Rudolph Rechtsanwälte

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Transkript:

Rudolph Rechtsanwälte RAe Rudolph Westtorgraben 1 90429 Nürnberg Bundesverfassungsgericht Schloßbezirk 3 76131 Karlsruhe Vorab per Telefax: 0721 9101-382 (ohne Anlagen) Dr. Tobias Rudolph Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Steuerrecht Franziska Fladerer Rechtsanwältin Christian Krauße, LL.M. Eur. Rechtsanwalt Sabine Gröne Rechtsanwältin t Westtorgraben 1 90429 Nürnberg Gerichtsfach 202 Tel 0911 / 999 396-0 Fax 0911 / 999 396-16 kanzlei@rudolph-recht.de www.rudolph-recht.de Nürnberg, den XXXXXX Unser Zeichen: Ihr Zeichen : xxxxxxx XXX In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der XXXX -Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph - wurde mit Schriftsatz vom 05.11.2014 Verfassungsbeschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 07.08.2014 sowie den Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 29.09.2014 eingelegt. Das Verfahren ist gemäß einer Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.2014 unter dem oben bezeichneten Aktenzeichen im allgemeinen Register eingetragen. Bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde war über den Befangenheitsantrag sowie die Anhörungsrüge im Verfahren der Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse (beides in Anlage 4 der Verfassungsbeschwerde vom 30.10.2014) noch nicht entschieden worden. Der Befangenheitsantrag wurde inzwischen als unzulässig verworfen. Eine Entscheidung über die Anhörungsrüge im Ausgangsverfahren ( alte Anhörungsrüge ) steht noch aus. Sobald die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vorliegt, wird diese dem Bundesverfassungsgericht mitgeteilt werden. Im nunmehr abgeschlossenen Verfahren über die Befangenheit wurde eine weitere Gehörsrüge beim Oberlandesgericht Hamm durch die Beschwerdeführerin erhoben

( neue Anhörungsrüge ). Diese wurde mit Gründen abgelehnt, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) nicht ausreichend berücksichtigen. Dieser neue und eigenständige Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs durch das OLG Hamm wird in Erweiterung der Verfassungsbeschwerde vom 05.11.2014 wird ebenfalls zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht. Die Begründung, mit welcher der Befangenheitsantrag abgelehnt wurde, gibt Anlass, die Verfassungsbeschwerde vom 05.11.2014 um weitere Verstöße gegen die Verfassung zu erweitern, mit dem zusätzlichen Antrag, wie folgt zu entscheiden: Die Beschlüsse des Landgerichts Bielefeld vom 17.12.2014 (Az. XXX Anlage 4), des OLG Hamm vom 15.01.2015 (Az XXX Anlage 6) und des OLG Hamm vom 17.03.2015 (Az. XXX Anlage 9) verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 103 I GG (Anspruch auf rechtliches Gehör). Dieser neue Antrag ist entscheidungsreif und zulässig, da der Rechtsweg bezüglich des neuen Gehörsverstoßes im Rahmen des Verfahrens der Entscheidung über die Befangenheit erschöpft wurde. Der letzte Beschluss des OLG Hamm vom 17.03.2015 (Az. XXX Anlage 5) wurde am 24.03.2015 zugestellt. In der Art und Weise, wie über den Befangenheitsantrag entschieden wurde, liegt eigene Verletzung des Art. 103 I GG (Anspruch auf rechtliches Gehör). Darüber hinaus ist auch der Antrag aus der Verfassungsbeschwerde vom 05.11.2014 entscheidungsreif, soweit er den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 I GG) betrifft. Denn auch hinsichtlich der Rüge der Befangenheit wurden alle denkbaren Rechtsmittel (erfolglos) ausgeschöpft. Noch nicht entscheidungsreif sind die mit der Verfassungsbeschwerde vom 05.11.2014 gerügten Verstöße gegen Art. 13 GG, Art. 12 GG (bezüglich der Durchsuchungsbeschlüsse) sowie gegen Art. 103 I GG, soweit gerügt wurde, dass die Richter des LG Bielefeld ohne Aktenkenntnis entschieden haben (= alte Anhörungsrüge ). Diesbezüglich wird der weitere Verfahrensgang dem Bundesverfassungsgericht mitgeteilt werden, sobald die noch ausstehende Entscheidung des LG Bielefeld über die ( alte ) Anhörungsrüge vom 30.10.2014 (= Anlage 4 der Verfassungsbeschwerde vom 05.11.2014) vorliegt.

Überblick Unter A. wird im Folgenden der Gang des Verfahrens seit Einlegung der Verfassungsbeschwerde geschildert. Unter B. wird der Verfassungsverstoß gegen Art. 103 I GG im Verfahren über die Ablehnung des Befangenheitsantrags dargelegt ( neue Anhörungsrüge ). Dieser Komplex wirft insbesondere folgende zusätzliche verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf: Welche verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen gibt Art. 103 I GG bei der Abgrenzung einer Gehörsrüge gemäß 33a StPO von einer (gesetzlich nicht geregelten) Gegenvorstellung? Welche rechtsstaatlichen Anforderungen sind an Verfahren, die eine richterliche Selbstkorrektur ermöglichen, zu stellen? Ist es insbesondere verfassungsrechtlich geboten, im Verfahren einer Anhörungsrüge nach 33a StPO und/oder im Verfahren einer Gegenvorstellung die Möglichkeit zu eröffnen, Richter, wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen? Mit anderen Worten: Ist ein (potenziell) befangener Richter dazu berufen, sich selbst zu korrigieren oder hat der Rechtssuchende einen Anspruch darauf, dass ein unbefangener Richter einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs heilt? Unter C. wird der Verfassungsverstoß gegen Art. 101 I GG im Verfahren über die Ablehnung des Befangenheitsantrags dargelegt. Dieser Komplex wirft insbesondere folgende verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf: Besteht die Besorgnis der Befangenheit eines Richters, der in einer Entscheidung den Anschein erweckt, er habe einen Sachverhalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gewürdigt, obwohl ihm dies mangels Aktenkenntnis nicht möglich war?

