Finanzordnung gültig ab

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Transkript:

Finanzordnung gültig ab 23.02.2017 Beschlossen vom Vorstand KFV Warnow am 23.02.2017 I. Haushalts- und Kassenwesen 1 Wirtschaftlichkeit Der Kreisfußballverband Warnow e. V. (nachfolgend KFV Warnow genannt) ist nach den Grundsätzen der Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung und Einhaltung des Haushaltsplanes nach den rechtsgültigen Steuer- und Finanzgesetzen der Bundesrepublik Deutschland. 2 Haushalt 1. Der Verband erhebt zur Finanzierung seiner Aufgaben Abgaben und sonstige Gebühren von seinen Mitgliedern. Näheres ist unter Abschnitt II Gebühren und Abgaben geregelt. 2. Ausgaben des Verbandes sind insbesondere Kosten für die satzungsgemäße Verbandsarbeit. 3. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes. Die Ausgaben müssen mit den Einnahmen deckungsfähig sein. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen eines vom Verbandsvorstand genehmigten Nachtragshaushaltsplanes (einfache Mehrheit). 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist vom Schatzmeister ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushalt enthält die zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlichen Ausgaben. Der Haushaltsplan ist nach steuerlichen Vorgaben zu strukturieren. 5. Der Haushaltsplan ist auszugleichen. 6. Der Haushaltsplan des Folgejahres ist im Vorstand spätestens bis Dezember zu beraten und zu beschließen. Der genehmigte Haushaltsplan ermächtigt den Schatzmeister Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. 3 Buchhaltung, Kassenführung, Belege 1. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist, nach der Zeitfolge und nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung, Buch zu führen. 2. Alle Buchungen sind zu belegen. Jede Ausgabe muss auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft und entspr. folgendem 4, Ziff. 3., 4. und 5. vom Schatzmeister oder einem nach 26 BGB vertretungsberechtigten bzw. dem Vorstand angewiesen werden. Es gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. 3. Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Nach dem Abschluss dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden. 4. Zur Realisierung der Punkte 1-3 kann eine Steuerberatungsgesellschaft herangezogen werden. 1

4 Rechtsverbindlichkeiten, Zahlungsverkehr, Zeichnungskompetenz 1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten aller Art bedarf grundsätzlich der Schriftform. Bei Aufträgen, die aus Gründen der Dringlichkeit mündlich oder fernmündlich erfolgten, ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich. Grundsätzlich bleibt der Abschluss von Verbindlichkeiten nur den nach 28 Nr. 2 der Satzung des KFV Warnow vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern. 2. Bei einer Auftragshöhe von über 1.500,00 sind mindestens zwei Angebote erforderlich. 3. Die Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes ist grundsätzlich dem Vorstand vorbehalten. 4. Haushaltsgebundene Ausgaben, die über den Betrag von 500,00 im Einzelfall nicht hinausgehen, dürfen vom Schatzmeister angewiesen werden. Bei Verhinderung des Schatzmeisters fungiert für die Zahlungsanweisung der 1. Stellvertretende Vorsitzende als Stellvertreter. 5. In Fällen, in denen der Vorstand vorher nicht befragt werden kann, darf der Schatzmeister Ausgaben anweisen, die über den Betrag von 500,00 im Einzelfall hinausgehen, aber die Summe von 1000,00 nicht überschreiten, wenn vorher mindestens der Vorsitzende oder ein Stv. Vorsitzender zugestimmt haben. In derartigen Fällen ist die nachträgliche Genehmigung des Vorstandes notwendig. 6. Periodisch wiederkehrende Zahlungen (z.b. Gehälter, Mieten, Steuern, Abgaben etc.) bedürfen keiner besonderen Anweisung. 7. Bankvollmacht haben der Vorsitzende, der 1. Stellv. Vorsitzende, der Schatzmeister. 5 Vorschüsse Entstehen für die Durchführung/Teilnahme an einer Veranstaltung Auslagen, kann von der Geschäftsführung (einem nach 26 BGB vertretungsberechtigten) ein Vorschuss an den jeweils Verantwortlichen gewährt werden. Mit der Vorschussbeantragung ist eine Planung der Ausgabe mit einzureichen. Der Vorschuss muss innerhalb von sieben (7) Tagen nach Abschluss der Veranstaltung abgerechnet werden. 6 Jahresrechnung Die Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden. Für das abgelaufene Geschäftsjahr ist dem Vorstand eine Jahresrechnung bis spätestens sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres durch den Schatzmeister vorzulegen. In der Jahresrechnung sind: - Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Jahres in der Gliederung des Haushaltes, - Abweichungen zwischen den geplanten und den tatsächlichen Einnahmen bzw. Ausgaben nachzuweisen bzw. zu erläutern. 2

