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Transkript:

ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2004 MONTAG, 5. JANUAR 2004 Nr. 1 www.staatsanzeiger-hessen.de Seite Seite Seite Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte; hier: Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit......... 2 Hessisches Reisekostenrecht; hier: Amtliche Sachbezugswerte ab 1. 1. bis 31. 12. 2004...................... 2 Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen 2003................... 3 Anmeldung von Studierenden für den Fachbereich Verwaltung der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden; hier: Studienbeginn 1. 6. 2004 und 1. 10. 2004............................ 3 Espresso-Seminare des HZD-Schulungszentrums.................... 3 Hessisches Ministerium der Finanzen Änderung der Betriebssatzung der Hessischen Lotterieverwaltung......... 5 Hessisches Kultusministerium Genehmigung des Diözesan-Kirchensteuerbeschlusses 2004 für den hessischen Anteil der Diözese Fulda...... 5 Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Freireligiösen Gemeinde Mainz für den im Lande Hessen gelegenen Anteil für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2004.................. 5 Lutherkirchenstiftung in Wiesbaden. 5 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Verordnung über die Beiträge der Studierenden für das Studentenwerk Kassel vom 5. 12. 2003................. 7 Studienordnung des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der Fachhochschule Gießen- Friedberg für den Master-Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation vom 2. 10. 2002; hier: Bekanntmachung............. 8 Prüfungsordnung des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der Fachhochschule Gießen-Friedberg für den Master-Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation vom 2. 10. 2002; hier: Genehmigung........... 11 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Hessischer Fachausschuss für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen; hier: Bestätigungen und Aberkennungen von Prädikaten....................... 17 Umstufung von Teilstrecken der Bundesstraße 454, der Landesstraße 3071 und Kreisstraße 91 in der Ortslage der Stadt Neustadt (Hessen), Landkreis Marburg-Biedenkopf, Regierungsbezirk Gießen....................... 17 Abstufung von Teilstrecken im Zuge der Kreisstraße 79 in der Gemeinde Lahntal, Ortsteil Sterzhausen, Landkreis Marburg-Biedenkopf, Regierungsbezirk Gießen................ 18 Widmung des Airportrings und des Hugo-Eckner-Rings zur K 823 und Abstufung der Zu- und Abfahrtsrampen am Terminal 1 zu sonstigen öffentlichen Straßen in der Gemarkung Flughafen der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main, Regierungsbezirk Darmstadt; hier: Nachtrag der Kilometrierung... 18 Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden..... 19 Hessisches Sozialministerium Zentrales Förderwesen im sozialen Gesamtbereich; hier: Aufhebung von Richtlinien und Fach- und Fördergrundsätzen im Geschäftsbereich des Sozialministeriums................ 21 Der Landeswahlleiter für Hessen Europawahl am 13. 6. 2004 im Lande Hessen; hier: Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen........ 21 Die Regierungspräsidien DARMSTADT Anerkennung der Horst Raule-Stiftung, Sitz Wiesbaden............. 24 Anerkennung der Nepalhilfe-Irmgard Schlaeger Stiftung, Sitz Frankfurt am Main............................ 24 Anerkennung der Hannelore Krempa Stiftung, Sitz Frankfurt am Main; hier: Berichtigung................. 24 Vorhaben der Firma Waibel KG, Gernsheim....................... 24 Vorhaben der Firma Hornitex Nidda Energie GmbH, Nidda............. 24 Öffentliche Bekanntmachung nach 3 a UVPG; hier: Vorhaben der Infraserv Logistics GmbH, Frankfurt am Main. 25 Erteilung einer Genehmigung zur Mitverbrennung von Klärschlämmen im Block 5 des Kraftwerkes Staudinger in Großkrotzenburg durch die Firma E.ON Kraftwerke GmbH, Hannover.. 25 Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Pyrazolone-Anlage, Gebäude E 610, der Aventis Pharma Deutschland GmbH, Industriepark Höchst, 65926 Frankfurt am Main............................ 26 GIESSEN Anordnung über die Zusammenfassung der Städte Biedenkopf, Gladenbach und Wetter sowie der Gemeinden Angelburg, Bad Endbach, Breidenbach, Cölbe, Dautphetal, Ebsdorfergrund, Fronhausen, Lahntal, Lohra, Steffenberg und Weimar zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk vom 15. 12. 2003.............. 26 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt Lauterbach, Stadtteil Reuters vom 4. Dezember 2003......................... 27 Anerkennung der Stiftung Irmgard und Udo Kahrau-Stiftung, Sitz Schlitz.......................... 27 Anerkennung der Stiftung Rupp sche Stiftung zur Förderung von Homöopathie und Naturheilkunde, Sitz Lauterbach (Hessen)..................... 27 Anerkennung der Claudia Wieth- Stiftung, Sitz Herborn-Seelbach.... 27 (Fortsetzung siehe nächste Seite) Dieser Ausgabe des Staatsanzeigers ist eine Beilage für Abonnementswerbung für die Zeitschrift Handbuch für den Vorgesetzten, Bonn (Postvertriebskennzeichen: G 13993), beigelegt.

Seite 2 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Januar 2004 Nr. 1 Seite Seite Seite KASSEL Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage Quelle Kleinensee in der Gemarkung Kleinensee der Stadt Heringen (Werra) zu Gunsten der Stadtwerke Heringen (Werra), Landkreis Hersfeld-Rotenburg vom 17. 6. 2003; hier: Berichtigung............ 27 Öffentliche Bekanntmachung nach 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); hier: Vorhaben des Betriebs Land- und Forstwirtschaft Ernst und Wolfgang Stahl, Morschen-Altmorschen................ 28 Hessischer Verwaltungsschulverband Fortbildungslehrgang zur betriebswirtschaftlichen Qualifizierung..... 29 Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Wiesbaden und der Seminarabteilung Gießen/Marburg 2004 29 Jahresrechnungen des Verbandsvorstehers und der Bezirksleitungen des Hessischen Verwaltungsschulverbandes für das Haushaltsjahr 2002......... 105 Buchbesprechungen............... 105 Öffentlicher Anzeiger.............. 106 Andere Behörden und Körperschaften Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk, Kassel; hier: Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes in digital verbreiteten Programmen des privaten Fernsehens vom 25. 11. 2003. 152 AOK Die Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg v. d. Höhe; hier: Satzungsänderungen................. 152 Raumordnungsverband Rhein-Neckar, Mannheim; hier: Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2004............ 153 Wasserverband Hessisches Ried, Biebesheim; hier: Jahresabschluss 2001.. 153 Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main; hier: Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2004..... 153 Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main; hier: Sitzungen.... 154 Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe, Friedberg (Hessen); hier: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung sowie Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2003..... 154 Kommunales Gebietsrechenzentrum Wiesbaden; hier: Satzungsänderung.. 155 Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft Hessen mbh, Wiesbaden; hier: Bekanntmachung nach 325 Abs. 1 Satz 2 HGB...................... 156 Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft Hessen mbh, Wiesbaden; hier: Erhöhung des Stammkapitals....... 156 Zusatzungsversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel in Kassel; hier: Satzung zur 1. Änderung der Satzung............................ 156 Öffentliche Ausschreibungen........ 160 Stellenausschreibungen............ 163 1 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV); hier: Bezug: Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit Mein Rundschreiben vom 18. Januar 1993 (StAnz. S. 378) In Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 6. August 1974 (GMBl. S. 386, StAnz. S. 1823) gebe ich zur Durchführung dieser Verordnung im staatlichen Bereich einschließlich des polizeilichen Vollzugsdienstes folgende Hinweise: 1. Zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist die Behördenleitung. Dies gilt auch für die Feststellung, dass die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann. Die obersten Dienstbehörden können diese Befugnisse übergeordneten Behörden übertragen. Für den Polizeivollzugsdienst obliegt die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit den für die Erteilung von Urlaub und Dienstbefreiung zuständigen Stellen. 2. Wenn schon bei der Anordnung der Mehrarbeit anzunehmen ist, dass sie nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann, ist die vorherige Zustimmung der obersten Dienstbehörde einzuholen. Soweit die Notwendigkeit zur Leistung von Mehrarbeit voraussichtlich für mehrere Monate besteht, kann in besonderen Ausnahmefällen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium der Finanzen eine generelle Zustimmung zur Anordnung von Mehrarbeit erteilen. Für den Polizeivollzugsdienst wird hiermit für dienstlich unumgänglich notwendige Mehrarbeit die generelle Zustimmung erteilt. 3. In den Fällen des 2 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 5 der Verordnung ist im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieser Vorschriften die Mehrarbeit nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums der Finanzen anzuordnen. 4. Mehrarbeit von mehr als fünf Stunden im Monat, die nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann, führt durch die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung zu Belastungen des Haushalts. Daher ist bei der Prüfung, ob zwingende dienstliche Verhältnisse im Sinne von 85 Abs. 2 Satz 1 HBG die Mehrarbeit erfordern, ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Dieser Erlass ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 den Bezugserlass. Das Hessische Ministerium der Finanzen hat diesem Erlass zugestimmt. Wiesbaden, 10. Dezember 2003 2 Hessisches Reisekostenrecht; Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 22 P 1537 A 1 Gült.-Verz. 3237 StAnz. 1/2004 S. 2 hier: Amtliche Sachbezugswerte ab 1. Januar bis 31. Dezember 2004 Die bei amtlich unentgeltlich gestellter Verpflegung mindestens einzubehaltenden Sätze betragen für Mahlzeiten in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 für das Frühstück 1,44 c, Mittagessen 2,58 c, Abendessen 2,58 c, insgesamt 6,60 c. Wiesbaden, 11. Dezember 2003 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 24 P 1700 A 1 StAnz. 1/2004 S. 2

Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Januar 2004 Seite 3 3 Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen 2003 B e z u g: Richtlinien für die Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen vom 30. November 1977 (GVBl. I S.499) Folgende Sportlerinnen und Sportler sowie ehrenamtliche Funktionsträger im Sport in Hessen sind am 4. Dezember 2003 in Grünberg durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport, Herrn Volker Bouffier, mit der Sportplakette des Landes Hessen ausgezeichnet worden. I. Personen oder Mannschaften, die nach internationalen Maßstäben sportliche Höchstleistungen erzielt haben und durch ihre sportliche Haltung Vorbild sind: 1. Thorsten Bayer, Offenbach am Main 2. Jörg Blumenauer, Willingshausen-Loshausen 3. Timo Boll, Höchst i. Odw. 4. Maren Boßmeyer, Marburg 5. Oksana Nikiforova und Franco Formica, Kassel 6. Susanne Keil, Frankfurt am Main 7. Stephan Korth, Friedberg (Hessen) 8. Silke Müller, Rüsselsheim 9. Johannes Oesterling, Stadtallendorf 10. Rope-Skipping-Gruppe Flying Ropes, Rüsselsheim II. Personen, die sich in langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit als Mitarbeiter, Übungsleiter oder Jugendleiter in Vereinen und Verbänden um die Jugend- oder Breitenarbeit im Sport besonders verdient gemacht haben: 1. Dieter Baumecker, Hanau 2. Gerhard Bechtel, Bad Emstal 3. Berthold Felkl, Wetzlar, 4. Gerhard Ferenszkiewicz, Hauneck 5. Sigrid Heißt, Darmstadt 6. Helene Neuel, Haiger-Sechshelden 7. Adalbert Schmidt, Groß-Zimmern 8. Wolfgang Weber, Bebra Wiesbaden, 12. Dezember 2003 4 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport IV 41 97 a 33 3/2003 StAnz. 1/2004 S. 3 Anmeldung von Studierenden für den Fachbereich Verwaltung der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden; hier: Studienbeginn 1. Juni 2004 und 1. Oktober 2004 Die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden benötigt zur Planung des Studienbetriebes rechtzeitig Informationen darüber, mit wie viel Studierenden für die einzelnen Abteilungen zu rechnen ist. Ich bitte deshalb alle Behörden, die beabsichtigen, Inspektoranwärterinnen und Inspektoranwärter, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte oder Angestellte für ein Studium an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Fachbereich Verwaltung anzumelden, folgende Termine zu beachten: 1. Studienbeginn: 1. Juni 2004 a) Voranmeldungen bitte bis zum 1. Februar 2004 einreichen b) Anmeldungen müssen bis zum 1. April 2004 vorliegen. 2. Studienbeginn: 1. Oktober 2004 a) Voranmeldungen bitte bis zum 1. Mai 2004 einreichen b) Anmeldungen müssen bis zum 1. Juli 2004 vorliegen. Die Voranmeldungen dienen als Grundlage für die Planung des Lehrbetriebes in dem jeweiligen Studienabschnitt. Mit der Voranmeldung ist daher möglichst die genaue Zahl der zum Studium vorgesehenen Personen und die aus Sicht der Behörde in Betracht kommende Abteilung anzugeben. Anmeldeformulare sind unter www.vfh-hessen.de erhältlich oder werden auf Wunsch zugesandt. Die verbindlichen Anmeldungen sind zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (Lichtbild, Zeugnis des Schulabschlusses bzw. Verwaltungsprüfung I) einzusenden. Bitte keine alten Vordrucke verwenden. Nach der Voranmeldung erhalten die Ausbildungsbe- hörden eine Übersicht über den dreijährigen Studienverlauf. Einen Monat vor Studienbeginn werden Anmeldebestätigungen mit weiteren Informationen für den Beginn des Studiums verschickt. Voranmeldungen und Anmeldungen sind zu richten an: Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Fachbereich Verwaltung Kurt-Schumacher-Ring 18 65197 Wiesbaden. Die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden prüft, ob bei den Angemeldeten die Voraussetzungen für ein Studium an der Verwaltungsfachhochschule vorliegen, das heißt ob sie die Fachhochschulreife oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzen (bei Inspektoranwärterinnen oder Inspektoranwärter und Angestellten) oder ob die Zulassung zum Aufstieg durch die oberste Dienstbehörde erfolgt ist und die Voraussetzungen des 16 HLVO vorliegen. Wiesbaden, 15. Dezember 2003 5 Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Z 2.4.5.2 StAnz. 1/2004 S. 3 Espresso-Seminare des HZD-Schulungszentrums Neues in kompakter Form lernen, Bekanntes auffrischen und die eigene Praxis verbessern: Das bietet wieder das HZD-Schulungszentrum im Februar 2004 mit seinen Espresso-Seminaren. Bis auf das Seminar ITIL-Overview (Ganztagesveranstaltung) dauern alle Seminare einen halben Tag. Sie beginnen jeweils um 9.00 und enden gegen 13.00. In kompakten Modulen aus den Themenbereichen Office, Internet, Organisation und Wissensvermittlung werden typische Aufgabenstellungen des Büroalltags von Anwendern behandelt. Die Office- und Internet-Seminare finden auf der Grundlage von Office XP und Windows XP statt. Die Themen werden jedoch versionsunabhängig behandelt. Office PDF-Dateien erstellen mit Word und Adobe Acrobat Version 5: 17. 2. 2004 Version 6: 18. 2. 2004 c 135, Version 5: # 1-MO-WD-ES-PDF5-4 Version 6: # 1-MO-WD-ES-PDF6-4 Inhalte Was bedeutet PDF PDF-Dateien mit dem Distiller erzeugen DOC zu PDF umwandeln Einstellungen Korrigieren von PDF-Dokumenten Dokumentenschutz Neuigkeiten: Umstieg auf Der Aufgabenbereich Word XP Update Die erweiterte Zwischenablage 20. 2. 2004 Arbeiten mit Smarttags c 115, Übersichtliche Formatierungen # 1-MO-WD-ES-UMST-4 Neue Möglichkeiten für Tabellen Schnelle Hilfe Word in Arbeitsgruppen: Überarbeitungsmarkierungen Dokumente überarbeiten Änderungen verfolgen und anzeiund weitergeben gen 12. 2. 2004 Kommentare verwenden c 115, Die Überarbeiten-Symbolleiste # 1-MO-WD-ES-TEAM-4 Persönliche Informationen unbeabsichtigt weitergeben Alternativen zur Dokumentweitergabe Mit Geisterhand: AutoTexte, Anlegen einer Text- Automatische Funktionen baustein-sammlung von Word XP AutoAusfüllen 16. 2. 2004 AutoKorrektur-Einträge c 115, Anpassen der AutoFormatierungs- # 1-MO-WD-ES-AUTOM-4 funktion Silbentrennung, Rechtschreibung und Grammatik AutoZusammenfassen Einfache Feldfunktionen

