Zahnersatz Gebührentabelle Praxis-Schnellinformation für das Erstellen der Heil- und Kostenpläne BEMA ab 2004

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1 Zahnersatz Gebührentabelle Praxis-Schnellinformation für das Erstellen der Heil- und Kostenpläne BEMA ab 2004 Leistung BEMA - ZE Heil- und Kostenplan (HuK) - für die gesamte ZE-Versorgung (Gesamtplanung) - maßgebend für den Punktwert der gesamten Behandlung ist das Ausstellungsdatum (auch für nachträgliche Leistungen ) - HuK ist kostenfrei zu erstellen Planungsmodelle - beide Kiefer 7 b 19 - zur diagnostischen Auswertung und Planung - im Zusammenhang mit KB oder ZE abrechenbar (nicht für PAR) - zusätzlich Material- und Laborkosten abrechnen Konfektionierter Stift- oder Schraubenaufbau (direkt) Gegossener Stiftaufbau (indirekt) 18 a 18 b nur einmal je Zahn - unter nachträglichen Leistungen, wenn im HuK nicht geplant - Material- bzw. Laborkostennachweis - neben 18a Aufbaufüllung aus plastischem Material = Nr. 13 a/b/e oder f über KCH-Abrechnung - neben 18b ist die Nr. 13 nicht ansatzfähig provisorische Krone provisorisches Brückenglied je prov. Krone/prov. Brückenglied - in der Vorausplanung (HuK) je Zahn/Brückenglied nur 1x planbar - höchstens 2x je Zahn/Brückenglied abrechenbar - tatsächlich entstandene Materialkosten können berechnet werden - Nr. 23 (Ekr) über KCH-Abrechnung, wenn Provisorium fest einzementiert werden musste - laborgefertigtes Provisorium nur in Ausnahmefällen (Begründungsangabe auf HuK erforderlich) Einzelkronen Metallische Vollkrone Vestibulär verblendete Verblendkrone 20 a b 158 Metallische Teilkrone 20 c mit Nr. 20 abgegolten: Präparation, ggf. Farbbestimmung, Bissnahme, Abformung, Einprobe Einzementieren, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklussion - Anästhesien und Rö über KCH-Abrechnung (mit Bemerkungs-Ziffer 5 ZE) - unter Nr. 20b alle Verblendkronen innerhalb der Verblendgrenzen (s. Richtlinie Nr. 20) - unter Nr. 20c können nur Teilkronen abgerechnet werden (Überkupplung aller Höcker) Provisorische Stiftkrone in der Vorausplanung (HuK) je Zahn nur 1x planbar - abrechnungsfähig höchstens 2x je Zahn - laborgefertigtes Provisorium nur in Ausnahmefällen (Begründungsangabe auf HuK erforderlich) - Nr. 23 (Ekr) über KCH-Abrechnung, wenn Provisorium fest einzementiert werden musste - tatsächliche Materialkosten können berechnet werden Teilleistungen bei Kronen 22 anteilige Abrechng. s. BEMA - nur mit genehmigtem HuK (mit Erklärung, warum Teilleistung) abrechnungsfähig -1-

2 Wiederherstellen Kronen Wiedereinsetzten einer Krone oder dergleichen 24 a 25 - Abnahme = Nr. 23 (Ekr) über KCH-Abrechnung - Wiedereinsetzen einer Krone, Stiftkrone, Innenteleskop, geg. Stiftaufbau, Schraubenaufbau Erneuerung oder Wiederbefestigen einer Facette, Verblendschale 24 b 43 - Erneuerung bzw. Wiedereinsetzen einer Verblendschale, Facette an der Krone; auch Sekundärteleskopkrone (Verblendbereich und 34-44) - bei Erneuerung M/L-Rechnung beifügen Abnahme und Wiederbefestigen provisorischer Kronen 24 c 7 - höchstens 3x je prov. Krone - Abnahme und Wiederbefestigung (Ausnahme: durch anderen ZA) - nicht im HuK planen - abrechnungsfähig unter nachträgliche Leistungen - nach Nr. 19 oder 21 ansatzfähig Beseitigung grober Artikulations-/ Okklusionsstörungen vor Prothesen- / Brückeneingliederung nur 1x je HuK - vor Eingliederung von Brücken und Prothesen (nicht bei Einzelkronen) - nicht zur Aufnahme von Halte- und Stützelementen - auch für Einschleifen an vorhandenen festsitzenden Kronen/Brücken - Einschleifen von Prothesenzähnen, abnehmbaren Kronen und Brücken = Nr. 106 über KCH-Abrechnung, aber Nr. 106 neben Nr. 89 für gleichen Kiefer und dieselbe Sitzung nicht abrechenbar Wurzelstiftkappe mit Verankerung im Wurzelkanal mit Kugelknopfanker Wurzelstiftkappe mit Verbindungselement (Leistungsinhalt) - Nr. 18 nicht zusätzlich abrechnungsfähig - nur, wenn Cover-Denture-Prothese eingegliedert wird (Restzahnbestand von bis zu 3 Zähnen je Kiefer) Kronen als Brückenanker Metallischer Vollkrone 91 a 118 Vestibulär verblendete Verblendkrone 91 b 128 Metallische Teilkrone 91 c 136 Teleskopkronen, Konuskronen im Zusammenhang mit herausnehmbaren Prothesen 91 d mit Nr. 91 abgegolten: Präparation, ggf. Farbbestimmung, Bissnahme, Abformung, Einprobe, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion - Anästhesien und Rö über KCH-Abrechnung (mit Bemerkungs-Ziffer 5 für ZE) - unter Nr. 91b alle Verblendkronen innerhalb der Verblendgrenzen (Richtlinie 20) abrechnen - unter 91c können nur Teilkronen (Überkupplung aller Höcker) - Inlays als Brückenanker sind nicht ansatzfähig - Nr. 91d = einschließlich Fräsung - für Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone bei Wiederherstellung oder Neuanfertigung von Prothesen = halbe Gebühr nach Nr. 91d - nur 2 Teleskopkronen je Kiefer abrechnungsfähig; bei einem Restzahnbestand von 3 Zähnen drei Teleskopkronen möglich - nicht bei herausnehmbaren Brücken ansatzfähig Geschiebe bei geteilten Brücken mit disparallelen Pfeilern 91 e 43 - zusätzlich zu den Nrn. 91 a bis c möglich - nicht abrechnungsfähig bei Verwendung zu anderen Zwecken als zur Pfeilerparallelisierung von Brücken -2-

