Zahnersatz Gebührentabelle Praxis-Schnellinformation für das Erstellen der Heil- und Kostenpläne BEMA ab 2004

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1 Zahnersatz Gebührentabelle Praxis-Schnellinformation für das Erstellen der Heil- und Kostenpläne BEMA ab 2004 Leistung BEMA - ZE Heil- und Kostenplan (HuK) - für die gesamte ZE-Versorgung (Gesamtplanung) - maßgebend für den Punktwert der gesamten Behandlung ist das Ausstellungsdatum (auch für nachträgliche Leistungen ) - HuK ist kostenfrei zu erstellen Planungsmodelle - beide Kiefer 7 b 19 - zur diagnostischen Auswertung und Planung - im Zusammenhang mit KB oder ZE abrechenbar (nicht für PAR) - zusätzlich Material- und Laborkosten abrechnen Konfektionierter Stift- oder Schraubenaufbau (direkt) Gegossener Stiftaufbau (indirekt) 18 a 18 b 80 - nur einmal je Zahn - unter nachträglichen Leistungen, wenn im HuK nicht geplant - Material- bzw. Laborkostennachweis - neben 18a Aufbaufüllung aus plastischem Material = Nr. 13 a/b/e oder f über KCH-Abrechnung - neben 18b ist die Nr. 13 nicht ansatzfähig provisorische Krone provisorisches Brückenglied je prov. Krone/prov.Brückenglied - in der Vorausplanung (HuK) je Zahn/Brückenglied nur 1x planbar - höchstens 2x je Zahn/Brückengl. abrechenbar - tatsächlich entstandene Materialkosten können berechnet werden - Nr. 23 (Ekr) über KCH-Abrechnung, wenn Provisorium fest einzementiert werden musste - laborgefertigtes Provisorium nur in Ausnahmefällen (Begründungsangabe auf HuK erforderlich) Einzelkronen Metallische Vollkrone Vestibulär verblendete Verblendkrone 20 a b 158 Metallische Teilkrone 20 c mit Nr. 20 abgegolten: Präparation, ggf. Farbbestimmung, Bissnahme, Abformung, Einprobe Einzementieren, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklussion - Anästhesien und Rö über KCH-Abrechnung (mit Bemerkungs-Ziffer 5 ZE) - unter Nr. 20b alle Verblendkronen innerhalb der Verblendgrenzen (s. Richtlinie Nr. 20) - unter Nr. 20c können nur Teilkronen abgerechnet werden (Überkupplung aller Höcker) Provisorische Stiftkrone in der Vorausplanung (HuK) je Zahn nur 1x planbar - abrechnungsfähig höchstens 2x je Zahn - laborgefertigtes Provisorium nur in Ausnahmefällen (Begründungsangabe auf HuK erforderlich) - Nr. 23 (Ekr) über KCH-Abrechnung, wenn Provisorium fest einzementiert werden musste - tatsächliche Materialkosten können berechnet werden Teilleistungen bei Kronen 22 anteilige nur mit genehmigtem HuK (mit Erklärung, warum Teilleistung) abrechnungsfähig

2 Wiederherstellen Kronen Wiedereinsetzten einer Krone oder dergleichen 24 a 25 - Abnahme = Nr. 23 (Ekr) über KCH-Abrechnung - Wiedereinsetzen einer Krone, Stiftkrone, Innenteleskop, geg. Stiftaufbau, Schraubenaufbau Erneuerung oder Wiederbefestigen einer Facette, Verblendschale 24 b 43 - Erneuerung bwz. Wiedereinsetzen einer Verblendschale, Facette an der Krone; auch Sekundärteleskopkrone (Verblendbereich und 34-44) - bei Erneuerung M/L-Rechnung beifügen Abnahme und Wiederbefestigen provisorischer Kronen 24 c 7 - höchstens 3x je prov. Krone - Abnahme und Wiederbefestigung (Ausnahme: durch anderen ZA) - nicht im HuK planen - abrechnungsfähig unter nachträgliche Leistungen - nach Nr. 19 oder 21 ansatzfähig Beseitigung grober Artikulations-/ Okklusionsstörungen vor Prothesen- / Brückeneingliederung nur 1x je HuK - vor Eingliederung von Brücken und Prothesen (nicht bei Einzelkronen) - nicht zur Aufnahme von Halte- und Stützelementen - auch für Einschleifen an vorhandenen festsitzenden Kronen/Brücken - Einschleifen von Prothesenzähnen, abnehmbaren Kronen und Brücken = Nr. 106 über KCH-Abrechnung, aber Nr. 106 neben Nr. 89 für gleichen Kiefer und dieselbe Sitzung nicht abrechenbar Wurzelstiftkappe mit Verankerung im Wurzelkanal mit Kugelknopfanker Wurzelstiftkappe mit Verbindungselement (Leistungsinhalt) - Nr. 18 nicht zusätzlich abrechnungsfähig - nur, wenn Cover-Denture-Prothese eingegliedert wird (Restzahnbestand von bis zu 3 Zähnen je Kiefer) Kronen als Brückenanker Metallischer Vollkrone 91 a 118 Vestibulär verblendete Verblendkrone 91 b 128 Metallische Teilkrone 91 c 136 Teleskopkronen, Konuskronen im Zusammenhang mit herausnehmbaren Prothesen 91 d mit Nr. 91 abgegolten: Präparation, ggf. Farbbestimmung, Bissnahme, Abformung, Einprobe, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion - Anästhesien und Rö über KCH-Abrechnung (mit Bemerkungs-Ziffer 5 für ZE) - unter Nr. 91b alle Verblendkronen innerhalb der Verblendgrenzen (Richtlinie 20) abrechnen - unter 91c können nur Teilkronen (Überkupplung aller Höcker) - Inlays als Brückenanker sind nicht ansatzfähig - Nr. 91d = einschließlich Fräsung - für Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone bei Wiederherstellung oder Neuanfertigung von Prothesen = halbe Gebühr nach Nr. 91d - nur 2 Teleskopkronen je Kiefer abrechnungsfähig; bei einem Restzahnbestand von 3 Zähnen drei Teleskopkronen möglich - nicht bei herausnehmbaren Brücken ansatzfähig -2-