7 Kassenprüfung 1. Die auf dem Verbandstag gewählten Kassenprüfer oder der beauftragte, zugelassene Wirtschaftsprüfer haben dem Vorstand gegenüber einen Bericht über die Kassenprüfung und die haushaltsgerechte Mittelverwendung zu geben. 2. Mit der Jahresrechnung ist dem Vorstand/Verbandstag ein Prüfbericht vorzulegen, der das abgelaufene Geschäftsjahr betrifft. 3. Die Kassenprüfung hat in den Räumlichkeiten des KFV unter Beteiligung des Schatzmeisters sowie eines weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes zu erfolgen. Es ist ein Protokoll anzufertigen. 8 Auslagenersatz Kosten, die in Ausübung eines Amtes oder einer Funktion oder in Erledigung von Aufgaben im KFV Warnow entstehen, werden entsprechend 15 Nr. 4 der Satzung des KFV Warnow als Auslagenersatz steuerfrei ersetzt. Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die zur Ausschussarbeit / Verhandlungen der Rechtsorgane geladen werden. Auslagen für Telefon- und Internetkosten werden als Pauschalbetrag, in der Höhe abhängig von der Funktion, auf Beschluss des Vorstandes erstattet. Die Höhe der Erstattung darf die tatsächlichen Kosten lt. den vorzulegenden Belegen nicht überschreiten. 9 Reisekosten Reisekosten sind abrechnungsfähig, sofern die Reise auf einen Beschluss eines dafür zuständigen Gremiums zurückgeht. Es werden erstattet: - Fahrtkosten gemäß aktuell gültigem Bundesreisekostengesetz, - Verpflegungsmehraufwand/Tagegeld gemäß aktuell gültigem Bundesreisekostengesetz, - Übernachtungsgelder. Besondere Aufwendungen wie Taxi, Gepäcktransport, Telefonkosten, etc. werden erstattet, sofern ihre Notwendigkeit ausreichend begründet und belegmäßig nachgewiesen wird. Reisekosten werden nur gegen Vorlage einer Reisekostenabrechnung gemäß Vordruck des KFV Warnow erstattet. 10 Fahrtkosten Es wird erstattet: 1. Für öffentliche Verkehrsmittel die nachgewiesenen Fahrkosten der 2. Beförderungsklasse (z.b. Fahrausweise). Die Benutzung von Flugzeugen oder Schlafwagen ist nur in Ausnahmefällen gestattet und durch den Geschäfts-führer/Ausschussvorsitzenden zu genehmigen. 3

2. Für die Erstattung von Fahrtkosten in Wohnorten mit städtischem Nahverkehr können ergänzende Regelungen getroffen werden. 3. Für private Kraftfahrzeugnutzung werden 0,30 pro gefahrenen km erstattet. Mit der Zahlung des Kilometergeldes sind alle Ansprüche des Fahrzeughalters abgegolten. Diese Zahlungen erhalten auch die hauptamtlichen Mitarbeiter des KFV Warnow. 11 Aufwandsentschädigung Eine Aufwandsentschädigung kann im Rahmen der Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26 a EStG) auf der Grundlage des 15 a der Satzung an die Mitglieder aller im 15 der Satzung aufgeführten Organe und an die durch den KFV Warnow zu offiziellen Maßnahmen geladenen Ehrenamtsträger der Vereine des KFV Warnow gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigung beträgt für die Teilnahme an offiziellen Maßnahmen des KFV Warnow 10,00. Dies gilt auch für das Erledigen notwendiger Verwaltungsaufgaben des geschäftsführenden Vorstandes (BGB 26) in der Geschäftsstelle des KFV Warnow. Für die Vorbereitung, Erarbeitung und Ausfertigung von Urteilen erhalten das Verbandsgericht und die Verhandlungsausschüsse des Sportgerichts pro Urteil eine Aufwandsentschädigung von 7,00. 12 Übernachtungsgelder Bei Übernachtungen wird eine Pauschale von 20,00 vergütet. Höhere Übernachtungskosten sind durch Vorlage der Originalrechnung zu belegen. Bei Benutzung von Schlaf- oder Liegewagen oder bei Bereitstellung einer kostenlosen Übernachtung durch den KFV Warnow oder einer anderen Sportorganisation, entfällt das Übernachtungsgeld. 13 Entschädigungen für Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten und Turnierleitungen Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten erhalten je Einsatz im Rahmen einer Veranstaltung eine pauschalierte Entschädigung. Steuern und alle Abgaben fallen zu Lasten des Empfängers der Entschädigung. Liga Entschädigung SR Entschädigung SRA Kreisoberliga 23 20 Kreisliga u. 20 18 Kreisklassen Frauen 20 18 A-/B-Junioren 18 15 C-/D-Junioren 16 13 E-/G-Junioren 14 - Turniere 30-4

