Schweizerische Eidgenossenschaft Confdration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departementfür Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Direktion CH-3003 Bern, DIR ISBFlIwii Adressaten: gemäss Liste im Anhang Referenz: 2013-02-20/188 Unser Zeichen: hob Bern, 04.03.2013 Stellungnahme zum Vorschlag für den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (NTE) in der Pflege Sehr geehrte Damen und Herren Ziel einer NTE-Regelung in der Pflege ist es, qualifizierten und erfahrenen Pflegefachkräften eine den Kompetenzen entsprechende Titelführung zu ermöglichen, auch mit Blick auf den Zugang zu weiter führenden Studien und den Arbeitsmarkt. Gerne laden wir Sie ein, zum vorliegenden Vorschlag für ei ne NTE-Regelung in der Pflege Stellung zu nehmen. Ihre Stellungnahmen richten Sie bitte bis Ende April 2013 an Brigitte Hofer (brigitte.hofersbfi.admin.ch). Besten Dank für Ihre Rückmeldungen. Freundliche Grüsse berufsbiidung und allgemeine Bildung Beilage erwähnt Josef Widmer Rückfragen: Effingerstrasse 27, 3003 Bern Brigitte Hofer Tel. +41 31 323 76 12 Tel. +41 31 323 14 06, Fax +41 31 324 92 47 josef.widmer@sbfi.admin.ch brigitte.hofersbfi.admin.ch ww w.sbfi.admin.ch 013/2011/03847\ COO.2101.108.5.1542388
Adressatenliste: P. Coppex, Projektleiterin Gesundheitsberufe GDK C. Gaul, Präsidentin SVBG T. Ninck, Präsident SBBK Prof. Dr. C. Qertle, Präsidentin Fachkonferenz Gesundheit, KFH U. Sieber, Geschäftsführer OdASant P. Thraulaz, Präsident SBK
Schwerzerische Eidgenossenschaft Confdration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departementfür Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Grundsatzfragen und Politik Nachträglicher Erwerb des Fachhochschulti tels (NTE) in der Pflege 1 Ausgangslage 1.1 Nachträglicher Titelerwerb in den Gesundheitsberufen Grundlage einer NTE-Regelung ist es, den Absolventinnen und Absolventen von Vorgängerschulen bzw. Inhabern und Inhaberinnen von altrechtlichen Abschlüssen eine den Kompetenzen entsprechen de Titelführung zu ermöglichen, die Durchlässigkeit im Bildungssystem, d.h. insbesondere den Zu gang zu weiter gehenden Ausbildungen zu gewährleisten und damit auch weiter gehende berufliche und wissenschaftliche Qualifizierungen zu ermöglichen. Für die altrechtlichen Abschlüsse in Ernährungsberatung, Ergotherapie, Hebammen und Physiothera pie wurde durch das BBT am 1. Mai 2009 das Verfahren des NTE-FH im Fachbereich Gesundheit ge startet. Die Voraussetzungen für einen NTE-FH im Fachbereich Gesundheit sind: ein entsprechendes Diplom einer vom SRK anerkannten Schweizer Schule plus eine anerkannte Berufspraxis von mindes tens 2 Jahren plus ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe von mmd. 200 Lektionen oder 10 ECTS im Fachbereich Gesundheit oder eine andere gleichwertige Weiterbildung 1. 1.2 Nachträglicher Titelerwerb in der Pflege Die Pflegeausbildung wird in der Deutschschweiz und im Tessin weiterhin auf dem Niveau der höhe ren Fachschule (HF) angeboten, während in der Westschweiz die Pflegeausbildung auf der Stufe Fachhochschule (EH) positioniert ist. Pflegende, die ihr Diplom an einer vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten Schule worben haben, sind gemäss Art. 23 Abs. 4 der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HE) rechtigt, den Titel als dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann HF zu Für sie ist weiterhin eine aktuelle Titelführung gewährleistet. 