3 Brücken je Spanne Leistung BEMA für alle Brücken, auch VMK - Verblendgrenze siehe ZE-Richtlinie Nr provisorische Brücke siehe Nr als Spanne zählt auch ein Freiendteil (ZE- Richtlinie 22 beachten) Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit 93 abgegolten: Präparation des Zahnes, Retentionen an den Pfeilerzähnen, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und Befestigung in Säure-Ätz-Technik, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation - nur bei Versicherten im Alter zwischen 14 und 20 Jahren - die Pfeilerzähne sollen karies- und füllungsfrei sein - die Brückenspanne soll grundsätzlich nur einen Frontzahn umfassen Teilleistungen bei Brücken Teilleistung bei Adhäsivbrücke 94 a 94 b anteilige Abrechng. s. BEMA - nach den Nr. 90 bis 92 - nach Nr nur mit genehmigten HuK (mit Erklärung, warum Teilleistung) ansatzfähig Wiederherstellen Brücken Wiedereinsetzen, 2 Anker 95 a 34 - Abnahme = Nr. 23 (Ekr) über KCH-Abrechnung - Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern Wiedereinsetzen, mehr als 2 Anker 95 b 50 - Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern Erneuern oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale 95 c 36 - Wiedereinsetzen einer Facette, Verblendschale oder dgl. an einer Brücke - Erneuern (auch Teilerneuern) einer Verblendschale, Facette oder dgl. an einer Brücke (Verblendbereich und 34-44) - bei Erneuerung M/L-Rechnung beifügen Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke 95 d 18 - nicht im HuK vorausplanbar - höchstens 3x je prov. Brücke - Abnahme und Wiederbefestigung (Ausnahme: Wiederbefestigung durch anderen ZA) - abrechnungsfähig unter nachträgliche Leistungen Partielle Prothese 1-4 fehlenden Zähne 5 8 fehlenden Zähne mehr als 8 fehlende Zähne 96 a 96 b 96 c mit Nr. 96 abgegolten: anatomischer Abdruck (auch des Gegenkiefers), Bissnahme, Farbbestimmung, Einprobe, Eingliedern, Nachbehandlung - es zählen alle fehlenden, zu ersetzenden Zähne, unabhängig von der Anzahl der ersetzten künstlichen Zähne - ein fehlender Weisheitszahn zählt mit, wenn sein Gebiet in die proth. Versorgung einbezogen wird und Zahn 7 fehlt - bei Metallbasis zusätzlich Nr. 98g ansatzfähig -3-