Den Schiedsrichtern werden neben der Entschädigung die Fahrtkosten gemäß 10 der Finanzordnung des KFV Warnow gezahlt. Entschädigungen für Wettkampfleitungen bei Turnieren: Turniere auf Kreisebene bis 30,00 Die Zusammensetzung der Turnierleitungen ist durch den jeweiligen Ausschuss festzulegen. Alle anderen Personen, die zur Durchführung eines Turniers eingesetzt werden, erhalten pro Einsatzstunde eine Entschädigung in Höhe von 4,00, jedoch nicht mehr als 18,00 pro Tag. 14 Entschädigungen für Spiel- und Schiedsrichterbeobachter 1. Spiel- und Schiedsrichterbeobachter, sowie Mentoren die im Auftrage ihrer Ausschüsse tätig werden, erhalten auf Kreisebene 18,00 Entschädigung. 2. Den Spiel- und Schiedsrichterbeobachtern werden neben der Entschädigung die Fahrtkosten gemäß 10 der Finanzordnung des KFV Warnow gezahlt. 15 Kostenregelung bei Spielausfällen 1. Fällt ein Spiel ohne Verschulden eines Vereins aus, so sind die entstandenen und nachzuweisenden Kosten des ausgefallenen Spieles durch beide Vereine je zur Hälfte zu tragen. Die gleiche Regelung gilt auch bei Neuansetzung wegen eines Regelverstoßes durch den Schiedsrichter und bei Spielabbruch, wenn daraus eine Neuansetzung erforderlich wird. Ein Kostenvergleich zwischen den Vereinen ist möglich. 2. Fällt ein Spiel durch Verschulden beider Vereine aus, so haben die beteiligten Vereine die entstandenen Kosten gleichanteilig zu tragen. 3. Fällt ein Spiel durch Verschulden eines Vereins aus, so hat dieser Verein dem Spielpartner zu ersetzen/zu zahlen: a) Der reisenden Mannschaft die tatsächlichen Fahrtkosten für bis zu 22 Personen für das in Anspruch genommene Verkehrsmittel b) Dem Heimverein insbesondere die entstandenen SR Kosten entsprechend der Finanzordnung. 4. In Zweifelsfällen entscheiden die zuständigen Sportgerichte in erster Instanz. 5. Die Ausschlussfrist zur Antragstellung beträgt 30 Tage nach dem eingetretenen Ereignis. 16 Kostenerstattung für Trainer- und Lehrgangsreferenten Die Kostenerstattung für Trainer- und Lehrgangsreferenten umfassen: - Fahrtkosten gemäß 10 der Finanzordnung des KFV Warnow. - Honorar gemäß 17 der Finanzordnung des LFV M-V. 5