2. tragen Eine weiter gehende bildungsrechtliche und -politische Legitimation für die Integration altrechtlicher Abschlüsse in der Pflege in die geltende NTE-Regelung ist nur dann gegeben, wenn eine Gleichwer tigkeit zwischen einerseits den altrechtlichen Abschlüssen sowie zusätzlicher Praxiserfahrung und Studienleistungen und andererseits dem heutigen Bachelorabschluss in Pflege festgestellt werden er be 1 Da heute im Fachbereich Gesundheit ein breites Weiterbildungsangebot auf Hochschulstufe besteht, wurde auf den 1. Januar 2013 eine Praxisänderung beschlossen. Personen, die den Fachhochschultitel über das NTE-Verfahren erwerben wollen und noch keine qualifizierende Weiterbildung im Fachbereich Gesundheit absolviert oder begonnen haben, müssen die entspre chende Weiterbildung zwingend auf Hochschulstufe absolvieren (Nachträglicher Erwerb des Fachhochschultitels / Praxisän derung Weiterbildung, BBT, November 2011). 2 Konkret handelt es sich um die vom SRK ausgestellten Diplome Pflegefachfrau / Pflegefachmann DN II, allgemeine Kranken pflege (AKP), psychiatrischer Krankenpflege (PsyKP), Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege (KWS) oder inte grierter Krankenpflege (IKP). Forschung und lnnovation SBFI Brigitte Hofer Effingerstrasse 27, 3003 Bern Tel. +41 31 323 1406, Fax +41 31 3249247 brigitte.hofersbfi.admin.ch www.sbfi.admin.ch 013/2011/03847 \ COO.2101 108.5.1543022
kann. In diesen Fällen erweist sich die Sicherstellung einer den Kompetenzen entsprechende Titelfüh rung über den Erwerb eines Bachelorabschlusses als bildungsrechtlich und ökonomisch nicht ange bracht. 2 Aktuelle Entwicklungen 2.1 Argumente für die Aufnahme der Pflege in die NTE-Regelung In den Institutionen des Gesundheitswesens arbeiten qualifizierte und erfahrene Pflegefachkräfte. Vie le dieser Fachkräfte haben ihren Berufsabschluss zu einer Zeit gemacht, in welcher es noch keine Möglichkeit gab, einen FH-Abschluss zu erlangen Sie haben jedoch, teilweise zusammen mit anre chenbaren zusätzlichen Praxis- bzw. Studienleistungen, Kompetenzen erworben, die einem FH Abschluss auf Bachelorstufe gleichwertig sind. Deshalb soll Inhabern und Inhaberinnen von altrechtli chen Abschlüssen in der Pflege auch eine den Kompetenzen entsprechende Titelführung ermöglicht werden. 3. In der Arbeitswelt nimmt der Bedarf an hochqualifizierten Fachkräften aufgrund der demografischen Entwicklungen und der damit verbundenen Umstrukturierung der Gesundheitsversorgung stetig zu. Entsprechend wurden durch das EVD 2010 den öffentlichen-rechtlichen Fachhochschulen zwei Mas terstudiengänge in Pflege bewilligt, die inzwischen programmakkreditiert wurden. Mit diesen Angebo ten wird qualifizierten Pflegenden eine weiter gehende berufliche und wissenschaftliche Qualifizierung ermöglicht und damit die Attraktivität des gesamten Berufsfeldes sowie die Nachwuchsrekrutierung verstärkt. Exzellenten Masterabsolvierenden soll damit auch die Zulassung in entsprechende Dokto ratsprogramme der universitären Hochschulen ermöglicht werden. Der Zugang zu einem konsekutiven Masterstudiengang setzt einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschlusses voraus. Der NTE in Pflege ermöglicht Inhaberinnen und Inha bern der erwähnten altrechtlichen Abschlüsse den Zugang zur Masterstufe der Fachhochschulen und trägt damit dazu bei, den betreffenden Fachkräften weiter gehende berufliche und wissenschaftliche Qualifizierungen zu eröffnen (Durchlässigkeit). 