4 Totale Prothese / Cover-Denture- Prothese Oberkiefer Unterkiefer 97 a 97 b abgegoltene Leistungen siehe Nr bei zahnlosem Kiefer abrechnungsfähig - bei Cover-Denture-Prothesen als subtotale Prothese bei einem Restzahnbestand von bis zu 3 Zähnen je Kiefer - Funktionsabdruck siehe Nr. 98b oder 98c - Metallbasis nach 98e (nur in begründeten Ausnahmefällen) Abdruck mit individuellen Löffel oder individualisierter Löffel 98 a 29 - je Kiefer abrechnungsfähig - nur abrechnungsfähig, wenn Abformung mit unverändertem konfektionierten Löffel nicht ausreicht - zweimalige Abrechnung der Nr. 98a bei Kombinationsversorgung (festsitzender in Verbindung mit abnehmbarem Zahnersatz) möglich - neben Nr. 98b oder Nr. 98c nur, wenn bei stark reduziertem Restgebiss für Kronen ein Abdruck mit individuellem/individualisiertem Löffel genommen werden muss - nicht bei einer Einzelkrone (gerechnet je Kiefer) - allein wegen Verwendung bestimmter Abdruckmaterialien keine 98a, dann nur Materialund Laborkosten berechnen (auf der Laborrechnung Hinweis: ohne 98a! ) - Material- und Laborkosten nachweisen ggf. Hinweis: individualisierter Löffel Funktionsabdruck mit individuellen Löffel Oberkiefer Unterkiefer 98 b 98 c bei zahnlosem Kiefer neben Nr bei stark reduziertem Restgebiss (in der Regel bis zu 3 Zähnen) - Nr. 98b / 98c neben Nr. 98a abrechnungsfähig, wenn Nr. 98a im Zusammenhang mit einer Cover-Denture- Prothese zur Herstellung der Kronen (Innenteleskop- Kronen, Wurzelstiftkappen) erforderlich ist - bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren keine zusätzliche Honorarabrechnung möglich - Laborkosten für Löffel nachweisen, falls nicht Abdruck mit alter Prothese; dann Hinweis unter Bemerkungen auf dem HuK Intraorale Stützstiftregistrierung zur Festlegung der Zentrallage 98 d 23 - nur neben der Nr. 97 (Totalprothese, Cover-Denture- Prothese) - Material- und Laborkosten gesondert abrechnungsfähig - neben Nr. 99 voll abrechnungsfähig, wenn erbracht Metallbasis bei zahnlosem Kiefer 98 e 16 - zu Nr. 97 (Total- oder Cover-Denture-Prothesen) in besonderen Ausnahmefällen - medizinische Begründung auf dem HuK erforderlich - nicht für Verstärkungs- und Beschwerungseinlagen -4-

5 Doppelarmige Halte- oder einfache Stützvorrichtungen/ mehrarmige gebogene Halte- und Stützvorrichtungen 98 f 22 - zu Nr. 96, nur bei Interimsprothese einmal - zu Nr. 100 nur bei Erweiterung oder Neuplanung der Funktionswiederherstellung einer Prothese - nicht neben Nr. 98g Metallbasis in Verbindung mit Halte- und Stützvorrichtungen 98 g 44 - zu Nr. 96, nicht zu Nr nicht für Verstärkungs- und Beschwerungseinlagen - nicht bei Interimsprothese - zusätzlich Nr. 98f nicht möglich, da mit 98g abgegolten - gegossenen Halte- und Stützvorrichtung; siehe Nr. 98h Gegossene Halte- und Stützvorrichtung bei einer, je Kiefer ab zwei, je Kiefer 98 h/1 98 h/ zu Nr. 96 oder Nr. 98g, je Prothese 1x - nicht bei Interimsprothesen - nur bei Verwendung von einer (98h/1) oder mehrerer (98h/2) gegossener Halte- und Stützvorrichtungen - auch neben partieller Kunststoffprothese abrechenbar - zu Nr. 100 bei Erweiterung oder Neuplanung - auch, wenn ausnahmsweise ein Klammerarm gebogen werden muss - entsprechender Material- und Laborkostennachweis erforderlich Teilleistungen bei Prothesen 99 anteilige Abrechng. s. BEMA - nach den Nrn nur mit genehmigten HuK (mit Erklärung, warum Teilleistung) abrechnungsfähig - voll erbrachte Leistungen werden mit voller Bewertungszahl abgerechnet Wiederherstellen oder Erweitern von Prothesen ohne Abdruck mit Abdruck 100 a 100 b je Prothese - daneben nicht Nr. 98a, Nr. 98b oder Nr. 98c - Nr. 98f und 98h nur bei Erweiterung oder Neuplanung zusätzlich möglich - Nr. 100a auch für das Aktivieren von gegossenen Klammern - 100a für das Auffüllen eines Sekundärteleskops ohne weitere Maßnahme - Wiederherstellungsmaßnahmen für Wurzelstiftkappen = 100b - durch Nr. 100 sind Nachbehandlungen abgegolten - Nr. 100a neben Nr. 100b oder Nr. 100a oder Nr.100b neben Unterfütterung nur, wenn die Wiederherstellung nicht in einer Sitzung durchführbar ist - nicht für das Reinigen, Säubern und Polieren von Prothesen -5-

6 Unterfütterungen Teilunterfütterung, direkt oder indirekt 100 c 44 - bei direkter Teilunterfütterung tatsächlich entstandene Materialkosten abrechnungsfähig vollständige Unterfütterung, indirekt 100 d 55 - bei indirekter Unterfütterung Laborrechnung beifügen vollständige Unterfütterung, indirekt mit funktioneller Randgestaltung, Oberkiefer 100 e 81 - Nr.100e oder Nr. 100f nur bei zahnlosem Kiefer oder stark reduziertem Restgebiss (in der Regel bis zu 3 Zähnen) abrechnungsfähig vollständige Unterfütterung, indirekt mit funktioneller Randgestaltung, Unterkiefer 100 f 81 - Nr. 100a oder 100b neben 100c bis 100f nur, wenn die Wiederherstellung und die Unterfütterung nicht in einer Sitzung durchführbar ist -6-

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