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Transkript:

Liebe WeltladenmitarbeiterInnen, wir haben in den Weltläden dzt. den Schwerpunkt Silber. Es gibt dabei allerdings in einigen Weltläden Problemen mit dem Finanzamt. Beim Verkauf von Silberschmuck sollte daher auf folgendes geachtet werden: - Silberschmuck muss getrennt vom anderen Schmuck präsentieret werden. - Es muss das Punzierungsgesetz ausgehängt sein. (download Internet) - Eine Meldung an das Finanzamt gemacht werden das Silberschmuck verkauft wird. (sofern ihr dass nicht schon früher gemacht habt) Es lebe die Bürokratie! Nachfolgend detaillierte gesetzliche Bestimmungen mit einigen inhaltlichen Information zu Silber, welche auch für den Verkauf interessant sind. Schöne Grüße Christian Mitterlehner Allgemeine Informationen Welche besonderen Vorschriften gibt es in Österreich zum Schutz der Konsumenten beim Kauf von Edelmetallgegenständen? Nach den Vorschriften des Punzierungsgesetzes 2000 müssen Edelmetallgegenstände (das sind Gegenstände aus Gold, Silber oder Platin, die einen bestimmten Mindestfeingehalt aufweisen) während oder unverzüglich nach ihrer Erzeugung bzw. unverzüglich nach ihrem Verbringen ins Bundesgebiet geprüft und punziert werden. Was wird bei Edelmetallgegenständen geprüft? Im Wesentlichen wird geprüft, ob der Edelmetallgegenstand auch tatsächlich und in allen seinen Teilen den angegebenen Feingehalt hat, aber auch, ob beispielsweise in einem Edelmetallgegenstand Einschlüsse aus anderen Materialien (z.b. Blei) enthalten sind, die den Konsumenten über seinen Wert täuschen können. Was ist der Feingehalt eines Edelmetallgegenstandes? Der Feingehalt ist der Anteil des Edelmetalles in einer Legierung. Normalerweise wird der Feingehalt in Tausendteilen angegeben. Ein Gold-Feingehalt von 585 bedeutet somit 0,585 Anteile (= 58,5%) Gold

im Material. Oft wird der Feingehalt von Gold noch in Karat (ct) angegeben, wobei Feingold (d.h. 100% reines Gold) 24 ct hat. Dadurch lassen sich auch alle anderen Karatangabe wie folgt berechnen: 1 ct = 1/24, daraus ergibt sich z.b. 18 ct = 18/24 = 3/4 = 0,750 = Feingehalt von 750 Tausendteilen (= 75%) 14 ct = 14/24 = Feingehalt von 583,333 Tausendteilen (= rd. 58%) Was ist ein Mindestfeingehalt? Mindestfeingehalt ist der niedrigste gesetzlich vorgesehene Feingehalt eines Edelmetallgegenstandes. Dies ist bei Goldgegenständen 585 Tausenteile, bei Silbergegenstände 800 Tausendteile und bei Platingegenstände 950 Tausendteile. Gegenstände, die einen niedrigeren Feingehalt als diesen Mindestfeingehalt aufweisen, fallen nicht unter das Punzierungsgesetz und müssen daher auch nicht geprüft oder punziert werden. Zum Schutz des Konsumenten muß beim Verkauf (z.b. in Schaufenstern, Katalogen etc.) der Feingehalt solcher Gegenstände durch Beschriftung genau angegeben werden. Welche Feingehalte haben Edelmetallgegenstände normalerweise? In Österreich erzeugte Edelmetallgegenstände können grundsätzlich jeden beliebigen Feingehalt aufweisen. Allerdings dürfen Edelmetallgegenstände nur die gesetzlich vorgeschriebenen Feingehaltszahlen tragen. Wenn ein Edelmetallgegenstand somit einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Feingehalt hat, ist aus Konsumentenschutzgründen am Gegenstand der nächstniedrige zulässige Feingehalt anzugeben. In Österreich zulässige Feingehaltsangaben sind: Platingegenstände: 950 Pt Goldgegenstände: 986 900 Au 750 585 Silbergegenstände: 925 900 Ag 835 800 Ein Goldgegenstand, der einen Feingehalt von beispielsweise 730 Tausendteilen hat, darf somit nur die Feingehaltszahl "585" tragen. Was ist eine Punzierung?

