Gemeinsamer Bundesausschuss in der Besetzung gemäß 91 Abs. 6 SGB V Stand:
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- Carl Kolbe
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1 Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Besetzung nach 91 Absatz 6 SGB V (Vertragszahnärztliche Versorgung) zur Bestimmung der und der sleistungen, für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu gewähren sind (Festzuschuss-Richtlinien) beschlossen am 23., und STEHT NOCH UNTER DEM VORBEHALT DER BEANSTANDUNG DURCH DAS BMGS Präambel Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung für die vertragszahnärztliche Versorgung nach 91 Abs. 6 SGB V bestimmt auf der Grundlage der Zahnersatz- Richtlinien die, für die Festzuschüsse nach 55 SGB V gewährt werden und ordnet diesen nach 56 Abs. 2 SGB V prothetische en zu. Die Bestimmung der ist auf der Grundlage einer international anerkannten Klassifikation des Lückengebisses erfolgt. Dem zahnmedizinischen Befund wird unter Berücksichtigung der Zahnersatz-Richtlinien ein Befund dieser Festzuschuss-Richtlinien zugeordnet. Die dem jeweiligen Befund zugeordnete zahnprothetische Versorgung orientiert sich an den zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse für den jeweiligen Befund gehören. Bei der Zuordnung der sind auch die Funktionsdauer, die Stabilität und auch die Gegenbezahnung berücksichtigt worden. In die Festlegung der sind die rhebung, die Planung, die Vorbereitung des Restgebisses, die Beseitigung von groben Okklusionshindernissen und alle Maßnahmen zur Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der Nachbehandlung sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes einbezogen. Dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen ist nach 56 Abs. 3 SGB V Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses einbezogen worden. GBA Beschluss-A.doc , Seite 1
2 A. Allgemeines 1. Die nach dem zahnmedizinischen Befund zugeordneten von Teil B dieser Festzuschuss-Richtlinien sind nur ansetzbar, wenn die in den Beschreibungen der nachfolgenden geregelten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sind die Inhalte der Leistungsbeschreibungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen berücksichtigt worden. Bei der Feststellung der wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit, z.b. durch Erweiterung, wiederhergestellt werden kann. 2. Die Festzuschüsse zu den n werden erst dann gewährt, wenn die auslösenden mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen versorgt sind. Bei Teilleistungen werden die Festzuschüsse anteilig gewährt. 3. Als ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert, wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist. Funktionstüchtiger festsitzender Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedernder festsitzender Zahnersatz wird der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt. Bei der Versorgung mit Zahnersatz soll eine funktionell ausreichende Gegenbezahnung vorhanden sein oder im Laufe der Behandlung hergestellt werden. 4. Bei Versicherten, die gemäß 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würden, gewähren die Krankenkassen zusätzlich zu den Festzuschüssen nach 55 Abs. 1 Satz 2 SGBV einen weiteren Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe der nach 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V entstandenen Kosten. 5. Wählen Versicherte, die gemäß 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würden, einen über die hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz gemäß 55 Abs. 4 oder 5 SGB V, gewähren die Krankenkassen nur den doppelten Festzuschuss. GBA Beschluss-A.doc , Seite 2
3 6. Suprakonstruktionen sind in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden Regelleistungen ermittelt hat. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fälle gewählt werden. 7. Bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar. 8. Die Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind gegenüber dem Versicherten für diejenigen Leistungen, die der entsprechen, nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (Bema) und auf der Grundlage des bundeseinheitlichen Verzeichnisses der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL II 2004) abzurechnen. Wählen Versicherte einen über die gemäß 56 Abs. 2 SGB V hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, gilt als Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten die Gebührenordnung für Zahnärzte. Wählen Versicherte eine von der abweichende andersartige Versorgung nach 55 Abs. 5 SGBV, gilt als Abrechnungsgrundlage ebenfalls die Gebührenordnung für Zahnärzte. Für die Ausnahmefälle gemäß Nr. 44 der Zahnersatz-Richtlinien (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer) bilden BEMA und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage. GBA Beschluss-A.doc , Seite 3