A. Gang des Verfahrens seit Einlegung der Verfassungsbeschwerde Nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde wandte sich der Verteidiger mit Schreiben vom 10.11.2014 erneut an das Finanzamt XXX und erinnerte daran, dass Akteneinsicht in die Ermittlungsakte in dem Verfahren gegen XXX bislang noch nicht gewährt wurde und darauf auch nicht verzichtet wird (Anlage 1). Das Finanzamt teilte mit Schreiben vom 19.11.2014 mit, dass Akteneinsicht derzeit nicht gewährt wird (Anlage 2). Am 13., 14. bzw. 19.11.2014 gaben die abgelehnten Richter der XXX des LG Bielefeld dienstliche Stellungnahmen zu den Befangenheitsanträgen ab (Anlage 3), die dem Verteidiger am 20.11.2014 zugingen. Keiner der drei abgelehnten Richter behauptete darin, die Ermittlungsakte aus dem Strafverfahren gegen XXX zu kennen. Am 17.12.2014 (zugegangen am 22.12.2014) verwarf das LG Bielefeld den Befangenheitsantrag vom 30.10.2014 (= Anlage 4 der VB vom 05.11.2014) als unzulässig (Anlage 4). Zur Begründung führte es aus, die Eingabe vom 30.10.2014 (= Anlage 4 der VB vom 05.11.2014) sei in Wirklichkeit als Gegenvorstellung anzusehen und nicht als Gehörsrüge gemäß 33a StPO. Im Verfahren der Gegenvorstellung sei eine nachträgliche Rüge der Befangenheit in entsprechender Anwendung des 25 II 2 StPO unzulässig. Gegen diesen Beschluss wurde durch den Verteidiger mit Schriftsatz vom 23.12.2014 sofortige Beschwerde eingelegt (Anlage 5). Diese Begründung dieser sofortigen Beschwerde wird im Folgenden wiedergegeben: Die in dem Beschluss vom 17.12.2014 geäußerte Rechtsauffassung der XXX des Landgerichts Bielefeld, wonach im Verfahren einer Gegenvorstellung die Rüge der Besorgnis der Befangenheit eines oder mehrerer beteiligter Richter nicht mehr möglich sei, ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen in dieser Allgemeinheit nicht vertretbar (vgl. I.). Unabhängig davon kommt es auf die grundsätzliche und umstrittene Rechtsfrage, inwieweit die Besorgnis der Befangenheit auch außerhalb des Verfahrens nach 33a StPO gerügt werden kann, vorliegend nicht an. Denn es liegt hier ein so offensichtlicher und eklatanter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs vor, dass in jedem Fall eine richterliche Selbstkorrektur vorzunehmen ist, im Rahmen derer rechtsstaatliche Grundsätze und damit das Gebot des gesetzlichen Richters zu gelten haben. Darüber hinaus liegt hier entgegen der Auffassung der XXX des Landgerichts Bielefeld ganz offensichtlich ein Fall des 33a StPO vor, d.h.

die Rüge der Befangenheit ist formal möglich und inhaltlich zu entscheiden (vgl. II). I. Die pauschale Behauptung des Landgerichts in dem angegriffenen Beschluss, wonach im Verfahren der Gegenvorstellung keine Befangenheit gerügt werden könne, lässt sich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben der richterlichen Selbstkorrektur bei Verstößen gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 I, Art. 101 I und Art. 17 Grundgesetz) nicht vereinbaren. Diese verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen wurden maßgeblich durch zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2003 und 2014 konkretisiert. 1. In dem Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 (1 PBvU 1/02) wurde klargestellt, dass die Verfahrensgrundrechte, insbesondere Art. 101 I und 103 I Grundgesetz, die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards sichern. In einem Rechtsstaat gehört dazu auch die Möglichkeit einer zumindest einmaligen gerichtlichen Kontrolle ihrer Einhaltung. Diese Entscheidung wurde von dem derzeitigen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, in einem Aufsatz in der NJW 2003, Heft 31, S. 2193 bis 2200, unter dem Titel Bruch mit einem Dogma Die Verfassung garantierte Rechtsschutz gegen den Richter kommentiert. Das Dogma, mit welchem durch die Entscheidung gebrochen wurde, war die verbreitete Auffassung von Gerichten, wonach Rechtsschutz gegen bereits erlassene Entscheidungen bei Gehörsverstößen grundsätzlich nicht möglich sei. In der Plenarentscheidung wurde klargestellt, dass die bereits damals (im Jahr 2003) teilweise von der Rechtsprechung außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffenen außerordentlichen Rechtsbehelfe (d.h. insbesondere das Institut der Gegenvorstellung ) zur Schließung von Lücken im System zum Schutze des Anspruchs auf rechtliches Gehör den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Vielmehr müssen die Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht nur ein

Anspruch, formell anzukommen, sondern auch substantiell anzukommen, also wirklich gehört zu werden. Bei entscheidungserblichen Verstößen gegen Art. 103 I Grundgesetz muss die gebotene Abhilfemöglichkeit daher grundsätzlich bei den Fachgerichten eingerichtet werden. Die Entscheidung führte zu Gesetzesänderungen, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, insbesondere zur Einführung verschiedener prozessualer Rechtsbehelfe, wie dem vorliegend in Frage stehenden 33a StPO, der seit 2005 gilt. 2. In einer neueren Entscheidung vom 16.07.2013 (Az. 1 BvR 3057/11) konkretisierte das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Rechts auf rechtliches Gehör. In der Entscheidung geht es um die Frage, inwieweit die Gehörsrüge Voraussetzung für die Rechtswegschöpfung als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde ist. In einem Leitsatz der Entscheidung heißt es: Aus Gründen der Subsidiarität müssen Beschwerdeführer allerdings zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bei der sie sich nicht auf eine Verletzung des Art. 103 I Grundgesetz berufen, eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nacherlegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden. Mit dieser Vorgabe gibt das Bundesverfassungsgericht zu erkennen, dass es den Anwendungsbereich der gesetzlich geregelten Gehörsrüge im Zweifel weit auslegt. Dies bedeutet gleichzeitig in Fortführung der Wertungen aus der Entscheidung vom 30.04.2003 dass grundsätzlich die Fachgerichte selbst berufen sind, eigene Verstöße zu korrigieren und zwar nicht irgendwie, sondern in einem rechtsstaatlich ausgestalteten Verfahren. Grundsätzlich haben in jedem Verfahren der richterlichen Selbstkorrektur gleich ob man es als Gehörsrüge, Gegenvorstellung oder sonst wie

