GOZ INFORM Ihr Rüstzeug für die neue GOZ. Kommentierung Gebührenverzeichnis. H Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

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1 GOZ INFORM 2012 Ihr Rüstzeug für die neue GOZ Kommentierung Gebührenverzeichnis H Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

2 2 GOZ INFORM 2012 LZK BW 12/2011

3 H. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen Allgemeine Bestimmungen Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden. LZK BW 12/2011 GOZ INFORM

4 Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche 270 1,0 15,19 2,3 34,93 3,5 53, Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche 270 2,3 34,93 K2 Eingliedern eines Aufbissbehelfs zur Unterbrechung der Okklusionskontakte ohne adjustierte Oberfläche 39,82 Einfache Aufbissschiene, z.b. Tiefziehschiene oder Autopolymerisat ohne Anpassung an die Gegenbezahnung. Material-und Laborkosten sind gesondert berechnungsfähig. Einschleifkorrekturen bei der Eingliederung sind mit der Leistung abgegolten. Unverändert übernommen Bei 2,3 unter BEMA (s. Synopse GOZ/BEMA) Behandlungsminuten bei Faktor 1,0 3,8 3,0 2,5 2,2 1,9 Behandlungsminuten bei Faktor 2,3 8,7 7,0 5,8 5,0 4,4 Behandlungsminuten bei Faktor 3,5 13,3 10,6 8,9 7,6 6, GOZ INFORM 2012 LZK BW 12/2011

5 Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche 800 1,0 44,99 2,3 103,49 3,5 157, Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche 800 2,3 103,47 K1 Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche a) zur Unterbrechung der Okklusionskontakte b) als Aufbissschiene bei Parodontalbehandlung c) als Bissführungsplatte bei der Versorgung mit Zahnersatz 93,79 Alle Aufbisschienen mit exakt an die Gegenbezahnung angepassten Okklusions- und Artikulationsflächen, z. B. Bissführungsschienen, Bisshebungsschienen, Knirscherschienen etc. Adjustierung an Gegenbezahnung kann intraoral oder laborseitig erfolgen GOZ-Pos. 8000ff. zusätzlich zur okklusalen Adjustierung berechenbar. Material- und Laborkosten sind zusätzlich berechnungsfähig. Einschleifkorrekturen bei der Eingliederung sind mit der Leistung abgegolten. Unverändert übernommen Behandlungsminuten bei Faktor 1,0 11,2 9,0 7,5 6,4 5,6 Behandlungsminuten bei Faktor 2,3 25,9 20,7 17,2 14,8 12,9 Behandlungsminuten bei Faktor 3,5 39,4 31,5 26,2 22,5 19, LZK BW 12/2011 GOZ INFORM

6 Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf 450 1,0 25,31 2,3 58,21 3,5 88, Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf 450 2,3 58,21 K3 Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf zur Unterbrechung der Okklusionskontakte mit adjustierter Oberfläche 53,97 Nur für Umarbeitung eines abnehmbaren Zahnersatzes, nicht für Kronen und Brücken. Kann additiv oder subtraktiv erfolgen Material-und Laborkosten sind zusätzlich berechnungsfähig. Unverändert übernommen. Behandlungsminuten bei Faktor 1,0 6,3 5,1 4,2 3,6 3,2 Behandlungsminuten bei Faktor 2,3 14,6 11,6 9,7 8,3 7,3 Behandlungsminuten bei Faktor 3,5 22,1 17,7 14,8 12,7 11, GOZ INFORM 2012 LZK BW 12/2011

7 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z. B. durch Unterfütterung 370 1,0 20,81 2,3 47,86 3,5 72, Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z. B. durch Unterfütterung 370 2,3 47,86 K6 Wiederherstellung und/oder Unterfütterung eines Aufbissbehelfs 26,54 Reparaturen (Bruch, Sprung u. a.), Unterfütterungen, Anbringen von Halteelementen etc. Auch neben GOZ-Pos. 7040, 7050, 7060 berechenbar. Material-und Laborkosten sind zusätzlich berechnungsfähig. Unverändert übernommen. Behandlungsminuten bei Faktor 1,0 5,2 4,2 3,5 3,0 2,6 Behandlungsminuten bei Faktor 2,3 12,0 9,6 8,0 6,8 6,0 Behandlungsminuten bei Faktor 3,5 18,2 14,6 12,1 10,4 9, LZK BW 12/2011 GOZ INFORM

8 Kontrolle eines Aufbissbehelfs 65 1,0 3,66 2,3 8,41 3,5 12, Kontrolle eines Aufbissbehelfs 65 2,3 8,41 K7 Kontrollbehandlung ggf. mit einfachen Korrekturen des Aufbissbehelfs oder der Fixierung 5,31 Kontrolle ohne Vornahme von Änderungen Nicht neben GOZ-Pos und 7060 berechenbar. Neben GOZ-Pos berechenbar. Unverändert übernommen. Behandlungsminuten bei Faktor 1,0 0,9 0,7 0,6 0,5 0,5 Behandlungsminuten bei Faktor 2,3 2,1 1,7 1,4 1,2 1,1 Behandlungsminuten bei Faktor 3,5 3,2 2,6 2,1 1,8 1, GOZ INFORM 2012 LZK BW 12/2011

9 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung 180 1,0 10,12 2,3 23,28 3,5 35, Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung 180 2,3 23,27 K8 Kontrollbehandlung mit Einschleifen des Aufbissbehelfs oder der Schienung (subtraktive Methode) 10,62 Subtraktive Maßnahmen: Korrektur der Schienenoberfläche durch Einschleifmaßnahmen. Auch neben GOZ-Pos und/oder 7060 berechenbar Je Sitzung Material-und Laborkosten sind zusätzlich berechnungsfähig. Unverändert übernommen. Behandlungsminuten bei Faktor 1,0 2,5 2,0 1,7 1,4 1,3 Behandlungsminuten bei Faktor 2,3 5,8 4,7 3,9 3,3 2,9 Behandlungsminuten bei Faktor 3,5 8,9 7,1 5,9 5,1 4, LZK BW 12/2011 GOZ INFORM

10 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung 410 1,0 23,06 2,3 53,04 3,5 80, Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung 410 2,3 53,03 K9 Kontrollbehandlung mit Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche (additive Methode) 30,97 Additive Maßnahmen: Auftragen von Kunststoff zur Anpassung an die Gegenbezahnung. Auch neben GOZ-Pos und/oder 7050 berechenbar Je Sitzung Material-und Laborkosten sind zusätzlich berechnungsfähig. Unverändert übernommen. Behandlungsminuten bei Faktor 1,0 5,8 4,6 3,8 3,3 2,9 Behandlungsminuten bei Faktor 2,3 13,3 10,6 8,8 7,6 6,6 Behandlungsminuten bei Faktor 3,5 20,2 16,1 13,5 11,5 10, GOZ INFORM 2012 LZK BW 12/2011

11 Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum 90 1,0 5,06 2,3 11,64 3,5 17, Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum 90 2,3 11,63 K4 Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum 9,73 Schienung mittels Ätztechnik und Komposit bei gelockerten Zähnen (durch Parodontalerkrankungen, Trauma etc.) oder zur Vermeidung von Zahnwanderungen etc. Kofferdam (GOZ-Pos. 2040) zusätzlich berechenbar Reine Schmelz-Ätztechnik Unverändert übernommen Behandlungsminuten bei Faktor 1,0 1,3 1,0 0,8 0,7 0,6 Behandlungsminuten bei Faktor 2,3 2,9 2,3 1,9 1,7 1,5 Behandlungsminuten bei Faktor 3,5 4,4 3,5 3,0 2,5 2, LZK BW 12/2011 GOZ INFORM

