Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen

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Transkript:

Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen ARR-Azubi/Prakt 440-3 Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen Vom 10. Juni 2008 KABl. 2008, S. 106, zuletzt geändert durch die 9. Änderung vom 18. September 2017, KABl. 2017, S. 151, 155 1 Inhaltsverzeichnis 2 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Bekanntmachung der Tarifverträge Abschnitt II Auszubildende 3 Auszubildende in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz 4 Kirchliche Bestimmungen zum TVA-L BBiG 5 Auszubildende in Pflegeberufen 6 Kirchliche Bestimmungen zum TVA-L Pflege Abschnitt III Praktikantinnen 7 Dienstverhältnisse der Praktikantinnen 8 Kirchliche Bestimmungen zum TV Prakt-L Abschnitt IV Übergangs- und Schlussbestimmungen 9 Inkrafttreten Anlage 1 (zu 3 Abs. 1) Anlage 2 (zu 5 Abs. 1) Anlage 3 (zu 7 Abs. 1) Anwendung von Tarifverträgen (Auszubildende BBiG) Anwendung von Tarifverträgen (Auszubildende Pflege) Anwendung von Tarifverträgen (Praktikanten und Auszubildende) 1 Red. Anm.: Für Auszubildende, Praktikanten und Praktikantinnen, die spätestens mit Ablauf des 30. April 2017 aus dem Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, gilt diese Änderung der ARR-Azubi/Prakt nur, wenn sie dies bis zum 30. November 2017 schriftlich beantragen. 2 Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift. 27.02.2018 EVLKA 1

440-3 ARR-Azubi/Prakt Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen Aufgrund des 15 a des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz MG) vom 11. März 2000 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 92), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Änderung des Mitarbeitergesetzes vom 10. März 2007 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 131), hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen: Vorbemerkung: Die in dieser Arbeitsrechtsregelung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer. Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 1Diese Arbeitsrechtsregelung ist auf die Dienstverhältnisse a) der Auszubildenden in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz, b) der Auszubildenden in Ausbildungsberufen nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes und c) der Praktikantinnen für den Beruf - der Diakonin während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der landeskirchlichen Anerkennung als Diakonin vorauszugehen hat, - der Sozialarbeiterin, der Sozialpädagogin und der Heilpädagogin während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin, Sozialpädagogin oder Heilpädagogin vorauszugehen hat, - der Erzieherin und der Kinderpflegerin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/ Erzieher oder Kinderpflegerin vorauszugehen hat, anzuwenden, die von Anstellungsträgern nach 3 des Mitarbeitergesetzes angestellt werden. 2Anstellungsträger im Sinne dieser Arbeitsrechtsregelung sind die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, die Ev.- luth. Landeskirche in Braunschweig, die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2 27.02.2018 EVLKA

Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen ARR-Azubi/Prakt 440-3 2 Bekanntmachung der Tarifverträge 1Die den Dienstverhältnissen nach den Abschnitten II und III zugrunde liegenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen werden in den amtlichen Verkündungsblättern der beteiligten Kirchen abgedruckt; sie können auch auszugsweise abgedruckt werden. 2Mit Zustimmung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission kann vom Abdruck abgesehen oder nur die Fundstelle veröffentlicht werden. Abschnitt II Auszubildende 3 Auszubildende in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (1) Auf die Dienstverhältnisse der Auszubildenden in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz sind die Bestimmungen des Tarifvertrages für Auszubildende in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 und der diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für das Land Niedersachsen jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, sofern sie in der Anlage 1 aufgeführt sind und soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Anwendung dieser Arbeitsrechtsregelung ist in den Ausbildungsverträgen zu vereinbaren. 4 Kirchliche Bestimmungen zum TVA-L BBiG 1. Anstelle des 17 TVA-L BBiG wird bestimmt: a) Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Auszubildenden richtet sich nach dem Recht der beteiligten Kirchen. b) Auf die Dienstverhältnisse der Auszubildenden im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers findet 21a Dienstvertragsordnung entsprechende Anwendung. c) Auf die Dienstverhältnisse der Auszubildenden im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig findet 21b Dienstvertragsordnung entsprechende Anwendung. 27.02.2018 EVLKA 3