tituliert rechtsstaatliche Maßstäbe zu gelten. Dass eine richterliche Selbstkorrektur in Fällen offensichtlicher Fehler zu erfolgen hat, folgt aus Art. 103 II Grundgesetz. Dass einem Bürger das Recht zusteht, auf solche Fehler hinzuweisen, und zumindest formal gehört zu werden, folgt aus Art. 17 Grundgesetz. Dass das Gebot des gesetzlichen Richters zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen gehört, folgt aus Art. Art. 101 I Grundgesetz. Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind allenfalls in offensichtlichen Ausnahmefällen wie etwa Missbrauch (z.b bei einer Vielzahl von Wiederholungen) oder Verwirkung (etwa bei langem Zeitablauf) denkbar. Die vom Landgericht in dem angegriffenen Beschluss zitierten BGH- Entscheidungen legen bei genauerer Lektüre nahe, dass dort derartige Fälle offenkundigen Rechtsmissbrauchs bzw. Querulantentums zu Grunde lagen. Die XXX des Landgerichts Bielefeld behauptet nicht, dass es sich bei der hier zu entscheidenden Gehörsrüge bzw. bei dem Befangenheitsantrag vom 30.10.2014 um einen Fall von Missbrauch oder Querulantentums handelt. Falls dem der Fall sein sollte, wird um einen entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten. Rein vorsorglich und klarstellend sei erwähnt, dass auch kein Fall von Zeitablauf (z.b. in analoger Anwendung des 25 II Nr. 2 StPO) vorliegt. Vorliegend wurde die Befangenheit unverzüglich nach Kenntnis erhoben, nämlich am 30.10.2014. Kenntnis von der Tatsache, dass den abgelehnten Richtern die Akten aus dem Verfahren XXX nicht bekannt waren, hatte die Beschwerdeführerin erstmals sicher am 29.10.2014, d.h. einen Tag vor Einlegung des Befangenheitsantrags. Denn am 29.10.2014 fand ein Telefonat zwischen Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph (als Verteidiger von XXX) und Rechtsanwalt XXX (dem Verteidiger des XXX) statt, in dem Rechtsanwalt XXX bestätigte, dass in dem Verfahren XXX keine Beschwerde eingelegt worden war, d.h. nach seiner Kenntnis kein Anhaltspunkt dafür bestand, dass die abgelehnten Richter die Akte XXX zufällig kannten (vgl. dazu S. 3 f. des Schriftsatzes vom 30.10.2014). Am Tag zuvor, nämlich am 28.10.2014, stand für die Beschuldigte XXX erstmals fest, dass auch die Steuerfahndung davon ausging, dass die abgelehnten Richter keine Aktenkenntnis hatten (vgl. dazu die Wiedergabe des Telefonats mit XXX auf S. 6 des Schriftsatzes vom 30.10.2014).

II. Die Behauptung der XXX des Landgerichts Bielefeld in dem angegriffenen Beschluss vom 17.12.2014, es handele sich bei dem Schriftsatz vom 30.10.2014 nicht um eine Anhörungsrüge im Sinne von 33a StPO ist falsch. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die umfassende Beschwerdebegründung vom 17.09.2014 der Kammer vorgelegen hat und angeblich Gegenstand der Beratung war. Denn dies ist in dem Beschluss vom 29.09.2014 nicht erkennbar. Auf S. 10 ff. des Verteidigerschriftsatzes vom 30.10.2014 werden unter Anderem folgende Punkte angesprochen, die in der Entscheidung der abgelehnten Richter vom 29.09.2014 mit keinem Wort erwähnt werden: 1. Es wurden keine weiteren Konten eröffnet (vgl. dazu S. 10 ff. des Schriftsatzes vom 30.10.2014); 2. das Landgericht setzt sich nicht mit der Frage des Tatvorwurfes bzw. Anfangsverdachts einer Haupttat auseinander (vgl. dazu S. 12 des Schriftsatzes vom 30.10.2014); 3. das Landgericht setzt sich nicht mit dem Vorbringen auseinander, dass eine Beihilfe zu einer Vorbereitungshandlung rechtlich überhaupt nicht strafbar ist (vgl. dazu S. 12 des Schriftsatzes vom 30.10.2014); 4. auf die rechtlich relevanten und hier maßgeblichen Rechtsgrundsätze der fehlenden Strafbarkeit sozialadäquaten berufstypischen Verhaltens wird nicht eingegangen, genauso wie auf das rechtliche Erfordernis des doppelten Gehilfenvorsatzes (vgl. dazu S. 12 des Schriftsatzes vom 30.10.2014); 5. das Landgericht setzt sich nicht mit der Erforderlichkeit der Durchsuchung auseinander (vgl. S. 12 des Schriftsatzes vom 30.10.2014); 6. es fehlen darüber hinaus Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (vgl. dazu S. 13 des Schriftsatzes vom 30.10.2014). Die Behauptung der Richter XXX, XXX und XXX in dem neueren Beschluss des Landgerichts vom 17.12.2014, dass sich das Landgericht mit den

maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen auseinandergesetzt habe, ließe sich nur unter einer der beiden folgenden logischen Möglichkeiten aufrecht erhalten: (1) Die Darstellung in dem Rechtsanwaltsschriftsatz vom 30.10.2014, wonach sich zu den angesprochenen Themen kein Wort in dem Landgerichtsbeschluss vom 29.09.2014 findet, wäre falsch; oder (2) Auf die von der Verteidigung unter II in dem Schriftsatz vom 30.10.2014 (und hier unter 1-6) dargestellten Punkte käme es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht an. Weder das eine noch das andere wird durch die Richter XXX, XXX und XXX in dem angegriffenen Beschluss vom 17.12.2014 behauptet. Eine solche Haltung wäre auch unvertretbar, da beispielsweise der Tatverdacht einer Haupttat konstitutiv zu den Tatbestandsmerkmalen einer Strafbarkeit wegen Beihilfe gehört und das Landgericht sich mit der Haupttat noch überhaupt nicht auseinander gesetzt hat. Die Behauptung es handele sich bei dem Schriftsatz vom 30.10.2014 nicht um eine Anhörungsrüge im Sinne von 33a StPO lässt sich vor diesem Hintergrund denklogisch nur unter zwei Bedingungen aufrechterhalten, die kumulativ vorliegen müssten: 1. Nach der Rechtsauffassung der Richter XXX, XXX und XXX genügt es für einen richterlichen Beschluss, wenn ein Richter formal von einem Sachvortrag Kenntnis genommen hat und diesen in seine Gedankengänge einfließen lässt; eine argumentative Auseinandersetzung mit relevanten Tatsachen und Rechtsvorträgen wäre indes entbehrlich, da der Bürger keinen Anspruch darauf habe, zu wissen, was ein Gericht denke; 2. Die Richter XXX, XXX und XXX gehen davon aus, dass die Richter XXX, XXX und XXX in Wirklichkeit von allen maßgeblichen Tatsachen Kenntnis hätten, obwohl dies nicht im Beschluss vom 29.09.2014 zum

