GZ.: 11.0/ Deutschlandsberg, am V e r o r d n u n g

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1 Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 12 Tel.Nr.03462/ , Telefax 03462/ GZ.: 11.0/ Deutschlandsberg, am Betr.: Gemeindegebiet Groß St. Florian, Gesamtverordnung, 19. Fassung, letzte Fassung vom V e r o r d n u n g der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, womit dauernde Verkehrsbeschränkungen bzw. Verkehrsverbote für das gesamte Gemeindegebiet verfügt werden. Aufgrund des 43 (1) lit. b in Verbindung mit 94 b der StVO.1960 in der geltenden Fassung wird verordnet: 1 Am Beginn nachstehender Straßen wird die Einfahrt verboten. Straßenverkehrszeichen gem. 52 lit. a Ziffer 2 Einfahrt verboten Marktring beim Anwesen Hengsberger (Kurvenbereich) mit Zusatztafeln 30m sowie ausgenommen Radfahrer westliche Parkplatzeinfahrt L 637 (Laßnitzstraße) westlicher Ast des Ziegelweges (aus Richtung Florianiring) Florianiring an der Einmündung Bräuhausstraße unmittelbar nach der Einfahrt in den Parkplatz Gewerbepark (aus Fahrtrichtung L 601 gesehen). Diese Verordnung gilt jeweils nur am 1. und 2. November eines jeden Jahres. Auf nachstehenden Straßenzügen wird ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt: 2 Straßenverkehrszeichen gem. 52 lit. a Ziffer 7 a Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit den entsprechenden Gewichtsangaben.

2 2 Einfahrt Parktplatz I an der L 637 bzw. Parkplatz II beim Seniorenwohnheim Stock (3,5 t h.z.g.) Vocherastraße vom Café Riegler bis zur Gemeindegrenze Frauental in Richtung Oberbergla, in Richtung Tanzelsdorf bis zur B 76, in Richtung Rassach und Lasselsdorf jeweils bis zur Gemeindegrenze Rassach sowie von der Hauptschule (Florianiring Tanzelsdorferstraße) in Richtung Tanzelsdorf, weiters die Schlossstraße vom Gasthof Dankl über die Kraubathstraße bis zur Gemeindegrenze Stainztal, weiters die Lebinggleinzstraße beginnend ab der L 601 bis zur Gemeindegrenze Unterbergla und die Gemeindestraße Kelzen, beginnend ab der L 637 bis zur Gemeindegrenze Unterbergla 14 t ausgenommen Zufahrt zu Objekten und Rundholzabtransporte. 3 Für den Marktring wird von der Apotheke bis zur Tischlerei Hengsberger ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger verfügt. Straßenverkehrszeichen gem. 52 Ziffer 7 b, Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger jeweils am Beginn und Ende des Marktringes für beide Fahrtrichtungen. 4 Auf nachstehenden Straßenzügen wird ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über... t Gesamtgewicht verfügt. Straßenverkehrszeichen gem. 52 lit. a Ziffer 9 c Fahrverbot für Fahrzeuge mit über...t Gesamtgewicht. 1. Hauselbrücke 14 t (Kreuzackerstraße Tanzelsdorf Lasselsdorf) 2. Laßnitzbrücke 16 t (Vocherastraße / Anwesen Picker) 3. Laßnitzbrücke Krottendorf 16 t (Stegmühlweg) 4. Laßnitzbrücke Gemeindestraße Mühlenweg Lassenberg 14 t 5. Stainzbachbrücke 16 t (Kraubathstraße) 6. Pionierbrücke 12 t Uferweg Grünauerstraße 7. Krottendorferstraße 14 t (beginnend ab der L 601 bis jeweils zur Gemeindegrenze Frauental a.d.l. und Unterbergla) ausgenommen Zufahrt zu Objekten und Rundholzabtransporte; 8. Sportplatzweg 14 t Florianiringweg (beginnend ab der L 601 bis zur Einmündung der Tanzelsdorfstraße,)- ausgenommen Zufahrt zu Objekten und Rundholzabtransporte 9. nördlicher Bäckerweg, mit der Zusatztafel ausgenommen Anrainer.

