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Transkript:

EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 20.3.2009 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0858/2007, eingereicht von Paul Stierum, niederländischer Staatsangehörigkeit, zu Problemen in Verbindung mit dem Import von Fahrzeugen aus Deutschland in die Niederlande 1. Zusammenfassung der Petition Der Petent bezichtigt die deutschen und niederländischen Behörden in Verbindung mit dem Import von Fahrzeugen aus Deutschland in die Niederlande des Verstoßes gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit einer deutschen Haftpflichtversicherung ( Doppelkarte ) für Autos, die vorübergehend deutsche Nummernschilder tragen, und die niederländischen Bestimmungen, wonach niederländische Staatsbürger in den Niederlanden keine Fahrzeuge mit ausländischen Nummernschildern fahren dürfen, was den Transport der Kraftfahrzeuge zum Wohnort des Käufers problematisch gestalte. Er ersucht das Europäische Parlament aus diesem Grund zu prüfen, ob diese Situation mit den in der EU geltenden Regelungen vereinbar ist. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 14. Februar 2008. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 192 Absatz 4 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 17. Juli 2008 In dieser Petition geht es um zwei verschiedene Fragen: 1. Die erste Frage betrifft die deutsche Vorschrift, wonach Fahrzeuge mit deutschem Kurzzeitkennzeichen von einer deutschen Versicherung versichert werden müssen, was den freien Dienstleistungsverkehr behindern würde. CM\777484.doc PE411.968/REV.

2. Bei der zweiten Frage geht es darum, dass niederländische Staatsbürger in den Niederlanden angeblich nicht mit ausländischem (in diesem Falle deutschem) Kurzzeitkennzeichen fahren dürfen, was den freien Warenverkehr behindern würde. Anmerkungen der Kommission Was die erste Frage zum Zusammenhang von Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und Kurzzeitzulassung betrifft, so verweist die Kommission auf Artikel 4 Absatz 4 der Fünften Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie 2005/14/EG 1 (im Folgenden Fünfte Richtlinie ), die die versicherungsrechtlichen Aspekte der Verbringung von Kraftfahrzeugen zwischen Mitgliedstaaten regelt. Dieser Bestimmung zufolge geht das Risiko während eines Zeitraums von 30 Tagen unmittelbar nach der Annahme der Lieferung des Fahrzeugs auf den Bestimmungsmitgliedstaat über. Die im Wohnsitzmitgliedstaat des Erwerbers niedergelassenen Versicherungsunternehmen sollten also das Risiko auch dann abdecken, wenn das Fahrzeug noch ein Nummernschild des Mitgliedstaats trägt, aus dem es verbracht wurde. Dadurch sollen sich Personen, die ein Fahrzeug aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbringen, leichter und kostengünstiger versichern können. In Anbetracht der obigen Ausführungen läge also ein Verstoß gegen die Fünfte Richtlinie vor, wenn eine zusätzliche Kraftfahrzeugversicherung verlangt wird, obwohl das betreffende Fahrzeug bereits bei einer Versicherung in dem Mitgliedstaat, in den es verbracht werden soll, versichert ist (die Fünfte Richtlinie hätte bis spätestens 11. Juni 2007 umgesetzt sein müssen). Allerdings geht aus den vom Petenten vorgelegten Informationen nicht ganz klar hervor, wie die in Deutschland vorgeschriebene Doppelkarte angewandt wird. Aus diesem Grund wird die Kommission ausführlichere Informationen bei den deutschen Behörden einholen. Bezüglich der zweiten Frage (angebliches Verbot für niederländische Fahrer, in den Niederlanden Fahrzeuge mit ausländischen Kurzzeitkennzeichen zu fahren) verweist die Kommission auf die Grundsätze für Kurzzeitkennzeichen in Punkt 4.2 der Mitteilung der Kommission vom 14.2.2007 zu Auslegungsfragen bei der Kraftfahrzeugzulassung (http://ec.europa.eu/enterprise/regulation/goods/car_registration/docs/sec_2007_169_de.pdf). Die Kommission weist insbesondere darauf hin, dass die Freizügigkeit von Kraftfahrzeugen mit Kurzzeitzulassung nur behindert werden kann aus Gründen der Verkehrssicherheit (etwa wegen Fahruntüchtigkeit des Fahrers, Verstoß des Fahrers gegen die örtlich geltenden Verkehrsregeln oder Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs), bei hinreichendem Verdacht auf Fahrzeugdiebstahl oder bei begründetem Zweifel an der Gültigkeit der Zulassungsbescheinigung. Im vorliegenden Fall beruft sich der Petent nicht auf eine konkrete niederländische Vorschrift, die es niederländischen Staatsbürgern erschwere, in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbene Fahrzeuge an ihren Wohnort in den Niederlanden verbringen. Vielmehr deuten die Ergebnisse einer ersten Untersuchung darauf hin, dass in den Niederlanden die 1 Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Fünfte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie veröffentlicht im Amtsblatt L 149 vom 11.6.2005, S.14). PE411.968/REV. 2/5 CM\777484.doc