3 Brücken je Spanne für alle Brücken, auch VMK - Verblendgrenze siehe ZE-Richtlinie Nr provisorische Brücke siehe Nr als Spanne zählt auch ein Freiendteil (ZE- Richtlinie 22 beachten) mit 93 abgegolten: Präparation des Zahnes, Retentionen an den Pfeilerzähnen, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und Befestigung in Säure-Ätz-Technik, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation - nur bei Versicherten im Alter zwischen 14 und 20 Jahren - die Pfeilerzähne sollen karies- und füllungsfrei sein - die Brückenspanne soll grundsätzlich nur einen Frontzahn umfassen mit einem Flügel 93a Präparation von Retentionen an dem Pfeilerzahn, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und adhäsive Befestigung, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation. - Zwei n mit Metallgerüst mit jeweils einem Flügel zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen können nur bei Versicherten abgerechnet werden, die das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. mit zwei Flügeln 93b 335 -Präparation von Retentionen an den Pfeilerzähnen, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und adhäsive Befestigung, Kontrolle und ggf. korrekturen der Okklusion und Artikulation. -Eine mit Metallgerüst mit zwei Flügeln zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen kann nur bei Versicherten abgerechnet werden, die das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Teilleistungen bei Brücken Teilleistung bei 94 a 94 b anteilige - nach den Nr. 90 bis 92 - nach Nr nur mit genehmigten HuK (mit Erklärung, warum Teilleistung) ansatzfähig Wiederherstellen Brücken Wiedereinsetzen, 2 Anker 95 a 34 - Abnahme = Nr. 23 (Ekr) über KCH-Abrechnung - Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern Wiedereinsetzen, mehr als 2 Anker 95 b - Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern Erneuern oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale 95 c 36 - Wiedereinsetzen einer Facette, Verblendschale oder dgl. an einer Brücke - Erneuern (auch Teilerneuern) einer Verblendschale, Facette oder dgl. an einer Brücke (Verblendbereich und 34-44) - bei Erneuerung M/L-Rechnung beifügen Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke 95 d 18 - nicht im HuK vorausplanbar - höchstens 3x je prov. Brücke - Abnahme und Wiederbefestigung (Ausnahme: Wiederbefestigung durch anderen ZA) - abrechnungsfähig unter nachträgliche Leistungen -3-