3 3 5 Jeweils mit dem Beginn und Ende an den angeführten Stellen wird eine Zonenbeschränkung von 30 km verfügt. Straßenverkehrszeichen gem. 52 lit. a Ziffer 11 a Zonenbeschränkung bzw. durch die Straßenverkehrszeichen gem. Ziffer 11 b Ende der Zonenbeschränkung von 30 km. 1. L 601: Anwesen Grazerstraße 5 (Reiterer) 2. L 601: östliche Grundstücksgrenze (Zufahrt Freiw. Feuerwehr) Oberer Markt 3. L 637: Anwesen Ehmann, Laßnitzstraße 2 4. L 638: Anwesen Köberl, unmittelbar vor der Einbindung in die L Gemeindestraße Bäckerweg, unmittelbar nach der Abzweigung von der L Bräuhausstraße vom Anwesen Thummerer bis zur Einmündung in die Stainzerstraße 7. Ortsgebiet: Tanzelsdorf 8. Petzelsdorfstraße: vom Anwesen Pratter bis zur Einmündung in die L Ortstafel Kelzen bis zur Kreuzung Kelzen / Kelzen Schneebacher 10. Marktring Sonnenstraße: Marktring von der Einmündung von der Landesstraße L 601 (bei der Mariensäule) bis zur Einmündung zum Anwesen der Sonnenstraße 23 a, b, c. 6 Jeweils mit dem Beginn und Ende an den angeführten Stellen wird eine Zonenbeschränkung von 30 km mit der Zusatztafel An Schultagen von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr verfügt. Straßenverkehrszeichen gem. 52 lit. a Ziffer 11 a Zonenbeschränkung bzw. durch die Straßenverkehrszeichen gem. Ziffer 11 b Ende der Zonenbeschränkung von 30 km. 1. Florianiring: vom Beginn der Friedhofsmauer bis kurz vor der Ortstafel Groß St. Florian 7 Jeweils mit dem Beginn und Ende an den angeführten Stellen wird eine Zonenbeschränkung (Kurzparkzone 90 min.) verfügt. Straßenverkehrszeichen gem. 52 lit. a Ziffer 11 a Zonenbeschränkung bzw. durch die Straßenverkehrszeichen gem. Ziffer 11 b Ende der Zonenbeschränkung, wobei diese Zonenbeschränkung an Montagen bis Freitagen Uhr bis Uhr sowie an Samstagen von Uhr bis Uhr Gültigkeit hat. 2. L 601: Racknitzbrunnen 3. L 601: Saubachbrücke 4. L 637: Mühlgangbrücke Seniorenwohnheim 5. L 638: Anwesen Köberl, unmittelbar vor der Einbindung in die L 601

4 4 6. Gemeindestraße Marktring beim Anwesen Pfleger (Nordostecke) 7. Gemeindestraße Marktring beim Gebäude Schneider-Apotheke Nordoststrecke), (in diesem Bereich ist wegen der Einbahnführung bloß das Ende der Kurzparkzone anzuzeigen) 8. Gemeindestraße Bäckerweg, Anwesen Resch (Garten) Oberer Markt 9. Das Ende der Zonenbeschränkung (Kurzparkzone 90 min) auf dem Ing. Kurt Bauer- Platz bei der Einfahrt zum Platz beim Beginn der Grenzmauer zum Anwesen Edlinger und LKW-Fahrverbot (ausgenommen Busse) 8 In nachstehenden Bereichen ist das Halten und Parken verboten. Straßenverkehrszeichen gem 52 lit. a Ziffer 13 b Halten und Parken verboten. L 637 von der Abzweigung der L 601 bis Raiffeisenbank linksseitig sowie rechtsseitig bis Ende Anwesen Purr, ausgenommen Ladetätigkeit. Die Zusatztafeln Anfang bis Ende sind deutlich sichtbar anzubringen. 9 Im Bereich der Verkehrsinsel des Ziegelweges wird eine vorgeschriebene Fahrtrichtung (in Richtung westlicher Art) verfügt. Diese Verordnung wird kundgemacht durch die Aufstellung eines Gebotszeichens vorgeschriebene Fahrtrichtung gemäß 52 Abs. 15 auf der dort befindlichen Grüninsel. 10 Im Bereich der Gemeindestraße Am Schulweg, unmittelbar nach der Einfahrt zum Anwesen Juranitsch bzw. für die Gegenrichtung nach dem Tennisclubhaus wird ein Geh- und Radweg verordnet. Diese Verordnung gilt lediglich am 1. und 2. November eines jeden Jahres nicht. An diesen Tagen wird die Gemeindestraße Am Schulweg als Einbahnstraße in Richtung L 601 geführt. Straßenverkehrszeichen gem. 52 lit. b Ziffer 17 a Geh- und Radweg. Bemerkt wird hiezu, dass der Straßenerhalter durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen Sackgasse dafür zu sorgen hat, dass für Straßenbenützer bereits jeweils am Beginn der Gemeindestraße Am Schulweg erkennbar wird, dass das Durchfahren mit Kraftfahrzeugen verboten ist. Auf dem Hinweiszeichen Sackgasse wäre daher die Zusatztafel ausgenommen Radfahrer anzubringen.