vorübergehende Nutzung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs durch Einwohner der Niederlande völlig rechtens ist. Was die Frage der obligatorischen Entrichtung der bpm (niederländische Zulassungssteuer) betrifft, so ist vorauszuschicken, dass es nach derzeitigem Stand des Gemeinschaftsrechts im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, Kraftfahrzeugsteuern beizubehalten oder einzuführen. Die Entscheidung, welche Fahrzeuge im Inland zu besteuern sind, hängt im Allgemeinen mit der Fahrzeugzulassung zusammen. In einer Mitteilung vom 15. Mai 1996 1 stellte die Kommission fest, dass es einer Privatperson nicht überlassen werden kann, in welchem Land sie die Zulassung beantragt, da sonst sämtliche Fahrzeuge in dem Mitgliedstaat mit dem niedrigsten Steuersatz angemeldet würden. Diese Position wurde mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-451/99, Cura Anlagen, bestätigt. Laut der einschlägigen offiziellen niederländischen Website (http://www.belastingdienst.nl/variabel/bpm-vrijstelling/) dürfen niederländische Staatsbürger ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug höchstens 15 Tage im Jahr fahren (wofür eine vorherige Online-Zulassung erforderlich ist). Wird das Fahrzeug auch nach Ablauf dieser Frist noch gefahren, sind Kraftfahrzeugsteuer und bpm zu entrichten. Abschließend ersuchte der Petent das Parlament darum, sicherzustellen, dass die Niederlande die bpm abschaffen, die seines Erachtens gegen die europäischen Rechtsvorschriften verstößt. Entgegen den Annahmen des Petenten liegt es jedoch wie bereits ausgeführt - im Ermessen der Mitgliedstaaten, Kraftfahrzeugsteuern einzuführen oder beizubehalten. Dass dies auch für Zulassungssteuern gilt, wurde vom Gerichtshof bestätigt (siehe z. B. Rechtssache C-393/98, Gomez Valente). Am 5. Juli 2005 legte die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag vor (KOM/2005/261/ENDG.), der die Mitgliedstaaten zur Umstrukturierung ihrer Systeme für die Pkw-Besteuerung verpflichtet. Ziel dieses Vorschlags ist es, das Funktionieren des Binnenmarktes durch die Beseitigung bestehender steuerlicher Hindernisse bei der Verbringung von Personenkraftwagen von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verbessern. Außerdem würde die Nachhaltigkeit gefördert, indem die Bemessungsgrundlagen sowohl der Zulassungssteuer als auch der jährlichen Kraftfahrzeugsteuer dahingehend umgestaltet würden, dass mit den CO 2 -Emissionen von Personenkraftwagen direkt zusammenhängende Elemente in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen würden. Dieser Vorschlag ist zurzeit noch im Rat anhängig. Schlussfolgerung Was die erste Frage der Petition betrifft, so wird sich die Kommission schriftlich an die deutschen Behörden wenden, um ausführlichere Auskünfte über die tatsächliche Anwendung der Doppelkarten-Regelung einzuholen, und das Parlament anschließend informieren. Was die zweite Frage anbelangt, so wurde bei der Untersuchung der Kommissionsdienststellen kein möglicher Verstoß der niederländischen Vorschriften gegen 1 ABl. C 143 vom 15.5.1996. Diese Mitteilung wurde durch die obengenannte Mitteilung vom 14.2.2007 ersetzt. CM\777484.doc 3/5 PE411.968/REV.