4 9. Begleitleistungen wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen, parodontologische und konservierende Leistungen, die bei Versorgungen gemäß 56 Abs. 2 SGB V (Regelleistungen) erbracht werden, sind als vertragszahnärztliche Leistungen abzurechnen. Dies gilt auch in Fällen, in denen Versicherte eine Versorgung nach 55 Abs. 4 und Abs. 5 SGB V wählen. Protokollnotiz: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am auf der Grundlage von 56 Abs. 2 SGB V die bestimmt, für die Festzuschüsse gewährt werden. Er wird die Auswirkungen der beschlossenen Festzuschüsse, auch im Hinblick auf die Anwendung im Einzelfall überprüfen und ggf. auf der Grundlage von 56 Abs. 2 Satz 12 SGB V fortentwickeln. GBA Beschluss-A.doc , Seite 4
5 B. und zugeordnete en 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn 20a Metallische Vollkrone 19 Provisorische Krone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 7b Planungsmodelle 1,0050 0,3548 0,0050 0, Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0201 Basis für Vorbissnahme 0213 Bissregistrierung 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 0320 Formteil 1021 Vollkrone/Metall 1031 Vorbereiten Krone 1032 Krone einarbeiten 1360 Gefrästes Lager 1500 Metallverbindung nach Brand 0,7075 0,0051 0,0064 0,5892 0,0176 0,0037 0,0005 0,0209 0,0209 0,5606 0,0008 0,0131 0,0009 0,0068 0,0062 0,0019 0,0074 0,0037 0,0138 0,0076 0,0003 0,9457 NEM 10,70 13,68 GBA Beschluss-A.doc , Seite 5
6 1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz, je Zahn 20c Metallische Teilkrone 19 Provisorische Krone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 7b Planungsmodelle 1,0283 0,2094 0,0055 0, Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0201 Basis für Vorbissnahme 0213 Bissregistrierung 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 0320 Formteil 1022 Teilkrone 1031 Vorbereiten Krone 1032 Krone einarbeiten 1360 Gefrästes Lager 0,7059 0,0063 0,0259 0,6228 0,0086 0,0259 0,0259 0,5733 0,0267 0,0039 0,0016 0,0133 0,0031 0,8651 NEM 10,70 14,15 GBA Beschluss-A.doc , Seite 6
7 1.3. Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte) 20b Vestibulär verblendete Verblendkrone abzüglich: 20a Metallische Vollkrone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 0, Krone für vestibuläre Verblendung abzüglich: 1021 Vollkrone/Metall 1500 Metallverbindung nach Brand 1550 Konditionierung 1600 Vestib. Verblendung Kunststoff 1610 Zahnfleisch Kunststoff 1620 Vestibuläre Verblendung Keramik 1630 Zahnfleisch Keramik 1640 Vestib. Verblendung Komposit 1650 Zahnfleisch Komposit 0,0104 0,0105 0,9791 0,0031 0,0104 0, Endodontisch behandelter Zahn mit Erfordernis eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 18a Konfektionierter Stiftaufbau Stift 13, Endodontisch behandelter Zahn mit Erfordernis eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 18b Gegossener Stiftaufbau, zweiseitig 21 Prov. Krone mit Stiftverankerung 0, Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 1033 Stiftaufbau einarbeiten 0,6044 0,7021 0,0210 0,0045 0,0248 0,0248 0,0864 0,0102 GBA Beschluss-A.doc , Seite 7
8 1040 Modellation gießen 1050 Stiftaufbau 0,1356 0,8644 1,2527 NEM 10,70 16,40 2. Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I) Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen. Für lückenangrenzende Zähne nach den n von Nr. 2 sind nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 nicht ansetzbar. Protokollnotiz: Die Indikation für die Einbeziehung eines Weisheitszahns als Brückenanker bei n nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 ist besonders kritisch zu bewerten. 2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke Bei gleichzeitigem Vorliegen eines s im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem 7b Planungsmodelle 91a Brückenanker (Metallische Vollkrone) 91c Brückenanker (Metallische Teilkrone) 92 Brückenspanne 0,0552 1,9340 0,0460 0, Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0060 Zahnkranz 1,4399 0,0112 0,0112 0,9848 0,0200 0,0200 0,0353 GBA Beschluss-A.doc , Seite 8
9 Befund Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 19 Provisorische Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 93 Adhäsivbrücke 3,0192 0,6178 0,0561 0,5521 0, Zahnkranz sockeln 0201 Basis für Vorbissnahme 0213 Bissregistrierung 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 0320 Formteil 1021 Vollkrone Metall 1022 Teilkrone 1023 Flügel für Adhäsivbrücke 1031 Vorbereiten Krone 1100 Brückenglied 1500 Metallverbindung nach Brand 1550 Konditionierung 0,0353 1,0104 0,0032 0,0769 0,0064 0,0288 0,0176 0,0313 0,0954 1,9340 0,0460 0,0200 0,0080 0,0200 1,9439 NEM Verbrauchsmaterial 32,10 26, Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke Bei gleichzeitigem Vorliegen eines s im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 7b 91a 91c Planungsmodelle Brückenanker (Metallische Vollkrone) Brückenanker (Metallische Teilkrone) 92 Brückenspanne 19 Provisorische Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 0,0792 1,9868 0,0132 3, Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0201 Basis für Vorbissnahme 1,5330 0,0053 0,0185 0,9841 0,0290 0,0290 0,0237 0,0237 1,0343 0,0106 GBA Beschluss-A.doc , Seite 9
10 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0,7546 0,0792 0, Bissregistrierung 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 0320 Formteil 1021 Vollkrone Metall 1022 Teilkrone 1031 Vorbereiten Krone 1100 Brückenglied 1500 Metallverbindung nach Brand 0,0871 0,0185 0,0237 0,0211 0,0950 0,0976 1,9868 0,0132 2,0000 0,0158 2,0528 NEM Verbrauchsmaterial 42,80 29, Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 7b 91a 91c Planungsmodelle Brückenanker (Metallische Vollkrone) Brückenanker (Metallische Teilkrone) 92 Brückenspanne 19 Provisorische Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0,0857 1,9810 0,0190 4,8381 1,0571 0,0571 0, Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0201 Basis für Vorbissnahme 0213 Bissregistrierung 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 1,6381 0,0095 0,0190 0,9810 0,0190 0,0667 0,0286 0,0286 1,1429 0,0571 0,0190 0,0095 0,1048 GBA Beschluss-A.doc , Seite 10
11 0320 Formteil 1021 Vollkrone Metall 1022 Teilkrone 1031 Vorbereiten Krone 1100 Brückenglied 1500 Metallverbindung nach Brand 0,1619 1,9810 0,0190 3,0000 0,0476 2,2000 NEM Verbrauchsmaterial 53,50 32, Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zä h- nen, je Kiefer 7b 91a 91c Planungsmodelle Brückenanker (Metallische Vollkrone) Brückenanker (Metallische Teilkrone) 92 Brückenspanne 19 Provisorische Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0,1176 2,0000 6,0294 1,1250 0,0588 0, Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0201 Basis für Vorbissnahme 0213 Bissregistrierung 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 0320 Formteil 1021 Vollkrone Metall 1022 Teilkrone 1031 Vorbereiten Krone 1,5000 0,9706 0,0294 0,0294 1,0882 0,0588 0,0294 0,0882 2,0000 GBA Beschluss-A.doc , Seite 11
12 1100 Brückenglied 1500 Metallverbindung nach Brand 4,0000 2,5000 NEM Verbrauchsmaterial 64,20 33, An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn 7b 91a 91c Planungsmodelle Brückenanker (Metallische Vollkrone) Brückenanker (Metallische Teilkrone) 92 Brückenspanne 19 Provisorische Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d 98a Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke Individuelle Abformung 0,0894 0,9768 0,0232 2,0248 0,2444 0, Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0201 Basis für Vorbissnahme 0213 Bissregistrierung 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 0320 Formteil 1021 Vollkrone Metall 1022 Teilkrone 1031 Vorbereiten Krone 1100 Brückenglied 1500 Metallverbindung nach Brand 0,2834 0,0194 0,0004 0,0004 0,0007 0,0007 0,0525 0,0363 0,0313 0,0215 0,0013 0,0115 0,9768 0,0232 0,0058 GBA Beschluss-A.doc , Seite 12
13 NEM Verbrauchsmaterial 21,40 5, Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, Zuschlag je Lücke 7b Planungsmodelle 19 Provisorische Brücke, Brückenanker 91e Geschiebe bei geteilten Brücken 95d Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Brücke 0,0577 0,3131 0,1828 0, Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 1331 Individuelles Geschiebe 1341 Konfektions-Geschiebe 0,6385 0,2309 0,0047 0,0047 0,0002 0,0083 0,0083 0,1993 0,8750 0,1250 NEM Konfektioniertes Geschiebe 9,36 5,73 6, Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für einen ersetzen Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich 91b Brückenanker (Vestibulär verblendete Verblendkrone) abzüglich: 91a Brückenanker (Metallische Vollkrone) 95d Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Brücke 0,6580 0, Krone für vestibuläre Verblendung abzüglich: 1021 Vollkrone/Metall 1500 Metallverbindung nach Brand 1550 Konditionierung 1600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 1610 Zahnfleisch Kunststoff 1620 Vestibuläre Verblendung Keramik 0,6580 0,0123 0,0124 0,0002 0,9753 GBA Beschluss-A.doc , Seite 13
14 1630 Zahnfleisch Keramik 1640 Vestibuläre Verblendung Komposit 1650 Zahnfleisch Komposit 0,0237 0,0123 0,0002 0, Zahnbegrenzte Lücken, die nicht den n nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen 3.1. Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den n nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer Bei gleichzeitigem Vorliegen eines s im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den n der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. 7b Planungsmodelle 0, a Partielle Prothese 0, b Partielle Prothese 0, c Partielle Prothese 0,3562 0, b Funktionsabdruck OK 0, c Funktionsabdruck UK 0, g Metallbasis 98h/1 gegossene Halte- und Stützvorrichtung 98h/2 gegossene Halte- und Stützvorrichtungen 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0, Basis für Vorbissnahme 0212 Funktionslöffel 0213 Basis für Bissregistrierung 1370 Schubverteilungsarm 1550 Konditionierung 1600 Vest. Verblendung Kunststoff 1610 Zahnfleisch Kunststoff 1640 Vest. Verblendung Komposit 1650 Zahnfleisch Komposit 2010 Metallbasis 2021 Einarmige Klammer 2022 Inlayklammer 2023 Fortlaufende Klammer 2024 Bonyhardklammer 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel 2027 Auflage 2028 Umgebungsbügel 2,6571 1,0332 0,0509 0,5664 0,0752 0,2323 0,7478 0,0257 0,0398 0,0398 0,0078 0,0398 0,0078 0,0575 0,0155 0,2080 0,0111 0,0664 0,0951 0,3496 0,0066 GBA Beschluss-A.doc , Seite 14