5 5 Ein weiterer Geh- und Radweg wird zwischen dem Haus Marktring 27 bis zur Marktstraße 30 (Bahnhof) verordnet. Der Straßenerhalter sollte aufgrund der geringen Breite dieses öffentlichen Weges auf den Gebotstafeln am Beginn und Ende Zusatztafeln mit der Aufschrift Achtung auf Fußgänger anbringen. Ebenso sollte an der Abzweigung der Mühlgangbrücke die Kundmachung Geh- und Radweg mit dem Pfeil nach links weisend wiederholt werden (Anwesen Schneider). 11 Gem. 19 Absatz 4 ist dem Verkehr auf der zweitgenannten Straße der Vorrang zu geben. Straßenverkehrszeichen gem. 52 lit. c Ziffer 23, Vorrang geben. Hiezu wird nachdrücklich bemerkt, dass die Vorschriftszeichen Vorrang geben im Ortsgebiet höchstens 10 m und auf Freilandstraßen höchstens 20 m vor der Kreuzung anzubringen sind. Die äußere Form der Zeichen Vorrang geben muss auch von der Rückseite her erkennbar sein. 1. Stegmühlweg / L Gemeindestraße Krottendorf / L Vocherastraße / L Lebing-Dorf / L Lebinggleinzstraße / L Gemeindestraße Hauptpumpwerk Lebing / L Florianiring (alter Sportplatz) / L Brückenmühle / L Am Schulweg / L Florianiring (Friedhof) / L Marktstraße / L Stainzerstraße / L Grazerstraße (Powoden) / L Grazerstraße (Hatzi) / L Am Anger / L Petzelsdorfstraße (Herrmann) / L Sonnenstraße (Tonivolti) / L Petzelsdorfstraße (Krammer) / L Dorneggweg / L Zufahrt Laßnitztal (GKE-Kreuzung, nach Anwesen Purkart) / L Zufahrt Schloss Dornegg / L Gussendorfgasse (Oswald Haltestelle) / L Gussendorfgasse (Prattes) / L Schlossstraße (Dankl) / L Grazerstraße (Noll) / L Gussendorfegg (Oploschnak) / L Gussendorfgasse (Angerer) / L 601 2x

6 6 28. Gussendorfegg (Hutter) / L Gussendorfegg (Kohne) / L Mühlenweg (Gebühr) / Gussendorf Lassenberg 31. Verbindungsstraße Lassenberg / Gussendorfgasse 32. Gumprechtweg / Gussendorfgasse 33. Mannegg / Kraubathstraße 34. Kraubathbergweg / Kraubathstraße 35. Gemeindestraße Kraubathberg / Kraubathstraße 2x 36. Kraubathweg / Kraubathstraße 37. Panoramaweg / Kraubathstraße 38. Grünauerstraße (Greiner/Friedl) / Grünauerstraße 39. Pionierbrücke Uferweg / Grünauerstraße 40. Kirchengasse / L Marktstraße (Bahnhof) / L Holzbauweg / L Uferweg / L Zufahrt Kelzen / L Kelzen (Schneebacher) / Gemeindestraße Kelzen 46. Kelzen (Pucher) / Kelzen 47. Kelzenbauer / Kelzen 48. Sonnenstraße / Marktring 49. Ausfahrt Kastanienhof / Markstraße (Bahnhof) 50. Ragnitzweg / L Ragnitzegg / L Bräuhausstraße / Florianiring 53. Eichenweg / Florianiring 54. Gartenweg / Florianiring 55. Am Schulweg / Florianiring 56. Ziegelweg / Florianiring 2x 57. Florianiring / Tanzelsdorferstraße 58. Waldstraße / Tanzelsdorferstraße 59. Verbindungsstück nach Vochera / Tanzelsdorferstraße 60. Rassachstraße / Tanzelsdorf 61. Gemeindestraße Tanzelsdorf / B Hangweg / Vocherastraße 63. Am Waldegg / Vocherastraße 64. Zufahrt Wernegg / Krottendorf 65. Unterholzstraße / Krottendorf 66. Unterholzstraße / Lebinggleinzstraße 67. Lebinggleinz Pommer / Lebinggleinz 68. Krottendorfgleinz Brunnerbinder / Lebinggleinz 69. Gemeindestraße Schrötten / Lebinggleinzstraße 12 Gem. 19 Absatz 4 ist vor der Kreuzung mit dem zweitgenannten Straßenzug anzuhalten und dem Querverkehr der Vorrang zu geben.