das Gemeinschaftsrecht festgestellt. Daher sind nach Ansicht der Kommission keine weiteren Maßnahmen erforderlich. 4. Ergänzende Antwort der Kommission, eingegangen am 20. März 2009 Die Petition In dieser Petition geht es um zwei Fragen: - Die erste Frage betrifft die deutsche Vorschrift, wonach Fahrzeuge mit deutschem Kurzzeitkennzeichen von einer deutschen Versicherung versichert werden müssen, was den freien Dienstleistungsverkehr behindere. - Bei der zweiten Frage geht es darum, dass niederländische Staatsbürger in den Niederlanden angeblich nicht mit ausländischem (in diesem Falle deutschem) Kurzzeitkennzeichen fahren dürfen, was den freien Warenverkehr behindern würde. Anmerkungen der Kommission Was die erste Frage betrifft, so hat die Kommission die deutschen Behörden um ausführlichere Auskünfte über die Anwendung der Doppelkarten-Regelung ersucht. Aus der Antwort auf das Ersuchen der Kommission um Auskünfte geht eindeutig hervor, dass die deutschen Kfz-Zulassungsbehörden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherungsunternehmen ausgestellt wurden, sehr wohl akzeptieren. Diese Vorgehensweise beruht auf Artikel 13a Absatz 2 des deutschen Versicherungsaufsichtsgesetzes, das vor kurzem geändert wurde, um es mit Artikel 4 Absatz 4 der Fünften Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie 2005/14/EG über das Verbringen von Kraftfahrzeugen in der EU vereinbar zu machen. Allerdings müssen die Antragsteller für Kennzeichen bestimmte Formalitäten erfüllen, unabhängig davon, wo die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Entsprechend der deutschen Fahrzeug-Zulassungsverordnung muss ein Nachweis des Versicherungsschutzes erbracht werden, indem ein bestimmtes halbseitiges Formular ausgefüllt wird, das entweder vom Antragsteller selbst bei der Zulassungsstelle einzureichen ist oder durch das Versicherungsunternehmen bei der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg vorgelegt wird, die für das elektronische Register von Versicherungspolicen zuständig ist, auf das auch die Zulassungsstellen Zugriff haben. Die Tatsache allein, dass ein Nachweis einer gültigen Versicherung erbracht werden muss, stellt aber keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Bezüglich der zweiten Frage (angebliches Verbot für niederländische Fahrer, in den Niederlanden Fahrzeuge mit ausländischen Kurzzeitkennzeichen zu fahren) hat die Kommission ihren vorangegangenen Anmerkungen, in denen das Thema gründlich geprüft wurde, nichts weiter hinzuzufügen. Es war bereits festgestellt worden, dass kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt. PE411.968/REV. 4/5 CM\777484.doc

Schlussfolgerung Das deutsche System der Zulassung von Kraftfahrzeugen steht offenbar nicht im Widerspruch zu den Gemeinschaftsregeln hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Aspekte der Einfuhr von Fahrzeugen in die EU. Die Kommission hat keinen möglichen Verstoß der niederländischen Vorschriften gegen das Gemeinschaftsrecht festgestellt. Daher sind ihrer Ansicht nach keine weiteren Maßnahmen erforderlich. CM\777484.doc 5/5 PE411.968/REV.