IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 519/84
2 1 Ob 519/84 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith S*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Gertrude Glatzl, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Herbert S*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. November 1983, GZ 11 R 181/83-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. April 1983, GZ 29 Cg 396/81-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.433,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 268,50 S Umsatzsteuer und 480 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Streitteile haben am 23. Februar 1957 vor dem Standesamt Wien-Penzing die Ehe geschlossen. Die Klägerin begehrt die Scheidung der Ehe wegen schwerer Eheverfehlungen des Beklagten. Er unterstelle ihr, dass sie ihn auspresse, obschon sie nahezu ihr gesamtes Gehalt für den Haushalt zur Verfügung stelle, während ihr der Beklagte bloß ein monatliches Wirtschaftsgeld von 4.000 S
3 1 Ob 519/84 gebe und die Kosten für Miete, Gas, Strom, Telefon und Autoversicherung bestreite. Er weigere sich, Anschaffungen für die Wohnung zu tätigen, und verlange von ihr, dass sie bei Anschaffungen jeweils die halben Kosten trage und ihre Urlaube selbst finanziere. Er hege Misstrauen gegen sie, beschimpfe sie gröblich, bedrohe sie, und mache ihr sein Magenleiden zum Vorwurf. Im Urlaub biedere er sich jungen Mädchen an und gebe die Klägerin so dem Gespött preis. Der Beklagte sprach sich gegen das Scheidungsbegehren aus, stellte jedoch einen Mitverschuldensantrag, den er darauf gründete, dass die Klägerin lieblos sei, grundlos allein verreise, ohne ihm das Ziel zu nennen, und wiederholt Urlaube mit Ernst R***** verbracht habe. Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden und stellte im Wesentlichen fest: Die Klägerin verdiene monatlich 7.500 S (zuzüglich der Sonderzahlungen). Der Beklagte überlasse ihr ein monatliches Wirtschaftsgeld von 4.000 S und bestreite ferner die Kosten für Gas, Strom, Telefon und den Pachtgarten. Die Lebensmittel und Hausratsgegenstände kaufe die Klägerin. Die Kosten der in der Wohnung notwendigen Reparaturen trügen die Streitteile je zur Hälfte. Sie unterhielten gesonderte Gehaltskonten; nur die Klägerin sei auch auf dem Konto des Beklagten zeichnungsberechtigt. Schon im Jahre 1959 habe der Beklagte der Klägerin in finanziellen Belangen misstraut; so habe er während einer Erkrankung sein Sparbuch seiner Mutter anvertraut und später der Klägerin seine Ersparnisse verschwiegen. In weiterer Folge habe er eine für die Klägerin unerträgliche Sparsamkeit an den Tag gelegt. So habe er zwar die Heizung abgestellt, aber darauf bestanden, dass die Fenster geöffnet bleiben. Wenn ihm die Klägerin deshalb Vorhaltungen
4 1 Ob 519/84 gemacht habe, so habe er ihr vorgeworfen, sie wolle nur das Geld an sich bringen und ihn verlassen. Er habe von ihr verlangt, sie müsse sich an den Kosten der Anschaffungen für die Ehewohnung und der notwendigen Reparaturen jeweils zur Hälfte beteiligen; dabei sei es immer wieder zum Streit gekommen. Die Kosten der gemeinsam verbrachten Urlaube habe der Beklagte getragen, die Klägerin habe den Aufwand für allein unternommene Urlaubsreisen hingegen selbst bestreiten müssen. Immer wieder sei es zu Auseinandersetzungen gekommen, hauptsächlich wegen des Geldes und der Wohnung, aber auch wegen banaler Dinge; dabei hätten die Streitteile einander gröblich beschimpft. Habe der Beklagte, der der Klägerin vorgeworfen habe, sie habe bei ihm frei Kost und Unterkunft, Ausdrücke wie Sau und primitiv gebraucht, so habe ihn diese mit Prolet, Fetzenschädel, Hurenvieh, Drecksau und blöder Hund beschimpft. Während eines Urlaubsaufenthalts im Sommer 1981 habe der Beklagte einer jungen deutschen Urlauberin gestattet, ihn mit dem Vornamen anzusprechen, weil sie seinen Familiennamen nicht richtig habe aussprechen können, doch sei dies nicht in der Absicht geschehen, die Klägerin bloßzustellen oder zu kränken. Während einer Erkrankung der Klägerin habe ihr der Beklagte Hilfe angeboten, doch habe sie sich ihm gegenüber mürrisch gezeigt, sodass er seine Unterstützung auf das Notwendigste eingeschränkt habe und im Übrigen spazieren gegangen sei. Während der 25-jährigen Ehe sei der Beklagte nur selten mit der Klägerin zu Unterhaltungen ausgegangen. In den letzten Jahren habe die Klägerin wiederholt Urlaube und Wochenenden gegen den Willen des Beklagten und ohne ihn verbracht; sie habe ihm auch nicht das Reiseziel genannt. So sei sie im Frühjahr 1978 oder 1979 eine Woche weggefahren; im