12 Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung 600 1,0 33,75 2,3 77,61 3,5 118, Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je Krone 450 2,3 58,21 (Pkt.0,7620 ) 19 Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied. 14,49 Indirektes Verfahren: über Abdrucknahme und Modellherstellung Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 (Teilleistungen) nicht berechnungsfähig. Das Langzeitprovisorium muss eine Tragezeit von mindestens drei Monaten haben. Beträgt die Tragezeit unter drei Monaten, so sind anstelle der GOZ-Pos. 7080/7090 die GOZ-Pos. 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig. Die Wiedereingliederung, gegebenenfalls auch mehrfach, einschließlich Entfernung ist mit der Leistung abgegolten. Wird ein Langzeitprovisorium jedoch fest einzementiert, wird die Entfernung nach GOZ-Pos je Zahn berechnet. Präzisierung, dass Langzeitprovisorium im indirekten Verfahren (über Abdruck) im Labor gefertigt sein muss. Kurzzeitprovisorien im indirekten Verfahren sind nach GOZ-Pos. 2270/5120 zu berechnen, die Laborkosten sind zusätzlich berechnungsfähig. Vordergründig höhere Bewertung als bisher, aber in Wahrheit Verschlechterung durch Ausschluss der Teilleistungen und Beschränkung auf Tragezeit von mindestens 3 Monaten. 3-Monats-Frist willkürlich festgesetzt ohne medizinischen Bezug Behandlungsminuten bei Faktor 1,0 8,4 6,7 5,6 4,8 4,2 Behandlungsminuten bei Faktor 2,3 19,4 15,5 12,9 11,1 9,7 Behandlungsminuten bei Faktor 3,5 29,5 23,6 19,7 16,9 14, GOZ INFORM 2012 LZK BW 12/2011

13 Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt voraus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt. Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Langzeitprovisoriums unter drei Monaten, so sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig ,0 15,19 2,3 34,93 3,5 53,15 Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnungsfähig. 709 Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je Spanne 270 2,3 34,93 (Pkt.0,7620 ) 19 Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied. 14,49 Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 (Teilleistungen) nicht berechnungsfähig. Das Langzeitprovisorium muss eine Tragezeit von mindestens drei Monaten haben. Beträgt die Tragezeit unter drei Monaten, so sind anstelle der GOZ-Pos. 7080/7090 die GOZ-Pos. 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig. Kurzzeitprovisorien im indirekten Verfahren sind nach GOZ-Pos. 2270/5120/5140 zu berechnen, die Laborkosten sind zusätzlich berechnungsfähig Unveränderte Bewertung, aber Verschlechterung durch Beschränkung auf Tragezeit von mindestens 3 Monaten. 3-Monats-Frist willkürlich festgesetzt ohne medizinischen Bezug LZK BW 12/2011 GOZ INFORM

14 Behandlungsminuten bei Faktor 1,0 3,8 3,0 2,5 2,2 1,9 Behandlungsminuten bei Faktor 2,3 8,7 7,0 5,8 5,0 4,4 Behandlungsminuten bei Faktor 3,5 13,3 10,6 8,9 7,6 6,6 14 GOZ INFORM 2012 LZK BW 12/2011

15 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums, je Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten ,0 11,25 2,3 25,87 3,5 39, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Interimszahnersatzes, je Krone, Spanne oder Freiendsattel Die Wiedereingliederung desselben Interimszahnersatzes, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 708 bis 710 abgegolten ,3 25,87 (Pkt.0,7620 ) Nicht vorhanden Für Reparaturmaßnahmen Für Anpassungsmaßnahmen nach Nachpräparation zur Weiterverwendung des Provisoriums Auch neben GOZ-Pos oder 7060 berechenbar. Auch neben der Wiederherstellung einer Interimsprothese ( ) berechenbar. Material- und Laborkosten sind zusätzlich berechnungsfähig. Redaktionelle Änderung, unveränderte Bewertung Behandlungsminuten bei Faktor 1,0 2,8 2,2 1,9 1,6 1,4 Behandlungsminuten bei Faktor 2,3 6,5 5,2 4,3 3,7 3,2 Behandlungsminuten bei Faktor 3,5 9,8 7,9 6,6 5,6 4,9 LZK BW 12/2011 GOZ INFORM

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