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Transkript:

Vereinbarung zwischen Netzbenutzerinnen des Schweizerischen Schienennetzes, n äm 1 ich: 1. BLS Cargo AG, Bollwerk 27, 3001 Bern, 2. Schweizerische Bundesbahnen SBB Cargo AG, Bahnhofstrasse 12, 4600 Olten, 3. SBB Cargo International AG, Riggenbachstrasse 6, 4600 Olten, und Netzbetreiberinnen des Schweizerischen Schienennetzes, nämlich: 1. Schweizerische Bundesbahnen SBB, Division Infrastruktur, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65, 2. BLS Netz AG, Genfergasse 11,3001 Bern, 3. Schweizerische Südostbahn AG, Bahnhofplatz la, 9000 St. Gallen, 4. Thurbo AG, Bahnhofstrasse 31, 8280 Kreuzungen, 5. Hafenbahn Schweiz AG, F-Iafenstrasse4, 4127 Birsfelden, 6. Sensetalbahn AG, Wylerstrasse 123/1 25, 3014 Bern, betreffend Energieabrechnung im Trassenpreis gemäss Leistungskatalog Infrastruktur 2013 von SBB, BLS, SOB, Thurbo Regionalbahn, HBS, für die Zuggattung 6 Fern güterzug gemäss Art. 40a EBG und Art. 20a NZV. 3 COO2207107.4.4723

1. Ausgangslage Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 hat die SKE eine Untersuchung gemäss Art. 40ab1s Abs. 2 EBG eröffnet. In der Folge haben sich die Parteien im Rahmen von zwei formellen Einigungsverhandlungen über das weitere Vorgehen betref fend Ist-Abrechnung und Anpassung des pauschalen Energieansatzes für die Zuggattung 6 Ferngüterzug geeinigt. 2. Allgemeine Feststellungen Grundlage der vorliegenden Einigung bilden die folgenden Feststellungen: 2.1 Die Netzbenutzerinnen müssen den Verbrauch an elektrischer Energie messen (Art. 3 Abs. 3 NZV-BAV). Verzichten sie darauf, legen die Netz betreiberinnen (bzw. lnfrastrukturbetreiberinnen) anhand von Beispielmessungen die Pauschalansätze pro Zugskategorie fest und publizieren diese im Leistungskatalog (Art. 20a Abs. 3 NZV). 2.2 Die Abrechnung nach pauschalen Preisansätzen pro Zugsgattung ist weiterhin zulässig (Art. 20a Abs. 3 NZV). Die Kategorisierung muss auf sachlichen Kriterien basieren und in einem angemessenen Detaillie rungsgrad erfolgen. 3. Einführung der Ist-Abrechnung 3.1 Die Netzbetreiberinnen verpflichten sich, die Ist-Verrechnung des Bahn stroms für Grundleistungen gemäss Leistungskatalog 2015 für alle auf ihrem Netz verkehrenden EVU spätestens bis Ende 2015 systematisch durch das Projekt verursachergerechte Verrechnung Bahnstrom (VVB) einzuführen resp. anzubieten. 3.2 Die Netzbetreiberinnen informieren die SKE regelmässig über den Stand der systematischen Einführung der Ist-Verrechnung sowie deren Betrieb. 4. Anpassung des pauschalen Energieansatzes für die Zuggattung 6 Ferngüterzug 4.1 Die Netzbetreiberinnen verpflichten sich, den pauschalen Energieansatz mindestens für die Zuggattung 6 Ferngüterzug im Leistungskatalog 2018 anzupassen und aktualisieren die Kalibrierung der relativen Ver brauchswerte (kwh pro Btkm). Eine zusätzliche Differenzierung hat ge stützt auf sachliche Kriterien und in einem angemessenen Detaillierungs grad zu erfolgen. 3 \ COO2207,1074.4723

4.2 Die Netzbetreiberinnen legen der SKE bis 31.12.2015 ein mit den Netzbenutzerinnen erarbeitetes Konzept zur Anpassung des pauschalen Energieansatzes mindestens für die Zuggattung 6 Ferngüterzug im Leistungskatalog 2018 (Ziffer 1.5 relative Verbrauchswerte je Zuggat tung) zur Genehmigung vor. Die neuen Referenzwerte müssen bis 30.06.2016 vorliegen. 4.3 Die Anpassung hat im Leistungskatalog 2018 Anwendung zu finden und bis zur Aufhebung der Möglichkeit der Abrechnung nach pauschalen Preisansätzen gemäss Art. 20a Abs. 3 NZV zu gelten. Weitere Anpas sungen in den Folgejahren bleiben vorbehalten. 4.4 Die Anpassung des pauschalen Energieansatzes für die Zuggattung 6 Ferngüterzug hat gegenüber allen Netzbenutzerinnen in rechtsgleicher Weise zu erfolgen. 5. Die Parteien beantragen der SKE, die vorliegende Vereinbarung als Teileinigung zu genehmigen und gemäss Art. 33b Abs. 4 VwVG zum Inhalt ihrer Verfügung zu machen. 6. Die Parteien beantragen der SKE, auf die Erhebung von Kosten gem. Art. 33b Abs. 5 VwVG zu verzichten. 7. Die Parteien tragen ihre Kosten dieser Vereinbarung selbst. 8. Die Parteien ersuchen die SKE eine allfällige öffentliche Kommunikation zu koordi nieren. 9. Die vorliegende Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung aller Parteien in Kraft. 10. Die vorliegende Vereinbarung wird in zehn Exemplaren ausgefertigt. Jede Partei und die SKE erhalten eine Ausfertigung. 3 COO 2207107 44723 3/5

Von der vorstehenden Vereinbarung Kenntnis genommen und mit derselben in allen Teilen einverstanden. Bern, den 9. November 2015 BLS Cargo AG: Schwei e ische Bundesbahnen SBB Cargo AG: SBB Cargo International AG: Schweizerische Bundesbahnen SBB, Division BLS Netz AG: Schweizerische Südostbahn AG: Thurbo AG: L 4 3 \ COO2207107,4 4723 4/5

Hafenbahn Schweiz AG: Sensetalbahn AG: 3 COO 2207.107.44723 5/5