Ausdruck kommt. Keine der beiden Bedingungen ist hier erfüllt. Eine Rechtsauffassung, wonach ein Richter in einem Beschluss nicht kenntlich machen müsste, welches Sach- und Rechtsvorbringen er für relevant hält, bzw. warum dies im Einzelnen nach seiner Auffassung nicht der Fall sei, wäre nicht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Denn diese erfordern nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2013, dass das Gericht sich auch substantiell mit dem Vorbringen des Bürgers auseinandersetzt. Mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht nur ein Anspruch formell anzukommen, sondern auch substantiell anzukommen, also wirklich gehört zu werden. Dementsprechend wurde auch nach Einführung des 33a StPO immer wieder entschieden, dass die Vorschrift jeden Verstoß gegen Art. 103 Grundgesetz im Beschlussverfahren erfasst (vgl. Meyer-Goßner, 33a StPO, Rn. 1, m.w.n.). Sollten die Richter des Landgerichts Bielefeld XXX, XXX und XXX, tatsächlich die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Gericht nicht gehalten sei, sich auch sichtbar mit verfahrensrelevanten Vorbringen auseinanderzusetzen, wird um einen entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten. Sollten die Richter XXX, XXX und XXX indes der Auffassung sein, dass entweder die oben unter Punkt 1 6 bzw. unter II in dem Schriftsatz vom 30.10.2014 dargelegten Sach- und Rechtserwägungen irrelevant seien, so wird ebenfalls um einen entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten. Dasselbe gilt, falls die Richter der XXX des Landgerichts Bielefeld der Auffassung sein sollten, dass entgegen der Annahme der Verteidigung eine sichtbare Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Vorbringen durch die abgelehnten Richter in dem Beschluss vom 29.09.2014 erfolgt sei. Wie auch immer man den Grenzbereich zwischen der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge nach 33a und sonstigen Rechtsbehelfen (Gegenvorstellung

usw.) ziehen will der Fall, dass ein Gericht sehenden Auges maßgebliche Informationen ignoriert, ist in jedem Fall korrekturbedürftig. Dementsprechend liegt hier der klassischste aller denkbaren Fälle eines Gehörsverstoßes vor nämlich das schlichte Ignorieren von zentralen Aktenbestandteilen (hier die Ermittlungsakte in dem Verfahren gegen den vermeintlichen Haupttäter XXX). Sollten die Richter XXX, XXX und XXX der Auffassung sein, dass die Richter XXX, XXX und XXX in Wirklichkeit bei der Beratung die Akten aus dem Verfahren XXX kannten, wird um einen entsprechenden Hinweis bzw. ergänzende Akteneinsicht gebeten. Sollten die Richter XXX, XXX und XXX indes der Auffassung sein, das Kenntnisse des Verfahrens der Akte XXX für eine Entscheidung hinsichtlich eines Tatverdachts über eine Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung in der Sache erforderlich ist, so hat eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in dem Schriftsatz vom 30.10.2014 zu erfolgen. Ein Zurückziehen auf mutmaßlich formale Rechtsschutzlücken ist dann nicht mehr möglich. III. Im Rahmen des Verfahrens der sofortigen Beschwerde wird das Gericht nicht umhinkommen, sich mit dem inhaltlichen Vorbringen hinsichtlich des Verstoßes gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und den daraus resultierenden Anschein der Befangenheit auseinanderzusetzen. Diesbezüglich wird zur Begründung auf den Schriftsatz vom 30.10.2014 verwiesen. Am 15.01.2015 (zugegangen am 05.02.2015) verwarf das OLG Hamm die sofortige Beschwerde als unbegründet (Anlage 6). In dem Beschluss vertritt das OLG die Auffassung, das Ablehnungsgesuch sei gemäß 26a I Nr. 1 StPO unzulässig, da es sich gegen einen Beschluss richte, der bereits ergangen sei. Daran ändere auch der mit demselben Schriftsatz (vom 30.10.2014 = Anlage 4 der VB vom 05.11.2014) gleichzeitig gestellte Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs nichts. Zur Begründung führt das OLG aus: es handele sich bei dem Schriftsatz vom 30.10.2014 letztlich um eine Gegenvorstellung. Denn letztlich werde nur gerügt, die Entscheidung sei falsch.

Eine solche Rüge sei jedoch im Rahmen eines Antrags auf Nachholung des rechtlichen Gehörs unzulässig; es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, dass ein Gericht jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden habe; selbst wenn es sich bei der Eingabe vom 30.10.2014 um eine Anhörungsrüge handeln würde, wäre das Ablehnungsgesuch unzulässig, da im vorliegenden Fall der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs unbegründet sei. Das OLG setzt sich mit der strafprozessualen Kommentarliteratur auseinander, in der nach Auffassung der Richter aus Hamm undifferenziert vertreten werde, dass ein Beteiligter die Ablehnung auch für die Entscheidung nach 33a StPO erklären könne (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 25, Ran. 11; KK-StPO/Scheuten, 25, Ran. 12; SK-StPO/Deiters, 25,Ran. 7; LR/Siolek, 25, Rn. 13). Gleichwohl führt das OLG Hamm in dem Beschluss aus: Andererseits hält auch der Senat ein mit einem Ablehnungsantrag verbundenes Ablehnungsgesuch in den Fällen für zulässig, in denen das Gericht das Verfahren durch Beschluss in die Lage versetzt, die vor der Entscheidung bestand, die Anhörungsrüge demnach begründet ist. Denn auf diese Weise ist gewährleistet, dass in den Fällen, in denen es tatsächlich zu einem Verfahren kommt, in dem das rechtliche Gehör nachzuholen ist, ein Richter, der an der bereits getroffenen Entscheidung mitgewirkt hat und nunmehr darüber zu entscheiden hat, ob diese zu korrigieren ist, abgelehnt werden kann. ; nach diesem Maßstab sei inzidenter die subsidiär angenommene Anhörungsrüge zu prüfen, diese sei jedoch im Ergebnis unbegründet. Denn die Richter des LG Bielefeld hätten bei ihrer Entscheidung vom 29.09.2014 den Schriftsatz der Beschuldigten vom 17.09.2014 berücksichtigt und sich mit den darin enthaltenen Ausführungen auseinander gesetzt. Es sei weder ersichtlich noch würde in der Beschwerdebegründung dargelegt, dass die Kammer bei ihrer Entscheidung Tatsachen oder Beweismittel verwertet hat, zu denen die Beschuldigte zuvor nicht gehört worden ist. Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 10.02.2015 (Anlage 7) wurde erneut eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( 33a StPO) gerügt. Zur Begründung wird in diesem Schriftsatz ausgeführt:

Das Oberlandesgericht Hamm geht in dem Beschluss vom 15.01.2015 davon aus dass die Kammer den Schriftsatz der Beschuldigten vom 17. September 2014 berücksichtigt und sich mit den darin enthaltenen Ausführungen auseinandergesetzt hat. (vgl. Seite 6 f. der Entscheidung des OLG Hamm vom 15.01.2015). Sicher ist indes, dass die abgelehnten Richter des Landgerichts Bielefeld mit dem Tatverdacht hinsichtlich der angeblichen Haupttat der Steuerhinterziehung nicht auseinandergesetzt haben. Denn sie konnten sich damit überhaupt nicht auseinandersetzen. Bei dem Beschluss des LG Bielefeld handelte es sich damit um eine Schein-Entscheidung. Denn es wurde der bloße Anschein der Prüfung eines Tatverdachts erweckt, obwohl dies objektiv gesehen gar nicht möglich war. Das Oberlandesgericht Hamm setzt sich in dem hier angegriffenen Beschluss vom 15.01.2015 über die sofortige Beschwerde mit keinem Wort damit auseinander, dass den abgelehnten Richtern des Landgerichts Bielefeld die Verfahrensakte aus dem Verfahren gegen den vermeintlichen Haupttäter XXX nicht vorlagen genauso wenig wie der Beschwerdeführerin und der Verteidigung. Damit verfehlt der Beschluss des OLG Hamm die Kernfrage, um die es im vorliegenden Fall geht: Welche Rechte stehen einem Bürger zu, wenn ein Gericht den Anschein erweckt, es habe sich mit einem Gesichtspunkt auseinandergesetzt (die Richter des LG Bielefeld bejahten den Tatverdacht einer Steuerhinterziehung!), obwohl dies weder den Richtern noch der Verteidigung möglich war. Die Verteidigung geht nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.01.2015, zugegangen am 05.02.2015, davon aus, dass den Richtern des XXX des Oberlandesgerichts Hamm die Ermittlungsakten aus dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den vermeintlichen Haupttäter XXX nicht vorlagen. Der Verteidigung ist nicht bekannt, inwieweit der Beschluss des Landgerichts Bielefeld in der Endfassung vom 29.09.2014 sich inhaltlich von der Entwurfsfassung, die am 16.09.2014 bei der Geschäftsstelle gelegen haben soll, unterscheidet. Darauf kommt es jedoch auch nicht an. Denn weder bei der Verfassung des Entwurfs vom 16.09.2014 noch bei der Verfassung des Beschlusses vom 29.09.2014 lagen den abgelehnten Richtern der des LG Bielefeld die notwendigen Informationen vor, die sie benötigt hätten, um den

Tatverdacht einer Steuerhinterziehung durch den vermeintlichen Haupttäter XXX zu prüfen. Es wurde durch die Verteidigung mehrfach Akteneinsicht beantragt und darauf hingewiesen, dass eine Stellungnahme zu dem mutmaßlichen Verdacht einer Haupttat nur mit Aktenkenntnis möglich ist. Zutreffend ist zwar, dass durch die Beschwerdeführerin bzw. der Verteidigung zu der Frage, ob ein ausreichend konkretisierter Tatverdacht hinsichtlich der behaupteten Haupttat einer Steuerhinterziehung vorliegt, noch nicht Stellung genommen wurde. Anders als der Verteidigung, die, um Akteneinsicht zu erhalten, auf die Mitwirkung der zuständigen Stellen angewiesen ist, wäre es dem Landgericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht leicht möglich gewesen, die Verfahrensakte aus dem Verfahren gegen XXX anzufordern und auf diese Weise in den Stand versetzt zu werden, den Tatverdacht der Haupttat zu überprüfen. Dies wurde unterlassen. Es wurde nicht einmal versucht, den Anschein einer sorgfältigen richterlichen Prüfung zu erwecken. Bei dieser Sachlage konnte von Seiten der Beschwerdeführerin bzw. der Verteidigung zu dem Tatverdacht der Haupttat nichts Substantielles vorgetragen werden. Dieser Umstand liegt jedoch nicht im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin oder der Verteidigung. Es gehört zum unbestreitbaren Kern dessen, was mit einer Anhörungsrüge gemäß 33a StPO vorgebracht werden kann, dass der Bürger die Möglichkeit haben muss, bloße Schein-Entscheidungen als solche zu benennen und das Gericht zur Selbstkorrektur aufzufordern. Der Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs ist in denjenigen Fällen, bei denen dem Bürger die Möglichkeit zum Rechts- und Tatsachenvorbringen genommen wird, schlimmer, als wenn dessen tatsächliches Vorbringen komplett ignoriert wird. Jede andere Ansicht würde der Logik eines Wissenschaftlers gleichen, der das Sprungvermögen eines Froschs testen will und zu diesem Zweck ihm ein Bein nach dem anderen ausreißt: Von den vier vorhandenen Froschschenkeln wird einer nach dem anderen entfernt, worauf der Wissenschaftler zu dem Frosch sagt: Spring!. Nach der Amputation jedes weiteren Beines misst der

Wissenschaftler die Entfernung, die der Frosch mit der ihm verbleibenden Sprungkraft noch zurücklegen kann. Nachdem das vierte Bein entfernt wurde springt der Frosch überhaupt nicht mehr. Der Wissenschaftler notiert in sein Notizbuch: Der Frosch hat das Gehör verloren. In ähnlicher Weise konstatiert das Oberlandesgericht Hamm hier: Der Bürger hat das Gehör verloren! Anders ausgedrückt: - Der Beschwerdeführerin wird die Möglichkeit genommen, sich zu dem Tatverdacht hinsichtlich einer Haupttat zu äußern. - Der Beschwerdeführerin wird gesagt: Wenn du dich nicht dazu äußerst, dann müssen wir uns damit auch nicht auseinander setzen. Besonders absurd an dieser Logik ist, dass das Landgericht Bielefeld nicht einmal behauptet, dass es auf die Haupttat (bzw. den entsprechenden Tatverdacht) nicht ankäme. Vielmehr erweckt es den Anschein einer richterlichen Prüfung, zu der es objektiv gar nicht in der Lage war. Wenn wie hier ein Gericht so tut, als hätte es sich mit einem Tatverdacht auseinandergesetzt, obwohl ihm dies gar nicht möglich war, muss es im Rahmen der Gehörsrüge möglich sein, darauf hinzuweisen. Es handelt sich um den denkbar schlimmsten Fall richterlicher Ignoranz. Für diesen Fall muss es die Möglichkeit der Selbstkorrektur geben und zwar in dem formalisierten Verfahren nach 33a StPO. Dazu, dass das Verfahren der richterlichen Selbstkorrektur auch an rechtsstaatlichen Maßstäben und damit am gesetzlichen Richter zu messen ist, wird auf den Schriftsatz vom 23.12.2014 verwiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm gab zu diesem Schriftsatz am 05.03.2015 eine Stellungnahme ab (Anlage 8). Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.03.2015, zugegangen am 24.03.2015, wurde die neuere Anhörungsrüge verworfen (Anlage 9). Mit Schreiben des Verteidigers an das LG Bielefeld vom 26.03.2015 wurde beantragt, vor der Entscheidung über die alte Anhörungsrüge die Akten aus dem Verfahren gegen

