischen Gemeinden. Jede beteiligte politische Gemeinde hat Anrecht auf einen Sitz im Vorstand. Der Gemeinderat bestimmt aus seinen Mitgliedern die Delegation. Die übrigen Mitglieder werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beginnt und endet am Tag der Mitgliederversammlung. Die Geschäftsführung der Spitex Rotbachtal nimmt mit Antragsrecht und beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Art. 14 Einberufung Vorstandssitzungen finden sooft es die Geschäfte erfordern statt und werden vom Präsidium einberufen. Zwei Vorstandsmitglieder zusammen können die Einberufung einer Sitzung innert 10 Tagen verlangen. Art. 15 Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch das absolute Mehr der anwesenden Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidiums doppelt. Der Vorstand kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Über nicht traktandierte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Über die Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt. Art. 16 Befugnisse Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, die gemäss Statuten und Gesetz nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere: a) Regelung der Zeichnungsberechtigung für den Verein b) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung c) Erlass von Reglementen und Weisungen, insbesondere Organisationsreglement, Funktionendiagramm und Personalreglement d) Ausschluss von Mitgliedern e) Festlegen der Zuständigkeiten und Wahl der Geschäftsführung f) Festlegen der strategischen Ausrichtung g) Genehmigung der Jahresziele der operativen Führungsebene h) Abnahme der periodischen Berichte der operativen Führungsebene i) Genehmigung der Führungsprozesse j) Festlegen der Tarife Spitex Rotbachtal; Statuten; gültig per 02.04.2016 4/5

k) Festlegen des Jahresbudgets l) Abschliessen der Leistungsvereinbarungen mit den politischen Einwohnergemeinden m) Beitritt zu anderen Organisationen Der Vorstand sorgt für die Einhaltung der Statuten und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Art. 17 Vertretung Der Vorstand vertritt die Belange des Vereins gegen aussen. Die Geschäftsführung ist für die Vertretung der operativen Belange zuständig. VII. Die Revisionsstelle Art. 18 Wahl und Amtsdauer Die Revisionsstelle muss über eine Zulassung des Bundes verfügen (RAB). Die Revisionsstelle wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung und erstattet der Mitgliederversammlung darüber schriftlich Bericht. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe erhält sie vollumfänglich Einsicht in alle Unterlagen. Die Revisionsstelle unterliegt der Geheimhaltung. VIII. Statutenänderung und Auflösung Art. 19 Auflösung Die Auflösung der Spitex Rotbachtal oder eine allfällige Fusion wird rechtskräftig, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zugestimmt haben. Das Vereinsvermögen und ein allfälliger Liquidationserlös sind zwingend an steuerbefreite gemeinnützige Vereine und Institutionen zu verteilen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck verfolgen. IX. Schlussbestimmungen Soweit die vorstehenden Statuten keine ausdrückliche Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Art. 60 bis 79 ZGB. Diese Statuten sind in der vorliegenden Form an der Gründungsversammlung vom 23. März 2013 genehmigt und am 01. Juli 2013 in Kraft gesetzt sowie am 02. April 2016 teilrevidiert worden. Teufen, 2. April 2016. Gerhard Frey Präsident Spitex Rotbachtal.. Roman John Der Protokollführer Spitex Rotbachtal; Statuten; gültig per 02.04.2016 5/5