BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2001. in dem Rechtsstreit



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Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 7/01 BESCHLUSS vom 27. März 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 B, Fb, Fc, Fd Ist die Fristenkontrolle im Anwaltsbüro ausreichend organisiert, kann dem Anwalt auch ein organisationsunabhängiges zweimaliges Versagen seiner Angestellten in derselben Sache nicht zugerechnet werden. BGH, Beschluß vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - OLG München LG München I

- 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2000 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Beschwerdewert: 20.308 DM. Gründe: I. 1. Der Kläger hat gegen das landgerichtliche Urteil rechtzeitig am 9. Oktober 2000 Berufung eingelegt. Da innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine Berufungsbegründung bei Gericht nicht einging, teilte der Vorsitzende des Berufungssenats mit Schreiben vom 17. November 2000 dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit, daß der Senat beabsichtige, die Berufung zu verwerfen. Daraufhin beantragte der Klägervertreter mit einem am 28. November 2000 bei Gericht eingegangenen Schreiben gegen die Versäu-

- 3 - mung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; ferner reichte er am selben Tag die Berufungsbegründung ein. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trug der Klägervertreter vor: Das Oberlandesgericht habe ihm mit einem Schreiben vom 11. Oktober 2000 mitgeteilt, daß die Berufungsschrift am 9. Oktober 2000 eingegangen sei. Dieses Schreiben sei bei ihm am 13. Oktober 2000 eingegangen. Er habe, als er der ihm zugeordneten Rechtsanwaltsfachangestellten K. an diesem Tage die Postmappe übergeben habe, ausdrücklich auf dieses Schreiben hingewiesen und Frau K. angewiesen, die bei Einlegung der Berufung zu notierende Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen und als verbindlichen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den 9. November 2000 sowie die einwöchige Vorfrist zu notieren, sofern diese Daten nicht bereits notiert seien. Frau K. habe diese Eintragungen jedoch aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen versäumt. In seiner Kanzlei gebe es eine allgemeine Anweisung an die Rechtsanwaltsfachangestellten, die Berufungsbegründungsfristen unmittelbar mit der Einlegung des Rechtsmittels bzw. noch am gleichen Tag im Fristenkalender als vorläufige Frist einzutragen. Weiter sei eine einwöchige Vorfrist einzutragen, um eine rechtzeitige Aktenvorlage zu gewährleisten. Auch die Eintragung dieser Fristen habe Frau K. versäumt. Die Akten seien ohne Notierung einer Berufungsbegründungsfrist und der einwöchigen Vorfrist offensichtlich in den Aktenschrank eingehängt worden. Das sei erst bemerkt worden, als der Hinweis des Oberlandesgerichts auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in der Kanzlei eingegangen sei. Frau K. sei eine geschulte und äußerst zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte, die - wie regelmäßige Kontrollen ergeben hätten - den Fristenkalender bisher sorgfältig und fehlerlos geführt habe.

- 4 - Dem Wiedereinsetzungsantrag war eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten K. beigefügt. Der Inhalt dieser Erklärung zur Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei des Klägervertreters und zu den Abläufen im vorliegenden Fall entspricht dem Vorbringen des Anwalts. 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers verworfen. Nach seiner Auffassung hat der Klägervertreter, dessen Verschulden sich der Kläger zurechnen lassen müsse ( 233, 85 Abs. 2 ZPO), die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne Verschulden versäumt. Die Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei des Anwalts reiche nicht aus. Er habe die Eintragung der Fristen vollständig den Rechtsanwaltsfachangestellten überlassen; eine eigene Überprüfung, Berichtigung oder Kontrolle durch den Anwalt sei damit nicht gewährleistet gewesen. Im vorliegenden Fall habe weder bei der Vorlage der Berufung bereits ein Fristvorschlag der Angestellten vorgelegen, den der Anwalt hätte bestätigen können, noch habe der Anwalt auf der Berufungsschrift eine Eintragung vorgenommen. Bei einer mündlichen Anweisung, wie sie der Anwalt der Angestellten bei der Übergabe der Postmappe erteilt habe, bestehe die Gefahr, daß die Angestellte durch die weiteren Schreiben in der Postmappe abgelenkt werde. Der Anwalt hätte sich zumindest durch eine Rückfrage vergewissern müssen, ob Frau K. das Datum richtig verstanden habe; ohne diese Kontrolle habe der Anwalt nicht sein Möglichstes getan, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen. II.