5 1 Ob 519/84 Jahre 1980 habe sie ihm zwar gesagt, sie werde in Mariazell eine Freundin besuchen, tatsächlich habe sie jedoch mit Ernst R*****, einem Arbeitskollegen, einen gemeinsamen Urlaub in Venedig verbracht. Im Juli 1981 sei sie erneut weggefahren, ohne dem Beklagten mitzuteilen, wo sie sich aufhalten werde. In der Nacht vom 14. auf den 15. August 1982 und vom 23. auf den 24. August 1982 habe sich die Klägerin wiederum außer Haus aufgehalten, ohne den Beklagten über ihren Verbleib zu informieren. Einen Kuraufenthalt vom 5. bis 27. November 1982 habe die Klägerin wieder gemeinsam mit Ernst R***** verbracht. Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Beklagte habe die Ehe schuldhaft dadurch zerrüttet, dass er der Klägerin vorgeworfen habe, sie bekomme bei ihm freie Kost und Unterkunft, dass er ihr sein Einkommen und seine Ersparnisse verschwiegen, ein unzumutbares Maß an Sparsamkeit an den Tag gelegt und die Heizung wiederholt auf 15 bis 16 Grad abgesenkt habe. Der Zerrüttungsbeitrag der Klägerin bestehe in ihren Beschimpfungen und darin, dass sie seit 1979 wiederholt Urlaub an dem Beklagten nicht bekannt gegebenen Orten und mitunter gemeinsam mit einem Arbeitskollegen zugebracht habe. Die Eheverfehlungen der Streitteile hätten insgesamt in gleicher Weise zur Zerrüttung der Ehe beigetragen. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachten Verfahrensmängel, billigte auch die Beweiswürdigung des Erstrichters und stellte ergänzend fest, dass sein monatliches Durchschnittseinkommen im Jahre 1982 15.862 S und im ersten Halbjahr 1983 15.684,46 S betragen habe. In rechtlicher Hinsicht meinte das Berufungsgericht, die gemeinsam mit Ernst R***** verbrachten Urlaube und Kuraufenthalte seien keineswegs bloß als Streben nach gesellschaftlichem Anschluss
6 1 Ob 519/84 und deshalb nicht als schwere Eheverfehlung zu werten, sondern gingen jedenfalls weit darüber hinaus, was als harmloser Umgang mit Arbeitskameraden anzusehen sei und dem Ehepartner zugemutet werden könne. Der Ehegatte sei vielmehr verpflichtet, alles zu unterlassen, was den objektiven Anschein ehewidriger Beziehungen erwecken könne. Da der gemeinsame Kuraufenthalt mit Ernst R***** im November 1982 stattgefunden habe, sei diese Eheverfehlung auch nicht isd 57 EheG verfristet. Selbst wenn der Beklagte durch sein Verhalten die Zerrüttung der Ehe eingeleitet haben sollte, dürfe doch nicht übersehen werden, dass die Klägerin die Zerrüttung durch ihre ohne den Kläger und zumindest zum Teil auch gemeinsam mit einem Arbeitskollegen zugebrachten Urlaube entscheidend vertieft habe. Ihr Verschulden trete demnach keineswegs fast völlig in den Hintergrund, sodass der Ausspruch gleichteiligen Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe zu billigen sei. Die von der Klägerin erhobene Revision ist nicht berechtigt. Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit liegen nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor ( 510 Abs 3 ZPO). Die Ausführungen in der Rechtsrüge erschöpfen sich in unzulässigen Neuerungen und in der Bekämpfung der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen ist jedoch deren rechtliche Beurteilung unbedenklich. Der Revision ist ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den 41, 50 ZPO.
7 1 Ob 519/84 Oberster Gerichtshof, Wien, am 14. März 1984 Dr. S c h r a g e l Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung: