Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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2. Am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen.

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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E W /3E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

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Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2,

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

In dem eingeholten Gutachten vom wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 (sechzig) von Hundert.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Funktionseinschränkung

Die belangte Behörde ersuchte in der Folge den Ärztlichen Dienst um gutachterliche Stellungnahme.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

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2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor.

Berufungsentscheidung

IM NAMEN DER REPUBLIK

A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgg als unbegründet abgewiesen.

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A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Am reichte die Beschwerdeführerin den Befund eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom nach.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde am eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ergab als Diagnosen:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

- Humoraler Immunstatus-Befund der Immunologischen XXXX vom Zellulärer Immunstatus-Befund der Immunologischen XXXX vom

Der Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.

Berufungsentscheidung

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid vom wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Siehe auch Vorgutachten. Zustand nach Insult mit homonymer Hemianopsie nach rechts, Herzrythmusstörungen.

II. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Die Beschwerdeführerin brachte am , eingelangt am , erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom ,

St.p. Hydrocephalus internus postpartal nach Toxoplasmoseinfektion der Mutter in der Schwangerschaft

I. Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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IM NAMEN DER REPUBLIK

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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Am XXXX hat der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom , wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2,

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2,

Eine Stellungnahme des BF dazu ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. 29b STVO (Parkausweis) eingebracht.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK

Transkript:

04.05.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.05.2018 Geschäftszahl W265 2181605-1 Spruch W265 2181605-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.11.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 21.08.2017 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß 29 b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.11.2017 basierenden Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Erstbegutachtung Koronare Herzerkrankung seit 03/2017 diagnostiziert, Zufallsdiagnose bei Pavk Abklärung, es wurde ein Stent in die Arterie circumflexa gesetzt. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 8

Ein Diabetes mellitus ist seit ca. 10 Jahren bekannt, wird mit oraler Medikation behandelt. Eine periphere Verschlusskrankheit 2b rechts-4 cm Verschluss chronisch der A.poplitea, links Stadium 1, bei chronischem Nikotinabusus- derzeit konservatives Procedere. Derzeitige Beschwerden: "Die Beschwerden beim Gehen sind geblieben, die Ärzte trauen sich nicht eine Operation zu machen, sondern ich soll ein Gehtraining absolvieren, ich kann nicht weit gehen", seit Reha leichte Besserung auf niedrigem Niveau. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Plavix, Tass, Nomexor, Synjardy, Pantoloc, Sortis, Metformin, Symbicort. Sozialanamnese: verheiratet, 3 Kinder (eines noch versorgungspflichtig), pensioniert seit 2012, davor bei WR. Linien tätig gewesen. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Internist XXXX 27.07.2017 KHK, z.n DES CX, DM2, Pavk 2b re, lins1. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: Normal Größe: 166,00 cm Gewicht: 59,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Kopf, Hals: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose. Herz, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atmen, normale Atemfrequenz. Rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche. Abdomen: Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. Wirbelsäule: Frei beweglich, keine Klopfdolenz, keinerlei Funktionseinschränkungen. Extremitäten: Kreuz / Nacken / Pinzetten /Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 8

Hüft / Knie / Sprunggelenke aktiv und passiv frei beweglich, keine Bandinstabilitäten, Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich, keine Varizen, keine Ödeme,beide Beine warm, li Ad dors. pedis kräftig palpabel, rechts A. tib. post. nicht palpabel, schwacher A, dorsalis pedis Puls tastbar. Grob neurologisch: Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe. Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig Status Psychicus: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. 1 Koronare Herzkrankheit Unterer Rahmensatz, da erfolgreich dilatiert. 05.05.02 30 2 3 Gesamtgrad der Behinderung Periphere arterielle Verschlusskrankheit 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da konservatives Procedere. Diabetes mellitus 2 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da mit oraler Medikation behandelt. GdB % 05.03.02 30 09.02.01 20 40 v.h. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 aufgrund einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. [x] Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegt keine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten, diese konservativ kompensiert, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Zum Zeitpunkt der Untersuchung ist der Patient kardial kompensiert. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 8

Nein. " Am 10.11.2017 legte der Beschwerdeführer einen vorläufigen Entlassungsbericht eines Rehabilitationszentrums vom 10.10.2017 sowie einen Befund vom 24.03.2017 vor. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.h. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Anmerkend wurde überdies festgehalten, dass über den Antrag auf Ausstellung eines 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt. Mit E-Mail vom 23.12.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche, als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde und brachte Folgendes vor: "Ich (Name des Beschwerdeführers) erhebe hiermit Einspruch gegen den Bescheid vom 13.11.2017. Begründung es wurden nicht alle Befunde anerkannt. Mfg Name des Beschwerdeführers" Mit Schreiben vom 09.01.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass das als Beschwerde gewertete Schreiben vom 23.12.2017 Inhaltsmängel im Sinne des 9 Abs. 1 VwGVG aufweise, da die Beschwerde weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Begehren enthalte. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein begründetes Beschwerdevorbringen nachzureichen und ein Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu richten. Weiters wurde auf die Neuerungsbeschränkung gemäß 46 BBG hingewiesen, wonach ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürften. Mit Schreiben vom 22.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.01.2018, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihn die Einladung zur amtsärztlichen Untersuchung erreicht habe, als er sich auf Rehabilitation befunden habe. Darin sei mit keinem Wort erwähnt gewesen, dass er irgendwelche Befunde zum Termin mitbringen müsse. Erst bei der Untersuchung habe die Sachverständige ihn nach Befunden gefragt, welche er natürlich nicht mitgehabt dabei. Der Beschwerdeführer habe angeboten, den vorläufigen Entlassungsbericht der Rehabilitation und den Befund der Stent-OP vorzulegen, was er auch am nächsten Tag gemacht habe. Er sei jedoch von einem Mitarbeiter der belangten Behörde telefonisch informiert worden, dass die nachgereichten Befunde nicht mehr berücksichtigt werden könnten und der Bescheid deshalb negativ ausfalle, der Beschwerdeführer aber die Möglichkeit habe, gegen den Bescheid Einspruch (gemeint: Beschwerde) zu erheben, was er auch getan habe. Der Beschwerdeführer begehre deshalb, man solle ihm eine faire Chance geben, die nötigen Befunde nachzureichen bzw. wenn nötig zu besorgen. Grund seines Ausnützens der sechswöchigen Beschwerdefrist seien neue Untersuchungen gewesen. Wäre in der Einladung zur Untersuchung gestanden, er solle Befunde mitbringen, hätte der Beschwerdeführer den Untersuchungstermin verschoben, bis er alle Befunde gehabt hätte bzw. hätte er die vorhandenen Befunde mitgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 21.08.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß 29b StVO, der auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 8

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß 29b StVO sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfolgte im Spruch des Bescheides nicht. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1. Koronare Herzkrankheit 2. Periphere arterielle Verschlusskrankheit 3. Diabetes mellitus 2 Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 09.11.2017 zu Grunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.h. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 08.01.2018 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 09.11.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde auch weder konkret die Einschätzung der einzelnen Leiden noch den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung sondern richtet sein Vorbringen allein auf den Umstand, er habe zunächst nicht gewusst, dass er Befunde zur Untersuchung mitzubringen könne und seien die von ihm nachgereichten Befunde in der Folge nicht mehr berücksichtigt worden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Sachverständige ihr Gutachten sowohl auf den in der Untersuchung erhobenen Status als auch auf die bei Antragsstellung vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde stützte. Zwar hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, noch weitere Befunde vorzulegen - weshalb ihn die Sachverständige auch danach fragte - jedoch war eine Befundvorlage im Rahmen der persönlichen Untersuchung im Hinblick auf das dem Antrag angeschlossene Konvolut an Befunden zur Beurteilung der bestehenden Funktionseinschränkungen nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer brachte außerdem nicht vor, dass die von ihm nicht vorgelegten Befunde geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die am Tag nach der persönlichen Untersuchung am 10.11.2017 nachgereichten Befunde bestätigen denn auch die im Gutachten getroffenen Einschätzungen und geben keinen Hinweis auf eine andere Beurteilung der eingestuften Leiden. Darüber hinaus www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 8

sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch die Gelegenheit ungenützt ließ, seiner Beschwerde weitere Befunde anzuschließen, obwohl er anführte, das Rechtsmittel erst am Ende der Beschwerdefrist eingebracht zu haben, da er weitere Untersuchungen vornehmen habe lassen. Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 09.11.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 09.11.2017. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten auszugsweise: " 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des 40 Abs. 2 vorliegt. www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 8

42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt ( 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. (4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 09.11.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.h. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Beschwerdeführer ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.h. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.h. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 8

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes ( 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ( 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2018:W265.2181605.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 8