Wertsicherungsklauseln I. Was ist eine Wertsicherungsklausel? Wertsicherungsklauseln finden sich in Verträgen besonders häufig dann, wenn die Vertragsparteien sich vor dem Inflationsrisiko schützen wollen. Eine Wertsicherungsklausel sichert nämlich langfristig vereinbarte Zahlungsverpflichtungen dadurch, dass sie diese Zahlungsverpflichtungen an die Preisentwicklung anpasst. Damit trägt die Wertsicherungsklausel dem Umstand Rechnung, dass wiederkehrende Leistungen Kaufkraftschwankungen unterliegen. Allerdings tragen die Wertsicherungsklauseln durch die Anpassung der Zahlungsverpflichtungen an die Preisentwicklung ihrerseits zur Inflation bei. Aus diesem Grund ist ihre Zulässigkeit gesetzlich geregelt. II. Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es? Bis 13. September 2007 waren die Regelungen des 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes (PrAKG) und der dazugehörigen Preisklauselverordnung (PrKV) zu beachten. Darin war geregelt, dass grundsätzlich ein Indexierungsverbot besteht, nach entsprechender Genehmigung Indexierungen hingegen zulässig sind (Indexierungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt). Die Genehmigung einer Wertsicherungsklausel kam dann in Betracht, wenn Zahlungen langfristig zu erbringen waren oder besondere Gründe des Wettbewerbs eine Wertsicherung rechtfertigten und die Preisklausel nicht eine Vertragspartei unangemessen benachteiligte. In der Preisklauselverordnung als Durchführungsverordnung waren Ausnahmen vom Preisklauselverbot festgelegt sowie die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen näher bestimmt. Seit 14. September 2007 gilt ein neues Preisklauselgesetz (PrKG). Danach bleibt es bei dem grundsätzlichen Indexierungsverbot ( 1 Abs. 1 PrKG). Der Betrag von Geldschulden darf danach nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. Dieses Indexierungsverbot ist nach der neuen Rechtslage jedoch mit einem System von Legalausnahmen kombiniert. Es werden im Preisklauselgesetz also bestimmte Arten von Wertsicherungsklauseln aufgeführt, für die das Indexierungsverbot nicht gilt. III. Übergangsvorschriften Grundsätzlich ist nach der neuen Rechtslage ein behördliches Genehmigungsverfahren nicht mehr vorgesehen. Zuständig für eine Genehmigung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aber dann noch, wenn Preisklauseln bis zum 13. September 2007 vereinbart und deren Genehmigung bis dahin beim Bundesamt beantragt worden ist (entscheidend ist das Eingangsdatum). In diesen Fällen sind die bisherigen Regelungen des 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes sowie der Preisklauselverordnung weiter anzuwenden. Für ab dem 14. September 2007 vereinbarte Wertsicherungsklauseln ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nun nicht mehr zuständig, auch nicht für die Erteilung von Negativattesten und die Beantwortung von Anfragen zur Zulässigkeit von Preisklauseln.
Nach der alten Rechtslage erteilte Genehmigungen und Negativatteste gelten fort. IV. Welche Legalausnahmen gibt es nach der neuen Rechtslage? Bestimmte Klauseln unterliegen nicht dem Indexierungsverbot nach dem neuen Preisklauselgesetz. So bestimmt 1 Abs. 2 des PrKG, dass das Indexierungsverbot für folgende Klauseln nicht gilt: Leistungsvorbehaltsklauseln Hier erfolgt die Anpassung der Zahlungsverpflichtung nicht durch eine Preiskoppelung. Die Parteien haben vielmehr einen Ermessensspielraum, der es Ihnen ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen gemeinsam zu bestimmen. So ist es zum Beispiel möglich, die Höhe eines Mietpreises bei Veränderungen des Indexes nach oben oder unten zwischen den Vertragsparteien neu zu verhandeln. Kommt eine Einigung nicht zustande, könnte sie - soweit dies von den Parteien in einer Vereinbarung zuvor vorgesehen wurde mit Hilfe eines von der IHK öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Gewerberaummieten erzielt werden. Spannungsklauseln Dies ist eine Klausel, bei der die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind. An die Vergleichbarkeit werden keine strengen Anforderungen gestellt. Eine Spannungsklausel liegt beispielsweise dann vor, wenn ein bestimmtes Geschäftsführergehalt von der künftigen Entwicklung der Dienstbezüge eines Beamten des höheren Dienstes abhängig sein soll. Kostenelementeklauseln Kostenelementeklauseln sind Klauseln, nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen. Es