Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 12 Tel.Nr.03462/2606-230, Telefax 03462/2606-550 GZ.: 11.0/352-2007 Deutschlandsberg, am 09.12.2010 Betr.: dauernde Verkehrsbeschränkungen; L 605, Gesamtverordnung, neue Fassung, letzte Fassung vom 02.09.2010 Inhaltsverzeichnis: 1 Ortsgebiete 2 Geschwindigkeitsbeschränkungen 3 Einfahrt verboten 4 Einbiegen nach rechts verboten 5 Überholverbot 6 Halten und Parken verboten 7 Vorrangregelung 8 Halt 9 vorgeschriebene Fahrtrichtung 10 Schutzweg 11 Inkrafttreten Gemäß 43 Abs. 1 lit b Zif. 1 i.v.m. 94 b Abs. 1 lit b StVO wird nachstehende erlassen: V E R O R D N U N G 1 Am Beginn des verbauten Gebietes, wo die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist, werden nachstehende Ortsgebiete durch das Straßenverkehrszeichen Ortstafel kundgemacht (auf der Rückseite des genannten Zeichens ist das Hinweiszeichen Ortsende anzubringen). Wies: Km 5.155 Km 6.920
Pölfing Brunn: Km 2.207 Km 3.600 Gasselsdorf: Km 0.865 Km 0.990 Gemäß 44 Abs. 1 StVO erfolgt die Kundmachung durch das Aufstellen der Hinweisschilder gemäß 53 Abs. 1 Zif. 17a bzw. 17b StVO mit der entsprechenden Ortsbezeichnung. 2 Für nachstehende Straßenzüge wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung bzw. erlaubte Höchstgeschwindigkeit in beiden Fahrtrichtungen verfügt. Km 0.509 bis Km 0.865 Km 3.600 bis Km 5.155 Km 6.304 bis Km 6.950 70 km/h 70 km/h 60 km/h gemäß 52 lit. a Zif. 10a StVO, Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) bzw. 52 lit. a Zif. 10b StVO Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung sowie der erforderlichen Zusatztafeln. 3 Für nachstehenden Bereich wird die Einfahrt verboten. bei der nordseitig gelegenen Grüninsel an der Einmündung der L 605 in die B 76 gemäß 52 lit. a Zif. 2 StVO Einfahrt verboten. 4 In nachstehendem Kreuzungsbereich wird das Einbiegen nach rechts verboten. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch das Anbringen eines Verbotszeichens gemäß 52 lit. a Ziffer 3b StVO "Einbiegen nach rechts verboten". Ausfahrt Anwesen Zielpunkt in die L 605, StrKm 5,795
5 Für nachstehenden Straßenzug wird das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten, ausgenommen Zugmaschinen. Km 4.032 bis Km 4.387 Gemäß 44 Abs. 1 StVO erfolgt die Kundmachung durch das Aufstellen von Verbotszeichen gemäß 52 lit. a Zif. 4a bzw. 52 lit. a Zif. 4b StVO Überholen verboten bzw. Ende des Überholverbotes sowie der erforderlichen Zusatztafeln. 6 Für nachstehenden Straßenzug wird das Halten und Parken verboten. Km 5.754 (Wohnhaus Waltl) bis Km 5.781 linksseitig Km 5.175 (Johannisbrücke) bis Km 5.746 (Zufahrt Partl) rechtsseitig, ausgenommen Zustelldienst Km 2.695 bis Km 3.282 linksseitig und rechtsseitig Km 2.702 bis Km 3.240 linksseitig Km 5,181 bis 5,264 (rechtsseitig); Km 5,255 bis 5,393 (linksseitig); ausgenommen von 19:00 Uhr bis 05:00 Uhr Km 5,372 bis 5,454 (rechtsseitig); Km 5,585 bis 5,758 (rechtsseitig); gemäß 52 lit. a Zif. 13b StVO Halten und Parken verboten sowie der Zusatztafeln Anfang und Ende und der erforderlichen Zusatztafeln. 7 Gemäß 19 Abs. 4 StVO ist dem Verkehr auf der zweitgenannten Straße der Vorrang zu geben. L 605 / B 76 L 668 / L 605 L 654 / L 605 Gemäß 44 Abs. 1 StVO erfolgt die Kundmachung durch das Aufstellen der Vorrangzeichen gemäß 52 lit. c Zif. 23 StVO Vorrang geben.
8 Gemäß 19 Abs. 4 StVO ist vor der Kreuzung mit dem zweitgenannten Straßenzug anzuhalten und dem Querverkehr der Vorrang zu geben. Bahnhofstraße / L 605 Gemäß 44 Abs. 1 StVO erfolgt die Kundmachung durch das Aufstellen der Vorrangzeichen gemäß 52 lit. c Zif. 24 StVO Halt. 9 Im Bereich der mittleren Grüninsel an der Einmündung der L 605 in die B 76 wird der zu benützende Fahrstreifen angezeigt. Gemäß 44 Abs. 1 StVO erfolgt die Kundmachung durch das Aufstellen der Gebotszeichen gemäß 52 lit b. Zif. 15 StVO vorgeschriebene Fahrtrichtung im Bereich der mittleren Grüninsel. Der Pfeil muss nach unten geneigt sein und den zu benützenden Fahrstreifen anzeigen. 10 Gemäß 53 Abs. 1 Ziffer 2 a StVO wird nachfolgender Schutzweg verordnet: auf der L 605, StrKm 5,866 Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch das Anbringen der Bodenmarkierungen im Sinne des 16 Bodenmarkierungsverordnung 1995, BGBl. 848 idgf und das Aufstellen des Hinweiszeichens gemäß 53 Abs. 1 Ziffer 2 a StVO Kennzeichnung eines Schutzweges. 11 Gemäß 44 Abs. 1 StVO tritt die Verordnung mit der Anbringung der verfügten Straßenverkehrszeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist ein einem Aktenvermerk ( 16 AVG) festzuhalten. Die Km Angaben beziehen sich auf die gemessene Entfernung der angeführten Straße in aufsteigender Kilometrierung straßenmittig vom niedrigen Hektometer aus gemessen.
Ergeht an: 1. die Marktgemeinde Pölfing Brunn, zur Kenntnis; 2. die Marktgemeinde Wies, zur Kenntnis; 3. die Gemeinde Sulmeck / Greith, zur Kenntnis; 4. Bezirkspolizeikommando Deutschlandsberg, zur Kenntnis; 5. die Polizeiinspektion Wies, zur Kenntnis. 6. die Baubezirksleitung Leibnitz, zur Kenntnis; 7. die Straßenmeisterei Eibiswald, zur Kenntnis, mit dem Hinweis darauf, dass 2 (Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h für LKW über 3,5 t) und 6 geändert wurden. Es wird gebeten bekannt zu geben, wann die Verkehrszeichen entfernt bzw. aufgestellt wurden. 8. die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, Bezirksstelle 8530 Deutschlandsberg, zur Kenntnis; 9. die Kammer für Arbeiter und Angestellte, Bezirksstelle 8530 Deutschlandsberg, zur Kenntnis; 10. die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, Bezirksstelle 8530 Deutschlandsberg, zur Kenntnis. Hinweis: Änderungen 2 und 6. Der Bezirkshauptmann: in Vertretung F.d.R.d.A. Ulrike Schneeberger Mag. Sabine Stubinger eh.