15 2031 Zweiarmige Klammer 2032 Approximalklammer 2033 Ringklammer 2034 Rücklaufklammer 2035 Bonyhardklammer 2036 Doppelbogenklammer 2041 Zweiarmige Klammer / Auflage 2042 Approximalklammer/Auflage 2043 Ringklammer/Auflage 2044 Rücklaufklammer/Auflage 2045 Bonyhardklammer/Auflage 2046 Überwurfklammer/Auflage 2050 Bonwill-Klammer 2081 Rückenschutzplatte 2082 Metallzahn 2083 Metallkaufläche 2110 Abschlussrand 3010 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 3030 Aufstellung Metall je Zahn 3410 Übertragung je Zahn 3610 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellen der Zähne 3801 Einarmige Klammer 3802 Inlayklammer 3803 Interdental-Knopfklammer 3804 Approximalklammer 3805 Auflage 3806 Bonyhardklammer 3811 zweiarmige Klammer/Auflage 3812 Bonyhardklammer/Auflage 3813 Überwurfklammer 0,0575 0,0044 0,0354 0,0022 2,3097 0,0022 0,0774 0,0177 0,1173 0,0177 0,3319 0,0885 0,0310 0,0243 0,0022 0,3650 5,9358 0,2345 6,2345 0,0044 GBA Beschluss-A.doc , Seite 15
16 3814 Doppelbogenklammer 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 3830 Zahn, zahnfarben hergestellt 3840 Zahn, zahnfarben hinterlegen 0,0044 0,0022 0,0229 0,0457 4,2323 Zähne (4,28 je Zahn) 26,68 17, a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen verkürzte Zahnreihe, b) einseitig bis zum Eckzahn verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe, c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch eine Teleskopkrone, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn 19 Provisorische Krone 91d Teleskopkrone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 1,1572 2,2048 0, Galvanisieren 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0213 Bissregistrierung 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 1200 Teleskopkrone 2100 Lösungsknopf 0,0143 0,4381 0,0381 0,3810 0,3952 0,0333 0,0333 0,2333 0,0429 0,0857 0,1429 0,0762 0,0309 0,8429 abzüglich: 2041 Zweiarmige Klammer / Auflage GBA Beschluss-A.doc , Seite 16
17 NEM 21,40 16,25 4. Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer 4.1 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer bei Erfordernis einer schleimhautgetragenen Deckprothese in Verbindung mit einer dentalen Verankerung durch Teleskopkrone(n) oder Wurzelstiftkappe(n), je Kiefer 7b Planungsmodelle 97a Totalprothese OK 98b Funktionsabdruck OK 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0,0628 0,0202 0, Bissnahme 0212 Funktionslöffel 0213 Basis für Bissregistrierung 0215 Basis für Aufstellung 3010 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 3610 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellen der Zähne 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 8060 Gegossenes Basisteil 3,0951 1,0769 0,0992 0,1660 0,6984 0,6437 0,4028 0, , ,6154 0,0263 0,0205 0,0410 0,1385 4,0587 Zähne (4,55 je Zahn) 61,95 18,14 GBA Beschluss-A.doc , Seite 17
18 4.2 Zahnloser Oberkiefer 7b Planungsmodelle 97a Totalprothese OK 98b Funktionsabdruck OK 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0,0628 0,0202 0, Bissnahme 0212 Funktionslöffel 0213 Basis für Bissregistrierung 0215 Basis für Aufstellung 3010 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 3610 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellen der Zähne 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 3,0951 1,0769 0,0992 0,1660 0,6984 0,6437 0,4028 0, , ,6154 0,0263 4,0587 Zähne (4,55 je Zahn) 61,95 18, Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer bei Erfordernis einer schleimhautgetragenen Deckprothese in Verbindung mit einer dentalen Verankerung durch Teleskopkrone(n) oder Wurzelstiftkappe(n), je Kiefer 7b Planungsmodelle 97b Totalprothese UK 98c Funktionsabdruck UK 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0,0310 0,0177 0, Bissnahme 0212 Funktionslöffel 0213 Basis für Bissregistrierung 0215 Basis für Aufstellung 3010 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 3610 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellen der Zähne 2,8761 1,0531 0,1106 0,1770 0,7257 0,5487 0,3761 0, , ,3894 GBA Beschluss-A.doc , Seite 18
19 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 8060 Gegossenes Basisteil 0,0221 0,0133 0,2250 4,0442 Zähne (4,55 je Zahn) 60,92 17, Zahnloser Unterkiefer 7b Planungsmodelle 97b Totalprothese UK 98c Funktionsabdruck UK 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0,0310 0,0177 0, Bissnahme 0212 Funktionslöffel 0213 Basis für Bissregistrierung 0215 Basis für Aufstellung 3010 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 3610 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellen der Zähne 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 2,8761 1,0531 0,1106 0,1770 0,7257 0,5487 0,3761 0, , ,3894 0,0221 0,0133 4,0442 Zähne (4,55 je Zahn) 60,92 17,81 GBA Beschluss-A.doc , Seite 19
20 4.5 Erfordernis einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer Protokollnotiz zu Nr. 4.5 Gemäß Nr. 34 der Zahnersatz-Richtlinien geht bei totalen Prothesen in der Regel eine Metallbasis über das Gebot der Wirtschaftlichkeit hinaus und unterliegt der Leistungspflicht der Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen (z.b. Torus palatinus und Exostosen). 98e Metallbasis 1550 Konditionieren 1600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 1640 Vestibuläre Kompositverblendung 2010 Metallbasis 2081 Rückenschutzplatte 2082 Metallzahn 2083 Metallkaufläche 2110 Abschlussrand 3030 Aufstellung Metall je Zahn abzüglich: 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 3410 Übertragung je Zahn 0, , ,8936 2, Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Erfordernis einer dentalen Verankerung durch Teleskopkronen, je Ankerzahn 19 Provisorische Krone 91d Teleskopkrone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 1,1572 2,2048 0, Galvanisieren 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0213 Bissregistrierung 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 1200 Teleskopkrone 0,0143 0,4381 0,0381 0,3810 0,3952 0,0333 0,0333 0,2333 0,0429 0,0857 0,1429 0,0762 0,8429 GBA Beschluss-A.doc , Seite 20
