Wegleitung zum Qualifikationsverfahren 2019 Vorgezogene Prüfung QV 2018 «Medizinische Grundlagen» Leitziel 1.4 Medizinische Praxisassistentin EFZ Medizinischer Praxisassistent EFZ Ausgabe 2018
Inhaltsverzeichnis Zweck... 4 Grundlagen... 4 Organe... 4 Schulstandorte... 4 VMA/OdA... 4 Prüfungskommission... 4 Prüfungsleitung... 4 Zutritt zu den Prüfungen... 5 Prüfungsorte... 5 Zeitpunkt der Prüfung... 5 Verhinderung bei Krankheit oder Unfall... 5 Nichterscheinen zur Prüfung... 5 Prüfungsdauer... 5 Prüfungsinhalt... 5 Notenwerte... 5 Material... 5 Erlaubte Hilfsmittel... 5 Unerlaubte Hilfsmittel und Verstösse... 6 Mögliche Sanktionen... 6 Mitteilung des Prüfungsergebnisses... 6 Beschwerde... 6 Eigene Notizen... 7 3
Zweck Grundlagen Organe Schulstandorte Durch das Qualifikationsverfahren soll festgestellt werden, ob die Lernenden die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele, die sie zur Ausübung ihres Berufes befähigen, erreicht haben (Art. 30 der Verordnung für das Berufsbildungsgesetz). Als Rechtsgrundlage dienen die Bildungsverordnung und der Bildungsplan «Medizinische Praxisassistentin EFZ», verabschiedet im Juli 2008 und aktualisiert 2012, gestützt auf Art. 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG), Art. 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) und Art. 4 Abs. 4 der Jugendarbeitsschutzordnung vom 28. September 2007 (ArGV 5). Die Organisation der Prüfungen ist der Prüfungskommission VMA/OdA übertragen. Diese sorgt in Zusammenarbeit mit dem Kanton Bern und der Ärztegesellschaft des Kantons Bern (BEKAG) für eine vorschriftsgemässe Durchführung der Prüfungen. be-med: Berner Berufsfachschule be-med: Berner Berufsfachschule für med. Assistenzberufe AG für med. Assistenzberufe AG Schulstandort Bern Schulstandort Spiez Alpeneggstrasse 1 Schlösslistrasse 7 3012 Bern 3700 Spiez Tel. 0313108030 Sekretariat Tel. 0313108032 Sekretariat Tel. 0313108023 Schulleitung Tel. 0313108022 Schulleitung BFB Bildung Formation Biel Robert Walser Platz 9 2501 Biel Telefon 032 328 30 00 VMA/OdA Prüfungskommission Prüfungsleitung Verein für Medizinische Assistenzberufe Organisation der Arbeitswelt des Kantons Bern Präsident VMA/OdA Herr Dr. med. Renato Tognina rtog@tcnet.ch Präsidentin Frau Monika Ruch, Burgdorf ruch@vtxmail.ch Prüfungskommission VMA/OdA c/o Prüfungsleitung be-med AG Alpeneggstrasse 1 3012 Bern Telefon 031 310 80 20/21 vma.pruefungsleitung@be-med.ch 4
Zutritt zu den Prüfungen Prüfungsorte Zeitpunkt der Prüfung Verhinderung bei Krankheit oder Unfall Nichterscheinen zur Prüfung Prüfungsdauer Prüfungsinhalt Notenwerte Material Erlaubte Hilfsmittel Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben ausser den Vertretern des Bundes und des Kantons, den Mitgliedern der Prüfungskommission VMA/OdA und des Prüfungskörpers, ausschliesslich Personen, die von der Prüfungsleitung oder von der zuständigen kantonalen Behörde eine Bewilligung erhalten haben. Alle Kandidatinnen und Kandidaten müssen sich zu Beginn jeder Prüfung (schriftlich und praktisch) mit einem Dokument ausweisen. Als offizielle Dokumente gelten Identitätskarte, Führerausweis, Pass und ähnliche Ausweise. Jede Kandidatin/Jeder Kandidat legt die Prüfungen in den Räumen derjenigen Schule ab, an welcher sie/er zuletzt den Unterricht besucht hat. Die Prüfungen der deutschsprachigen Kandidatinnen/Kandidaten finden am Dienstag, 26. Juni 2018 