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Zentrale rechtliche Fragestellungen bei der Kundengewinnung im Internet e-business-akademie Lörrach 22. November 2006 RA Dr. Tobias Sedlmeier KANZLEI DR. ERBEN www.kanzlei-dr-erben.de 1

INHALT Inhalt E-Mail-Werbung Nutzung personenbezogener Daten beim E-Marketing E-Geld-Bezahlverfahren 2

E-MAIL-WERBUNG Ausgangslage: Werbung darf nicht belästigen Gesetzgeber verbietet belästigende Werbung gegenüber Marktteilnehmern. Marktteilnehmer ist jeder, der Waren und Dienstleistungen nachfragt oder anbietet (also im Ergebnis alle Unternehmen, Selbständige und Verbraucher). Was droht bei belästigender Werbung: Abmahnung durch Konkurrenten bzw. Adressaten der Werbung ACHTUNG: GEFAHR DER MASSENABMAHNUNG! Gerichtliche Verfahren: Einstweilige Verfügung / Hauptsacheverfahren Folgen: Werbeaktion muss sofort abgebrochen werden. Künftig darf keine Werbung erfolgen, die dieselbe oder eine im Kern ähnliche Belästigung enthält. Übernahmepflicht bzgl. Anwalts- und Gerichtskosten. 3

E-MAIL-WERBUNG Zulässigkeit von E-Mail-Werbung / Überblick E-Mail-Werbung ist in jedem Fall unzulässig, wenn: Die Identität des werbenden Unternehmens verschleiert oder verheimlicht wird oder Dem Empfänger der Werbung keine Adresse mitgeteilt wird, an die er ohne dass ihm über seine eigenen Verbindungskosten hinaus weitere Kosten entstehen eine Aufforderung schicken kann, dass er keine Werbenachrichten mehr erhalten möchte. Anonyme Werbung ( SPAM ) ist immer unzulässig. 4

E-MAIL-WERBUNG Zulässigkeit von E-Mail-Werbung / Überblick Gesetzgeber hält E-Mail-Werbung insbesondere dann für zulässig, wenn: Der werbende Unternehmer die E-Mail-Adresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf [= jedes Austauschgeschäft] einer Ware oder Dienstleistung [an den Kunden] erhalten hat und Der werbende Unternehmer die E-Mail-Adresse zur Direktwerbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet und Der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und Der Kunde bei der Erhebung der Adresse und bei jeder folgenden E-Mail- Werbeaktion klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. (sog. Opt-Out-Modell ) Kursive Stellen = original Gesetzeswortlaut / [ ] = zusätzliche Erläuterungen 5

E-MAIL-WERBUNG Zulässigkeit von E-Mail-Werbung / Einzelheiten Aus der Formulierung insbesondere zulässig folgt: E-Mail-Werbung kann auch in anderen Konstellationen zulässig sein. ABER: Gerichte sehen die zuvor genannten Kriterien als Mindeststandard an. Liegen die zuvor genannten Kriterien nicht vor, ist eine E-Mail Werbung nur mit vorheriger Einwilligung des Adressaten zulässig: Die Einwilligung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Der werbende Unternehmer muss nachweisen können, dass die Einwilligung vorliegt und vom Adressaten stammt. Bei schriftlicher Einwilligung ist dies noch verhältnismäßig unproblematisch. Bei elektronischer Einwilligung ist Double-Opt-In notwendig. 6

NUTZUNG PERSONENBEZOGENER DATEN Überblick Personenbezogene Daten = Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person Jede Angabe, die irgendetwas über eine natürliche Person oder deren Verhalten aussagt (z.b. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, verwendete IP-Adresse, Zeiten des Besuchs einer Internetplattform, E-Commerce-Daten, Konsumverhalten, etc.). Daten über nicht natürliche Personen (z.b. über Unternehmen, Behörden, etc.) sind keine personenbezogenen Daten. 7

NUTZUNG PERSONENBEZOGENER DATEN Zulässigkeit der Nutzung personenbezogener Daten Die Verwendung personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen: Eine spezielle gesetzliche Regel erlaubt die Nutzung personenbezogener Daten, oder Der Betroffene willigt in die Nutzung seiner Daten ein. Das bedeutet: liegt keine gesetzliche Erlaubnis vor (was bei werbemäßiger Nutzung personenbezogener Daten in aller Regel der Fall ist Ausnahme E-Mail-Werbung wie oben dargestellt), ist eine Einwilligung des Betroffenen zwingend erforderlich, damit dessen personenbezogene Daten genutzt werden können/dürfen. 8