21 NEM 21,40 16, Erfordernis der Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44), Zuschlag je Ankerzahn 1550 Konditionieren 1600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 1610 Zahnfleisch Kunststoff 1640 Vestibuläre Kompositverblendung 1650 Zahnfleisch Komposit 0,5000 0,5000 0, Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Erfordernis einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn 19 Provisorische Krone 21 Provisorische Krone mit Stift 90 Wurzelstiftkappe 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 0,5881 0,5881 2,2048 0, Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0213 Bissregistrierung 0310 Provisorische Krone 1013 Wurzelstiftkappe 1343 Konfektionsanker 0,0476 0,0143 0,4381 0,0381 0,3810 0,3952 0,0333 0,0333 0,2333 0,0429 0,0857 0,1429 0,8429 NEM Konfektionsanker 10,70 42,50 18,33 GBA Beschluss-A.doc , Seite 21
22 4.9 Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Erfordernis einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund 98d Intraorale Stützstiftregistrierung 0112 Fixator 0201 Bissnahme 0214 Basis für Stützstiftregistrierung 0230 Registrierplatte und -stift auf Basen 0,1142 0,2922 2,0000 Materialkosten Registrierplatte 8,55 5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist 5.1 Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 7b Planungsmodelle 96a Partielle Prothese 98f Halte- und Stützvorrichtungen 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0,0169 0,0112 0,0899 0, Bissnahme 0213 Basis für Bissregistrierung 0215 Basis für Aufstellung 2021 Einarmige Klammer 2022 Inlayklammer 2023 Fortlaufende Klammer 2024 Bonyhardklammer 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel 2027 Auflage 2028 Umgebungsbügel 2031 Zweiarmige Klammer 1,9354 0,7921 0,0056 0,0112 0,0197 0,0028 0,0365 0,0169 0,0056 GBA Beschluss-A.doc , Seite 22
23 2032 Approximalklammer 2033 Ringklammer 2034 Rücklaufklammer 2035 Bonyhardklammer 2036 Doppelbogenklammer 2041 zweiarmige Klammer mit Auflage 2042 Approximalklammer/Auflage 2043 Ringklammer/Auflage 2044 Rücklaufklammer/Auflage 2045 Bonyhardklammer/Auflage 2046 Überwurfklammer/Auflage 2050 Bonwill-Klammer 2120 Zuschlag einz. Klammer 3010 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellen der Zähne 3610 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellen der Zähne 3801 Einarmige Klammer 3802 Inlayklammer 3803 Interdental-Knopfklammer 3804 Approximalklammer 3805 Auflage 3806 Bonyhardklammer 3811 zweiarmige Klammer/Auflage 3812 Bonyhardklammer/Auflage 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogenklammer Zähne (4,28 je Zahn) 0,0056 0,0056 2,3483 2,3483 1,6938 0,0056 0,0899 0,0029 0,0084 0,0084 0,0702 0,0056 0,1040 0,0056 1, ,05 4,02 GBA Beschluss-A.doc , Seite 23
24 5.2 Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 7b Planungsmodelle 96b Partielle Prothese 98f Halte- und Stützvorrichtungen 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0,0268 0,0336 0,1544 0, Bissnahme 0213 Basis für Bissregistrierung 0215 Basis für Aufstellung 2021 Einarmige Klammer 2022 Inlayklammer 2023 Fortlaufende Klammer 2024 Bonyhardklammer 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel 2027 Auflage 2028 Umgebungsbügel 2031 Zweiarmige Klammer 2032 Approximalklammer 2033 Ringklammer 2034 Rücklaufklammer 2035 Bonyhardklammer 2036 Doppelbogenklammer 2041 zweiarmige Klammer mit Auflage 2042 Approximalklammer/Auflage 2043 Ringklammer/Auflage 2044 Rücklaufklammer/Auflage 2045 Bonyhardklammer/Auflage 2046 Überwurfklammer/Auflage 2050 Bonwill-Klammer 2120 Zuschlag einz. Klammer 3010 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellen der Zähne 3610 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellen der Zähne 2,0738 0,9396 0,0403 0,0403 0,1409 0,0269 0,1879 0,0336 0,0403 0,0134 6,1342 6,1342 GBA Beschluss-A.doc , Seite 24
25 3801 Einarmige Klammer 3802 Inlayklammer 3803 Interdental-Knopfklammer 3804 Approximalklammer 3805 Auflage 3806 Bonyhardklammer 3811 zweiarmige Klammer/Auflage 3812 Bonyhardklammer/Auflage 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogenklammer 1,7919 0,0269 0,0201 0,0537 0,2550 0,0134 0,0470 0,0336 1,7450 Zähne (4,28 je Zahn) 26,25 4, Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 7b Planungsmodelle 96c Partielle Prothese 98b Funktionsabdruck OK 98c Funktionsabdruck UK 98f Halte- und Stützvorrichtungen 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0,0361 0,0904 0,0542 0,0301 0,1867 0, Bissnahme 0212 Funktionslöffel 0213 Basis für Bissregistrierung 0215 Basis für Aufstellung 2021 Einarmige Klammer 2022 Inlayklammer 2023 Fortlaufende Klammer 2024 Bonyhardklammer 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel 2027 Auflage 2028 Umgebungsbügel 2,2470 0,9699 0,0482 0,1446 0,0361 0,2952 0,1265 0,3855 0,0181 GBA Beschluss-A.doc , Seite 25
