Übereinkommen vom 15. November 1972 betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen



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Transkript:

Übereinkommen vom 15. November 1972 betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen SR 0.941.31; AS 1975 1013 Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens 1 Angenommen vom Ständigen Ausschuss am 11. Oktober 2010 In Kraft getreten am 3. Juni 2011 Übersetzung 2 Anhang I Begriffsbestimmungen und technische Erfordernisse 1 Definitionen Im Sinne dieses Übereinkommens gelten folgende Definitionen: 1.1 Edelmetalle Edelmetalle sind Platin, Gold, Palladium und Silber. Platin ist das wertvollste Metall, gefolgt von Gold, Palladium und Silber. 1.2 Edelmetalllegierung Eine Edelmetalllegierung ist eine feste Lösung, die mindestens ein Edelmetall enthält. 1.3 Edelmetallgegenstand Ein Edelmetallgegenstand ist jeder Juwelier-, Goldschmiede-, Silberschmiede- oder Uhrmacherartikel oder jeder andere Gegenstand, der ganz oder teilweise aus Edelmetallen oder deren Legierungen besteht. «Teilweise» bedeutet, dass ein Edelmetallgegenstand: (i) Teile aus Nichtmetallen; (ii) technisch oder dekorativ bedingte Teile aus unedlen Metallen; aufweisen kann. 1 Die englische Version dieser Texte ist unter http://www.hallmarkingconvention.org/documents.php einsehbar. 2 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2011 3241). 2011-1083 3241

Ein Edelmetallgegenstand, welcher Teile aus unedlem Metall zu dekorativen Zwecken aufweist, wird als «Mehrmetallware» bezeichnet. 1.4 Feingehalt Der Feingehalt ist der Anteil des genannten Edelmetalls, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes der Legierung. 1.5 Feingehaltsangabe Die Feingehaltsangabe entspricht dem Mindestanteil des genannten Edelmetalls in einer Legierung, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes. 1.6 Auflage/Plattierung Eine Auflage oder Plattierung besteht aus einer oder mehreren Schichten von: i) Edelmetall (oder einer Edelmetalllegierung); ii) unedlem Metall (oder einer unedlen Metalllegierung); iii) nichtmetallischen Substanzen; aufgetragen auf dem gesamten Edelmetallgegenstand oder Teilen davon, z.b. durch einen chemischen, elektrochemischen, mechanischen oder physikalischen Prozess. 1.7 Unedle Metalle Unedle Metalle sind alle Metalle, ausser Platin, Gold, Palladium und Silber. 1.8 Weitere Definitionen Der Ständige Ausschuss kann weitere Ausnahmen entscheiden. 2 Technische Erfordernisse 2.1 Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf: a) Gegenstände aus Legierungen mit einem Feingehalt von weniger als 850 für Platin, 375 für Gold, 500 für Palladium und 800 für Silber; b) Artikel, die für medizinische, zahnmedizinische, veterinäre, wissenschaftliche oder technische Zwecke bestimmt sind; c) gesetzliche Zahlungsmittel; d) Teile oder unfertige Halbfabrikate (z.b. Metallteile oder Oberflächenschichten); e) Rohmaterialien wie Barren, Platten, Drähte und Rohre; f) Waren aus unedlen Metallen, die mit Edelmetall beschichtet sind; g) jeden weiteren vom Ständigen Ausschuss bestimmten Gegenstand. Die Gemeinsame Punze darf auf Gegenständen, wie sie in a) bis g) beschrieben sind, nicht angebracht werden. 3242

2.2 Folgende Feingehaltsangaben gelten für das Übereinkommen: für Platin: 999, 950, 900, 850; für Gold: 999, 916, 750, 585, 375; für Palladium: 999, 950, 500; für Silber: 999, 925, 830, 800. 2.2.1 Weitere Feingehalte können unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung vom Ständigen Ausschuss anerkannt werden. 2.3 Toleranz 2.3.1 Eine Minustoleranz in Bezug auf die im Gegenstand angegebene Feingehaltsangabe ist nicht erlaubt. 2.3.2 Der Ständige Ausschuss erlässt Sondervorschriften für spezielle Herstellungsverfahren. 2.4 Verwendung von Lot 2.4.1 Lot darf nur zu Verbindungszwecken verwendet werden. Grundsätzlich muss der Feingehalt des Lotes jenem des Gegenstandes entsprechen. 2.4.2 Praktische Ausnahmen von diesem Grundsatz und andere Verbindungsmethoden werden vom Ständigen Ausschuss festgelegt. 2.5 Verwendung von Teilen aus unedlem Metall und nichtmetallischen Bestandteilen 2.5.1 Die Verwendung von Teilen aus unedlem Metall und nichtmetallischen Bestandteilen an Edelmetallgegenständen ist aus technischen Gründen und zu Dekorationszwecken unter den folgenden Bedingungen erlaubt: a) Teile aus unedlem Metall und nichtmetallische Teile müssen von den Edelmetallen deutlich unterscheidbar sein. b) Sie dürfen weder plattiert noch behandelt sein, um Edelmetallen zu gleichen. c) Sie dürfen nicht zur Verstärkung, Gewichtserhöhung oder für Füllzwecke verwendet werden. d) Sie sind mit «METAL» (oder dem englischen Namen des Metalls) zu stempeln oder zu gravieren. 2.5.2 Weitere Einzelheiten oder Ausnahmen können vom Ständigen Ausschuss beschlossen werden. 2.6 Auflagen auf Edelmetallgegenständen 2.6.1 Der Ständige Ausschuss entscheidet über zulässige Auflagen. 3243