NUTZUNG PERSONENBEZOGENER DATEN Folgen unbefugter Nutzung personenbezogener Daten Abmahnung / Einstweilige Verfügung (s.o.) Die Nutzung ist unzulässig. Es drohen massive Bußgelder (bis zu 25.000 EURO bzw. 250.000 EURO im Einzelfall). Es droht sogar strafrechtliche Verfolgung (und Strafen von bis zu zwei (2) Jahren Gefängnis oder Geldstrafe), wenn die unbefugte Nutzung in der Absicht erfolgt, sich oder einen Dritten zu bereichern. ACHTUNG: BEI WERBEMÄSSIGER NUTZUNG PERSONENBEZOGENER DATEN LIEGT SEHR HÄUFIG EINE BEREICHERUNGSABSICHT VOR, BEI ENTGELTLICHER NUTZUNG (Z.B. ADRESSHANDEL) IMMER! 9

NUTZUNG PERSONENBEZOGENER DATEN Gesetzliche Erlaubnis der Nutzung personenbezogener Daten Wichtige Beispiele gesetzlich zugelassener Nutzungen personenbezogener Daten: E-Mail-Werbung, wenn die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden (s.o.) Bei sog. Telediensten (das sind im Ergebnis alle Webplattformen) ist die Nutzung personenbezogener Daten vereinfacht gesprochen zulässig, soweit sie notwendig ist, Um den Nutzern die Inanspruchnahme des Teledienstes zu ermöglichen (Beispiel E-Commerce-Plattform: Hier ist die Erhebung der notwendigen Daten des Nutzers für den Vertragsschluss mit ihm zulässig), oder Um Leistungen abzurechnen, die über den Teledienst erbracht worden sind. ACHTUNG: DIE ERBRINGUNG VON TELEDIENSTEN DARF NICHT VON DER EINWILLIGUNG IN EINE DATENNUTZUNG FÜR ANDERE ZWECKE ALS DEN TELEDIENST ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN. Beispiel: Die Registrierung bei einer Social Networking Plattform darf technisch nicht nur dann möglich sein, wenn der Nutzer in die Verwendung seiner Daten für Werbezwecke einwilligt (z.b. durch Aktivierung einer Clickbox). 10

NUTZUNG PERSONENBEZOGENER DATEN Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten Anforderungen an die Einwilligung des Nutzers: Die Einwilligung erfordert eine umfassende Aufklärung des Betroffenen darüber, wie und zu welchen Zwecken seine personenbezogenen Daten genutzt werden sollen. Die Einwilligung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Erfolgt die Einwilligung elektronisch, ist Folgendes zu beachten: Es muss sichergestellt sein, dass die Einwilligung durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgt ist (üblich, aber rechtlich fragwürdig: Clickbox / rechtlich sicher, aber umständlich: Double-Opt-In ). Die Einwilligung muss protokolliert werden (z.b. durch Speicherung in einer Datenbank unter Erfassung der Uhrzeit der Einwilligung). Der Inhalt der Einwilligung muss für den Betroffenen jederzeit abrufbar sein. 11

E-GELD-BEZAHLVERFAHREN Was ist E-Geld? E-Geld sind nach dem Gesetz wörtlich: Elektronische Werteinheiten in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, die Auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, Gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben werden und Von Dritten als Zahlungsmittel angenommen werden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu sein. 12

E-GELD-BEZAHLVERFAHREN Was ist E-Geld? Vereinfacht gesprochen: Der Nutzer zahlt beim E-Geld-Anbieter einen realen Geldbetrag ein (per Überweisung, Kreditkarte, etc.). Der E-Geld-Anbieter räumt dem Nutzer im Gegenzug ein Guthaben ein. Der Nutzer kann mit diesem Guthaben seine Verbindlichkeiten bei Dritten bezahlen. 13

E-GELD-BEZAHLVERFAHREN Was ist E-Geld? Beispiel für übliches Verfahren, z.b. PayPal: Kaufvertrag User E-Commerce-Anbieter füllt PayPal Konto Guthabentransfer PayPal Konto entnimmt 14

E-GELD-BEZAHLVERFAHREN Rechtlicher Rahmen für E-Geld (Grobüberblick) Das E-Geld-Institut benötigt vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde (in Deutschland: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin). Das E-Geld-Institut muss spezielle Anforderungen an seine Eigenmittelausstattung erfüllen. Das E-Geld-Institut darf keine Beteiligungen an einem anderen Unternehmen haben. Ausnahme: Beteiligungen an Unternehmen, die operative Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des vom E-Geld-Institut ausgegebenen oder weitergeleiteten E-Geldes wahrnehmen. Der Nutzer muss jeder Zeit seine ins E-Geld-Konto eingelegten Gelder zurückerlangen können, das E-Geld-Institut darf hierbei nur die für die Rückbuchung unbedingt erforderlichen Kosten in Rechnung stellen. 15

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! KANZLEI DR. ERBEN Neuenheimer Landstraße 36 D-69120 Heidelberg www.kanzlei-dr-erben.de 16