7 7 Straßenverkehrszeichen gem. 52 lit. c Ziffer 24 Halt. Hiezu wird nachdrücklich bemerkt, dass das Vorschriftszeichen Halt im Ortsgebiet höchstens 10 m und auf Freilandstraßen höchstens 20 m vor der Kreuzung anzubringen sind. Die äußere Form des Zeichens Halt muss auch von der Rückseite her erkennbar sein. 1. Bäckerweg / L Bäckerweg / L Bräuhausstraße / L Marktring / L Grünauerstraße / L Marktring / L Angerweg / L Hofweg / L Im Bereich der Gemeindestraße Am Schulweg, beginnend ab dem Florianiring bis zur L 601 wird jeweils am 1. und 2. November eines jeden Jahres eine Einbahnstraße verfügt. Ebenso wird der Florianiring, beginnend ab der L 601 in Richtung Bräuhausstraße als Einbahnstraße, jeweils am 1. und 2. November eines jeden Jahres, geführt. Straßenverkehrszeichen gem. 53 Ziffer 10 Einbahnstraße bzw. durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen Einfahrt verboten unmittelbar nach der Einfahrt in den Parkplatz zum Gewerbepark aus Richtung L 601 gesehen bzw. an der Kreuzung Florianiring / Bräuhausstraße. Eine weitere Einbahnstraße ist durch das oa. Straßenverkehrszeichen ab der Apotheke am Marktring kundzumachen. An diesem Hinweiszeichen ist die Zusatztafel ausgenommen Radfahrer anzubringen. 14 Am Beginn des verbauten Gebietes, wo die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist, werden nachstehende Ortsgebiete durch das Straßenverkehrszeichen Ortstafel kundgemacht. (Auf der Rückseite des genannten Zeichens ist das Hinweiszeichen Ortsende anzubringen.) Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt somit durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gem. 53 Ziffer 17 a bzw. 17 b mit der entsprechenden Ortsbezeichnung. Ortsgebiet Groß-St.Florian / Grünau / Petzelsdorf : 1. L 638 bei Km L 601 bei Km

8 8 3. L 601 bei Km 17,445 (Volti) 4. Florianiring vor Hauptschule 5. Petzelsdorfstraße beim Haus Wreßnig 6. Zufahrt Kelzen bei Anwesen Leitner (Kelzen 47) 7. L 637 Laßnitzstraße bei Anwesen Pistolnig 8. Grünauerstraße bei Anwesen Lang 9. Petzelsdorfstraße (Krammer) nach Abzweigung von L Petzelsdorfstraße bei Anwesen Prattes Ortsgebiet Tanzelsdorf: 11. Gemeindestraße Tanzelsdorf bei Anwesen Riegler 12. Kreuzackerstraße bei Anwesen Krasser 13. Rassachstraße bei Anwesen Primus 14. Gemeindestraße Tanzelsdorf bei Anwesen Gaisch Ortsgebiet Krottendorf: 15. Vocherastraße bei Café Riegler 16. L 601 bei Km 21, Krottendorf bei Anwesen Kiefer 18. L 601 bei Km 21, Verbindungsstraße nach Lebing bei der Einmündung Krottendorf Ortsgebiet Lebing: 20. L 601 bei Km 21, L 601 bei Km 20, Lebinggleinzstraße bei Anwesen Stoiser Ortsgebiet Gussendorf: 23. L 601 Km 15, L 601 Km 15, Mühlenweg bei Laßnitzbrücke 26. Gussendorfgasse bei Anwesen Pommer 27. Gussendorfegg Anwesen Vollmeier 28. Schlossstraße Anwesen Gasthaus Dankl 29. Gumprechtweg bei Anwesen Fabian 30. Gussendorfgasse bei Anwesen Oswald (gegenüber der Haltestelle Klug) Ortsgebiet Kraubath: 31. Kraubathstraße bei Anwesen Resch / Wippel 32. Kraubathstraße bei Anwesen Köstenbauer / Flascherlzug Ortsgebiet Vochera a.d.l.: 33. Vocherastraße unmittelbar nach der Laßnitzbrücke / Anwesen Picker 34. Vocherastraße bei Anwesen Kefer