XXX vor einer Entscheidung des Gericht der Verteidigung zur Verfügung zu stellen (Anlage 10). Akteneinsicht in die Verfahrensakte des XXX des angeblichen Haupttäters einer Steuerhinterziehung wurde bis heute nicht gewährt. Eine Entscheidung des LG Bielefeld über die alte Anhörungsrüge vom 30.10.2014 (= Anlage 4 der Verfassungsbeschwerde vom 05.11.2014) liegt bis heute nicht vor. B. Verstoß gegen Art. 103 I GG im Befangenheits-Verfahren ( neue Anhörungsrüge ) Es liegt ein Verstoß gegen Art. 103 I GG vor, da sich die Gerichte zu der Frage der Besorgnis der Befangenheit überhaupt nicht geäußert haben, obwohl dazu Anlass bestand. Die Gründe, mit denen die Gerichte den Befangenheitsantrag als unzulässig zurück gewiesen haben, halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Hätten die Gerichte Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlichen Gebots rechtlichen Gehörs beachtet, so hätten sie zur Frage der Befangenheit Stellung nehmen und den Befangenheitsanträgen stattgeben müssen. I. Mussten sich das LG bzw. das OLG zur Frage der Besorgnis der Befangenheit äußern? Gegenstand der neuen Anhörungsrüge, die mit Schriftsatz vom 10.02.2015 (Anlage 7) gegen den Beschluss des OLG Hamm vom 15.01.2015 (Anlage 6) eingelegt wurde, ist der Umstand, dass das Oberlandesgericht sich im Verfahren der sofortigen Beschwerde inhaltlich nicht dazu geäußert hat, ob die abgelehnten Richter des Landgerichts Bielefeld tatsächlich den Anschein der Befangenheit erweckt haben. Eine inhaltliche Stellungnahme zu der Befangenheitsthematik wurde unter Verweis auf formale Vorschriften vollständig vermieden. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass es nicht nur einfach-rechtlich, sondern auch verfassungsrechtlich geboten ist, in der vorliegenden Konstellation zumindest die Möglichkeit der Rüge der Besorgnis der Befangenheit zu gewähren. Die Gründe, die das Landgericht und das Oberlandesgericht angegeben haben, weshalb die Rüge der Befangenheit im vorliegenden Verfahren unzulässig sei, lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1. In Wirklichkeit handele es sich bei dem Schriftsatz vom 30.10.2014 (= Anlage 4

der Verfassungsbeschwerde 05.11.2014) um eine Gegenvorstellung; 2. im Verfahren der Gegenvorstellung sei die Rüge der Befangenheit nicht zulässig; 3. selbst wenn es sich um eine Anhörungsrüge gehandelt habe, sei diese unbegründet. In Fällen unbegründeter Anhörungsrüge sei die Rüge der Befangenheit ebenfalls unzulässig. Man kann darüber streiten, ob im Verfahren einer Gegenvorstellung eine Rüge der Befangenheit der an der Entscheidung beteiligten Richter grundsätzlich möglich ist. Dagegen spricht die vom Oberlandesgericht Hamm in dem Beschluss vom 15.01.2015 (Anlage 6) unter Ziffer II.1 (= S. 5) zitierte Rechtsprechung. Dafür spricht, dass eine Gegenvorstellung zwar gesetzlich nicht geregelt, jedoch verfassungsrechtlich im Petitionsrecht (Art. 17 GG) verankert ist. Wenn schon die Möglichkeit der richterlichen Selbstkorrektur eingeräumt wird, dann sollten in dem dafür eingeräumten Verfahren auch rechtsstaatliche Grundsätze zu diesen gehört das Recht auf einen unbefangenen Richter gelten. Im Übrigen handelt es sich bei der Anhörungsrüge letztlich um einen Sonderfall einer Gegenvorstellung (vgl. SK-StPO Wolter, 33a, Rn. 22), so dass vieles dafür spricht, in beiden Verfahren dieselben rechtsstaatlichen Maßstäbe anzuwenden. Man kann ebenfalls darüber streiten, ob die Geltendmachung der Befangenheit im Verfahren der Anhörungsrüge nach 33a StPO auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen die Anhörungsrüge begründet ist (so Cirener, in; BeckOK-StPO, 25 Rn. 8a; Kretschmer JR 2007, 172; Löwe/Rosenberg/Siolek StPO 25 Rn 13 mwn; offen gelassen von BGH JR 2007, 172, im Zusammenhang mit 356a StPO, m. Anm. Kretschmer = BeckRS 2011, 15375). Aus Sicht der Beschwerdeführerin können beide der durch das Oberlandesgericht Hamm aufgeworfenen Fragen offen bleiben. Denn aus Sicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem Schriftsatz vom 30.10.2014 (= Anlage 4 der Verfassungsbeschwerde 05.11.2014) unzweifelhaft um eine statthafte Gehörsrüge i.s.v. 33a StPO, die im Ergebnis auch begründet ist. Zutreffend geht das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 15.01.2015 davon aus, dass bei Bejahung dieser beiden Bedingungen eine inhaltliche Positionierung zur Frage der Befangenheit der abgelehnten Richter unumgänglich gewesen wäre (vgl. Anlage 6, Ziffer II Nr. 4 des Beschlusses, Seite 4 unten, vom OLG als subsidiäre bzw. inzidente Prüfung bezeichnet: Die Anhörungsrüge wäre unbegründet. Unabhängig davon, ob der Senat die in der Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 29. September 2014 mitgeteilten Rechtsauffassungen teilt oder ob die Entscheidung richtig ist, ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung eindeutig, dass die Kammer den

Schriftsatz der Beschuldigten vom 17. September 2014 berücksichtigt und sich mit den darin enthaltenen Ausführungen auseinandergesetzt hat. ( ) Zudem ist weder ersichtlich noch wird im Rahmen der Antragsschrift oder der Beschwerdebegründung dargelegt, dass die Kammer bei ihrer Entscheidung Tatsachen oder Beweismittel verwertet hat, zu denen die Beschuldigte zuvor nicht gehört worden ist. ). In Übereinstimmung mit den insoweit zutreffenden Überlegungen des Oberlandesgerichts ist daher bereits im vorliegenden Verfahren, d.h. bezüglich der neuen Anhörungsrüge, zu klären: 1. Handelte es sich bei der alten Anhörungsrüge vom 30.10.2014 (= Anlage 4 der Verfassungsbeschwerde 05.11.2014) um einen statthaften Rechtsbehelf im Sinne von 33a StPO? 2. Wenn ja: War die Gehörsrüge begründet? Das Oberlandesgericht hat (wie schon zuvor das Landgericht in dem Beschluss vom 17.12.2014, Anlage 4) eine inhaltliche Prüfung der Befangenheit verweigert. Kommt man zu dem Ergebnis, dass im Ausgangsverfahren eine begründete Anhörungsrüge (= alte Gehörsrüge ) vorlag, so hätte das Oberlandesgericht sich zur Frage der Befangenheit in irgendeiner Weise inhaltlich positionieren müssen. Unter den genannten Bedingungen liegt in dem Umstand, dass es dies nicht getan hat, ein neuer, eigenständiger Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) vor. Bereits jetzt sind daher die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen der oben aufgeworfenen Fragen zu klären, die eigentlich erst nach Abschluss des alten Verfahrens der Anhörungsrüge (d.h. nachdem das Landgericht erneut über diese entschieden hat), im Rahmen der Verfassungsbeschwerde vom 05.11.2014 die endgültigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. II. Handelt es sich bei dem Schriftsatz vom 30.10.2014 (= Anlage 4 der Verfassungsbeschwerde 05.11.2014) um eine Gehörsrüge i.s.v. 33a StPO oder um eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung? Die Beschwerdeführerin vertritt die Rechtsauffassung, dass die Maßstäbe, die vom LG Bielefeld und vom OLG Hamm bei der Definition bzw. Handhabung der Gehörsrüge vom angelegt wurde, den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 103 I GG nicht genügen. Die Abgrenzung von Gehörsrüge zur bloßen Gegenvorstellung (oder anderen nicht gesetzlich geregelten Rechtsbehelfen, die ihre Wurzel im Petitionsrecht gemäß Art. 17 des Grundgesetzes haben) ist von verfassungsrechtlicher Bedeutung nicht nur im