26 2031 Zweiarmige Klammer 2032 Approximalklammer 2033 Ringklammer 2034 Rücklaufklammer 2035 Bonyhardklammer 2036 Doppelbogenklammer 2041 zweiarmige Klammer mit Auflage 2042 Approximalklammer/Auflage 2043 Ringklammer/Auflage 2044 Rücklaufklammer/Auflage 2045 Bonyhardklammer/Auflage 2046 Überwurfklammer/Auflage 2050 Bonwill-Klammer 2120 Zuschlag einz. Klammer 3010 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellen der Zähne 3610 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellen der Zähne 3801 Einarmige Klammer 3802 Inlayklammer 3803 Interdental-Knopfklammer 3804 Approximalklammer 3805 Auflage 3806 Bonyhardklammer 3811 zweiarmige Klammer/Auflage 3812 Bonyhardklammer/Auflage 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogenklammer 0,0120 0, , ,2108 1,3313 0,0060 0,0060 0,0904 0,3133 0,0120 0,0301 0,0482 2,2952 Zähne (4,28 je Zahn) 43,70 6,30 GBA Beschluss-A.doc , Seite 26
27 5.4 Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 97a Totalprothese OK 97b Totalprothese UK 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0,6500 0,3500 0,1795 0, Bissnahme 0212 Funktionslöffel 0213 Basis für Bissregistrierung 0215 Basis für Aufstellung 3010 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 3610 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellen der Zähne 2,3333 1,0256 0,1282 0,2051 0,0256 0,6667 0,2564 0, , ,8974 3,1795 Zähne (4,59 je Zahn) 63,79 5,92 6. Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz 6.1 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung ohne Erfordernis der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), je Prothese 100a Wiederherstellung ohne Abformung 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 8010 Grundeinheit 8021 LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten Zahn 8024 LE Basisteil Kunststoff 0,7932 0,0006 0,0013 0,2576 0,3894 0,4186 0,0352 1,1249 GBA Beschluss-A.doc , Seite 27
28 6.2 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung mit Erfordernis der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), je Prothese 100b Wiederherstellung mit Abformung 0112 Fixator 3801 Einarmige Klammer 3802 Inlayklammer 3803 Interdental-Knopfklammer 3804 Approximalklammer 3805 Auflage 3806 Bonyhardklammer 3811 zweiarmige Klammer/Auflage 3812 Bonyhardklammer/Auflage 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogenklammer 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 8010 Grundeinheit 8021 LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten Zahn 8024 LE Basisteil Kunststoff 8025 LE Klammer einarbeiten 8130 Auswechseln Konfektionsteil 1,1823 0,0148 0,0764 0,2340 0,0074 0,0689 0,0172 0,0025 0,0074 0,0033 0,0066 0,0985 0,2882 0,3645 0,4015 1,3424 Zähne (4,28 je Zahn) 1,50 GBA Beschluss-A.doc , Seite 28
29 6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese 100b Wiederherstellung mit Abformung 0023 Verwendung von Kunststoff 0112 Fixator 1349 Sekundärteil wiederbefestigen 1550 Kondtionierung 1600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 1610 Zahnfleisch Kunststoff 1640 Vestibuläre Verblendung Komposit 1650 Zahnfleisch Komposit 2021 einarmige Klammer 2022 Inlayklammer 2023 Fortlaufende Klammer 2024 Bonyhardklammer 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel 2027 Auflage 2028 Umgebungsbügel 2031 Zweiarmige Klammer 2032 Approximalklammer 2033 Ringklammer 2034 Rücklaufklammer 2035 Bonyhardklammer 2036 Doppelbogenklammer 2041 zweiarmige Klammer/Auflage 2042 Approximalklammer/Auflage 2043 Ringklammer/Auflage 2044 Rücklaufklammer/Auflage 2045 Bonyhardklammer/Auflage 2046 Überwurfklammer/Auflage 2050 Bonwillklammer 1,2542 0,0167 0,1250 0,0083 0,0250 0,0250 0,0031 0,0250 0,0031 0,1333 0,0042 0,0083 0,0250 0,0167 0,1333 0,0167 0,0042 0,0292 GBA Beschluss-A.doc , Seite 29
30 2081 Rückenschutzplatte 2082 Metallzahn 2083 Metallkaufläche 2120 Zuschlag geg. Klammer 3801 einarmige gebogene Klammer 3802 Inlayklammer 3803 Interdental-Knopfklammer 3804 Approximalklammer 3805 Auflage 3806 Bonyhardklammer 3811 zweiarmige Klammer/Auflage 3812 Bonyhardklammer/Auflage 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogenklammer 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 8010 Grundeinheit 8021 LE Sprung 8022 LE Bruch 8024 LE Basisteil Kunststoff 8025 LE Klammer einarbeiten 8026 LE Rückenschutzplatte 8027 LE Kunststoffsattel 8070 Metallverbindung 0,0500 0,0042 0,0042 0,2042 0,1250 0,0083 0,0042 0,0042 0,0167 0,3458 0,0792 0,4208 0,0417 0,7708 1,0042 1,7333 7, Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger Versorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese 100b 98f Wiederherstellung mit Abformung Halte- und Stützvorrichtungen 0, Fixator 0201 Bissnahme 1,5070 0,0116 0,2937 GBA Beschluss-A.doc , Seite 30
31 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0, Bissregistrierung 3801 Einarmige Klammer 3802 Inlayklammer 3803 Interdental-Knopfklammer 3804 Approximalklammer 3805 Auflage 3806 Bonyhardklammer 3811 zweiarmige Klammer/Auflage 3812 Bonyhardklammer/Auflage 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogenklammer 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 8010 Grundeinheit 8021 LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten Zahn 8024 LE Basisteil Kunststoff 8025 LE Klammer einarbeiten 8030 Gebogene Retention Zähne (4,28 je Zahn) 0,0023 0,0054 0,1314 0,0015 0,0008 0,0008 0,0355 0,0394 0,0023 0,0008 0,0046 0,0093 0,0178 1,8841 0,1754 0,2195 0,3006 1,3385 8,06 2, Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger Versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese 100b 98f Wiederherstellung mit Abformung Halte- und Stützvorrichtungen 0, Fixator 0201 Bissnahme 0213 Bissregistrierung 1,6446 0,0191 0,4178 GBA Beschluss-A.doc , Seite 31