handelt sich beispielsweise um eine Vereinbarung, nach der das festgesetzte Entgelt für Bauleistungen von der künftigen Entwicklung des einschlägigen Baukostenindexes abhängig gemacht wird. Klauseln, die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können. Weitere Ausnahmen vom Indexierungsverbot finden sich in den 3 bis 7 PrKG: Preisklauseln in bestimmten langfristigen Verträgen sind nach 3 PrKG insbesondere dann zulässig, wenn der geschuldete Betrag durch die Änderung eines bestimmten, von dem Statistischen Bundesamt, einem Statistischen Landesamt oder dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Preisindex bestimmt werden soll. Welche langfristigen Verträge darunter fallen, ist in 3 PrKG festgelegt, so z. B. Verträge, in denen wiederkehrende Zahlungen auf Lebenszeit einer der Vertragsparteien, bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers oder für die Dauer von mindestens zehn Jahren zu erbringen sind. Die Preisklausel in langfristigen Verträgen muss hinreichend bestimmt sein. Sie muss erkennen lassen, welche konkreten Preise oder Werte für die künftige Höhe des geschuldeten Geldbetrages bestimmend sein sollen. Ferner darf die Preisklausel keine Vertragspartei unangemessen benachteiligen. Als Beispiele für eine unangemessene Benachteiligung nennt 2 Abs. 3 PrKG zum einen den Fall, dass einseitig ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung, nicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang eine entsprechende Ermäßigung des Zahlungsanspruchs bewirkt. Zum
anderen liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, wenn sich der geschuldete Betrag gegenüber der Entwicklung der Bezugsgröße unverhältnismäßig ändern kann. Auch genannt wird der Fall, dass nur eine Vertragspartei das Recht hat, eine Anpassung zu verlangen. Sofern Wertsicherungsklauseln in Verträgen auf Preisindizes des Statistischen Bundesamtes basieren, ist zu beachten, dass das Statistische Bundesamt seit dem 01. Januar 2003 nur noch den Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI), den Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) sowie den Index der Einzelhandelspreise veröffentlicht. Die übrigen Preisindizes für die Lebenshaltung wurden eingestellt. Das Statistische Bundesamt empfiehlt, neue Wertsicherungsklauseln auf der Basis des Verbraucherpreisindexes für Deutschland abzuschließen und bestehende Wertsicherungsklauseln mit langer Restlaufzeit darauf umzustellen. Wertsicherungsklauseln sind zulässig in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren ( 4 PrKG). Auch zulässig sind Wertsicherungsklauseln im Geld- und Kapitalverkehr ( 5 PrKG). Des Weiteren zulässig sind Wertsicherungsklauseln in Verträgen von gebietsansässigen, d. h. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätigen Unternehmern mit Gebietsfremden ( 6 PrKG). Wertsicherungsklauseln bei Verträgen, die der Deckung des Bedarfs der Streitkräfte dienen, sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag durch die Änderung eines vom Statistischen Bundesamt, einem Statistischen Landesamt oder dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften ermittelten Preisindex bestimmt wird ( 7 PrKG). V. Besonderheiten bei Wohnraummietverträgen Für Mietanpassungsvereinbarungen in Wohnraummietverträgen gelten 557b BGB und 1 Abs. 3 PrKG. Folgende Voraussetzungen müssen nach 557b BGB erfüllt sein: Die Indexmiete muss schriftlich vereinbart werden. Als Referenzgröße dient ausschließlich der durch das Statistische Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung aller privater Haushalte in Deutschland (zum 01. Januar 2003 umbenannt in Verbraucherpreisindex für Deutschland ). Eine bestimmte Mindestlaufzeit des Mietvertrages ist nicht mehr vorgeschrieben. Die Vertragsdauer kann unbestimmt sein. Zwischen zwei Mietveränderungen muss die Miete grundsätzlich jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Mietveränderung muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden, wobei die Änderung des Preisindexes sowie die geänderte Miete oder die Erhöhung betragsmäßig in Geld anzugeben ist. Die geänderte Miete ist dann mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten. VI. Weitere Informationen Nähere Informationen zum Verbraucherpreisindex erhalten Sie auch beim Statistischen Bundesamt (www.destatis.de). Stand: September 2015
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