- 5 - Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Nach der Darstellung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers und der eidesstattlichen Erklärung der Rechtsanwaltsfachangestellten K. beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem doppelten Fehlverhalten dieser Angestellten und nicht auf einem dem Kläger zurechenbaren Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten ( 85 Abs. 2 ZPO). Die Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß das Fristenwesen in einer Anwaltskanzlei so organisiert sein, daß in jedem Fall bei Einlegung einer Berufung das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert wird. Außerdem ist noch eine sogenannte Vorfrist zu notieren, die in der Regel eine Woche beträgt (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - BGHR ZPO 233 - Fristenkontrolle 37; Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00). Diesen Anforderungen entspricht die Organisation in der Kanzlei des Klägervertreters. Insoweit liegt der vorliegende Fall anders als der dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2001 (VIII ZB 26/00) zugrundeliegende. Das Oberlandesgericht wirft dem Klägervertreter als Anwaltsverschulden vor, daß er die Eintragung der Fristen den Rechtsanwaltsfachangestellten überlassen habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Anwalt die Berechnung der allgemein anfallenden einfachen Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden Büroorganisa-

- 6 - tion auf sein geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal zur selbständigen Erledigung überträgt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 1997 - XII ZB 203/96 - BGHR ZPO 233, Feriensache 4, vom 12. November 1986 - IVb ZB 119/86 - BGHR ZPO 233 - Fristenkontrolle 1 und vom 26. August 1999 - VII ZB 12/99 - Fristenkontrolle 68). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine einfache Fristberechnung. Dies bedeutet, daß keine Einwendungen dagegen zu erheben sind, daß der Anwalt die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist seiner Angestellten K. überlassen hat. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts trifft den Prozeßbevollmächtigten des Klägers auch nicht deshalb ein Schuldvorwurf, weil er nach dem Eingang des Schreibens des Oberlandesgerichts, wonach die Berufung am 9. Oktober 2000 eingelegt worden war, die Angestellte K. mündlich angewiesen hat, die - nach seiner Vorstellung entsprechend der allgemeinen Anweisung und der bisherigen Übung - bereits vorläufig eingetragene Berufungsbegründungsfrist und die Vorfrist auf der Grundlage der gerichtlichen Mitteilung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren. Es ist nicht ersichtlich, daß nach den Umständen für den Anwalt ein Anlaß bestanden hätte, sich durch eine Rückfrage bei Frau K. zu vergewissern, ob sie das Datum richtig verstanden habe. Im übrigen besteht das Versagen der Angestellten K. nicht darin, daß sie im Fristenkalender ein falsches Datum notiert hätte, sondern zum einen darin, daß sie bereits am 9. Oktober 2000 die in der allgemeinen Anweisung angeordnete vorläufige Fristennotierung versäumt hat, und zum anderen am 13. Oktober 2000 die Einzelanweisung des Anwalts, die - nach seiner Vorstellung schon eingetragenen - Fristen zu kontrollieren und erforderlichenfalls zu korrigieren, nicht befolgt hat. Hiermit mußte der Anwalt indes nicht rechnen. Er konnte vielmehr darauf vertrauen, daß seine Angestellte seine einfache und inhaltlich klare Weisung befolgen werde (vgl. Senat, Urteil vom 6. Oktober

- 7-1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186). Es kommt hinzu, daß für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers um so weniger eine Veranlassung bestanden hat, zur Sicherung der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist an Frau K. eine Kontrollfrage zu richten, als er davon ausgehen konnte, daß die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist in Vollzug der allgemeinen Anweisung in jedem Fall durch die bei der Einlegung der Berufung im Fristenkalender einzutragenden Fristen gesichert war. Weitere Gesichtspunkte, aus denen sich ein für die Fristversäumung ursächliches Verschulden des Anwalts ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der auffällige Umstand, daß der Angestellten gleich ein doppeltes Fehlverhalten in derselben Sache unterlaufen ist, dem Anwalt nach derzeitiger Rechtslage nicht zugerechnet werden. Dr. Müller Dr. Lepa Dr. von Gerlach Dr. Greiner Wellner