32 98h/1 gegossene Halte- und Stützvorrichtung 98h/2 gegossene Halte- und Stützvorrichtungen 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0,0701 0,0051 0, Konditionierung 1600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 1610 Zahnfleisch Kunststoff 1640 Vestibuläre Verblendung Komposit 1650 Zahnfleisch Komposit 2021 einarmige gegoss. Klammern 2022 Inlayklammer 2023 Fortlaufende Klammer 2024 Bonyhardklammer 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel 2027 Auflage 2028 Umgebungsbügel 2031 zweiarmige gegoss. Klammer 2032 Approximalklammer 2033 Ringklammer 2034 Rücklaufklammer 2035 Bonyhardklammer/ Gegenlager 2036 Doppelbogenklammer 2041 zweiarmige Klammer/Auflage 2042 Approximalklammer/Auflage 2043 Ringklammer/Auflage 2044 Rücklaufklammer/Auflage 2045 Bonyhardklammer/Auflage 2046 Überwurfklammer/Auflage 2050 Bonwillklammer 2081 Rückenschutzplatte 2082 Metallzahn 2083 Metallkaufläche 2110 Abschlussrand 0,0038 0,0013 0,0013 0,0013 0,0153 0,0217 0,0076 0,0013 0,0025 0,0025 0,0815 0,0025 0,0038 0,0076 0,0051 0,0025 0,0013 GBA Beschluss-A.doc , Seite 32
33 2120 Zuschlag geg. Klammer 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 8010 Grundeinheit 8021 LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten Zahn 8024 LE Basisteil Kunststoff 8025 LE Klammer einarbeiten 8026 LE Rückenschutzplatte 8027 LE Kunststoffsattel 8030 Gebogene Retention 8040 Gegossene Retention 8060 Gegossenes Basisteil 8070 Metallverbindung 0,0828 0,0089 0,0191 1,6828 0,1006 0,3096 0,3389 0,4955 0,1389 0,0930 0,1962 1,7096 Zähne (4,28 je Zahn) 7,20 4, Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese 100c 100d Teilunterfütterung Vollständige Unterfütterung 0,2171 0, Fixator 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 8080 Teilunterfütterung 8090 Vollst. Unterfütterung 8100 Prothesenbasis erneuern 1,1986 0,2610 0,0046 0,1397 0,7771 0,0058 1,2079 Material 9,65 GBA Beschluss-A.doc , Seite 33
34 6.7 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer 100e 100f Vollständige Unterfütterung mit funkt. Randgestaltung OK Vollständige Unterfütterung mit funkt. Randgestaltung UK 0,5684 0, Fixator 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 8090 Vollst. Unterfütterung 8100 Prothesenbasis erneuern 1,3661 0,3285 0,0212 0,0010 0,9268 0,0732 1,4239 Material 10, Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn 24a Wiedereinsetzen einer Krone, eines Brückenankers 95a Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern 95b Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern 19 Provisorische Krone 0,5925 0,1154 0,0505 0, Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 1500 Metallverbindung n. Brand 8070 Metallverbindung 8200 Reparatur Krone/Br.glied 0,0155 0,0040 0,0084 0,0007 0,0020 0,0013 0,0071 0,0232 0,0448 Material 0, Wiederherstellungsbedürftige Facette an einer Krone bzw. einem Brückenanker, einem Brückenglied, je Facette 24b Wiedereinsetzen / Erneuerung einer Facette 95c Wiedereinsetzen / Erneuerung einer Facette 19 Provisorische Krone 0,7496 0,2504 0, Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0320 Formteil 1550 Konditionierung 1600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 0,2739 0,0622 0,0117 0,0017 0,0101 0,0034 0,2471 0,2471 GBA Beschluss-A.doc , Seite 34
35 1610 Zahnfleisch aus Kunststoff 1620 Vestibuläre Verblendung Keramik 1630 Zahnfleisch Keramik 1640 Vestibuläre Verblendung Komposite 1650 Zahnfleisch aus Komposit 8070 Metallverbindung 8200 Reparatur Krone/Br.glied 0,0017 0,0807 0,2471 0,0017 0,0084 0,0420 0,4655 Material 1, Erneuerungsbedürftiges Sekundärteleskop, je Zahn 91d Teleskopkrone - halbe Gebühr 19 Provisorische Krone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 0, Verwendung von Kunststoff 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 1201 Tel. Sekundärkrone NEM 0,7500 0,3407 0,0296 0,2963 0,3074 0,0259 0,0259 0,0429 2, ,70 14,89 GBA Beschluss-A.doc , Seite 35
36 7. Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen 7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone 20a Metallische Vollkrone 19 Provisorische Krone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 7b Planungsmodelle 1,0050 0,3548 0,0050 0, Platzhalter einfügen 0023 Verwendung von Kunststoff 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0213 Bissregistrierung 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 1021 Vollkrone/Metall 1360 Gefrästes Lager 0,7075 0,0051 0,5892 0,0176 0,0037 0,0005 0,0209 0,0209 0,5606 0,0131 0,0008 0,0068 0,0062 0,0019 0,9457 NEM 10,70 13, Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer 7b Planungsmodelle 92 Brückenspanne 19 Provisorische Brücke Brückenanker bzw. Brückenglied/er 0,0184 1, Platzhalter einfügen 0023 Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 0051 Sägemodell 0,4800 0,0037 0,0037 0,3284 GBA Beschluss-A.doc , Seite 36