9 9 35. Kapellenstraße bei Anwesen Weißensteiner (Müller) 15 Für die Zeit vom Pfingstsamstag (18.00 Uhr) bis Pfingstmontag (10.00 Uhr) wird auf der L 601 von Preding in Fahrtrichtung Deutschlandsberg eine Einbahnregelung ab dem Steingruberteich in diesem Bereich wird die Einfahrt verboten verfügt. Gleichzeitig darf die umgeleitete Richtungsfahrbahn auch die Parkmöglichkeiten genutzt werden. In Richtung Preding wird der Verkehr durch die Gussendorfergasse umgeleitet. Gestaffelte Geschwindigkeitsbeschränkungen werden auf der L 601 aus Fahrtrichtung Preding bei Straßenkm. 14,800 (70 km), bei Straßenkm. 14,900 (50 km), bei Straßenkm. 14,940 (30 km) sowie aus Fahrtrichtung Deutschlandsberg bei Straßenkm. 16,000 (70 km), bei Straßenkm. 15,900 (50 km) verfügt. Diese Verordnung wird kundgemacht durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen gemäß 52 lit. a Z. 10 a Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) (70/50/30) bzw. (70/50), 52 a Z. 10 b Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung (50 bzw. 30) sowie durch die Hinweiszeichen Einbahnstraße und Verbotszeichen Einfahrt verboten auf Höhe des Steingruberteiches. 16 Auf der L601, StrKm 18,152 (in Fahrtrichtung Deutschlandsberg) wird Wartepflicht bei Gegenverkehr mit der Zusatztafel für KFZ ab 7,5 t Gesamtgewicht verfügt. Gemäß 44 Abs. 1 der StVO erfolgt die Kundmachung durch das Aufstellen des Verbotszeichens gemäß 52 lit. a Ziffer 5 Wartepflicht bei Gegenverkehr mit der Zusatztafel für KFZ ab 7,5 t Gesamtgewicht (bei StrKm 18,152; in Fahrtrichtung Deutschlandsberg) sowie durch das Aufstellen des Hinweiszeichens gemäß 53 Ziffer 7 a Wartepflicht für Gegenverkehr (auf Höhe der Brücke in Fahrtrichtung Preding). 17 Auf der L601, 30 Meter vor Beginn der 30 km/h-zone (in Fahrtrichtung Deutschlandsberg) wird das Verkehrszeichen Fahrbahnverengung beidseitig gemäß 50 Zif. 8a StVO verordnet.

10 10 Ergeht an: 1. die Marktgemeinde Groß St. Florian, zur Kenntnis; 2. Die Polizeiinspektion Groß. Sankt Florian zur Kenntnis; 3. die Baubezirksleitung Leibnitz, 8435 Wagna, Marburgerstraße 75 zur Kenntnis; 4. die Straßenmeisterei Deutschlandsberg zur Kenntnis; 5. die Kammer der gewerblichen Wirtschaft, 8530 Deutschlandsberg, Frauentalerstr. 53; 6. die Kammer für Arbeiter und Angestellte, 8530 Deutschlandsberg, Rathausgasse 3; 7. Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, Bezirksstelle 8530 Deutschlandsberg, zur Kenntnis. Hinweis: es wurde im 5 eine Ergänzung vorgenommen Der Bezirkshauptmann: In Vertretung: (Mag. Sabine Thomann )

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