Punzierung ist die Stempelung eines Edelmetallgegenstandes. Durch die auf einem Edelmetallgegenstand angebrachten Stempelungen (Punzierungen) sind beispielsweise der Feingehalt, der Erzeuger oder die Stelle, die den Feingehalt des Edelmetallgegenstandes überpüft hat, erkennbar. Wer ist für die Durchführung der Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen verantwortlich? Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit des angegebenen Feingehaltes sowie für die sonstige Übereinstimmung der Edelmetallgegenstände mit den gesetzlichen Vorschriften liegt bei den Händlern und Erzeugern. Sie haben die Verpflichtung die Edelmetallgegenstände gemäß den Vorschriften des Punzierungsgesetzes zu überprüfen und zu punzieren. Wer kontrolliert, ob die Händler und Erzeuger tatsächlich ihrer Prüf- und Punzierungsverpflichtung nachkommen? Die Einhaltung der punzierungsgesetzlichen Vorschriften wird durch Punzierungskontrollorgane im Wege der Nachschau in den Betrieben und Verkaufsstellen überprüft. Dabei werden auch Stichproben von Edelmetallgegenständen zur Feingehaltsüberprüfung gezogen. Sämtliche Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, müssen sich zu diesem Zweck beim Bundesministerium für Finanzen registrieren lassen. Allfällige Übertretungen der gesetzlichen Vorschriften werden von den Punzierungskontrollorganen bzw. von den Bezirksverwaltungsbehörden sowie Bundespolizeidirektionen bestraft. Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften kann die Berechtigung zur Prüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden und/oder die Überprüfung und Punzierung durch einen Beauftragten aufgetragen werden. Wo können Konsumenten Edelmetallgegenstände überprüfen und punzieren lassen? Grundsätzlich ist jeder Goldschmied oder Händler, der beim Bundesministerium für Finanzen registriert ist und eine inländische Verantwortlichkeitspunze besitzt, berechtigt, für andere, also auch für Privatpersonen, die Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen vorzunehmen. Konsumenten können jedoch auch bei staatlichen Stellen, nämlich bei den Punzierungskontrollorganen oder beim Edelmetallkontrolllabor Edelmetallgegenstände prüfen und sich darüber eine Bestätigung ausstellen lassen. Eine staatliche Punzierung gibt es aber nicht mehr. Punzierungen können nur mehr von Goldschmieden oder Händlern vorgenommen werden. Die Adressen, Öffnungszeiten und Kostenersätze für solche

Untersuchungen sind dem Link "Amtstage und Auskunft" am Seitenende zu entnehmen. Wenn die Untersuchung eines von einem Konsumenten eingereichten Gegenstandes Anlass zu einer Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das Punzierungsgesetz gibt, ist die Untersuchung kostenlos. Müssen auch Privatpersonen die Vorschriften des Punzierungsgesetzes beachten? Wer als Privatperson Edelmetallgegenstände importiert (z.b. aus dem Urlaub mitbringt) oder sich direkt aus dem Ausland (z.b. über Katalogversand) schicken läßt, muß die punzierungsrechtlichen Vorschriften nicht beachten. Wer jedoch Edelmetallgegenstände öffentlich zum Verkauf anbietet (z.b. auf dem Flohmarkt oder über Zeitungsannoncen), muß die Gegenstände vorher prüfen und erforderlichenfalls auch punzieren lassen. Jeder Goldschmied oder Händler, der beim Bundesministerium für Finanzen registriert ist und eine inländische Verantwortlichkeitspunze besitzt, ist berechtigt für andere, also auch für Privatpersonen, die Prüfung und Punzierung vorzunehmen. Was muß ein Verkäufer beim Verkauf von Edelmetallgegenständen zusätzlich beachten? 1. Aushang der zulässigen Feingehalte in den Verkaufsräumen Zur Information der Konsumenten müssen in den Verkaufsräumen die zulässigen Feingehalte für Edelmetallgegenstände ausgehängt sein. 2. Kennzeichnungsvorschriften bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf Vor allem in den Schaufenstern und Verkaufsvitrinen aber auch in Katalogen und Prospekten müssen bestimmte Gegenstände besonders beschriftet sein. a) Bei Gegenständen, die aus unedlen Metallen (z.b. Stahl) hergestellt sind, und - ein edelmetallähnliches Aussehen haben (d.h. mit Edelmetall verwechselt werden können), - mit Edelmetall überzogen sind oder - mit Verzierungen oder anderen kleinen Montierungen aus Edelmetall versehen sind, muss in einer Aufschrift das (unedle) Metall angegeben werden, der Feingehalt einer Edelmetallauflage darf nicht angegeben werden. b) Bei Gegenständen, die den Mindestfeingehalt nicht erreichen (das sind insbesondere Gegenstände aus Drittelgold) muss in einer Aufschrift das Metall und zusätzlich der Feingehalt angegeben werden (z.b. "Gold 333"). c) Bei allen anderen Gegenständen, die den technischen Vorschriften des Punzierungsgesetzes nicht entsprechen und deren Verbesserung nicht

möglich ist, muss in einer Aufschrift das Metall angegeben werden. Die Aufschriften dürfen nicht zu einer Verwechslung mit Edelmetallgegenständen, die nach dem Punzierungsgesetz geprüft und punziert werden müssen, führen. 3. Ausstellung einer Faktura (Bescheinigung) für den Konsumenten Immer wenn ein Edelmetallgegenstand keine inländische Verantwortlichkeitspunze trägt, muss der Verkäufer dem Käufer eine Faktura oder eine sonstige Bescheinigung ausstellen aus der folgende Angaben ersichtlich sind: 1. Bezeichnung des Gegenstandes, 2. Name oder Firma des Verkäufers, 3. Feingehalt des Edelmetallgegenstandes (dies jedoch nur sofern der Gegenstand auch keine Feingehaltszahl trägt). Amtstage und Auskunft