37 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0,2059 0,0187 0, Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0201 Basis für Vorbissnahme 0211 Löffel 0213 Bissregistrierung 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 0320 Formteil 1100 Brückenglied 1500 Metallverbindung nach Brand 0,0067 0,0067 0,0117 0,0117 0,3368 0,0011 0,0256 0,0021 0,0096 0,0059 0,0104 0,0318 0,0027 0,6480 NEM 10,70 8, Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette 24b Wiedereinsetzen / Erneuerung einer Facette 95c Wiedereinsetzen / Erneuerung einer Facette 19 Provisorische Krone 0,7496 0,2504 0, Platzhalter einfügen 0023 Verwendung von Kunststoff 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0320 Formteil 1550 Konditionierung 1600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 0,2739 0,0020 0,0622 0,0117 0,0017 0,0101 0,0034 0,2471 0,2471 GBA Beschluss-A.doc , Seite 37
38 1610 Zahnfleisch aus Kunststoff 1620 Vestibuläre Verblendung Keramik 1630 Zahnfleisch aus Keramik 1640 Vestibuläre Verblendung Komposit 1650 Zahnfleisch aus Komposit 8070 Metallverbindung 8200 Reparatur Krone/Br.glied 0,0017 0,0807 0,2471 0,0017 0,0084 0,0420 0,4655 Material 1, Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker 24a Wiedereinsetzen einer Krone, eines Brückenankers 95a Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern 95b Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern 19 Provisorische Krone 0,5925 0,1154 0,0505 0, Platzhalter einfügen 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 1500 Metallverbindung n. Brand 8070 Metallverbindung 8200 Reparatur Krone/Br.glied 0,0155 0,0084 0,0007 0,0020 0,0040 0,0013 0,0071 0,0232 0,0448 Material 0, Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion 7b 97a 97b Planungsmodelle Totalprothese OK Totalprothese UK 0,0423 0,6976 0, Bissnahme 3,1350 1,0813 0,0992 0,1659 GBA Beschluss-A.doc , Seite 38
39 98b Funktionsabdruck OK 98c Funktionsabdruck UK 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0,0081 0,6976 0,3024 0, Funktionslöffel 0213 Basis für Bissregistrierung 0215 Basis für Aufstellung 3010 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 3610 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellen der Zähne 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 0,7626 0,6211 0,3967 0, , ,8504 0,0081 0,0211 4,1707 Zähne 63,57 18, Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer 24a Wiedereinsetzen einer Krone, eines Brückenankers 95a Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern 95b Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern 19 Provisorische Krone 0,5925 0,1154 0,0505 0, Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 1500 Metallverbindung n. Brand 8070 Metallverbindung 8200 Reparatur Krone/Br.glied 0,0155 0,0084 0,0007 0,0020 0,0040 0,0013 0,0071 0,0232 0,0448 Material 0, Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion 100b Wiederherstellung mit Abformung 0112 Fixator 1,1823 0,0148 0,0764 GBA Beschluss-A.doc , Seite 39
40 3801 Einarmige Klammer 3802 Inlayklammer 3803 Interdental-Knopfklammer 3804 Approximalklammer 3805 Auflage 3806 Bonyhardklammer 3811 zweiarmige Klammer/Auflage 3812 Bonyhardklammer/Auflage 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogenklammer 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 8010 Grundeinheit 8021 LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten Zahn 8024 LE Basisteil Kunststoff 8025 LE Klammer einarbeiten 0,2340 0,0074 0,0689 0,0172 0,0025 0,0074 0,0033 0,0066 0,0985 0,2882 0,3645 0,4015 1,3424 Zähne (4,28 je Zahn) 1,50 8. Nicht vollendete Behandlung (Teilleistungen) 8.1 Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe 50 v.h. des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. GBA Beschluss-A.doc , Seite 40
41 8.2 Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.h. des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für den Befund nach den Nrn. 1.3 oder 4.7 ansetzbar. 8.3 Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke 50 v.h. der Festzuschüsse für die nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. 8.4 Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.h. der Festzuschüsse für die nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für den Befund nach Nr. 2.7 für die Ankerzähne oder für die Brückenzwischenglieder ansetzbar. GBA Beschluss-A.doc , Seite 41
42 8.5 Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover- Denture-Prothese oder einer Totalprothese 50 v.h. der Festzuschüsse für die nach den Nrn. 3.1 oder 4.1 bis 4.4 sind ansetzbar. 8.6 Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover- Denture-Prothese oder einer Totalprothese, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.h. der Festzuschüsse für die nach den Nrn. 3.1 oder 4.1 bis 4.4 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für die nach den Nrn. 4.5 oder 4.9 ansetzbar. Köln, Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß 91 Absatz 6 SGB V in der Besetzung für die vertragszahnärztliche Versorgung Der Vorsitzende Prof. Dr. Herbert Genzel GBA Beschluss-A.doc , Seite 42
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