Prüfung durch das/die ermächtigte/n Kontrollamt/ämter Anhang II 1 Allgemeines 1.1 Das/die ermächtigte/n Kontrollamt/ämter (im folgenden «Kontrollamt» genannt) hat/haben zu prüfen, ob Edelmetallgegenstände, die ihm/ihnen zur Stempelung mit der Gemeinsamen Punze vorgelegt werden, den Bedingungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entsprechen. 1.2 Stellt das Kontrollamt fest, dass ein Gegenstand den Bestimmungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entspricht, wird auf Verlangen die amtliche Punze des Punzierungsamtes und die Gemeinsame Punze am Gegenstand angebracht. Falls die Gemeinsame Punze angebracht wird, hat das Punzierungsamt vor Rückerstattung des Gegenstandes sicherzustellen, dass dieser gemäss den Bestimmungen der folgenden Absätze bezeichnet ist. 1.3 Die Prüfung der zur Punzierung mit der Gemeinsamen Punze unterbreiteten Edelmetallgegenstände umfasst die folgenden beiden Schritte: a) die Evaluation der Homogenität des Loses; und b) die Bestimmung des Feingehalts der Legierung. 2 Analyse- und Prüfmethoden 2.1 Um die Homogenität des Loses festzustellen, hat das Kontrollamt eine vom Ständigen Ausschuss anerkannte Prüfmethode anzuwenden. 2.2 Das Kontrollamt hat eine vom Ständigen Ausschuss anerkannte Analysemethode zur Prüfung der Edelmetallgegenstände anzuwenden. 3 Probenahme Die Anzahl der Gegenstände, die aus einem Los entnommen werden und die Anzahl der daraus entnommenen Proben zur Prüfung und Analyse müssen ausreichend sein, um die Homogenität des Loses festzustellen und sicherzustellen, dass alle Teile der im Los geprüften Gegenstände dem geforderten Feingehalt entsprechen. Probenahme-Richtlinien werden vom Ständigen Ausschuss erlassen. 3244

4 Bezeichnung 4.1 Folgende Mindestbezeichnungen sind auf Gegenständen, die die Kriterien des Anhanges I erfüllen, anzubringen: a) eine eingetragene Verantwortlichkeitsmarke gemäss der Beschreibung in Absatz 4.4; b) die amtliche Punze des Kontrollamtes; c) die Gemeinsame Punze gemäss der Beschreibung in Absatz 4.5; und d) die entsprechende Feingehaltsangabe in arabischen Ziffern. 4.2 Der Ständige Ausschuss kann über Ausnahmen zur Bezeichnung d) entscheiden. Die Bezeichnungen b) und c) müssen durch das Kontrollamt angebracht werden. Folgende Bezeichnungsverfahren sind erlaubt: Mittels Aufschlagen und mittels Laser. Der Ständige Ausschuss kann über weitere Bezeichnungsverfahren entscheiden. 4.3 Wenn möglich sind alle Bezeichnungen unmittelbar nebeneinander anzubringen. Andere Zeichen (z.b. Jahresbezeichnung), welche nicht mit den oben erwähnten Bezeichnungen verwechselt werden können, sind als zusätzliche Zeichen erlaubt. 4.4 Die Verantwortlichkeitsmarke gemäss Absatz 4.1 a) muss in einem amtlichen Register jenes Vertragsstaates und/oder eines seiner Punzierungsämter eingetragen sein, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Gegenstand geprüft wird. 4.5 Die Gemeinsame Punze besteht aus der Reliefdarstellung einer Waage mit einer Zahl in arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendteilen auf einem schraffierten Hintergrund innerhalb einer Umrahmung angibt, die die Art des Edelmetalls wie folgt anzeigt: Platin Gold Palladium Silber 4.6 Die anerkannten Dimensionen der Gemeinsamen Punze werden vom Ständigen Ausschuss festgelegt. 3245

4.7 Gegenstände, die aus mehreren Legierungen des gleichen Edelmetalls zusammengesetzt sind Wo ein Gegenstand aus verschiedenen Legierungen des gleichen Edelmetalls besteht, muss die angebrachte Feingehaltsangabe und die Gemeinsame Punze dem im Gegenstand vorhandenen niedrigsten Feingehalt entsprechen. Ausnahmen können durch den Ständigen Ausschuss beschlossen werden. 4.8 Aus Teilen zusammengesetzte Gegenstände Besteht ein Gegenstand aus Teilen, die mit Scharnieren verbunden oder leicht trennbar sind, müssen die oben erwähnten Zeichen auf dem Hauptteil angebracht werden. Wo durchführbar, muss die Gemeinsame Punze auch auf den kleineren Teilen angebracht werden. 4.9 Gegenstände, die aus Legierungen verschiedener Edelmetalle zusammengesetzt sind 4.9.1 Besteht ein Gegenstand aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmass jeder Legierung deutlich sichtbar, müssen die in Absatz 4 a), b), c) und d) erwähnten Zeichen auf der einen Edelmetalllegierung und die entsprechende Gemeinsame Punze auf der/den anderen angebracht werden. 4.9.2 Besteht ein Gegenstand aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmass jeder Legierung nicht sichtbar, sind die in Absatz 4 a), b), c) und d) erwähnten Zeichen auf dem am wenigsten wertvollen Edelmetall anzubringen. Eine Gemeinsame Punze, die sich auf die wertvolleren Edelmetalle bezieht, darf nicht angebracht werden. 4.9.3 Durch technische Gründe gerechtfertigte Ausnahmen von den oben erwähnten Vorschriften, werden vom Ständigen Ausschuss beschlossen. 3246