Seite 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Januar 2004 Nr. 1 Office Inhalte Office Inhalte Produktion in Serie: Der Seriendruck-Manager Seriendokumente mit Adresslisten und Datenquellen in Word XP Word verwalten 13. 2. 2004 Filtern und Selektieren c 115, Serienbriefe mit Bedingungen # 1-MO-WD-ES-SERIE-4 Serienbriefe per E-Mail Neuigkeiten: Umstieg auf Arbeiten mit dem Aufgabenbereich PowerPoint XP Update Die Register-Folien und Gliederung 19. 2. 2004 Neue Diagrammtypen c 115, Automatische Anpassungen mit # 1-MO-PP-ES-UMST-4 Smarttags Grafik erstellen und bearbeiten Neuigkeiten: Umstieg auf Neue Bedienelemente Excel XP Update Der Aufgabenbereich 9. 2. 2004 Die erweiterte Zwischenablage c 115, Excel-spezifische Smarttags # 1-MO-EX-ES-UMST-4 Formelüberwachung Schnelle Hilfe Zeitgemäß: Datums- und Übersicht: Datums- und zeitfunk- zeitfunktionen in tionen in Excel Excel XP Kalender mit Excel erstellen 11. 2. 2004 Arbeitspläne in Excel erstellen c 115, Arbeitszeit berechnen # 1-MO-EX-ES-DATE-4 Zellformate für Datumsangaben Ansichtssache: Diagramme mit dem Diagramm- Diagramme in Excel XP assistenten erzeugen 17. 2. 2004 Der sinnvolle Einsatz gebräuchlicher c 115, Diagrammarten # 1-MO-EX-ES-GRAF-4 Daten, Datenbereiche Diagramme nachbearbeiten Praktisch: Automatisches Ausfüllen von Zell- Listen mit Excel XP inhalten 19. 2. 2004 Listen sortieren c 115, Autofilter nutzen # 1-MO-EX-ES-LIST-4 Spezialfilter anlegen Excel-Listen in Word Übersichtlich: Anwendungsbereich und Nutzen von Pivot-Tabellen in Excel XP Pivot-Tabellen 18. 2. 2004 Pivot-Table-Bericht erstellen c 115, Feldeigenschaften festlegen # 1-MO-EX-ES-PIV-4 Pivot-Tabellen formatieren Daten gruppieren Detaildaten aus- und einblenden Pivot-Charts Nachrichtenmanagement Nachrichten schreiben mit Outlook Nachrichten nachverfolgen 10. 2. 2004 Nachrichten erneut versenden c 115, Anlagen und Verknüpfungen # 1-MO-OL-ES-POST-4 Abstimmungsschaltflächen Den richtigen Editor auswählen Signaturen verwenden Nachrichten organisieren, Regeln definieren Teamarbeit mit Outlook Gemeinsam Adressen sammeln und unterstützen pflegen 11. 2. 2004 Umfragen c 115, Elemente weiterleiten # 1-MO-OL-ES-TEAM-4 Kalender (Ordner) einem Kollegen zur Ansicht freigeben Besprechungen planen Kategorien verwenden für Projekte Abwesenheitsassistent Stellvertreter anlegen Organisationsmethoden und Wissensvermittlung Inhalte Zielklarheit nicht nur im Was sind meine Wünsche? Berufsalltag aber wie? Wozu brauche ich Ziele? 9. 2. 2004 Wie werden aus meinen Wünschen c 139, Ziele? # 1-AM-AT-ES-ZIELW-4 Wie werde ich bei meinen Zielen meinen unterschiedlichen Lebensbereichen gerecht? Wie formuliere ich zweckmäßige Jahresziele? Wie definiere ich Schritte, um meine Ziele zu erreichen? ITIL-Overview ITSM-/ITIL-Grundlagen 17. 2. 2004 ITIL-Support-Prozesse (Service Desk, ganztägig 9.00 16.00 Incident-, Problem-, Configuration-, c 475, Change- und Release-Management) # 1-AM-PM-ES-ITILO-4 ITIL-Delivery-Prozesse (Service Level-, Availability-, IT-Service Continuity-, Capacity- und Finance Management) Internet Inhalte Wie googlen Sie richtig? Webseiten, Bilder Newsgroups suchen Mehr als eine schnelle Katalog und Archiv Einwort-Suche News und Übersetzungen 13. 2. 2004 Kombinationen und Verknüpfungen, c 145, Stopp-Wörter # 1-IN-AB-ES-GOOG-3 Erweiterte Suche Einstellungen Google Toolbar i Anmeldungen erfolgen an die Seminarorganisation des HZD- Schulungszentrums: Tel.: 06 11/3 40-8 40 Fax: 06 11/34 08 60 E-Mail: seminar@hzd.de Nähere Informationen über die Espresso-Seminare sind im Internet unter www.hzd.de in der Rubrik Schulungszentrum zu entnehmen. Wiesbaden, 15. Dezember 2003 Hessische Zentrale für Datenverarbeitung StAnz. 1/2004 S. 3

Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Januar 2004 Seite 5 6 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN Änderung der Betriebssatzung der Hessischen Lotterieverwaltung Bezug: Bekanntmachung vom 25. Februar 2002 (StAnz. S. 1153) Die Betriebssatzung der Hessischen Lotterieverwaltung wird ab 1. Januar 2004 wie folgt geändert: 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Der Betrieb hat die Zahlenlotterien Lotto und KENO, das Fußballtoto (Auswahlwette, Ergebniswette), die Oddset-Kombi-Wette und die Oddset-TOP-Wette sowie die Zusatzlotterien Spiel 77, Super 6 und Plus 5 nach Maßgabe des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 797), im Namen des Landes Hessen zu veranstalten und zu betreiben. Der Betrieb ist ferner für die Veranstaltung von staatlichen Rubbel- und Losbrieflotterien zuständig. Wiesbaden, 11. Dezember 2003 Hessisches Ministerium der Finanzen 3596 6/1 IV A 2 StAnz. 1/2004 S. 5 7 HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM Genehmigung des Diözesan-Kirchensteuerbeschlusses 2004 für den hessischen Anteil der Diözese Fulda Aufgrund der 1, 2 und 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 442), in Verbindung mit der Kirchensteuerordnung für die Diözese Fulda (hessischer Anteil) vom 12. Dezember 1968 (StAnz. 1969 S. 19 ff.) in der jeweils neuesten Fassung, genehmige ich den nach Beschlussfassung durch den Diözesan-Kirchensteuerrat am 28. November 2003 vom Bischof von Fulda am 1. Dezember 2003 erlassenen Diözesan-Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2004: 1. Im hessischen Anteil der Diözese Fulda wird von den Mitgliedern der katholischen Kirche im Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2004 eine Diözesankirchensteuer vom Einkommen in Höhe von 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erhoben. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer wird der Steuersatz jedoch auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Ministers der Finanzen vom 19. Mai 1999 S. 2444 A 7 II B 2 a (BStBl. S. 509) Gebrauch macht. 2. Für die Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommensteuer, Lohnsteuer) nach 3 des Hessischen Kirchensteuergesetzes in Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, wobei in diesem Fall vom gemeinsam zu versteuernden Einkommen im Sinne der 2 Abs. 5 und 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung auszugehen ist. 3. Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gemäß 2 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes) richtet sich nach der in der Kirchensteuerordnung der Diözese Fulda (hessischer Anteil) enthaltenen Tabelle in der jeweils gültigen Fassung (StAnz. 2001 S. 2404, S. 3122). 4. Die vorgenannten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2004 hinaus weiter erhoben, falls zu diesem Zeitpunkt noch kein neuer Kirchensteuerbeschluss in Kraft gesetzt wurde. Wiesbaden, 10. Dezember 2003 Hessisches Kultusministerium I B 1.2 870.130.006 2 StAnz. 1/2004 S. 5 8 Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Freireligiösen Gemeinde Mainz für den im Lande Hessen gelegenen Anteil für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2004 Gemäß 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 442), genehmige ich den von der Freireligiösen Gemeinde Mainz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, am 4. November 2003 gefassten Beschluss über die Erhebung der Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) im Jahr 2004: Im hessischen Anteil der Freireligiösen Gemeinde Mainz wird aufgrund des Kirchensteuergesetzes des Landes Hessen in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 442), im Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2004 ein Zuschlag zur Einkommen-/Lohnsteuer in Höhe von 9 Prozent der Maßstabsteuer als Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) erhoben. Die oben festgesetzte Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) wird auch über den 31. Dezember 2004 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind. Wiesbaden, 15. Dezember 2003 9 Lutherkirchenstiftung in Wiesbaden Hessisches Kultusministerium I B 1.2 870.130.018 2 StAnz. 1/2004 S. 5 Nachstehende Errichtungsurkunde und Satzung der Lutherkirchenstiftung in Wiesbaden werden hiermit gemäß 20 Abs. 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes bekannt gemacht. Wiesbaden, 17. Dezember 2003 Hessisches Kultusministerium I B 1.2 870.160.010 2 StAnz. 1/2004 S. 5

Seite 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Januar 2004 Nr. 1 Lutherkirchenstiftung in Wiesbaden I. Präambel Cap. 1 Die Evangelische Lutherkirchengemeinde in Wiesbaden wurde am 1. April 1908 aus dem Gemeindegebiet der Ringkirchengemeinde ausgegrenzt und so neu gegründet. Sie gehört seitdem zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde in Wiesbaden, die als Nachfolgerin der ursprünglichen Wiesbadener Evangelischen Mauritiusgemeinde, dann Marktkirchengemeinde, die Wiesbadener Innenstadt abdeckt. Seit 1948 gehört die Lutherkirchengemeinde zu der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Die Evangelische Lutherkirchengemeinde ist damit eine Ortskirche im landeskirchlichen Rahmen. Die Gemeinde wird gesetzlich von ihrem Kirchenvorstand vertreten. In den vergangenen Jahren wurde die Lutherkirchengemeinde mehrfach durch letztwillige Verfügungen von Gemeindemitgliedern reichlich bedacht. Hier sind aus der letzten Zeit besonders die Vermächtnisse von drei Damen zu nennen: a) Margarete Erhardt, geborene Kopp b) Frau Rosentreter c) Helen Kirchner, dieses Vermächtnis mit dem Wunsch, die Kindertagesstätte der Gemeinde zu renovieren. Das ist inzwischen mit Fremdmitteln und Teilen des Vermächtnisses geschehen. Die anderen beiden Vermächtnisse zu a) und b) sind auflagenfrei. Da es sich um Barvermächtnisse handelte, hat die Gemeinde dieses Geldvermögen im Rahmen der eigenständig geführten Kollektenkasse unter der Bezeichnung Kuratorium getrennt verwaltet und darüber dem Dekanat jeweils Rechnung gelegt. Mit Beschluss vom 19. Mai 2003 hat der Kirchenvorstand beschlossen, die Geldvermächtnisse zum wesentlichen Teil als Stiftungskapital in eine neu zu gründende Stiftung (ortskirchliche Stiftung) einzubringen, um die Finanzierung der gemeindlichen, kirchlichen Aufgaben zu sichern, jedenfalls aber für die Zukunft zu erleichtern. Hierdurch sollen gesamtkirchliche Zuwendungen jeder Art nicht gemindert werden. Cap. 2 Der Verein zur Förderung der Lutherkirchengemeinde in Wiesbaden ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wiesbaden unter VR 1625 eingetragen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand hat am 14. Juli 2003 beschlossen, sich an der Gründung der Lutherkirchenstiftung (ortskirchliche Stiftung) als Mitstifter zu beteiligen. Der Vorstand hat Kenntnis von dem vorgenannten Grundsatzbeschluss des Kirchenvorstandes. II. Stiftungsgeschäft Hiermit errichten wir, a) die Evangelische Lutherkirchengemeinde in Wiesbaden und b) der Verein zur Förderung der Lutherkirchengemeinde in Wiesbaden die LUTHERKIRCHENSTIFTUNG IN WIESBADEN als selbstständige, rechtsfähige, kirchliche Stiftung im Sinne der 80 ff. BGB und Ortskirchenstiftung im Sinne des 20 Abs. 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966, in der Fassung vom 17. Dezember 1988. Zweck der Stiftung ist die finanzielle Förderung der Evangelischen Lutherkirchengemeinde in Wiesbaden und ihrer kirchlichen Aufgaben. Die beiden Stifter verpflichten sich, insgesamt 550 000 c in Worten fünfhundertundfünfzigtausend Euro, und zwar die Lutherkirchengemeinde 500 000 c sowie der Förderverein 50 000 c, in Barmitteln an die Stiftung zu übertragen. Die Zahlungen werden jeweils fällig innerhalb von einem Monat nach Anforderung durch den Vorstand der Stiftung. Die Lutherkirchenstiftung in Wiesbaden erhält die nachfolgende Satzung, die wesentlicher Bestandteil des Stiftungsgeschäftes ist. Die Stiftung soll am 1. Januar 2004 beginnen, vorausgesetzt, dass alle notwendigen Genehmigungen erteilt worden sind. XXX III. Stiftungssatzung 1 Name und Sitz (1) Die Stiftung trägt den Namen Lutherkirchenstiftung in Wiesbaden. (2) Der Sitz der Stiftung ist die Landeshauptstadt Wiesbaden. (3) Die Verwaltung der Stiftung wird in den Räumen der Evangelischen Lutherkirchengemeinde in Wiesbaden geführt. (4) Die Stiftung ist eine selbstständige, rechtsfähige, kirchliche Stiftung der Evangelischen Lutherkirchengemeinde in Wiesbaden als ortskirchliche Stiftung ( 20 Hessisches Stiftungsgesetz vom 17. Dezember 1988). 2 Zweck der Stiftung Alleiniger Zweck der Stiftung ist die zusätzliche, finanzielle Unterstützung der Evangelischen Lutherkirchengemeinde in Wiesbaden zur Erfüllung der von dieser wahrgenommenen kirchlichen Aufgaben. Dies gilt insbesondere, soweit diese Aufgaben nicht aus zugewiesenen kirchlichen Mitteln (zum Beispiel Kirchensteuermittel), Kollekten, Spenden und anderen Erträgnissen (zum Beispiel Mieten und Pachten) erfüllt werden können. Ein unmittelbarer Rechtsanspruch gegen die Stiftung besteht weder für die Evangelische Lutherkirchengemeinde in Wiesbaden, noch für andere kirchliche Organisationen, mit Ausnahme des Anspruchs auf Anfall des Stiftungsvermögens nach einer eventuellen Auflösung der Stiftung. Soweit in dieser Satzung nicht anders festgelegt ist, entscheidet der Vorstand der Stiftung, wie der Zweck der Stiftung im Einzelnen verwirklicht wird. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, indem sie die Evangelische Lutherkirchengemeinde in Wiesbaden fördert. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. 4 Stiftungsvermögen (1) Das Vermögen der Stiftung ( Grundstockvermögen ) besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus den von den beiden Gründungsstiftern a) der Evangelischen Lutherkirchengemeinde in Wiesbaden, mit 500 000 c (fünfhunderttausend Euro) b) dem Verein zur Förderung der Lutherkirchengemeinde mit 50 000 c (fünfzigtausend Euro) eingelegten Barzahlungen. (2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Dem Grundsatz der Werterhaltung und der Ertragsverbesserung muss gefolgt werden. (3) Zustiftungen sind jederzeit zulässig. Sie wachsen dem Grundstockvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind, sei es durch den Zustifter, sei es durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Kuratorium. Dies gilt auch für größere Spenden und Legate. (4) Freie Rücklagen können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Vermögen der Stiftung, wenn auch nicht zum Grundstockvermögen. Jede Rücklage muss einer konkreten Zweckbindung unterliegen und so auch im Rechnungswesen ausgewiesen werden. (5) Erträge können notfalls auch zur Erhaltung und wertmäßigen Stärkung des Grundstockvermögens eingesetzt werden. Voraussetzung ist ein Beschluss des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Kuratorium. 5 Beginn und Geschäftsjahr (1) Die Stiftung beginnt mit dem 1. Januar 2004, vorausgesetzt, dass bis dahin die kirchenrechtliche Genehmigung und die staatliche Anerkennung (Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Bekanntmachung der Stiftungsurkunde im Hessischen Staatsanzeiger gemäß 20 Abs. 3 Hessisches Stiftungsgesetz) erfolgt sind. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sollte die Stiftung nicht am 1. Januar 2004 beginnen können, so ist das erste Geschäftsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr. 6 Stiftungsorgane Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand. 7 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus den Nichtpfarrer-Mitgliedern des Kirchenvorstandes der Evangelischen Lutherkirchengemeinde in Wiesbaden, soweit diese nicht in den Vorstand der Stiftung ge-

Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Januar 2004 Seite 7 wählt worden sind. Der Dekan (die Dekanin) hat das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. (2) Den Vorsitz im Kuratorium führt ein von den Mitgliedern aus ihrer Mitte zu wählendes Mitglied. (3) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben: a) Berufung des Vorstandes, b) Kontrolle der Wirtschafts- und Haushaltsführung, c) Feststellung der Jahresrechnung, d) Entlastung des Vorstandes, e) Das nach dieser Satzung gegebenenfalls erforderliche Einvernehmen mit Entscheidungen des Vorstandes herbeizuführen. 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus den Pfarrern/Pfarrerinnen (Inhabern einer Pfarrstelle) der Evangelischen Lutherkirchengemeinde in Wiesbaden sowie aus drei weiteren Nichtpfarrer-Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder zugleich Mitglieder des Kirchenvorstandes sein müssen. Ein Mitglied kann aus der Gemeinde berufen werden, wenn es für diese Aufgabe besonders qualifiziert ist (zum Beispiel finanzwirtschaftlich, steuerrechtlich, kaufmännisch). (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer der Amtszeit des Kirchenvorstandes berufen, üben jedoch ihr Amt bis zu einer Neuberufung aus. (3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. (4) Der Vorstand wählt sich eine/n Vorsitzende/n und dessen Stellvertreter. (5) Der/die Vorsitzende des Kuratoriums hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. (6) Der/die Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des 26 BGB. 9 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Vorstand im Außenverhältnis. Dies gilt insbesondere beim Abschluss von Verträgen und bei Bankgeschäften. Es sind stets zwei Unterschriften erforderlich. (3) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszweckes und dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er berichtet dem Kuratorium und legt ihm Rechnung. (4) Der Vorstand kann gegebenenfalls den fach- und sachkundigen Rat Dritter einholen. 10 Änderungen der Satzung und Auflösung (1) Änderungen dieser Satzung oder die Auflösung dieser Stiftung kann auf Vorschlag des Vorstandes nur das Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der Mitglieder des jeweiligen Organs beschließen. (2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Lutherkirchengemeinde in Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte diese nicht mehr bestehen, so tritt an ihre Stelle das für Wiesbaden zuständige Evangelische Dekanat. 11 Stiftungsaufsicht Die Stiftung ist als ortskirchliche Stiftung allein kirchlicher Aufsicht durch die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau unterstellt und erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger aufgrund des Antrages der zuständigen Kirchenbehörde ( 20 Abs. 3 Hessisches Stiftungsgesetz) an den sachlich zuständigen Minister (Hessisches Kultusministerium). XXX IV. Berufung des ersten Vorstandes der Stiftung (1) Mitglieder des ersten Vorstandes der Lutherkirchenstiftung in Wiesbaden sind kraft Amtes: a) Pfarrerin Ines Flemmig, b) Pfarrer Volkmar Thedens-Jekel. (2) Zu weiteren Mitgliedern des Vorstandes der Stiftung werden berufen 1. Herr Uwe-Jörg Beckmann 2. Herr Hans Hoffärber 3. Herr Peter Klein, sach- und fachkundiges Gemeindemitglied. V. Beschluss Das vorstehende Stiftungsgeschäft nebst Satzung und Berufung des ersten Vorstandes der Lutherkirchenstiftung in Wiesbaden haben beschlossen: Der Kirchenvorstand der Evangelischen Lutherkirchengemeinde in Wiesbaden am 8. Dezember 2003. Die Mitgliederversammlung des Vereines zur Förderung der Lutherkirchengemeinde in Wiesbaden am 8. Dezember 2003. Wiesbaden, 8. Dezember 2003 Für den Kirchenvorstand Friedrich-Christoph von Bismarck Vorsitzender Ines Flemmig Pfarrerin Für den Verein zur Förderung der Lutherkirchengemeinde Friedrich-Christoph von Bismarck Vorsitzender Uwe-Jörg Beckmann Vorstandsmitglied 10 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Verordnung über die Beiträge der Studierenden für das Studentenwerk Kassel Vom 5. Dezember 2003 Aufgrund des 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 21. März 1962 (GVBl. S. 165, 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 326), wird verordnet: 1 Die Beiträge der Studierenden der Universität Kassel für das Studentenwerk Kassel werden nach Anhörung des Vorstandes und der Geschäftsführerin des Studentenwerks Kassel ab Sommersemester 2004 auf 51 c je Semester festgesetzt. 2 Die Verordnung über die Beiträge der Studierenden für das Studentenwerk Kassel vom 10. März 2000 (StAnz. S. 1114) wird aufgehoben. 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Wiesbaden, 5. Dezember 2003 Der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst gez. Udo Corts Gült.-Verz. 7004 StAnz. 1/2004 S. 7

Seite 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Januar 2004 Nr. 1 11 Studienordnung des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der Fachhochschule Gießen- Friedberg für den Master-Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation vom 2. Oktober 2002; hier: Bekanntmachung Nach 50 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. I S. 255), wird hiermit die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik (MNI) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am 2. Oktober 2002 beschlossene Studienordnung für den Master-Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation bekannt gemacht. Wiesbaden, 1. Dezember 2003 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst III 2.4 486/487 (4) 1 StAnz. 1/2004 S. 8 Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Ziele des Studiengangs 3 Aufbau des Studiengangs 4 Studienbeginn 5 Lehr- und Lernformen 6 Modulkatalog 7 Zulassungsvoraussetzungen 8 Organisation des Studienbetriebs 9 Leistungen 10 Studienleistungen 11 Studienentgelt 12 Studienfachberatung 13 In-Kraft-Treten Anlagen 1. Modultafel 2. Gebührenordnung 1 Rechtsgrundlage 2 Gebührenpflichtige Leistungen 3 Gebührenhöhe 4 Gebührenbescheid 5 In-Kraft-Treten 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt im Zusammenhang mit der Prüfungsordnung des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik für den Master-Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation vom 2. Oktober 2002 Ziele, Inhalte, Aufbau und Verlauf des Studiums im Master-Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation an der Fachhochschule Gießen-Friedberg. 2 Ziele des Studiengangs (1) Das praxisorientierte Studium im Master-Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation soll Studierende dazu befähigen, wissenschaftliche Erkenntnisse zu erarbeiten und diese anwendungsbezogen einzusetzen. Die zunehmende Durchdringung von Wirtschaft und Gesellschaft mit hoch differenzierter Technologie und die damit einhergehende Zunahme elektronisch erzeugter und verteilter multimedialer Information erfordern die praxisnahe Ausbildung von qualifizierten Fachkräften für den Einsatz in den Berufsfeldern Fachjournalismus, Fachredaktion, Technische Dokumentation sowie Kommunikations-, Informations- und Wissensmanagement. Ein besonderer Bedarf besteht speziell in den Anwendungsbereichen der Bezugswissenschaften Physik, Chemie, Biologie, Technik, Medizin sowie Rechts-, Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften, aber auch in anderen Wissensgebieten. Ziel der Ausbildung ist insbesondere die Einsatzfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs 1. in der Erstellung fachlicher Kommunikationen, Dokumentationen und Publikationen für Erzeugnisse und Prozesse, 2. in der Konzeption, Gestaltung, Realisierung und Anpassung multimedialer Kommunikations- und Informationssysteme, 3. in der zielgruppenadäquaten journalistischen Aufbereitung fachlicher Information, 4. in Fragen zum interdisziplinären Informationstransfer. (2) Auf dem Fundament umfassender Kenntnisse der Bezugswissenschaften vermittelt das Studium wissenschaftlich-anwendungsorientierte Fähigkeiten der journalistischen bzw. publizistisch orientierten Fachkommunikation sowie der Konzeption, Realisierung und Anwendung multimedialer Informationstechnologien im journalistischen Kontext (Fachwissenschaft). Neben Wissenschaftlichkeit und Praxisorientierung besitzt dabei die Integration von Bezugs- und Fachwissenschaft einen zentralen Stellenwert. (3) Ein günstiges Betreuungsverhältnis von Studierenden zu Lehrkräften, Lehrveranstaltungen in überwiegend seminaristischer Form mit aktiver Beteiligung der Studierenden sowie die Durchführung von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen bei der Master-Thesis in Kooperation mit der Praxis fördern interdisziplinäres, kreatives Denken und Teamfähigkeit und motivieren die Absolventinnen und Absolventen, ihr Fachwissen ständig dem technischen Fortschritt in der Fachwissenschaft aber auch in den Bezugswissenschaften anzupassen und weiterzuentwickeln. (4) Der Abschluss des Studiums stellt eine Qualifikation dar, die über den Weg der Akkreditierung den Abschlüssen von in- und ausländischen Hochschulen gleichwertig ist und damit zur internationalen Mobilität beiträgt. 3 Aufbau des Studiengangs (1) Der Studiengang wird für Bewerberinnen bzw. Bewerber ohne zweijährige fachspezifische Praxis als Aufbaustudiengang und solche mit mindestens zweijähriger fachspezifischer Praxis als Weiterbildungsstudiengang angeboten. Das Studium baut auf einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss auf und führt nach einer Regelstudienzeit von drei Semestern zum Master of Arts in Technical Communications (MA) als internationaler Abschluss. Für Teilzeitstudierende im Sinne des 70 HHG können andere Regelstudienzeiten festgelegt werden. (2) Um Teilzeitstudierenden die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Studienbetriebs zu bieten, werden auch Blockveranstaltungen und andere geeignete Organisationsformen angeboten. (3) Das Studium ist modular strukturiert. Die einzelnen Module umfassen inhaltlich zusammenhängende Studieninhalte im Umfang von 2 4 Semesterwochenstunden. Jedes Modul ist in der Regel in einem Semester vollständig abzuhandeln. Die Module enthalten neben Vorlesungen auch angemessenen Raum für studentische Eigenleistungen. Über den erfolgreichen Abschluss eines Semesters oder einzelner Module wird auf Antrag der oder des Studierenden ein Zertifikat erteilt. 4 Studienbeginn (1) Das Studium zum MA kann aufgrund der jeweiligen Entscheidung des Fachbereichsrates MNI jährlich oder semesterweise angeboten werden. (2) Zur Aufnahme des Studiums ist innerhalb bestimmter Fristen eine vorherige Einschreibung (Immatrikulation) erforderlich. 5 Lehr- und Lernformen (1) Module können in deutscher oder englischer Sprache und in folgenden Lehr- und Lernformen angeboten werden: 1. Vorlesung 2. Übung 3. Seminar 4. Projekt 5. Fallstudie 6. Externe Lehrveranstaltung 7. MA-Kolloquium. (2) Die Lehrveranstaltungen sind entsprechend dem jeweils zu vermittelnden Studieninhalt nach didaktischen Gesichtspunkten auszuwählen. Sie sind inhaltlich und zeitlich aufeinander abzustimmen und sollen grundsätzlich so gestaltet werden, dass die Studentin oder der Student möglichst selbstständiges Arbeiten praktiziert. 1. Vorlesung: Der Lehrvortrag dient der zusammenhängenden Darstellung eines Lehrstoffes sowie der Vermittlung von Fakten und Methoden. Dabei trägt die oder der Lehrende vor und

Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Januar 2004 Seite 9 entwickelt den Lehrstoff unter aktiver Beteiligung der Studierenden. 2. Übung: In der Übung werden der Lehrstoff und die daraus sich ergebenden Zusammenhänge exemplarisch vertieft. Die oder der Lehrende leitet die Veranstaltung, stellt Aufgaben und gibt Lösungshilfen. Die Studierenden arbeiten einzeln oder in Gruppen mit. 3. Seminar: Im Seminar werden Fakten, Erkenntnisse und Problemstellungen im Wechsel von Vortrag und Diskussion erarbeitet. 4. Projekt: Projekte gliedern sich in verschiedene Arbeitsvorhaben, die der arbeitsteiligen systematischen Bearbeitung des Projektthemas dienen. Die Arbeit im Projekt kann durch Kurse und Praxisveranstaltungen fachsystematisch, methodisch und in ihrem Bezug zur Berufspraxis begleitet werden. Die Ergebnisse der Arbeitsvorhaben werden im Projekt zusammengeführt und kritisch gewertet. Über das Projekt wird ein ausführlicher Abschlussbericht erstellt. 5. Fallstudie: An exemplarischen, komplexen Problemstellungen aus der Praxis wird das Verständnis theoretischer Zusammenhänge trainiert und vertieft. 6. Externe Lehrveranstaltung: Externe Lehrveranstaltungen stellen die Verbindung zwischen dem anwendungsorientierten Studium und der Berufswelt dar. Sie finden außerhalb der Hochschule statt und sollen Einblicke in die Probleme der Berufswelt und deren Lösungen vermitteln, die in innerem Zusammenhang mit dem Lehrstoff der Hochschule stehen. 7. MA-Kolloquium: Im MA-Kolloquium berichtet die Studentin oder der Student in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer fortlaufend über Stand und Probleme ihrer oder seiner MA-Thesis. (3) In die Lehrveranstaltungen integriert oder im Zusammenhang mit den Lehrveranstaltungen sollen soweit nach dem jeweils zu vermittelnden Gegenstand angezeigt besondere Arbeitsformen wie Rollenspiele und Erkundungen in der Berufspraxis durchgeführt werden. Dazu gehören auch Gastvorträge. Diese Arbeitsformen dienen insbesondere der Verbesserung des Berufspraxisbezuges der Ausbildung. (4) Alle Lehrveranstaltungen können durch Tutorien ergänzt und unterstützt werden. Tutorien dienen insbesondere dazu, den gelernten Stoff einzuüben. (5) Zur Erbringung von Leistungen kann die regelmäßige Anwesenheit gefordert werden, wenn der Charakter der Lehrveranstaltung dies erfordert. Diese Bedingung muss den Studierenden zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt gemacht werden. 6 Modulkatalog (1) Ein Modulkatalog ist eine inhaltlich begründete Aufstellung von Lehrveranstaltungen, aus der die Studierenden eine festgelegte Anzahl von Leistungen erbringen müssen. (2) Der Fachbereichsrat MNI bietet für den Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation einen Modulkatalog an, der in besonderer Weise auf die wissenschaftliche Qualifikation der Studierenden ausgerichtet ist. (3) Der Modulkatalog unterliegt der ständigen Fortschreibung und wird vor Beginn eines Semesters nach Beschluss durch den Fachbereichsrat MNI hochschulintern veröffentlicht. 7 Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Immatrikulation zum Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation setzt den Nachweis eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule voraus. Über die Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen, die in anderen Fachrichtungen oder im Ausland erworben wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Gleichwertigkeit ist anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen. (2) Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulabschluss können für das erste und zweite Semester oder zu einzelnen Lehrveranstaltungen zum Zweck der Weiterbildung zugelassen werden, wenn sie die für das weiterbildende Studium erforderliche Eignung in einem einschlägigen Beruf oder auf andere Weise erworben und nachgewiesen haben; die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss. (3) Die Immatrikulation zum 3. Semester, in dem das Studium mit der Fertigstellung der Master-Thesis beendet werden soll, setzt den erfolgreichen Abschluss der ersten beiden Fachsemester voraus. 8 Organisation des Studienbetriebs (1) Der Studienbetrieb wird vom Fachbereich so organisiert, dass ein an dem Studienprogramm gemäß 3 ausgerichtetes Studium möglich ist. (2) Zu Modulen können pro Semester nur so viele Studierende zugelassen werden, wie Plätze vorhanden sind. Die Anzahl der anzubietenden Plätze legt der Fachbereich aufgrund der vorhandenen Anmeldungen unter Berücksichtigung der personellen, technischen und räumlichen Gegebenheiten fest. Die Anmeldefrist zu den Lehrveranstaltungen und das Anmeldeverfahren gibt der Fachbereich rechtzeitig durch Aushang bekannt. (3) Gibt es zu einem Modul mehr Anmeldungen als Plätze vorhanden sind, erfolgt die Auswahl durch den Fachbereich nach folgenden Kriterien: 1. Vorrang bei der Zulassung haben zunächst diejenigen Studierenden, die im Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation eingeschrieben sind sowie Studierende anderer Fachbereiche, die Module des Studiengangs besuchen müssen. 2. Von den Studierenden mit Vorrang nach 1. werden diejenigen bevorzugt zugelassen, deren bisheriger Studienverlauf vollständig und danach überwiegend den Vorgaben des Studienprogramms entspricht. 3. Darüber hinaus ist die Zulassung zu bestimmten Modulen nach Maßgabe des Modulhandbuchs vom Vorhandensein der dort aufgeführten Voraussetzungen abhängig. 4. Stehen danach noch freie Plätze zur Verfügung, erfolgt die Auswahl im Losverfahren. (4) Bei einer Unterschreitung einer Teilnehmerzahl von fünf Studierenden besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Moduls. 9 Leistungen (1) Modulprüfungen dienen der Eigen- und Fremdkontrolle des Studiums. Sie sollten eine Orientierung über Studienfortschritt und persönlichen Leistungsstand ermöglichen. Modulprüfungen werden studienbegleitend in Form von Leistungen durch eigenständige fachliche Beiträge von größerem Umfang erworben. (2) Die Leistungen gliedern sich in Prüfungs- und Studienleistungen. Die Form sowie die Voraussetzungen für ihre Erbringung und die Wiederholbarkeit der einzelnen Leistungen, regelt für Studienleistungen 10 und für Prüfungsleistungen die Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation der Fachhochschule Gießen-Friedberg. (3) Zu den Prüfungs- und Studienleistungen wird nur zugelassen, wer sich spätestens eine Woche vor Prüfungstermin anmeldet. Die fristgerechte Anmeldung ist Voraussetzung für die Teilnahme. Die Organisation des Anmeldeverfahrens beschließt der Prüfungsausschuss. Über die konkreten Meldezeiträume und das Meldeverfahren informiert der Fachbereich rechtzeitig nach Vorlesungsbeginn. (4) Eine Übersicht über die Module bietet Anlage 1. Die inhaltlichen Anforderungen an die Module sind dem jeweils gültigen Modulkatalog zu entnehmen, der auch die aktuelle Konkretisierung der Wahlpflichtmodule enthält. 10 Studienleistungen (1) Studienleistungen werden in folgenden Formen erbracht: 1. Klausuren (Prüfungsordnung 6) 2. Seminarvorträge, auch in Form von Gruppenarbeiten 3. Hausarbeiten, auch in Form von Gruppenarbeiten 4. Fachgespräche von mindestens 15 Minuten bis höchsten 60 Minuten Dauer 5. Projektarbeiten, auch in Form von Gruppenarbeiten. (2) Durch Klausuren soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem nach den geläufigen Methoden des Fachgebietes erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die Bearbeitungszeit der Klausuren ist im 6 der Prüfungsordnung geregelt. Klausuren als Gruppenarbeit sind nicht zulässig. (3) In einem Seminarvortrag soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, sich erfolgreich mit einem bestimmten Problem eines Fachgebiets beschäftigt zu haben. Die Prüferin oder der Prüfer können verlangen, dass die Ergebnisse des Referats auch schriftlich dargestellt werden. Ein Referat dauert mindestens 30, höchstens 60 Minuten.

Seite 10 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Januar 2004 Nr. 1 (4) Bei Gruppenarbeiten muss der zu bewertende Beitrag der Einzelnen oder des Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar sein. (5) Fachgespräche werden in der Regel vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung mit höchstens fünf Kandidatinnen oder Kandidaten oder als Einzelprüfung abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse des Fachgesprächs sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten jeweils im Anschluss an das Fachgespräch bekannt zu geben und zu begründen. Studierende desselben Studiengangs sind berechtigt, bei Fachgesprächen zuzuhören, wenn die Kandidatin oder der Kandidat damit einverstanden ist und die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Dies gilt nicht für die Beratung und Bekanntgabe der Ergebnisse sowie für Kandidatinnen und Kandidaten, die sich zum selben Termin der Prüfung unterziehen. (6) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Leistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird der Kandidatin oder dem Kandidaten gestattet, die Leistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer gutachtlichen Äußerung eines Facharztes verlangt werden. (7) Welche Form der Leistungen jeweils gewählt wird, bestimmt die Dozentin oder der Dozent nach Beratung mit den Studentinnen oder den Studenten in der jeweiligen Lehrveranstaltung, soweit innerhalb des Modulkatalogs nichts anderes regelt ist. (8) Nicht bestandene Studienleistungen können unbegrenzt wiederholt werden. (9) Anzahl, Art und Voraussetzungen der Leistungen werden in Anlage 1 festgelegt. 11 Studienentgelt Für das Weiterbildungsstudium werden nach 21 Abs. 3 HHG Gebühren erhoben. Näheres insbesondere die Höhe der Gebühren regelt die Gebührenordnung (Anlage 2). 12 Studienfachberatung (1) Die Studienfachberatung wird während des gesamten Studiums durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik wahrgenommen. Die Aufgaben der zentralen Studienberatung der Fachhochschule nach 18 HHG bleiben unberührt. (2) Den Studierenden wird empfohlen, eine Studienfachberatung insbesondere bei wesentlicher Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit, nach nicht bestandener Prüfung und im Falle des Studiengangwechsels in Anspruch zu nehmen. 13 In-Kraft-Treten Die Studienordnung des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der Fachhochschule Gießen-Friedberg für den Master-Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation tritt mit Wirkung vom 1. September 2002 in Kraft. Gießen, 1. Oktober 2003 Prof. Dr. Axel Schumann-Luck Dekan des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik 1. Modultafel Anlagen Modulgruppe Art Leis- V/Ü/P/ SWS SWS SWS SWS Modulbezeichnung tung S/H (CrP) (CrP) (CrP) (CrP) 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. Basisfächer, Informationen gewinnen und bewerten 4 (4) 4 (4) Grundlagen der Technikkommunikation P PL 3/1/0/0/4 4 (4) 4 (4) Recherchieren und Kommunizieren P PL 3/1/0/0/4 4 (4) 4 (4) Text- und Sprachinformationen aufbereiten und gestalten 3 (4) 8 (10) Journalistische Textformen P SL 1/2/0/0/4 3 (4) 3 (4) Gestaltungsmittel Sprache P PL 2/2/0/0/4 4 (4) 4 (4) Wahl von zwei Modulen aus: 4 (6) Besondere Aspekte Texten 1 WP SL 1/1/0/0/3 2 (3) Besondere Aspekte Texten 2 WP SL 1/1/0/0/3 2 (3) Besondere Aspekte Texten 3 WP SL 1/1/0/0/3 2 (3) Bild- und Toninformationen aufbereiten und gestalten 7 (9) 3 (5) Grundlagen audiovisueller Medien P PL 2/2/0/0/4 4 (4) 4 (4) Wahl von zwei Modulen aus: 3 (5) 3 (5) Besondere Aspekte Bild und Ton 1 WP SL 1/2/0/0/5 3 (5) Besondere Aspekte Bild und Ton 2 WP SL 1/2/0/0/5 3 (5) Besondere Aspekte Bild und Ton 3 WP SL 1/2/0/0/5 3 (5) Dokumentations- und Publikationssysteme 7 (8) 6 (6) Bürokommunikation P SL 1/2/0/0/3 2 (2) 2 (2) Desktop-Publishing, Systeme für das publizierende Gewerbe P SL 1/2/0/0/3 3 (3) 3 (3) Interaktive multimediale Systeme, Cross-Media-Publishing 1 P SL 1/2/0/0/3 3 (3) 3 (3) Interaktive multimediale Systeme, Cross-Media-Publishing 2 P SL 1/2/0/0/3 3 (3) 3 (3) Dokumentationsmanagement P SL 1/1/0/0/3 2 (3) 2 (3) Dokumentationsbetriebslehre 2 (3) 2 (3) Wahl von zwei Modulen aus: 2 (3) 2 (3) Besondere Aspekte Dokumentationsbetriebslehre 1 WP SL 1/1/0/0/3 2 (3) Besondere Aspekte Dokumentationsbetriebslehre 2 WP SL 1/1/0/0/3 2 (3) Besondere Aspekte Dokumentationsbetriebslehre 3 WP SL 1/1/0/0/3 2 (3) Rechte, Normen, Vorschriften 2 (2) 2 (2) Presse- und Urheberrecht, Datenschutzrecht P SL 2/0/0/0/2 2 (2) 2 (2) Normen und Richtlinien, Produkthaftung P SL 2/0/0/0/2 2 (2) 2 (2) Master-Thesis inkl. Master-Kolloquium P PL 0/0/0/4/30 4 (30) 4 (30) Summe 54 (90) 25 (30) 25 (30) 4 (30) Legende: Art: P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul Leistung: PL = Prüfungsleistung, SL = Studienleistung V/Ü/P/S/H: V = Vorlesung, Ü = Übung, P = Praktikum, S = Seminar/Kolloquium, H = Hausarbeit CrP: Creditpoints, für die jeweilige Veranstaltung zur Anrechnung gebrachte Leistungspunkte (auch ECTS).

Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Januar 2004 Seite 11 2. Gebührenordnung Gebührenordnung für den Master-Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der Fachhochschule Gießen-Friedberg vom 4. Dezember 2002 Vorbemerkung Aufgrund 21 Abs. 3 und 39 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2001 (GVBl. I S. 374) hat der Senat der Fachhochschule Gießen-Friedberg am 4. Dezember 2002 die nachstehende Gebührenordnung für den weiterbildenden Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik beschlossen. 1 Rechtsgrundlage Von den Studierenden nach 3 Abs. 1 der Studienordnung des weiterbildenden Studiengangs Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der Fachhochschule Gießen-Friedberg werden gemäß 21 Abs. 3 HHG und 11 der Studienordnung vom 2. Oktober 2002 Gebühren erhoben. Mit den Gebühren sollen die Kosten des Studiums gedeckt werden. 2 Gebührenpflichtige Leistungen (1) Studierende des weiterbildenden Studiengangs Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation haben für jedes Semester, in dem sie im Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation an der Fachhochschule Gießen-Friedberg immatrikuliert sind, eine Gebühr zu entrichten. Für das Semester, in dem die Master-Thesis durchgeführt werden, ist eine besondere Gebühr fällig. Exmatrikuliert sich eine Studentin oder ein Student vor Beginn der Lehrveranstaltungen eines Semesters, werden 50% der Gebühr für das Semester fällig. Bei Exmatrikulation nach Beginn der Lehrveranstaltungen des Semesters ist die gesamte Gebühr für das Semester zu entrichten. (2) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht im Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation an der Fachhochschule Gießen-Friedberg immatrikuliert sind, ist der Besuch einzelner Module des Studiums (Lehrveranstaltungen, die sich über einen festgelegten Zeitraum erstrecken) gebührenpflichtig. Die Gebühr wird mit der verbindlichen Anmeldung zu dem Modul fällig. Erfolgt die Teilnahme an einem Modul ausnahmsweise ohne Anmeldung, entsteht die Gebührenpflicht mit dem ersten Besuch der Lehrveranstaltung. (3) Eine Gebührenpflicht besteht auch für die Wiederholung von Veranstaltungen sowie Leistungen zu Veranstaltungen sowie für die Wiederholung der Master-Thesis. (4) Die Durchführung der Einstufungsprüfung nach 23 der Prüfungsordnung für den Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation ist ebenfalls gebührenpflichtig. 3 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der nach 2 zu entrichtenden Gebühren wird vom Präsidium der Fachhochschule Gießen-Friedberg festgelegt ( 21 Abs. 3 Satz 2 HHG). Die aktuellen Gebührensätze sind dem Anhang zu dieser Ordnung zu entnehmen. (2) Das Präsidium der Hochschule kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Gebührenpflichtigen geboten erscheint. 4 Gebührenbescheid Die Gebührenpflichtigen nach 2 erhalten über die Höhe der zu entrichtenden Gebühren einen Bescheid. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Bescheids fällig. 5 In-Kraft-Treten Die Gebührenordnung des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der Fachhochschule Gießen-Friedberg für den Master-Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation tritt mit Wirkung vom 1. September 2002 in Kraft. Anhang zur Gebührenordnung des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der Fachhochschule Gießen- Friedberg für den Master-Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation vom 4. Dezember 2002 Gebühren für den weiterbildenden Master-Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation Aufgrund des 21 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) und der Gebührenordnung für den Master-Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation vom 4. Dezember 2002 setzt das Präsidium der Fachhochschule Gießen-Friedberg folgende Gebühren fest: Leistungen Gebühren in Euro Gebühr für ein Studiensemester ( 2 Abs. 1 der Gebührenordnung) 1 000,00 Gebühr für das Semester der Master-Thesis ( 2 Abs. 1 der Gebührenordnung) 500,00 Gebühr für die erstmalige Inanspruchnahme des Lehrangebots eines Modules im Umfang von 2 SWS ( 2 Abs. 2 der Gebührenordnung) 200,00 Gebühr für die erstmalige Inanspruchnahme des Lehrangebots eines Modules im Umfang von 4 SWS ( 2 Abs. 2 der Gebührenordnung) 380,00 Gebühr für die wiederholte Inanspruchnahme des Lehrangebots eines Modules im Umfang von 2 SWS ( 2 Abs. 3 der Gebührenordnung) 150,00 Gebühr für die wiederholte Inanspruchnahme des Lehrangebots eines Modules im Umfang von 4 SWS ( 2 Abs. 3 der Gebührenordnung) 250,00 Gebühr für die Wiederholung der Leistung für ein Modul im Umfang von 2 SWS ( 2 Abs. 3 der Gebührenordnung) 50,00 Gebühr für die Wiederholung der Leistung für ein Modul im Umfang von 4 SWS ( 2 Abs. 3 der Gebührenordnung) 70,00 Gebühr für die Wiederholung der Master-Thesis 400,00 Gebühr für die Einstufungsprüfung ( 2 Abs. 4 der Gebührenordnung) 300,00 Gießen, 24. Februar 2003 12 Prof. Dr. D. Wendler Präsident der Fachhochschule Gießen-Friedberg Prof. Dr. M. Börgens Vizepräsident der Fachhochschule Gießen-Friedberg Hajo Köppen Vizepräsident der Fachhochschule Gießen-Friedberg Eva Maria Bleutge Kanzlerin der Fachhochschule Gießen-Friedberg Prüfungsordnung des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der Fachhochschule Gießen-Friedberg für den Master-Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation vom 2. Oktober 2002; hier: Genehmigung Gemäß 94 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. I S. 255), genehmige ich hiermit die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik (MNI) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am 2. Oktober 2002 beschlossene Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation. Wiesbaden, 1. Dezember 2003 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst III 2.4 486/487 (3) 2 StAnz. 1/2004 S. 11

Seite 12 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Januar 2004 Nr. 1 Vorbemerkung Nach 50 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik (MNI) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am 2. Oktober 2002 nachstehende Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation beschlossen. Inhalt 1. Abschnitt: Allgemeines 1 Voraussetzung, Dauer und Gliederung des Studiums, Prüfungsaufbau 2 Fristen 3 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen 4 Prüfungsleistungen 5 Mündliche Prüfungsleistungen 6 Klausuren und sonstige schriftliche Arbeiten 7 Bewertung der Module, Bildung der Noten und Nachweis von Leistungen nach Punktsystem 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Störung 9 Bestehen und Nichtbestehen 10 Wiederholung von Prüfungsleistungen, Freiversuch 11 Anrechnung von Studienzeiten und Modulen 12 Prüfungsamt 13 Prüfungsausschuss 14 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, Prüfungskommissionen 2. Abschnitt: Master-Prüfung 15 Zweck und Durchführung der Master-Prüfung 16 Voraussetzungen der Master-Prüfung 17 Art und Umfang der Master-Prüfung 18 Ausgabe und Bearbeitungszeit der Master-Thesis 19 Abgabe und Bewertung der Master-Thesis 20 Zusatz- bzw. Wahlmodule 21 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis der Master-Prüfung 22 Akademischer Grad, Urkunde, Diploma Supplement 3. Abschnitt: Einstufungsverfahren 23 Einstufungsprüfung 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen 24 Ungültigkeit der Master-Prüfung 25 Einsicht in Prüfungsunterlagen 26 Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen 27 In-Kraft-Treten 5. Abschnitt: Anlagen 1. Abschnitt: Allgemeines 1 Voraussetzung, Dauer und Gliederung des Studiums, Prüfungsaufbau (1) Das Studium im Master-Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation setzt den Nachweis eines an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss abgeschlossenen Studiums voraus (Bezugswissenschaft). (2) Die Regelstudienzeit des Master-Studiengangs Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation beträgt drei Semester. Sie umfasst zwei theoretische Studiensemester und ein Projektsemester inklusive Master-Thesis. Die Inhalte der ersten beiden Studiensemester stellen die Fachwissenschaft dar. Bezugsund Fachwissenschaft werden im dritten Semester integriert und führen zum Studienziel. (3) Studium und Prüfungen sind modular aufgebaut. Ein Modul ist eine Lehr- und Lerneinheit, die in der Regel innerhalb eines Semesters mit einer Prüfungs- oder Studienleistung (im Folgenden als Leistung bezeichnet) abgeschlossen wird. Das Studium setzt sich aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen zusammen. Eine Beschreibung der Module ist in einem Modulhandbuch enthalten, das von den Lehrenden erstellt und vom Studiendekan in geeigneter Weise hochschulintern veröffentlicht wird. Die Module der einzelnen Semester ergeben sich aus Anlage 1. Die Leistungen aller Module werden studienbegleitend erbracht. (4) Die Master-Prüfung besteht aus dem erfolgreichen Abschluss sämtlicher Module nach Anlage 1 und der Master-Thesis inklusive Master-Kolloquium. (5) Das Studium endet mit dem erfolgreichen Abschluss der Master-Prüfung. 2 Fristen (1) Das Lehrangebot und die Studienordnung stellen sicher, dass die Module innerhalb der Regelstudienzeit von drei Semestern absolviert werden können. (2) Die Studierenden sollen rechtzeitig über Art, Zahl und zeitliche Abfolge der zu erbringenden Module und auch über die Termine, an denen sie zu erbringen sind, sowie über Aus- und Abgabezeitpunkte der Master-Thesis informiert werden. Auch die jeweiligen Wiederholungstermine sind bekannt zu geben. (3) Die Meldefristen sind so zu bemessen, dass die Regelstudienzeiten eingehalten werden können. Zu den Prüfungsleistungen wird nur zugelassen, wer sich spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin anmeldet. Die fristgerechte Anmeldung ist Voraussetzung für die Teilnahme an Leistungen. Über die konkreten Meldezeiträume und das Meldeverfahren informiert der Fachbereich rechtzeitig nach Vorlesungsbeginn. Die Organisation des Anmeldeverfahrens beschließt der Prüfungsausschuss. Die Termine für die Anmeldung von Leistungen werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die fristgerechte Anmeldung ist Voraussetzung für die Teilnahme an Leistungen. 3 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen Die Master-Prüfung kann nur ablegen, wer 1. ordnungsgemäß für den Master-Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation an der Fachhochschule eingeschrieben ist, 2. einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Diplom oder Bachelor) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erworben hat, 3. die in 16 und in der Anlage 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt, 4. nicht in demselben Studiengang eine Prüfungsleistung bzw. die Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet. 4 Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen werden 1. mündlich ( 5) 2. schriftlich durch Klausuren und sonstige schriftliche Arbeiten ( 6) oder 3. als andere kontrollierte, nach gleichen Maßstäben bewertbare alternative Prüfungsleistungen erbracht. Weitere Arten der Prüfungsleistungen, insbesondere Kombinationen aus den unter 1. bis 3. genannten, sind möglich. (2) Anzahl, Art, Dauer und Voraussetzungen der Prüfungsleistungen sowie die Prüfungsfächer sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Dort wird auch bestimmt, wann die Prüfungsleistungen angeboten werden. Prüfungsleistungen sind grundsätzlich studienbegleitend innerhalb bzw. als Abschluss von Modulen zu erbringen. Prüfungsleistungen sind bei der letzten Wiederholung von zwei Prüfenden zu bewerten. (3) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird der Kandidatin oder dem Kandidaten gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer gutachtlichen Äußerung eines Facharztes verlangt werden. 5 Mündliche Prüfungsleistungen (1) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung mit höchstens fünf Kandidatinnen oder Kandidaten oder als Einzelprüfung abgelegt. Bei der letzten Wiederholung muss die Prüfung vor mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgelegt werden.

Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Januar 2004 Seite 13 (2) Mündliche Prüfungen sollen je Kandidatin oder Kandidat und Fach mindestens 15 Minuten betragen und 60 Minuten nicht überschreiten. (3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfungsleistung bekannt zu geben und zu begründen. (4) Studierende desselben Studiengangs sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen zuzuhören, wenn die Kandidatin oder der Kandidat damit einverstanden ist und die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Dies gilt nicht für die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sowie für Kandidatinnen und Kandidaten, die sich zum selben Termin der Prüfung unterziehen. 6 Klausuren und sonstige schriftliche Arbeiten (1) Bei Klausuren sind Gruppenarbeiten nicht zulässig. Finden sonstige schriftliche Arbeiten als Gruppenarbeiten statt, müssen die individuellen Leistungen der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten deutlich erkennbar und bewertbar sein. (2) Die Dauer einer Klausur soll sich in der Regel am Umfang des Prüfungsfaches orientieren. Sie sollte bei Veranstaltungen mit 4 und mehr Semesterwochenstunden 90 Minuten nicht unter- und 180 nicht überschreiten und bei Veranstaltungen unter 4 Semesterwochenstunden 60 Minuten nicht unter- und 120 nicht überschreiten. (3) Das Bewertungsverfahren der Klausuren und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll 4 Wochen nicht überschreiten. 7 Bewertung der Module, Bildung der Noten und Nachweis von Leistungen nach Punktsystem (1) Die Noten für die einzelnen Module werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern festgesetzt. Die Notenskala dient dem Zweck, eine differenzierte Bewertung unterschiedlicher Leistungen zu ermöglichen. Für die Bewertung der Module sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut eine hervorragende Leistung; 2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen noch genügt; 5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) Zur differenzierten Bewertung der Module können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischennoten erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (3) Setzt sich ein Modul aus mehreren Teilleistungen zusammen, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Teilleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Jede Teilleistung muss für sich bestanden sein. (4) Als ermittelte Note wird im Zeugnis eingetragen: Bei einem Ergebnis bis einschließlich 1,5 = sehr gut, von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut, von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend, von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend. (5) Bei einem schlechteren Ergebnis als 4,0 ist die Bewertung nicht ausreichend und das Modul nicht bestanden. Wird die Note eines Moduls aus den Bewertungen mehrerer Prüferinnen oder Prüfer gebildet, gilt Abs. 3 sinngemäß. (6) Für die Umrechnung deutscher Noten oder Grade anderer Staaten gilt die jeweils aktuelle Umrechnungstabelle der Kultusministerkonferenz. (7) Zum Nachweis von Leistungen und zu deren Übertragung auf andere Studiengänge werden für erfolgreich absolvierte Leistungen Punkte (CrP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Die Kreditpunkte werden unabhängig von der Note bei Bestehen eines Moduls erteilt und der Kandidatin oder dem Kandidaten bescheinigt. Die zu vergebenden Leistungspunkte sind in Anlage 1 festgelegt. 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Störung (1) Eine Leistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, ohne triftige Gründe zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich bis eine Woche vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen schriftlich von einer Prüfung abmelden. (3) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes oder einer gutachtlichen Äußerung eines Facharztes verlangt werden. Der Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. (4) Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die geltend gemachten Gründe anerkannt werden. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (5) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Leistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Leistung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Leistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Leistung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Bei Ausschluss von der weiteren Erbringung der Leistung kann die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb eines Monats verlangen, dass die Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Im Übrigen findet Abs. 4 entsprechende Anwendung. 9 Bestehen und Nichtbestehen (1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet ist. (2) Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn die nach Anlage 1 zu erbringenden Module bestanden sind und die Master-Thesis einschließlich Master-Kolloquium mindestens mit ausreichend bewertet worden sind. (3) Hat die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfungsleistung nicht bestanden, wird sie oder er darüber informiert. Bei Nichtbestehen einer vorletzten Wiederholungsprüfung oder der Master- Thesis erfolgt die Bekanntgabe in schriftlicher Form. (4) Hat die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfungsleistung oder die Master-Thesis endgültig nicht bestanden, so erhält die Kandidatin oder der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung wird ein Nachweis (Abgangszeugnis) ausgestellt, der die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungs- und Studienleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Master-Prüfung nicht bestanden ist. 10 Wiederholung von Prüfungsleistungen, Freiversuch (1) Bestandene Prüfungsleistungen können nur bei Inanspruchnahme des Freiversuchs zur Notenverbesserung nach Maßgabe des Abs. 4 wiederholt werden. (2) Nicht bestandene Prüfungsleistungen (außer der Master-Thesis, 18 und 19) können zweimal wiederholt werden. (3) Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb des auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses folgenden Semesters erfolgen. Werden die festgelegten Wiederholungsfristen nicht eingehalten, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 8 gilt entsprechend. (4) Erstmals nicht bestandene Prüfungsleistungen (außer der Master-Thesis, 18 und 19) gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Anlage 2 festgelegten Zeitpunkt abgelegt werden (Freiversuch). Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Prüfungsleistungen können zur Noten-