2.2 Erarbeitung der nachgehenden Rechtserlasse zum HFKG Im Hinblick auf die Ablösung des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen vom 6. Oktober 1995 durch das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizeri schen Hochschulbereich (HFKG) vom 30. September 2011 bereitet das SBFI zurzeit die nachgehen den Rechtserlasse zum HFKG vor. Zu diesen Arbeiten gehört auch die Übernahme der Verordnung des WBF über den NTE-FH vom 4. Juli 2000. Auch deshalb ist der Zeitpunkt geeignet, um die Frage des NTE Pflege abschliessend zu klären. 3 Vorschlag für eine NTE-Regelung in der Pflege Gestützt auf die obgenannten Ausführungen lässt sich festhalten: Ziel einer NTE-Regelung in der Pflege ist es, eine den Kompetenzen entsprechende Titelfüh rung zu ermöglichen, die Durchlässigkeit im Bildungssystem, d.h. insbesondere den Zugang zu weiter gehenden Ausbildungen zu gewährleisten und damit auch weiter gehende berufliche und wissenschaftliche Qualifizierungen zu ermöglichen. Bachelorstudiengänge in Pflege wurden gesamtschweizerisch ab Herbstsemester 2006 angeboten. 013/2011/03847 \ COO.2101.108.5.1543022 2/3
Eine NTE-Regelung Pflege kann sich ausschliesslich an Fachkräfte richten, welche ihre Aus bildung zu einem Zeitpunkt gestartet haben, zu dem es (gesamtschweizerisch) noch keine Möglichkeit gab, ein Fachhochschulstudium in Pflege zu starten (Herbstsemester 2006). Sie müssen im Besitz eines entsprechenden vom SRK ausgestellten altrechtlichen Diploms sein, das gemäss der MiVo-HF zur Führung des HF-Titels berechtigt und über zusätzliche Kompetenzen verfügen. Insgesamt müssen damit vergleichbare Kompetenzen zu einem heu tigen Bachelorabschluss vorliegen. Die Regelung ist in zeitlicher Hinsicht, wie für alle anderen Fachbereiche, zu befristen. Der Vorschlag für eine NTE-Reglung in der Pflege orientiert sich deshalb an Pflegeexpertinnen und Pflegexperten HöFa II oder Fachkräften mit einer vergleichbaren Weiterbildung. Voraussetzungen für den Erwerb eines NTE wären folglich: Ein vom SRK ausgestelltes Diplom als Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann DN II, allgemei ne Krankenpflege (AKP), psychiatrische Krankenpflege (PsyKP), Kinderkrankenpflege, Wo chen- und Säuglingspflege (IcWS) oder integrierte Krankenpflege (IKP), und zusätzliche HöFa II Weiterbildung oder eine vergleichbare Weiterbildung, d.h. Höhere Fachausbildung Stufe 1 (HöFa 1) und Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit von mindestens 200 Lektio nen oder 10 ECTS und anerkannte Berufspraxis von 5 Jahren Die NTE-Regelung ist bis 2019 zu befristen. 4 Vorgehen Am 21.01.2012 hat eine Aussprache zwischen dem SBFI und den von einer NTE-Regelung betroffe nen Partnern in Bildung (KFH) und Arbeitswelt (OdASant, Schweizerische Vereinigung der Berufsor ganisationen im Gesundheitswesen SVBG und Schweizerischer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner SBK) stattgefunden. Im Rahmen der Aussprache wurde der unter 3 genannte Vorschlag zu einer NTE-Regelung erarbeitet. Die Prüfung einer NTE-Regelung in der Pflege setzt voraus, dass bereits im Vorfeld eine breite Zu stimmung der KFH und des Berufsfeldes erreicht werden kann. Zu diesem Zweck führt das SBFI eine informelle Anhörung der direkt betroffenen Kreise durch. Die Entscheidung über die Einleitung der notwendigen rechtlichen Schritte für die Aufnahme der Pfle ge in die NTE-Reglung liegt anschliessend bei der Direktion des SBFI in Absprache mit dem Vorste her des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Ziel ist es, bis Ende Mai 2013 die entsprechenden Vorabklärungen in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen abschliessen zu können. 26.02.2013, hob O13/2011/03847\ COO.21011085.1543022 3/3