Hinblick darauf, dass die Einlegung einer Gehörsrüge gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Beschluss des Ersten Senats vom 16.07.2013 (1 BvR 3057/11) beispielsweise auch für die Berechnung der Frist nach 90 BVerfGG maßgeblich sein kann. Ginge es nach den angegriffenen Beschlüssen der Gerichte in Bielefeld und Hamm, wäre der Anwendungsbereich der Gehörsrüge praktisch auf Null reduziert. Denn es wäre dann kaum ein Fall vorstellbar, der noch als Gehörsrüge bezeichnet werden könnte. Die Formulierung in den angegriffenen Entscheidungen, dass eine bloße andere Rechtsauffassung nicht dazu führen könne, dass der Rechtsweg über die Gehörsrüge gewissermaßen verlängert wird, klingt zwar auf den ersten Blick gesehen plausibel. Sowohl das Landgericht Bielefeld als auch das Oberlandesgericht Hamm versäumen es indes, konkrete Maßstäbe offen zu legen, anhand derer eine bloß andere Rechtsauffassung von einem substantiellen Vorbringen des Rechtssuchenden abzugrenzen ist, das missachtet wurde. Die Verstöße gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs, die im Schriftsatz vom 30.10.2014 (= Anlage 4 der Verfassungsbeschwerde 05.11.2014) konkret vorgebracht wurden, lassen sich in drei Kategorien einteilen: 1. Rechtsausführungen, die von dem Gericht ignoriert wurden. Hierzu gehört beispielsweise das Vorbringen, dass für die Annahme einer Beihilfe durch einen Rechtsanwalt besondere Darlegungspflichten hinsichtlich des Vorsatzes bzw. der Konkretisierung der Beihilfehandlung bei berufstypischem Verhalten bestehen. 2. Neuer Sachvortrag, auf den das Gericht nicht eingeht. Hierzu gehört beispielsweise die Darlegung, dass die Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin nach der Durchsuchung in ihrer Kanzlei weitere Konten eröffnet haben soll, nachweislich falsch ist, was durch eine einfache Abfrage bei den Banken geklärt hätte werden können. 3. Entscheidung ohne Aktenkenntnis. Das Landgericht Bielefeld hat in seiner ersten Entscheidung, mit der die Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse abgelehnt worden war (Beschluss vom 29.09.2014 XXX = Anlage der Verfassungsbeschwerde vom 05.11.2014) den Tatverdacht einer Steuerhinterziehung durch XXX als vermeintliche Haupttat bejaht, ohne die Ermittlungsakten aus diesem Verfahren zu kennen. In dem Beschluss wird von dem Landgericht nicht offen gelegt, dass es den Richtern objektiv gar nicht möglich war, etwas Sinnvolles zum Tatverdacht bezüglich der Haupttat zu sagen. Es wird in dem Beschluss von den Richtern auch nicht behauptet, dass die

Aktenkenntnis entbehrlich war, beispielsweise weil sich genügend Anhaltspunkte für die Haupttat in der Ermittlungsakte in dem gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfahren befänden. Tatsächlich befanden sich in dieser Akte keine Anhaltspunkte für eine Haupttat (vgl. Anlage 8 der Verfassungsbeschwerde vom 05.11.2014 = vollständige Ermittlungsakte aus dem Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin, so wie sie dem LG zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 20.09.2014 vorlag). Ob die unter 1. und 2. genannten Gehörsverstöße verfassungsrechtlich relevant sind, hängt davon ab, ob man sie als hinreichend gewichtig und gravierend einstuft. Es sind Fälle denkbar, bei denen Rechts- und/oder Sachverhaltsvorbringen in einem Strafverfahren in einer Entscheidung zwar nicht ausdrücklich erörtert wird, sich aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung jedoch ergibt, dass das Gericht sich damit inhaltlich und hinreichend substantiiert auseinandergesetzt hat. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin liegt so ein Fall hier schon angesichts der Vielzahl von Aspekten vor, die in den Entscheidungen komplett ignoriert werden. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind diese Aspekte auch von derart substantiellem Gewicht, dass es mehr ist als eine bloße divergierende Rechtsauffassung, wenn ein Gericht die Aspekte vollständig in den schriftlichen Entscheidungsgründen übergeht. Nach der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin kann die Gewichtung der einzelnen gerügten Verstöße vorliegend jedoch offen bleiben. Denn die unter 3. aufgeworfene Frage, ob ein Gericht ohne Aktenkenntnis entscheiden darf, lässt sich vom konkreten Fall abstrahiert mit Ja oder Nein beantworten. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin muss die Antwort Nein lauten mit der Folge, dass zumindest der Rechtsbehelf nach 33a StPO statthaft ist. Es handelt es sich um den schwersten aller denkbaren Gehörsverstöße. Wäre die Rechtsauffassung des Landgerichts Bielefeld und des Oberlandesgerichts Hamm richtig, so würde der gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelf des 33a StPO ins Leere laufen. Im Übrigen zitieren sowohl das LG Bielefeld als auch das OLG Hamm den Gesetzeswortlaut des 33a StPO bzw. die dazu ergangenen Rechtsprechung des BGH falsch bzw. unvollständig. Das Landgericht führt in der Entscheidung vom 17.12.2014 aus (Anlage 4, Seite 2, letzter Absatz): 33a StPO setzt in sachlicher Hinsicht voraus, dass das Gericht zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwendet hat, zu denen er