Seite 14 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Januar 2004 Nr. 1 verbesserung beim nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden und dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis. (5) Zeiten der Studienunterbrechung wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grundes sowie Studienzeiten im Ausland werden im Hinblick auf die Einhaltung des Zeitpunktes für den Freiversuch nicht angerechnet. 8 Abs. 2 bis 4 findet auf die Freiversuchsregelung keine Anwendung. 11 Anrechnung von Studienzeiten und Modulen (1) Studienzeiten, Module bzw. Leistungen, die in anderen Studiengängen einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Dies gilt auch für Studienzeiten, Module bzw. Leistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere auch an staatlich anerkannten Berufsakademien. Studienzeiten und Module sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des gewählten Studiengangs im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. (2) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Modulen und Leistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie die im Rahmen von Hochschulpartnerschaften getroffenen Vereinbarungen zu beachten. Das European Credit Transfer System (ECTS) wird hierbei berücksichtigt. (3) Die Anrechnung bzw. Anerkennung nach Abs. 1 bis 2 kann mit der Auflage verbunden werden, einzelne Module bzw. Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nachzuholen. (4) Werden Module bzw. Leistungen angerechnet, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Die angerechneten Module sind im Zeugnis zu kennzeichnen. (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss. Werden einzelne Nachweise über Module bzw. Leistungen vorgelegt, entscheidet er im Benehmen mit der jeweiligen Fachdozentin oder dem jeweiligen Fachdozenten. Die Studentin oder der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 12 Prüfungsamt (1) Das Prüfungsamt ist für die Koordination des Prüfungswesens einschließlich der Erteilung der Zeugnisse und Urkunden zuständig. Die Verantwortlichkeit der Dekanin oder des Dekans bzw. des Fachbereichs nach 23 Abs. 6 des HHG bleibt unberührt. (2) Das Prüfungsamt achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnungen eingehalten werden. Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes hat das Recht, an den Sitzungen der Prüfungsausschüsse beratend und an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen. 13 Prüfungsausschuss (1) Für den Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Er ist das für die Organisation und Durchführung der Prüfungen zuständige Gremium. (2) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer (Prüfungskommissionen), 2. Bestimmung und Bekanntgabe der Termine der Prüfungen einschließlich der Wiederholungen, 3. Entscheidungen über Prüfungszulassungen, 4. Überwachung der Einhaltung der Prüfungsordnung, 5. Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung, 6. Anrechnung von Modulen bzw. Leistungen, 7. Bericht über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Master-Thesis sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. (3) Dem Prüfungsausschuss gehören 3 Professorinnen oder Professoren und 2 Studierende an. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre persönlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Professorinnen und Professoren beträgt 3 Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende müssen Professorinnen oder Professoren sein und dem Prüfungsausschuss als Mitglied angehören. Sie werden vom Prüfungsausschuss gewählt. Bei Prüfungsangelegenheiten, die ein studentisches Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Kenntnisse verpflichtet, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit in Prüfungsangelegenheiten erlangen. Sie haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungsleistungen zugegen zu sein. 5 Abs. 4 Satz 2 bleibt davon unberührt. (5) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und die Stimmenmehrheit der Professorinnen oder Professoren gewährleistet ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. 14 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, Prüfungskommissionen (1) Zu Prüferinnen und Prüfern werden nur Professorinnen oder Professoren und andere nach 23 Abs. 3 HHG berechtigte Personen bestellt, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, eine eigenverantwortliche selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer wird nur bestellt, wer mindestens die entsprechende Master-Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. (2) Der Prüfungsausschuss bildet Prüfungskommissionen für die Durchführung der mündlichen Prüfungen. Für schriftliche Prüfungen können Prüfungskommissionen vorgesehen werden. Die Prüfungskommissionen bestehen bei mehreren Fächern aus der entsprechenden Anzahl von Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung), bei mündlichen Prüfungen auch aus einer Prüferin oder einem Prüfer und mindestens einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer. (3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Prüferinnen und Prüfer für die Prüfungen und für die Master-Thesis vorschlagen; ein Rechtsanspruch auf Bestellung besteht jedoch nicht. (4) Die Namen der Prüferinnen oder Prüfer bzw. die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen sollen der Kandidatin oder dem Kandidaten rechtzeitig, spätestens 10 Kalendertage vor den Prüfungsterminen bekannt gegeben werden. (5) Für die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer gilt 13 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. 2. Abschnitt: Master-Prüfung 15 Zweck und Durchführung der Master-Prüfung Die Master-Prüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Master-Studiengangs Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation. Durch die Master-Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Zusammenhänge ihres oder seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. 16 Voraussetzungen der Master-Prüfung (1) Die Master-Prüfung kann nur ablegen, wer die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäß 3 erfüllt. (2) Im Modulhandbuch wird geregelt, ob und ggf. welche Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Modul erfüllt sein müssen. (3) Vor Ausgabe der Master-Thesis müssen alle Module erfolgreich erbracht sein. 17 Art und Umfang der Master-Prüfung (1) Die Master-Prüfung besteht aus allen Modulen sowie aus der Master-Thesis mit Master-Kolloquium. (2) Anzahl, Inhalt und der für die Studierenden erforderliche Arbeitsaufwand der Module sind in Anlage 1 und im Modulhandbuch festgelegt. 18 Ausgabe und Bearbeitungszeit der Master-Thesis (1) Die Master-Thesis soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Bereich Technische Redaktion und Multimediale

Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Januar 2004 Seite 15 Dokumentation selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (2) Die Master-Thesis kann von Mitgliedern der Professorengruppe oder Lehrbeauftragten ausgegeben und betreut werden, soweit diese an der Fachhochschule Gießen-Friedberg in einem für den jeweiligen Studiengang relevanten Bereich tätig sind. Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen auch eine Person mit der Betreuung der Master-Thesis beauftragen, welche die Voraussetzungen für die Übernahme eines Lehrauftrags in einem für den jeweiligen Studiengang relevanten Bereich erfüllt. Soll die Master- Thesis in einer Einrichtung außerhalb der Fachhochschule Gießen-Friedberg durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann Vorschläge für das Thema der Master-Thesis machen. Die Ausgabe der Master-Thesis erfolgt über den Prüfungsausschuss, der nach Möglichkeit den Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten berücksichtigen soll. Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Auf Antrag wird der Kandidatin oder dem Kandidaten rechtzeitig ein Thema zugeteilt. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von vier Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden. (4) Die Master-Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt. (5) Die Bearbeitungszeit der Master-Thesis beträgt 4 Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Master-Thesis sind von der Betreuerin oder dem Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Master-Thesis eingehalten werden kann. Die Bearbeitungszeit kann auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, vom Prüfungsausschuss um höchstens 4 Wochen verlängert werden. 19 Abgabe und Bewertung der Master-Thesis (1) Die Master-Thesis ist fristgemäß bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder bei der Prüferin oder dem Prüfer abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er ihre oder seine Arbeit bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (2) Die Master-Thesis ist in der Regel von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Darunter soll die Betreuerin oder der Betreuer der Master-Thesis nach 18 Abs. 2 sein. Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen auch eine Person zur Prüferin oder zum Prüfer einer Master-Thesis bestellen, die die Voraussetzungen für die Übernahme eines Lehrauftrags in einem für den jeweiligen Studiengang relevanten Bereich erfüllt. Für die Bewertung der Master-Thesis sind Noten nach 4 zu verwenden. Die Note der Master-Thesis wird aus dem Mittelwert der Einzelnoten gebildet. Weichen die Noten der Prüferinnen oder Prüfer um mehr als zwei volle Noten voneinander ab oder ist eine der Bewertungen nicht ausreichend, wird die Master-Thesis von einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer bewertet. Die Note der Master-Thesis errechnet sich dann aus dem Mittelwert der drei Bewertungen. (3) Die Master-Thesis wird durch ein Master-Kolloquium begleitet. Die Kandidatin oder der Kandidat hat ihre oder seine Arbeit während des Master-Kolloquiums zu erläutern. Nach Fertigstellung der Thesis erfolgt ein abschließender öffentlicher Vortrag über die Arbeit im Umfang von 30 Minuten mit anschließender Disputation im Umfang von 15 bis 30 Minuten. Für die abschließende Disputation gelten die Regelungen für die Durchführung von mündlichen Prüfungen gemäß 5. In die Bewertung der Master-Thesis sind die schriftliche Ausarbeitung mit einem Gewicht von 0,7 und die Disputation mit 0,3 einzubeziehen. (4) Die Master-Thesis ist nicht bestanden, wenn 1. die Arbeit nicht mindestens mit ausreichend bewertet worden ist oder als Gruppenarbeit nicht den Anforderungen gemäß 6 Abs. 1 entspricht, 2. die Kandidatin oder der Kandidat die Arbeit aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, nicht fristgerecht abliefert oder von ihr zurücktritt, 3. der Prüfungsausschuss feststellt, dass die Kandidatin oder der Kandidat eine Täuschung begangen hat, 4. die Versicherung nach Abs. 1 unwahr ist. (5) Die Master-Thesis kann bei Nichtbestehen gemäß Abs. 4 nur einmal wiederholt werden. Im Falle der Wiederholung ist eine Rückgabe des Themas der Master-Thesis in der in 18 Abs. 3 S. 5 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten Master-Thesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 20 Zusatz- bzw. Wahlmodule Die Kandidatin oder der Kandidat kann weitere als die für den Studiengang vorgeschriebenen Module abschließen (Zusatz- bzw. Wahlmodule). Die Zusatz- bzw. Wahlmodule werden auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, die Ergebnisse jedoch nicht bei der Festsetzung der Gesamtnote berücksichtigt. 21 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis der Master-Prüfung (1) Die Gesamtnote errechnet sich nach Maßgabe des 7 aus den Noten aller Prüfungsleistungen und der Master-Thesis. Die Gewichtung erfolgt nach Anzahl der ECTS-Punkte. (2) Über die bestandene Master-Prüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat unverzüglich ein Masterzeugnis. Das Masterzeugnis wird von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamts und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es enthält das Thema, die Bewertung und die erreichten Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System der Master-Thesis. Ebenso enthalten sind Module der Master-Prüfung und deren Noten und die erreichten Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System. Die schematischen Bezeichnungen der Wahlpflichtmodule werden im Zeugnis durch die aktuellen Bezeichnungen der gewählten Module ersetzt. Werden keine Wahlmodule belegt, entfällt der gesamte Abschnitt im Zeugnis. (3) Das Masterzeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Master-Prüfung erfolgreich abgeschlossen worden ist. 22 Akademischer Grad, Urkunde, Diploma Supplement (1) Nach bestandener Master-Prüfung verleiht die Fachhochschule Gießen-Friedberg den akademischen Grad Master of Arts in Technical Communication, Abkürzung MA. Nach den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz wird ein Diploma Supplement ausgestellt. (2) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt mit Aushändigung einer Urkunde an die Kandidatin oder den Kandidaten. Die Urkunde wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule und der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel der Fachhochschule versehen. 3. Abschnitt: Einstufungsverfahren 23 Einstufungsprüfung (1) Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Voraussetzungen nach 1 Abs. 1 und 3 Nr. 4. erfüllen und die auf andere Weise als durch ein Hochschulstudium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, können die Zulassung zu einer Einstufungsprüfung entsprechend 30 HHG beantragen. (2) Durch die Einstufungsprüfung wird festgestellt, welche Semester sowie Studien- und Prüfungsleistungen erlassen werden können und für welches Semester die Bewerberin oder der Bewerber zuzulassen ist. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit Angabe des Ausbildungsweges und des bisherigen beruflichen Werdeganges, 2. öffentlich beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der geforderten Zeugnisse und Abschlussurkunden, die zur Immatrikulation in diesen Studiengang notwendig sind, 3. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits eine Master-Prüfung im gleichen Studiengang an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet. (4) Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Einstufungsprüfung. Wird der Zulassungsantrag abgelehnt, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen, mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. (5) Wird die Bewerberin oder der Bewerber zur Einstufungsprüfung zugelassen, legt der Prüfungsausschuss schriftlich fest, in

