Datenschutz- Reglement



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Transkript:

www.pieterlen.ch EINWOHNERGEMEINDE PIETERLEN Datenschutz- Reglement der Einwohnergemeinde Pieterlen Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 27. Mai 2009 In Kraft ab 1. Juli 2009

Datenschutzreglement Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Pieterlen erlässt gestützt auf - Art. 17a, 18, 31, 33a, und 35 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986, sowie - Art. 50 der Gemeindeordnung vom 05.12.2002 folgendes Reglement: Listen: Art. 1 1 Die Gemeinde darf an private Personen systematisch a) Grundsatz geordnete Daten (Listen) bekanntgeben. 2 Eine Bekanntgabe zu kommerziellen Zwecken ist untersagt. 3 Die Gemeinde führt eine Liste der erteilten Listenauskünfte. Diese Liste enthält Angaben über a den Empfänger, b die Auswahlkriterien, c die Anzahl der in der Liste aufgeführten Personen. d das Datum der Bekanntgabe Diese Liste ist öffentlich. b) Verfahren Art. 2 Die erstmalige Bekanntgabe einer Listenauskunft erfolgt ausschliesslich durch Verfügung. Sie setzt ein schriftliches Gesuch voraus. c) Sperrung Art. 3 Jedermann kann von der Gemeinde verlangen, dass sie seine Daten für Listenauskünfte an private Personen sperrt. Der Nachweis eines schützenswerten Interesses ist nicht erforderlich. d) aus der Einwohnerkontro lle Art. 4 1 Listen aus der Einwohnerkontrolle dürfen enthalten: Name, Vorname, Beruf, Geschlecht, Adresse, Zivilstand, Heimatort, Datum des Zu- und Wegzuges, Jahrgang. 2 In der Liste aufgeführte Personen werden vor der Bekanntgabe nicht angehört.

e) aus andern Datensammlungen Art. 5 1 Die Gemeinde darf Listen aus andern Datensammlungen bekanntgeben wenn a sie keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten; b keine besonderen Geheimhaltungspflichten (insbesondere Stimmgeheimnis, Steuergeheimnis) entgegenstehen; c keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen; d keine überwiegenden privaten Interessen (insbesondere Schutz des persönlichen Geheimbereiches, des Geschäftsoder Berufsgeheimnisses) entgegenstehen. 2 Die Gemeinde gibt allen in der Liste aufgeführten Personen vor der erstmaligen Bekanntgabe einer bestimmten Listenauskunft Gelegenheit sich zu äussern. Sie kann diese Anhörung durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt und im Amtsanzeiger durchführen. Bei weiteren gleichartigen Gesuchen unterbleibt eine erneute Anhörung. f) Zuständigkeit Art. 6 Die Präsidialabteilung erlässt alle Verfügungen betreffend Listenauskünfte und führt die Liste der erteilten Listenauskünfte. Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle Art. 7 1 Bei Einzelauskünften aus der Einwohnerkontrolle darf die Gemeinde neben den Angaben gemäss Artikel 4, Absatz 1 bekanntgeben a neuer Wohnort nach Wegzug, b zivilrechtliche Handlungsfähigkeit, c Titel, d Sprache. 2 Für Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle genügt eine formlose Anfrage. 3 Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle erteilt nur die Präsidialabteilung

Information auf Anfrage; Zuständigkeit Aufsichtsstelle Datenschutz Art. 8 Art. 9 Für die Entgegennahme von formlosen Anfragen und Gesuchen um Akteneinsicht nach Informationsgesetz ist in allen Fällen die Präsidialabteilung zuständig. 1 Die Revisionsstelle der Einwohnergemeinde ist Aufsichtsstelle für den Datenschutz gemäss Artikel 33 des Datenschutzgesetzes. Gebühren a)register der Datensammlung en Art. 10 2 Sie erfüllt die ihr in Artikel 34 Datenschutzgesetz zugewiesenen Aufgaben. Sie ist ausserdem dafür besorgt, dass Behördenmitglieder und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde periodisch über die Bedeutung des Amtsgeheimnisses informiert und auf die Gefahren aufmerksam gemacht werden, die das Bearbeiten von Personendaten der Gemeinde in privaten Räumen und mit privaten Personalcomputern mit sich bringt Die Einsichtnahme in das Register der Datensammlungen ist gebührenfrei. b) Einsicht in eigene Akten c) Berichtigung und weitere Ansprüche Art. 11 1 Auskünfte und Dateneinsicht gemäss Artikel 21 Datenschutzgesetz sind gebührenfrei. Art. 12 1 Gutheissende Verfügungen gemäss Artikel 23 und 24 Datenschutzgesetz sind grundsätzlich gebührenfrei. 2 Hat die ersuchende Person zur widerrechtlichen Bearbeitung Anlass gegeben, so wird eine Bearbeitungsgebühr von 30 bis 200 Franken erhoben. 3 Für abweisende Verfügungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 100 bis 400 Franken erhoben.

Inkrafttreten Art. 13 1 Dieses Reglement tritt am Tage nach der Genehmigung durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern in Kraft. Das vorliegende Datenschutz-Reglement ist von der Gemeindeversammlung vom 27. Mai 2009 beraten und mit 38 : 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen in der vorstehenden Fassung gutgeheissen worden. 2 Es hebt das Datenschutzreglement vom 2. Oktober 1987 auf. Pieterlen, 27. Mai 2009 cz EINWOHNERGEMEINDE P I E T E R L E N Präsidentin Gemeindeschreiber Brigitte Sidler Christian Zumstein Auflagezeugnis Der unterzeichnete Gemeindeschreiber bescheinigt, dass das vorliegende Reglement nach Massgabe von Art. 37 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 zur Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung Pieterlen vom 23.04.2009 bis 26.05.2009 öffentlich aufgelegt worden ist. Bis 30 Tage nach der Gemeindeversammlung sind keine Einsprachen eingegangen. Pieterlen, 27. Mai 2009 Gemeindeschreiber Christian Zumstein