II. Gebühren und Abgaben Für alle unter diesem Abschnitt an den KFV Warnow zu zahlenden Gebühren und Abgaben erstellt die Geschäftsstelle an die Zahlungspflichtigen Rechnungen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Gebühren nach 18, 19, 20 und Strafen aus Sportgerichtsurteilen. Alle Rechnungen sind in der gesetzlichen Frist zu begleichen. Bei Verstößen kommt 14 Punkt 11 der Satzung des LFV M-V zur Anwendung. 17 Spielabgaben 1. Die unten aufgeführten Spielabgaben enthalten die Startgebühren und die Trikotwerbegebühren. Sie werden durch den KFV Warnow in Rechnung gestellt. 2. Die Spielabgabe beträgt für jede Mannschaft im Spieljahr: Kreisoberliga Herren 250,00 Kreisliga Herren 230,00 Kreisklasse Herren / AH Ü35 220,00 AH Ü40 / AH Ü50 / AH Ü60 120,00 Frauen Kreisliga 160,00 A- bis C-Junioren (Großfeld) 45,00 C- bis G-Junioren (Kleinfeld) 35,00 3. Alle nicht in Punkt 2. aufgeführten Altersklassen des Juniorenbereiches zahlen keine Startgebühren. 4. Die Startgebühren für Hallen- und Futsalmeisterschaften werden in den Ausschreibungen festgelegt und bar eingenommen (Einzahlungsquittungen werden vor Ort erstellt) und sind vor Beginn der Veranstaltung zu zahlen. 18 Spielverlegungsgebühren 1. Für Anträge auf Spielverlegung wird durch den KFV Warnow eine Rechnung in folgender Höhe erstellt: - Herren 15,00 - Junioren und Frauen 10,00 6

19 Protest-, Einspruch-, Beschwerde-, Gnadengesuch-, Wiederaufnahmeverfahrensund Berufungsgebühren 1. Für Proteste, Beschwerden, Einspruch und Wiederaufnahmeverfahren sind folgende Gebühren zu entrichten: - Kreisoberliga Herren 50,00 - Kreisliga / -klasse Herren, Frauen Kreisliga 40,00 - Junioren A- bis D-Junioren 25,00 - Spielbetrieb Alte Herren 40,00 2. Für Berufungen und Gnadengesuche sind folgende Gebühren zu entrichten: - Kreisoberliga Herren 100,00 - Kreisliga/-klasse Herren, Frauen Kreisliga 100,00 - A- bis D-Junioren/Juniorinnen 50,00 - Spielbetrieb Alte Herren 100,00 Die Zahlungstermine richten sich nach den Festlegungen der Rechts- und Verfahrensordnung des LFV M.-V. 20 Urteilsgebühren Bei a) Einzelrichterurteilen 20,00 b) Beschlüssen 15,00 c) Urteilen der Sportgerichte und des Verbandsgerichts 30,00 21 Gebühren für die Ausbildung von Schiedsrichtern Die Schiedsrichterausbildung im LFV M.-V. erfolgt durch die Schiedsrichterausschüsse der KFV. Diese Ausbildung umfasst: - den theoretischen Unterricht, - die schriftliche Prüfung und - die praktische Prüfung (max. drei Spielleitungen mit Beobachtung). - Ausstellung eines Schiedsrichterausweises (Bei Verlust wird für die Neuerstellung durch den LFV M-V eine Gebühr in Höhe von 10,00 erhoben.) 7

Für die Gesamtausbildung der Schiedsrichter wird der ausbildende KFV eigenständig von dem meldenden Verein vor Lehrgangsbeginn eine Ausbildungsgebühr von 80,00 je Teilnehmer erheben, diese erfolgt durch Rechnungslegung. 22 Mahngebühren Bei Nichteinhaltung von Terminstellungen durch Organe des KFV Warnow im Zahlungsverkehr werden gebührenpflichtige Mahnungen fällig. Sie betragen: - 1. Mahnung 5,00-2. Mahnung 10,00 23 Schlussbestimmungen Der Schriftverkehr und elektronische Rechtsverkehr ist, wenn zulässig, gemäß 9 der Geschäftsordnung des KFV Warnow möglich. Die Finanzordnung ist am 23.02.2017 durch den Vorstand des KFV Warnow in Rostock wegen der Dringlichkeit vorbehaltlich der Zustimmung des nächsten ordentlichen Verbandstages geändert und beschlossen worden. Sie ist in dieser Beschlussfassung gültig. Sollten bei einer Feststellung der Satzungsmäßigkeit der geänderten FO durch das Finanzamt notwendige relevante Änderungen festgestellt werden, kann der Vorstand diesen durch erneuten Beschluss abhelfen. Sollten bei einer Feststellung der Satzungsmäßigkeit der geänderten FO durch das Finanzamt notwendige relevante Änderungen festgestellt werden, kann der Vorstand diesen durch erneuten Beschluss abhelfen. 8