4 Partielle Prothese 1-4 fehlenden Zähne 5 8 fehlenden Zähne mehr als 8 fehlende Zähne 96a 96b 96c mit Nr. 96 abgegolten: anatomischer Abdruck (auch des Gegenkiefers), Bissnahme, Farbbestimmung, Einprobe, Eingliedern, Nachbehandlung - es zählen alle fehlenden, zu ersetzenden Zähne, unabhängig von der Anzahl der ersetzten künstlichen Zähne - ein fehlender Weisheitszahn zählt mit, wenn sein Gebiet in die proth. Versorgung einbezogen wird und Zahn 7 fehlt - bei Metallbasis zusätzlich Nr. 98g ansatzfähig Totale Prothese / Cover-Denture- Prothese 97 a 97 b abgegoltene Leistungen siehe Nr bei zahnlosem Kiefer abrechnungsfähig - bei Cover-Denture-Prothesen als subtotale Prothese bei einem Restzahnbestand von bis zu 3 Zähnen je Kiefer - Funktionsabdruck siehe Nr. 98b oder 98c - Metallbasis nach 98e (nur in begründeten Ausnahmefällen) Abdruck mit individuellen Löffel oder individualisierter Löffel 98 a 29 - je Kiefer abrechnungsfähig - nur abrechnungsfähig, wenn Abformung mit unverändertem konfektionierten Löffel nicht ausreicht - zweimalige Abrechnung der Nr. 98a bei Kombinationsversorgung (festsitzender in Verbindung mit abnehmbarem Zahnersatz) möglich - neben Nr. 98b oder Nr. 98c nur, wenn bei stark reduziertem Restgebiss für Kronen ein Abdruck mit individuellem/individualisiertem Löffel genommen werden muss - nicht bei einer Einzelkrone (gerechnet je Kiefer) - allein wegen Verwendung bestimmter Abdruckmaterialien keine 98a, dann nur Materialund Laborkosten berechnen (auf der Laborrechnung Hinweis: ohne 98a! ) - Material- und Laborkosten nachweisen ggf. Hinweis: individualisierter Löffel Funktionsabdruck mit individuellen Löffel 98 b 98 c bei zahnlosem Kiefer neben Nr bei stark reduziertem Restgebiss (in der Regel bis zu 3 Zähnen) - Nr. 98b / 98c neben Nr. 98a abrechnungsfähig, wenn Nr. 98a im Zusammenhang mit einer Cover-Denture- Prothese zur Herstellung der Kronen (Innenteleskop- Kronen, Wurzelstiftkappen) erforderlich ist - bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren keine zusätzliche Honorarabrechnung möglich - Laborkosten für Löffel nachweisen, falls nicht Abdruck mit alter Prothese; dann Hinweis unter Bemerkungen auf dem HuK Intraorale Stützstiftregistrierung zur Festlegung der Zentrallage 98 d 23 - nur neben der Nr. 97 (Totalprothese, Cover-Denture- Prothese) - Material- und Laborkosten gesondert abrechnungsfähig - neben Nr. 99 voll abrechnungsfähig, wenn erbracht Metallbasis bei zahnlosem Kiefer 98 e 16 - zu Nr. 97 (Total- oder Cover-Denture-Prothesen) in besonderen Ausnahmefällen - medizinische Begründung auf dem HuK erforderlich - nicht für Verstärkungs- und Beschwerungseinlagen -4-

5 Doppelarmige Halte- oder einfache Stützvorrichtungen/ mehrarmige gebogene Halte- und Stützvorrichtungen 98 f 22 - zu Nr. 96, nur bei Interimsprothese einmal - zu Nr. 100 nur bei Erweiterung oder Neuplanung der Funktionswiederherstellung einer Prothese - nicht neben Nr. 98g Metallbasis in Verbindung mit Halte- und Stützelementen 98 g 44 - zu Nr. 96, nicht zu Nr nicht für Verstärkungs- und Beschwerungseinlagen - nicht bei Interimsprothese - zusätzlich Nr. 98f nicht möglich, da mit 98g abgegolten - gegossenen Halte- und Stützvorrichtung; siehe Nr. 98h Gegossene Halte- und Stützvorrichtung bei einer, je Kiefer ab zwei, je Kiefer 98 h/1 98 h/ zu Nr. 96 oder Nr. 98g, je Prothese 1x - nicht bei Interimsprothesen - nur bei Verwendung von einer (98h/1) oder mehrerer (98h/2) gegossener Halte- und Stützelementen - auch neben partieller Kunststoffprothese abrechenbar - zu Nr. 100 bei Erweiterung oder Neuplanung - auch, wenn ausnahmsweise ein Klammerarm gebogen werden muss - entsprechender Material- und Laborkostennachweis erforderlich Teilleistungen bei Prothesen 99 anteilige - nach den Nrn nur mit genehmigten HuK (mit Erklärung, warum Teilleistung) abrechnungsfähig - voll erbrachte Leistungen werden mit voller Bewertungszahl abgerechnet Wiederherstellen oder Erweitern von Prothesen ohne Abdruck mit Abdruck 100 a 100 b 30 - je Prothese - daneben nicht Nr. 98a, Nr. 98b oder Nr. 98c - Nr. 98f und 98h nur bei Erweiterung oder Neuplanung zusätzlich möglich - Nr. 100a auch für das Aktivieren von gegossenen Klammern - 100a für das Auffüllen eines Sekundärteleskops ohne weitere Maßnahme - Wiederherstellungsmaßnahmen für Wurzelstiftkappen = 100b - durch Nr. 100 sind Nachbehandlungen abgegolten - Nr. 100a neben Nr. 100b oder Nr. 100a oder Nr.100b neben Unterfütterung nur, wenn die Wiederherstellung nicht in einer Sitzung durchführbar ist - nicht für das Reinigen, Säubern und Polieren von Prothesen Unterfütterungen Teilunterfütterung, direkt oder indirekt 100 c 44 - bei direkter Teilunterfütterung tatsächlich entstandene Materialkosten abrechnungsfähig 100 d 55 - bei indirekter Unterfütterung Laborrechnung beifügen mit funktioneller Randgestaltung, 100 e 81 - Nr.100e oder Nr. 100f nur bei zahnlosem Kiefer oder stark reduziertem Restgebiss (in der Regel bis zu 3 Zähnen) abrechnungsfähig mit funktioneller Randgestaltung, 100 f 81 - Nr. 100a oder 100b neben 100c bis 100f nur, wenn die Wiederherstellung und die Unterfütterung nicht in einer Sitzung durchführbar ist -5-

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