440-3 ARR-Azubi/Prakt Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen 2. 18 Abs. 4 Buchstabe a TVA-L BBiG ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn eine der Anstellungsvoraussetzungen nach 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Mitarbeitergesetzes weggefallen ist. 5 Auszubildende in Pflegeberufen (1) Auf die Dienstverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege (Auszubildende) in Einrichtungen, die unter den Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung fallen, sind die Bestimmungen des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 und der diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für das Land Niedersachsen jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, sofern sie in der Anlage 2 aufgeführt sind und soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Anwendung dieser Arbeitsrechtsregelung ist in den Ausbildungsverträgen zu vereinbaren. 6 Kirchliche Bestimmungen zum TVA-L Pflege 1. Anstelle des 17 TVA-L Pflege wird bestimmt: a) Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Auszubildenden richtet sich nach dem Recht der beteiligten Kirchen. b) Auf die Dienstverhältnisse der Auszubildenden im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers findet 21a Dienstvertragsordnung entsprechende Anwendung. c) Auf die Dienstverhältnisse der Auszubildenden im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig findet 21b Dienstvertragsordnung entsprechende Anwendung. 2. 18 Abs. 4 Buchstabe a TVA-L Pflege ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn eine der Anstellungsvoraussetzungen nach 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Mitarbeitergesetzes weggefallen ist. 4 27.02.2018 EVLKA

Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen ARR-Azubi/Prakt 440-3 Abschnitt III Praktikantinnen 7 Dienstverhältnisse der Praktikantinnen (1) Auf die Dienstverhältnisse der Praktikantinnen sind die Bestimmungen des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 9. Dezember 2011 und der diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für das Land Niedersachsen jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, sofern sie in der Anlage 3 aufgeführt sind und soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Anwendung dieser Arbeitsrechtsregelung ist in den Praktikantenverträgen zu vereinbaren. (3) Ein wichtiger Grund im Sinne des 626 BGB liegt insbesondere auch dann vor, wenn eine der Anstellungsvoraussetzungen nach 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Mitarbeitergesetzes weggefallen ist. 8 Kirchliche Bestimmungen zum TV Prakt-L 1. Soweit im TV Prakt-L auf den TV-L verwiesen wird, sind diese Bestimmungen nach den Maßgaben der Dienstvertragsordnung anzuwenden. 2. 17a TV Prakt-L ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: Das Datum 1. April 2015 wird durch das Datum 1. März 2016 ersetzt. Abschnitt IV Übergangs- und Schlussbestimmungen 9 Inkrafttreten (1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. (2) 1Diese Arbeitsrechtsregelung findet keine Anwendung auf die Dienstverhältnisse im Sinne des 1, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung schriftlich vereinbart waren. 2Für Auszubildende, Praktikanten und Praktikantinnen, die nicht unter den Geltungsbereich der ARR-Azubi/Prakt fallen, hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission am 26. August 2009 beschlossen (KABl. S. 177): Folgende Regelungen finden entsprechende Anwendung: 27.02.2018 EVLKA 5

440-3 ARR-Azubi/Prakt Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen a) auf die Ausbildungsverhältnisse: 8 und 16 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TVAL BBiG, b) auf die Praktikantenverhältnisse: 2 des Tarifvertrages über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikanten/Praktikantinnen. 6 27.02.2018 EVLKA

Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen ARR-Azubi/Prakt 440-3 Anlage 1 (zu 3 Abs. 1) Anwendung von Tarifverträgen (Auszubildende BBiG) 1. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 109) 2. Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 13. März 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover 2009 S. 9) 3. Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 1. März 2009 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 180) 4. Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 10. März 2011 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 278) 5. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 9. März 2013 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 199) 6. 1 und 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 6 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 28. März 2015 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 66) 7. Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 17. Februar 2017 mit Ausnahme des 3 (Kirchl. Amtsblatt Hannover S.165) 27.02.2018 EVLKA 7

440-3 ARR-Azubi/Prakt Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen Anlage 2 (zu 5 Abs. 1) Anwendung von Tarifverträgen (Auszubildende Pflege) 1. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 109) 2. Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 13. März 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 180) 3. Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 1. März 2009 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 181) 4. Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 10. März 2011 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 278) 5. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 9. März 2013 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 199) 6. 1 und 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 6 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 28. März 2015 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 67) 7. Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 17. Februar 2017 mit Ausnahme des 3 (Kirchl. Amtsblatt Hannover S.165) 8 27.02.2018 EVLKA

Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen ARR-Azubi/Prakt 440-3 Anlage 3 (zu 7 Abs. 1) Anwendung von Tarifverträgen 1. Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikannten der Länder (TV Prakt-L) vom 9. Dezember 2011 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 138) 2. Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 9. März 2013 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 199) 3. 1 und 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 3 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 28. März 2015 (Kirchl. Amtsblatt Hannover S. 67) 4. Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 17. Februar 2017 mit Ausnahme des 2 (Kirchl. Amtsblatt Hannover S. 165) 27.02.2018 EVLKA 9

440-3 ARR-Azubi/Prakt Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen 10 27.02.2018 EVLKA