nicht gehört worden ist, oder dass Verteidigungsvorbringen übersehen und nicht in Erwägung gezogen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1999, 3 StR 142/98). Eine ähnliche Formulierung verwendet das OLG im Beschluss vom 15.01.2015 (vgl. Anlage 6, Seite 4, Mitte, unter II.1)): Denn die Vorschrift des 33a StPO setzt sachlich voraus, dass ein Gericht zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist ( ). Diese Bedingungen werden in den angegriffenen Beschlüssen verneint, da die Beschwerdeführerin sich insoweit zutreffend zum Tatverdacht hinsichtlich der Haupttat nicht geäußert hat. Mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mangels Aktenkenntnis überhaupt keine Möglichkeit hatte, etwas zum Tatverdacht gegen XXX zu sagen, setzen sich beide Gerichte indes nicht auseinander. Richtigerweise ist jedoch nach dem Gesetzeswortlaut den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend für die Beurteilung einer Anhörungsrüge maßgeblich, ob zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen wurde oder der Anspruch auf rechtliches Gehör in sonstiger Weise verletzt wurde. Das sieht auch der BGH in Strafsachen zutreffend. So heißt es beispielsweise in dem BGH-Beschluss vom 24.04.2014 (4 StR 479/13): Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Er hat auch kein zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es ist im Rahmen des 33a StPO folglich entgegen den Auffassungen des LG Bielefeld und des OLG Hamm nicht unbedingt erforderlich, dass ein Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen vorgetragen hat. Ein Gehörsverstoß liegt vielmehr auch vor, wenn er aus Gründen, die das Gericht zu verantworten hat, nicht in der Lage war, zu einem relevanten Sachverhalt in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Denn auch in dieser Konstellation wird zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen (vgl. Weßlau, in: SK-StPO, 33a Rn. 12). Die in den Beschlüssen angelegten unzutreffenden rechtlichen Maßstäbe beruhen möglicherweise auf einer alten Fassung des 33a StPO. Dieser wurde im Jahr 2005 geändert: Wortlaut vom 01.01.2000 Wortlaut seit 01.01.2005:

31.12.2004: Hat das Gericht in einem Beschluß zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er noch nicht gehört worden ist, Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluß keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, so hat es, sofern der Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag die Anhörung nachzuholen und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Gericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern. und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. 47 gilt entsprechend. Die Neufassung durch das sogenannte Anhörungsrügengesetz vom 09.12.2004 (BGBl. I, S. 3220) erfolgte aufgrund des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 (BVerfGE 107, 395 [BVerfG 30.04.2003-1 PBvU 1/02, vgl. dazu Widmaier, FS Böttcher, S. 228 ff.; Eschelbach/Geipel/Weiler StV 2010, 325). Der vorliegende Fall bietet Gelegenheit, die verfassungsrechtlichen Grundlagen der gesetzlichen Regelung zu konkretisieren. III. Ist die Gehörsrüge begründet? Ja. Denn es wird auch von den Gerichten in Bielefeld und Hamm nicht ernsthaft behauptet, dass der Tatverdacht einer Beihilfe sich ohne den Tatverdacht einer Haupttat bejahen lässt. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des 27 StGB, wo die sogenannte Akzessorietät der Beihilfe geregelt ist. Das Gericht hat auf die erste Gehörrüge hin daher die Akten aus dem Verfahren gegen XXX beizuziehen und die Beschwerdeführerin in die Lage zu versetzen, hierzu Stellung zu nehmen. Dies war richtigerweise schon vor Erlass des Beschlusses vom 29.09.2014 (= Anlage 3 der Verfassungsbeschwerde) geboten

C. Verstoß gegen das Gebot des gesetzliche Richters (Befangenheit), Art. 101 I GG Die Tatsache, dass die Richter des LG Bielefeld in ihrer Entscheidung vom 29.09.2014 (Anlage 3 der Verfassungsbeschwerde) einen Tatverdacht der Haupttat ohne Aktenkenntnis bejaht haben, begründet die Besorgnis der Befangenheit. Der Befangenheitsantrag wurde auch rechtzeitig geltend gemacht, da es keine frühere Möglichkeit gab und im Rahmen einer begründeten Anhörungsrüge nach 33a StPO die gleichzeitige Rüge der Befangenheit möglich ist. Die noch zu erlassende Entscheidung des LG Bielefeld über die ( erste ) Anhörungsrüge vom 30.10.2014 (= Anlage 4 der Verfassungsbeschwerde vom 05.11.2014) wird nach derzeitigem Sachstand demnächst von Richtern erlassen werden, die nicht die gesetzliche Richter i.s.v. Art. 101 I GG sind. Es kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die Besorgnis schon dann besteht, wenn ein Gericht nur schlampig arbeitet, also beispielsweise vergisst, sich die zur Entscheidungsfindung notwendigen Aktenbestandteile zu besorgen oder von unzutreffenden rechtlichen Tatsachen ausgeht. Letzteres kann ausgeschlossen werden, da von Berufsrichtern am Landgericht erwartet werden kann, die Voraussetzungen der Strafbarkeit einer Beihilfe nach 27 StGB zu kennen. Vorliegend ist die Besorgnis der Befangenheit bereits dadurch begründet, dass die Richter des LG Bielefeld in ihrer Entscheidung vom 29.09.2014 (= Anlage 3 der Verfassungsbeschwerde) nicht kenntlich gemacht haben, dass sie keinen Einblick in die Akte hatten und es auch nicht für erforderlich hielten, diese anzufordern. In dem fraglichen Beschluss wird auf Seite 4 (letzter Absatz) ausgeführt, dass sich Einschränkungen der Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts aus der Funktion des Richtervorbehalts ergeben. Um der Funktion einer vorbeugenden Kontrolle der Durchsuchung durch eine unabhängige und neutrale Instanz gerecht zu werden dürfe das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht auf Gründe stützen, die der Ermittlungsrichterin nicht bekannt waren. Prüfungsmaßstab bleibt im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Durchsuchungsbeschlusses. Mit diesen Ausführungen wird suggeriert, dass die abgelehnten Richter mindestens dieselbe Sachkenntnis hatten wie die Ermittlungsrichterin. Eben dies war nicht der Fall. Anders als den abgelehnten Richtern der Strafkammer hatten der Ermittlungsrichterin die Akten aus dem Verfahren XXX zumindest schon einmal vorgelegen denn sie hatte den Durchsuchungsbeschluss gegen XXX selbst erlassen.

Aus der Sicht eines besonnen Beschuldigten entsteht bei dieser Sachlage der Eindruck, dass das Gericht den wahrheitswidrigen Anschein erwecken will, eine rechtliche und sachliche Prüfung vorgenommen zu haben, die es gar nicht vornehmen konnte. Dieser Eindruck begründet die Besorgnis der Befangenheit. Dr. Tobias Rudolph Rechtsanwalt Anlagen: 1. Schreiben Verteidiger an FA XXX vom 10.11.2014 2. Schreiben Finanzamt vom 19.11.2014 3. Dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Richter 4. Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 17.12.2014 5. Sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 23.12.2014; 6. Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.01.2015 7. Schriftsatz des Verteidigers vom 10.02.2015; 8. Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 05.03.2015 9. Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.03.2015 10. Schriftsatz des Verteidigers an das Landgericht Bielefeld vom 26.03.2015.