während des ordentlichen Berufsschultages statt. Bei Verhinderung aus wichtigen Gründen ist sofort die Prüfungskommission VMA/OdA (über die lokale Schulleitung) zu benachrichtigen; bei Krankheit oder Unfall muss innerhalb von 3 Arbeitstagen ein ärztliches Zeugnis eingereicht werden. Betroffene Kandidatinnen/Kandidaten haben sich nach Wegfall des Hinderungsgrundes zur Prüfung zu melden. Die Prüfungskommission legt die Wiederholungmöglichkeit fest. Hier wird zwischen entschuldbaren und nicht entschuldbaren Gründen unterschieden. Die Prüfungskommission VMA/OdA entscheidet über das weitere Vorgehen. 100 Minuten 50 Fragen (70% Pathologie und Arzneimittellehre, 20% Anatomie, 10% naturwissenschaftliche Grundlagen) Die Noten werden gemäss Art. 20 der Bildungsverordnung berechnet: Note Eigenschaft der Leistung 6 qualitativ und quantitativ sehr gut 5 gut, zweckentsprechend 4 den Mindestanforderungen entsprechend 3 schwach, unvollständig 2 sehr schwach 1 unbrauchbar oder nicht ausgeführt Schreibutensilien Keine 5
Unerlaubte Hilfsmittel und Verstösse Mögliche Sanktionen Unregelmässigkeiten während der Prüfung, die von der Kandidatin/dem Kandidaten zu verantworten sind, wie z.b. Stören des Prüfungsablaufs und/oder Verstösse dagegen: Die/Der Betroffene wird zuerst von der Examinatorin, resp. dem Examinator oder der Expertin, resp. dem Experten verwarnt. Im Wiederholungsfall wird die Kandidatin/der Kandidat von der Prüfung ausgeschlossen. Der Vorfall wird protokolliert und mögliche Beweisstücke werden eingezogen. Die Betroffenen und allfällige Zeugen unterzeichnen das Protokoll. Während der Untersuchung und der Benachrichtigung der Prüfungsbehörde bleibt die Prüfung für die betroffene Kandidatin/den betroffenen Kandidaten unterbrochen. Liegt ein offensichtlicher Prüfungsbetrug wie Verwendung unerlaubter Hilfsmittel (insbesondere der Gebrauch von Mobiltelefonen und deren Zusatzfunktionen SMS usw.) oder Mithilfe anderer Personen vor, so wird die Prüfung sofort unterbrochen und der Vorfall protokolliert. Die Prüfungsbehörde entscheidet dann über die Konsequenzen und erlässt eine rekursfähige Verfügung. Je nach Schwere der Übertretung werden verschiedene Massnahmen angeordnet: Notenabzug bei der betreffenden Position. Abbruch der Prüfung und Meldung an den Chefexperten und die kantonale Behörde zur weiteren Untersuchung. Die Wiederholung der Prüfung gilt als zweite Prüfung im Sinne von Artikel 33 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV). Mitteilung des Prüfungsergebnisses Beschwerde Das Prüfungssekretariat VMA/OdA gibt das Prüfungsergebnis nach Korrektur der Prüfung schriftlich bekannt. Vorher dürfen keine Mitteilungen über Verlauf und Ergebnis des einzelnen Prüfungsteils gemacht werden. Gegenüber Drittpersonen sind die Prüfungsorgane zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mitteilung des Prüfungsergebnisses enthält den schriftlichen Hinweis an die Lernende/den Lernenden, dass erst nach Abschluss des gesamten QV im Jahr 2019 innert der vom Kanton festgesetzten Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben werden kann. März 2018 Verein für Medizinische Assistenzberufe VMA Organisation der Arbeitswelt des Kantons Bern OdA Monika Ruch Präsidentin, Prüfungskommission Christoph Hänssler Prüfungsleitung VMA/OdA 6
Eigene Notizen Wir wünschen allen Kandidatinnen und Kandidaten viel Erfolg! 7
Druckdatum: 14. März 2018