Seite 16 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Januar 2004 Nr. 1 welchen Prüfungsfächern und in welcher Form die Prüfung abzulegen ist. (6) Über das Ergebnis der Einstufungsprüfung wird ein Zeugnis erteilt, in welchem festgestellt wird, welche Semester sowie Studien- und Prüfungsleistungen erlassen werden und für welches Semester die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen wird. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen 24 Ungültigkeit der Master-Prüfung (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Leistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so können die Noten entsprechend berichtigt und die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. (2) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Leistung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Leistung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Leistung ablegen konnte, so kann die Leistung ganz oder teilweise für nicht ausreichend und die darauf bezogene Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. (3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Urkunde einzuziehen, wenn die ihr zugrunde liegende Prüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. (5) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über Rücknahme und Widerruf. 25 Einsicht in Prüfungsunterlagen Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse wird der Kandidatin oder dem Kandidaten Einsicht in alle sie oder ihn betreffenden Prüfungsunterlagen (einschl. der Protokolle und etwaiger Gutachten) gewährt. 26 Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Fachhochschule Gießen-Friedberg (Prüfungsamt) zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft das Prüfungsamt dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, in dem die Ablehnungsgründe anzugeben sind. 27 In-Kraft-Treten Die Prüfungsordnung des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der Fachhochschule Gießen-Friedberg für den Master-Studiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation tritt mit Wirkung vom 1. September 2002 in Kraft. Gießen, 1. Oktober 2003 1. Modulübersicht Prof. Dr. Axel Schumann-Luck Dekan des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik 5. Abschnitt: Anlagen Modulgruppe Art Leis- SWS Modulbezeichnung tung (CrP) Basisfächer, Informationen gewinnen und bewerten Grundlagen der Technikkommunikation P PL 4 (4) Recherchieren und Kommunizieren P PL 4 (4) Modulgruppe Art Leis- SWS Modulbezeichnung tung (CrP) Text- und Sprachinformationen aufbereiten und gestalten Journalistische Textformen P SL 3 (4) Gestaltungsmittel Sprache P PL 4 (4) Wahl von zwei Modulen aus: Besondere Aspekte Texten 1 WP SL 2 (3) Besondere Aspekte Texten 2 WP SL 2 (3) Besondere Aspekte Texten 3 WP SL 2 (3) Bild- und Toninformationen aufbereiten und gestalten Grundlagen audiovisueller Medien P PL 4 (4) Wahl von zwei Modulen aus: Besondere Aspekte Bild und Ton 1 WP SL 3 (5) Besondere Aspekte Bild und Ton 2 WP SL 3 (5) Besondere Aspekte Bild und Ton 3 WP SL 3 (5) Dokumentations- und Publikationssysteme Bürokommunikation P SL 2 (2) Desktop-Publishing, Systeme für das publizierende Gewerbe P SL 3 (3) Interaktive multimediale Systeme, Cross-Media-Publishing 1 P SL 3 (3) Interaktive multimediale Systeme, Cross-Media-Publishing 2 P SL 3 (3) Dokumentationsmanagement P SL 2 (3) Dokumentationsbetriebslehre Wahl von zwei Modulen aus: Besondere Aspekte Dokumentationsbetriebslehre 1 WP SL 2 (3) Besondere Aspekte Dokumentationsbetriebslehre 2 WP SL 2 (3) Besondere Aspekte Dokumentationsbetriebslehre 3 WP SL 2 (3) Rechte, Normen, Vorschriften Presse- und Urheberrecht, Datenschutzrecht P SL 2 (2) Normen und Richtlinien, Produkthaftung P SL 2 (2) Master-Thesis inkl. Master-Kolloquium P PL 4 (30) Summe SWS (CrP) 60 (90) Legende: Art: P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul Leistung: PL = Prüfungsleistung, SL = Studienleistung SWS (CrP): Semesterwochenstunden und Creditpoints, für die jeweilige Veranstaltung zur Anrechnung gebrachte Leistungspunkte (auch ECTS). 1. Inhalt der Prüfungsleistungen Grundlagen der Technikkommunikation (4 SWS, 4 CrP, 1. Semester): Technisches Denken, Denken in Modellen Klassifizierung, Typologisierung, Methoden Verstehen und Lernen als konstruktive Prozesse Subjektive und selektive Wahrnehmung Recherchieren und Kommunizieren (4 SWS, 4 CrP, 1. Semester): Fragen, Fragefolgen, Fragestrategien Störungen, Analyse, Metakommunikation Internetrecherche, Wissensorganisation im Internet Einweg- und Mehrweg-, verbale- und nonverbale Kommunikation Gestaltungsmittel Sprache (4 SWS, 4 CrP, 2. Semester): Wörter und ihre Wirkung Sprachimporte, Synonyme, Assoziationen Anschaulichkeit, Perspektive Satzlänge, Satzbau, Bezüge Grundlagen audiovisueller Medien (4 SWS, 4 CrP, 2. Semester): Sehen-Wahrnehmen-Visualisieren

Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Januar 2004 Seite 17 Gestaltgesetze, Bildstörungen, Licht und Farbe, Farbwahrnehmung, Farbpsychologie Bildbearbeitung am Computer Tonaufnahme- und Mischtechnik, Beschallungstechnik, Akustik- Theorie Master-Thesis (4 SWS, 30 CrP, 3. Semester): 18 und 19 der Prüfungsordnung 2. Inhalt der Master-Urkunde Fachhochschule Gießen-Friedberg University of Applied Sciences Logo Master of Arts in Technical Communication Die Fachhochschule Gießen-Friedberg verleiht Frau/Herrn... geboren am... in... aufgrund der am... im Fachbereich Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik bestandenen Master-Prüfung den akademischen Grad Master of Arts in Technical Communication, Abkürzung MA. Gießen, den... Unterschrift der Präsidentin (Siegel) oder des Präsidenten Unterschrift der Dekanin oder des Dekans 3. Inhalt des Master-Zeugnisses Fachhochschule Gießen-Friedberg University of Applied Sciences Zeugnis Master of Arts in Technical Communication Frau/Herrn... geboren am... hat vor dem Prüfungsausschuss des Studiengangs Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation die Master-Prüfung bestanden und dabei folgende Bewertungen erhalten. 1. Master-Thesis inklusive Disputation (30 CrP) Thema... Note... Prüfungsmodule Bewertung CrP Grundlagen der Technikkommunikation Recherchieren und Kommunizieren Gestaltungsmittel Sprache Grundlagen audiovisueller Medien Studienmodule Bewertung CrP Journalistische Textformen 1. Modul Besondere Aspekte Texten 2. Modul Besondere Aspekte Texten 1. Modul Besondere Aspekte Bild und Ton 2. Modul Besondere Aspekte Bild und Ton Bürokommunikation Desktop-Publishing, Systeme für das publizierende Gewerbe Interaktive multimediale Systeme, Cross-Media-Publishing 1 Interaktive multimediale Systeme, Cross-Media-Publishing 2 Dokumentationsmanagement Grundlagen der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre 1. Modul Besondere Aspekte Dokumentationsbetriebslehre 2. Modul Besondere Aspekte Dokumentationsbetriebslehre Presse- und Urheberrecht, Datenschutzrecht Normen und Richtlinien, Produkthaftung Wahlmodule...... Gesamtnote... Gießen, den... Unterschrift der Leiterin oder des Leiters des Prüfungsamtes Unterschrift der Dekanin oder des Dekans Benotete Fächer: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend. CrP: Creditpoints nach ECTS 13 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG Hessischer Fachausschuss für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen; hier: Bestätigungen und Aberkennungen von Prädikaten Bestätigung von Prädikaten Bad Karlshafen- Landkreis Kassel Luftkurort Helmarshausen Ronshausen- Landkreis Luftkurort Kerngemeinde Hersfeld-Rotenburg Lauterbach-Kernstadt Vogelsbergkreis Luftkurort Schlüchtern-Kernstadt Main-Kinzig-Kreis Luftkurort Grebenhain-Ilbeshausen- Vogelsbergkreis Luftkurort Hochwaldhausen Witzenhausen- Werra-Meißner-Kreis Luftkurort Ziegenhagen Waldbrunn-Fussingen Landkreis Luftkurort Limburg-Weilburg Oberweser-Gieselwerder Landkreis Kassel Luftkurort und Gottstreu Beerfelden-Falkengesäß Odenwaldkreis Erholungsorte und Olfen Bad Zwesten Schwalm-Eder-Kreis Luftkurort Heilquellenkurbetrieb Heilbad Bad Emstal-Sand Landkreis Kassel Luftkurort Heilbad Aberkennung von Prädikaten Witzenhausen-Roßbach Werra-Meißner-Kreis Erholungsort Erbach-Bullau Odenwaldkreis Erholungsort Korbach-Rhena Landkreis Erholungsort Waldeck-Frankenberg Mossautal-Hiltersklingen Odenwaldkreis Erholungsort Frankenberg-Schreufa Landkreis Erholungsort Waldeck-Frankenberg Witzenhausen- Werra-Meißner-Kreis Kneippkurort Ziegenhagen Zierenberg-Kernstadt Landkreis Kassel Luftkurort Wiesbaden, 12. Dezember 2003 14 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung I 10 67 a 08 03 06 StAnz. 1/2004 S. 17 Umstufung von Teilstrecken der Bundesstraße 454, der Landesstraße 3071 und Kreisstraße 91 in der Ortslage der Stadt Neustadt (Hessen), Landkreis Marburg-Biedenkopf, Regierungsbezirk Gießen 1. Die bisherige Teilstrecke der Bundesstraße 454 in der Ortsdurchfahrt der Stadt Neustadt (Hessen) Marktstraße zwischen NK 5120 024 und NK 5120 025 von km 0,005 (L 3071, Lehmkaute) bis km 0,357 (Hindenburgstraße) = 0,352 km

Seite 18 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Januar 2004 Nr. 1 hat die Eigenschaft einer Bundesstraße verloren und wird mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in die Gruppe der Gemeindestraßen abgestuft ( 2 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 19. April 1994 BGBl. I S. 854 und 3 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 9. Oktober 1962 GVBl. I S. 437). Die Straßenbaulast an Straßenteilen der abgestuften Strecke, für die die Stadt gemäß 5 FStrG nicht bereits Träger der Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Stadt Neustadt (Hessen) über ( 43 HStrG). 2. Die bisherige Teilstrecke der Bundesstraße 454 Marburger Straße zwischen NK 5120 021 und NK 5120 024 von km 0,004 (Querallee) bis km 0,421 (L 3071, Lehmkaute) = 0,417 km hat die Eigenschaft einer Bundesstraße verloren und wird mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in die Gruppe der Landesstraßen abgestuft ( 2 Abs. 4 FStrG und 3 Abs. 1 HStrG). Sie wird als Landesstraße 3071 in das Straßenverzeichnis eingetragen ( 3 Abs. 3 HStrG). Die Straßenbaulast für die abgestufte Strecke geht zum selben Zeitpunkt in dem in 41 HStrG festgelegten Umfang auf das Land Hessen über. 3. Die bisherige Kreisstraße 91 in der Stadt Neustadt (Hessen) Querallee zwischen NK 5120 020 und NK 5120 021 von km 0,005 (Hindenburgstraße) bis km 0,426 (B 454, Marburger Straße) = 0,421 km wird mit Wirkung vom 1. Januar 2004 zur Bundesstraße 454 aufgestuft ( 2 Nr. 3 a FStrG). 4. Die bisherigen Teilstrecken der Landesstraße 3071 in der Stadt Neustadt (Hessen) Hindenburgstraße zwischen NK 5120 036 und NK 5120 020 von km 5,479 bis km 5,483 (Querallee) = 0,004 km zwischen NK 5120 020 und NK 5120 023 von km 0,000 (Querallee) bis km 0,458 (K 20) = 0,458 km zwischen NK 5120 023 und NK 5120 025 von km 0,000 (K 20) bis km 0,122 (B 454, Bahnhofstraße) = 0,122 km gesamt = 0,584 km werden mit Wirkung vom 1. Januar 2004 zur Bundesstraße 454 aufgestuft ( 2 Nr. 3 a FStrG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4 in 35390 Gießen, erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das ist das Land Hessen, vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Wiesbaden, 11. Dezember 2003 15 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung V 5-2 63 a 30 1908 StAnz. 1/2004 S. 17 Abstufung von Teilstrecken im Zuge der Kreisstraße 79 in der Gemeinde Lahntal, Ortsteil Sterzhausen, Landkreis Marburg-Biedenkopf, Regierungsbezirk Gießen 1. Die bisherige Teilstrecke der Kreisstraße 79 in der Ortsdurchfahrt der Gemeinde Lahntal, Ortsteil Sterzhausen zwischen NK 5118 037 und NK 5118 038 A (entfällt) Michelbacher Straße/Ketzerbach/Alte Lahnstraße von km 1,583 bis km 2,459 = 0,879 km hat die Bedeutung einer Kreisstraße verloren und wird mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in die Gruppe der Gemeindestraßen abgestuft ( 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 HStrG). Die Straßenbaulast an Straßenteilen der abgestuften Strecke, für die die Gemeinde gemäß 41 Abs. 4 HStrG nicht bereits Träger der Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Gemeinde Lahntal über ( 43 HStrG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4 in 35390 Gießen, erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das ist das Land Hessen, vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Wiesbaden, 11. Dezember 2003 16 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung V 5-2 63 a 30 1909 StAnz. 1/2004 S. 18 Widmung des Airportrings und des Hugo-Eckner-Rings zur K 823 und Abstufung der Zu- und Abfahrtsrampen am Terminal 1 zu sonstigen öffentlichen Straßen in der Gemarkung Flughafen der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main, Regierungsbezirk Darmstadt; hier: Bezug: Nachtrag der Kilometrierung Veröffentlichung vom 30. September 2002 (StAnz. S. 3679) 1. Die in der Gemarkung Flughafen der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main, Regierungsbezirk Darmstadt gebaute Straße Airportring zwischen NK 5917 087 und NK 5917 026 von km 0,000 (K 152, Okrifteler Straße) bis km 2,497 (B 43, AS Kelsterbach) = 2,497 km wurde mit Wirkung vom 1. September 2002 für den öffentlichen Verkehr gewidmet ( 4 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes [HStrG] vom 9. Oktober 1962 GVBl. I S. 437). Sie erhielt damit die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wurde Teilstrecke der Kreisstraße 823 und ging auf die Stadt Frankfurt am Main über. 2. Die in der Gemarkung Flughafen der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main, Regierungsbezirk Darmstadt gebaute Straße Airportring/Hugo-Eckner-Ring zwischen NK 5917 026 und NK 5917 075 von km 0,000 (B 43, AS Kelsterbach) bis km 1,065 (Südliche Anbindung) = 1,065 km wurde mit Wirkung vom 1. September 2002 für den öffentlichen Verkehr gewidmet ( 4 Abs. 1 HStrG). Sie erhielt damit die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wurde Teilstrecke der Kreisstraße 823 und wurde gemäß 45 HStrG von dem Flughafen Frankfurt/Main (Fraport AG) übernommen. 3. Die in der Gemarkung Flughafen der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main, Regierungsbezirk Darmstadt gebaute Straße Hugo-Eckner-Ring zwischen NK 5917 075 und NK 5917 015 E von km 0,000 (Südliche Anbindung) bis km 1,279 (Kapitän-Lehmann-Straße) = 1,279 km wurde mit Wirkung vom 1. September 2002 für den öffentlichen Verkehr gewidmet ( 4 Abs. 1 HStrG). Sie erhielt damit die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wurde Teilstrecke der Kreisstraße 823 und wurde gemäß 45 HStrG von dem Flughafen Frankfurt/Main (Fraport AG) übernommen. 4. Die in der Gemarkung Flughafen der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main, Regierungsbezirk Darmstadt gebaute Straße Hugo-Eckner-Ring von NK 5917 015 E über NK 5917 015 J von km 0,000 (Kapitän-Lehmann-Straße) bis km 1,854 (Tor 2) = 1,854 km

Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Januar 2004 Seite 19 wurde mit Wirkung vom 1. September 2002 für den öffentlichen Verkehr gewidmet ( 4 Abs. 1 HStrG). Sie erhielt damit die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wurde Teilstrecke der Kreisstraße 823 und wurde gemäß 45 HStrG von dem Flughafen Frankfurt/Main (Fraport AG) übernommen. 5. Die Zu- und Abfahrtsrampen am Terminal 1 in der Gemarkung Flughafen der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main, zwischen NK 5917 026 und NK 5917 015 Ast A-B Rampe West Flughafenzufahrt von km 0+0,000 (Flurstücksgrenze 155/4, Ausfahrt aus der B 43 in Richtung Frankfurt) bis km 0+742,95 (Brückenfuge westlich Abflugvorfahrt Terminal 1) = 742,95 m Ast C-D Rampe West Flughafenzufahrt von km 0+0,000 (Flurstücksgrenze 146/2, Ausfahrt aus der B 43 in Richtung Kelsterbach) bis km 0+616,13 (südl. Widerlager Brücke über die A 3 zur Ankunftsvorfahrt Terminal 1) = 616,13 m Ast E-F Rampe Ost Flughafenabfahrt von km 0+0,000 (Brückenfuge östliche Abflugvorfahrt Terminal 1) bis km 0+497,77 (Flurstücksgrenze 148/3, Einfahrt in die B 43 in Richtung Frankfurt) = 497,77 m Ast G-H Rampe Ost Flughafenabfahrt von km 0+0,000 (südl. Widerlager Brücke über die A 3 zur B 43) bis km 0+506,07 (Flurstücksgrenze 147/4, Einfahrt in die B 43 in Richtung Frankfurt) = 506,07 m haben die Bedeutung einer Gemeindestraße verloren und wurden mit Wirkung vom 1. September 2002 in die Gruppe der sonstigen öffentlichen Straßen abgestuft ( 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Abs. 1 HStrG). Die Straßenbaulast an Straßenteilen der abgestuften Strecken wurde gemäß 45 HStrG von dem Flughafen Frankfurt/Main (Fraport AG) übernommen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstraße 44 48 in 60486 Frankfurt am Main, erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das ist das Land Hessen, vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Wiesbaden, 12. Dezember 2003 17 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung V 5-2 63 a 30 1891 StAnz. 1/2004 S. 18 Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden Bezug: Erlass vom 2. Dezember 2002 (StAnz. S. 4842) 1. Nach 2 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (HausPrüfVO) vom 12. August 1991 (GVBl. I S. 267) müssen die in der Anlage zur Verordnung näher aufgeführten haustechnischen Anlagen und Einrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme bzw. nach wesentlicher Änderung und in wiederkehrenden Prüffristen auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. Die Prüfungen bestimmter Anlagen sind ausschließlich von bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen durchzuführen. 2. Im Bereich der anerkannten Sachverständigen gibt das beiliegende Verzeichnis mit Stand 1. Dezember 2003 die für die jeweiligen Fachgebiete in Hessen prüfberechtigten Sachverständigen wieder. Das Verzeichnis enthält ausschließlich solche Sachverständige, deren Prüfberechtigung in den Fachgebieten auf einem hessischen Anerkennungsbescheid ( 3 Abs. 1 Nr. 1 HausPrüfVO) bzw. auf der Bestandschutzregelung nach 3 Abs. 1 Nr. 2 HausPrüfVO beruht. Darüber hinaus sind nach 3 Abs. 1 Nr. 4 HausPrüfVO auch die von anderen Ländern bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen in ihren jeweiligen Fachgebieten gleichermaßen prüfberechtigt. Diese Sachverständigen sind im Verzeichnis nicht aufgeführt. Dies gilt auch für weitere Fachgebiete, in denen über die hessische Anerkennung hinaus eine Prüfberechtigung aufgrund eines außerhessischen Bescheides besteht (zum Beispiel für Brandmelde-, Alarm- und Gefahrenmeldeanlagen). Gegebenenfalls ist die Prüfberechtigung durch Vorlage des jeweiligen Anerkennungsbescheides zu belegen. 3. Grundsätzlich bleibt es der Bauherrschaft, der Betreiberin oder dem Betreiber freigestellt, welche oder welchen der prüfberechtigten Sachverständigen sie mit der Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen beauftragen. Der Erlass vom 2. Dezember 2002 (StAnz. S. 4842) wird hiermit aufgehoben. Wiesbaden, 16. Dezember 2003 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung VI 2-A 64 a 02/27 1/03 StAnz. 1/2004 S. 19 Anlage zum Erlass des HMWVL vom 16. Dezember 2003 VII 2-A 64 a 02/27 1/03 Verzeichnis der im Lande Hessen prüfberechtigen Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen, die nach Maßgabe der HausPrüfVO von bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden müssen Stand 1. Dezember 2003 Unterteilung der Prüfgebiete Kurzzeichen lüftungstechnische Anlagen 1.1 CO-Warnanlagen in Großgaragen 1.2 elektrische Starkstromanlagen 1.3 Sicherheitsbeleuchtung und Ersatzstromversorgung 1.4 Brandmelde-, Alarm- und Gefahrenmeldeanlagen 1.5 ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen 1.6 Soweit das Verzeichnis keine einschränkenden Angaben enthält, besteht die Prüfberechtigung innerhalb der Prüffachgebiete für sämtliche in 1 HausPrüfVO aufgeführten Sonderbauten. Sachverständiger/Organisation Prüfgebiet(e)* 1. Dipl.-Ing. Gabriele Albers, 1.1, 1.2 Am Lengertbach 8/3, 72636 Frickenhausen 2. Ing. Herbert Bier, 1.1, 1.2 Moldaustraße 22, 76149 Karlsruhe 3. Dr.-Ing. Harald Bitter, 1.1, 1.2 Gutenbergstraße 40, 70736 Fellbach 4. Dipl.-Ing. Arno Blüml, 1.3, 1.4, 1.5 Auf dem Kies 13, 35641 Schöffengrund 5. Dipl.-Ing. Bernd Freystedt, 1.3, 1.4 Grüner Weg 19, 48167 Münster-Wolbeck 6. Dipl.-Ing. Dieter Gesing, 1.1, 1.2 Rudolf-Dietz-Weg 31, 65824 Schwalbach am Taunus 7. Dipl.-Ing. Wolfgang Gieshoidt, 1.3, 1.4 Hohe Heideweg 13, 48432 Rheine-Mesum 8. Dipl.-Ing. Erhard Glitsch, 1.3, 1.4, 1.5 Liebigstraße 31, 36304 Alsfeld 9. Dipl.-Ing. (FH) Dieter Gröschner, 1.1, 1.2 Im Ockert 1, 64823 Groß-Umstadt * Prüfgebiete: 1.1 lüftungstechnische Anlagen 1.2 CO-Warnanlagen in Großgaragen 1.3 elektrische Starkstromanlagen 1.4 Sicherheitsbeleuchtung und Ersatzstromversorgung 1.5 Brandmelde-, Alarm- und Gefahrenmeldeanlagen 1.6 ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen

Seite 20 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Januar 2004 Nr. 1 Sachverständiger/Organisation Prüfgebiet(e)* Sachverständiger/Organisation Prüfgebiet(e)* 10. Dipl.-Ing. Werner Hauf, 1.3, 1.4 Aillandstraße 11, 75038 Oberderdingen 11. Dipl.-Ing. Gerd Heetpas, 1.6 Hölderlinstraße 22, 61239 Ober-Mörlen 12. Dipl.-Ing. Dieter Heier, 1.5 Am Auweg 6, 61231 Bad Nauheim 13. Dipl.-Ing. Peter Hofmann, 1.3, 1.4, 1.5 Königstraße 20, 61191 Rosbach v. d. Höhe 14. Dipl.-Ing. Wolfgang Klaffert, 1.1, 1.2 Fischbacher Straße 25, 65779 Kelkheim (Taunus) 15. Dipl.-Ing. Georg Korn, 1.1**), 1.2**) beim Magistrat der Stadt Kassel (Hochbauamt), 34117 Kassel 16. Dipl.-Ing. Udo Kühbauch, 1.3, 1.4, 1.5 Waldstraße 37, 35112 Fronhausen 17. Dipl.-Ing. Thomas Lukowski, 1.3, 1.4 Erlgartenstraße 13, 44869 Bochum 18. Dipl.-Ing. Reinald Mangelsdorf, 1.1, 1.2 Rötestraße 6, 71332 Waiblingen 19. Dipl.-Ing. Klaus Georg Mühlenfeld, 1.3, 1.4 Talstraße 71, 40475 Mülheim 20. Dipl.-Ing. Jörg Mühlhäusler, 1.1, 1.2 Saarbrücker Straße 9, 66130 Saarbrücken 21. Dipl.-Ing. Michael Müller, 1.3, 1.4, 1.5 Ostpreußenstraße 2, 35460 Staufenberg 22. Dipl.-Ing. Manfred Nehring, 1.3, 1.4, 1.5 Triftweg 5, 34308 Bad Emstal 23. Dipl.-Ing. Wolfgang Nolzen, 1.3, 1.4 Freiheitstraße 13, 42277 Wuppertal 24. Dipl.-Ing. Josef Pandel, 1.5 Irisweg 5, 35452 Heuchelheim 25. Dipl.-Ing. Helmut Ponater, 1.3, 1.4 Neuenbergstraße 40 a, 91301 Forchheim 26. Dipl.-Ing. Wolfgang Rücker, 1,3, 1,4, 1.5 Rosweg 3, 35102 Lohra 27. Dipl.-Ing. Frank Saliger, 1.6 Hermann-Hesse-Straße 20, 65207 Wiesbaden 28. Dipl.-Ing. Manfred Schley, 1.3, 1.4 Teichstraße 12, 52224 Stolberg-Venwegen 29. Dipl.-Ing. Arno Schmidt 1.3, 1.4 Am Ruhberg 7, 56459 Girkenroth 30. Dipl.-Ing. Jörg Schmidt, 1.3, 1.4, 1.5 Infraserv GmbH & Co Höchst KG, Division Sites and Facilities, Techn. Leistungserstellung, Industriepark Höchst, 65926 Frankfurt am Main 31. Dipl.-Ing. Manfred Schneider, 1.5 Johann-Sebastian-Bach-Straße 47, 61250 Usingen 32. Dipl.-Ing. Heike Seidel, 1.1, 1.2 Im Ockert 1, 64283 Groß-Umstadt 33. Dipl.-Ing. Wolfgang Sell-Foro, 1.1, 1.2, 1.6 Breslauer Straße 4 c, 64823 Groß-Umstadt 34. Dipl.-Ing. Bodo Spillmann, 1.3, 1.4 Stresemannstraße 15/25, 76187 Karlsruhe 35. Dipl.-Ing. Klaus Tillmanns, 1.3, 1.4 Weg zur Schanze 56, 58313 Herdecke 36. Dipl.-Ing. Uwe-Peter Wäldrich, 1.3, 1.4 Böttichenstein 23, 34454 Bad Arolsen 37. Dipl.-Ing. Gerd Wendel, 1.3, 1.4, 1.5 Am Dornbusch 3, 35325 Mücke/Groß-Eichen 38. Dipl.-Ing. Herbert Wolf, 1.1, 1.2 Gartenstraße 3, 06632 Freyburg 39. Dipl.-Ing. Gérald W. Ziersch, 1.3, 1.4 Lilienweg 14, 35325 Mücke * Prüfgebiete: 1.1 lüftungstechnische Anlagen 1.2 CO-Warnanlagen in Großgaragen 1.3 elektrische Starkstromanlagen 1.4 Sicherheitsbeleuchtung und Ersatzstromversorgung 1.5 Brandmelde-, Alarm- und Gefahrenmeldeanlagen 1.6 ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen **) eingeschränkt auf Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Magistrats der Stadt Kassel DEKRA Technische Sicherheit, Arbeits- und Umweltschutz, Schulze-Delitzsch-Straße 49, 70565 Stuttgart Tel.: 07 11/78 61-0 DEKRA AG, Regionalbüro Frankfurt, Gelastraße 48, 60388 Frankfurt am Main Tel.: 0 69/4 20 83-0 40. Dipl.-Ing. Wolfgang Albrecht 1.1, 1.2 41. Dipl.-Ing. Eugen Baur 1.3, 1.4 42. Dipl.-Ing. Bernhard Schuhmacher 1.1, 1.2 EHRIG, Technische Überwachung GmbH, Am Brüll 19, 40878 Ratingen Tel. 0 21 02/85 02-0 43. Dipl.-Ing. Gunther Cordsen 1.1, 1.2 44. Dipl.-Ing. Fritz Karl 1.3, 1.4 45. Dipl.-Ing. Jürgen Panten 1.3, 1.4 ERG-Elektrotechnische Revisionsgesellschaft mbh Zentralverwaltung, Reetzstraße 58, 76327 Pfinztal Tel. 0 72 40/6 30 Geschäftsstelle Hessen: ERG-Elektrotechnische Revisionsgesellschaft mbh, Lindenscheidstraße 3, 65936 Frankfurt am Main Tel. 0 69/34 14 68 46. Dipl.-Ing. Jürgen Leitner-Kiesewalter 1.1, 1.2 47. Dipl.-Ing. Friedbert Welker 1.3, 1.4 TPG Technische Prüfgesellschaft Lehmann mbh, Carnotstraße 7, 10587 Berlin Tel. 0 30/3 99 28 60 TPG Technische Prüfgesellschaft Lehmann mbh, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden Tel. 06 11/3 08 89 55 48. Dipl.-Ing. Rudolf Klimesch 1.3, 1.4 49. Dipl.-Ing. Klaus Kühn 1.3, 1.4 50. Dipl.-Ing. Bernd Stoye 1.1, 1.2 TPR Technische Prüfstelle Rexroth GmbH, Odenwaldstraße 38, 63322 Rödermark Tel. 0 60 74/9 10 67 10 51. Dipl.-Ing. Rolf Rexroth 1.1, 1.2 TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Niederlassung Frankfurt-Eschborn Mergenthalerallee 27, 65760 Eschborn/Taunus Tel. 0 61 96/4 98-0 52. Dipl.-Ing. Harald Amberg 1.1, 1.2 53. Dipl.-Ing. Gerhard Bieker 1.1, 1.2 54. Dipl.-Ing. Manfred Brenneis 1.5 55. Dipl.-Ing. Klaus Buß 1.3, 1.4, 1.5 56. Dipl.-Ing. Christoph Fuchs 1.3, 1.4, 1.5 57. Dipl.-Ing. Rainer Hauptmann 1.3, 1.4, 1.5 58. Dipl.-Ing. Ulrich Lähnwitz 1.1, 1.2 59. Dipl.-Ing. Wynfrith Mahr 1.1, 1.2 60. Dipl.-Ing. Jürgen Maruschka 1.3, 1.4, 1.5 61. Dipl.-Ing. Gerhard Maßmeyer 1.1, 1.2 62. Dipl.-Ing. Egon Momberger 1.3, 1.4, 1.5 63. Dr.-Ing. Eberhard v. Mosch 1.3, 1.4, 1.5 64. Dipl.-Ing. Arnd Müller 1.1, 1.2 65. Dipl.-Ing. Frank Olbrich 1.3, 1.4, 1.5 66. Dipl.-Ing. Klaus-Dieter Poll 1.3, 1.4, 1.5 67. Dipl.-Ing. Richard Ruppel 1.1, 1.2 68. Dipl.-Ing. Rolf Schinkel 1.1, 1.2 69. Dipl.-Ing. Karl-Heinrich Schmidt 1.3, 1.4, 1.5 70. Dipl.-Ing. Heribert Schöndorf 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5