Fallstudie: Grenzüberschreitende Scheidung und Unterhalt (Grundlagen)

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1 Fallstudie: Grenzüberschreitende Scheidung und Unterhalt (Grundlagen) BESSERE ANWENDUNG DER EU-VERORDNUNGEN ZUM FAMILIEN- UND ERBRECHT Mit finanzieller Unterstützung des Programms Ziviljustiz der Europäischen Union Diese Fallstudie wurde mit finanzieller Unterstützung des Programms Ziviljustiz der EU herausgegeben. Der Inhalt dieser Veröffentlichung liegt in der alleinigen Verantwortung der ERA und spiegelt in keiner Weise die Sichtweise der EU-Kommission wider.

2 Grenzüberschreitende Scheidung und Unterhalt 1 Fall I: Zuständigkeit und anwendbares Recht Brigitte (niederländische Staatsangehörige) und Karel (slowenischer Staatsangehöriger) lernen sich im Jahr 2005 in Den Haag (Niederlande) kennen. Nach ihrer Hochzeit im Jahr 2009 ziehen sie nach Marseilles, Frankreich, wo im Jahr 2013 ihre Tochter Anna (niederländische/slowenische Staatsangehörige) geboren wird. Brigitte und Karel beschließen Ende 2016, sich zu trennen. Brigitte und Anna kehren zurück in die Niederlande, während Karel in Marseilles bleibt, wo er eine gut bezahlte Stelle hat. Brigitte hat kein Einkommen und möchte von Karel für sich selbst und für Anna Unterhalt erhalten. Da Brigitte nicht glaubt, dass ihre Ehe gerettet werden kann, will sie zudem die Scheidung einreichen. Sie möchte wissen, ob sie ein Gericht in Frankreich oder in den Niederlanden anrufen muss. Fragen 1. Nach welchen Vorschriften wird die Zuständigkeit für die Ehescheidung in den betreffenden EU-Mitgliedstaaten bestimmt? 2. Nach welchen Vorschriften wird die Zuständigkeit für Unterhaltsfragen in den betreffenden EU-Mitgliedstaaten bestimmt? 3. Würden die Antworten auf die Fragen 1 und 2 anders ausfallen, wenn in unserem Fall: a) Brigitte die mexikanische und Karel die russische Staatsangehörigkeit hätten? b) Karel zu dem Zeitpunkt, als Brigitte das Gericht in den Niederlanden anrufen will, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA hätte? oder c) Karel in Wirklichkeit Karla wäre und es sich bei dem Paar um ein gleichgeschlechtliches Paar handelte, das ein Kind adoptiert hat? 4. Um auf den ursprünglichen Sachverhalt unseres Falles zurückzukommen wo könnte Brigitte folgende Anträge einreichen: a) einen Antrag auf Scheidung, b) einen Antrag auf Unterhalt zwischen Ehegatten/früheren Ehegatten, c) einen Antrag auf Kindesunterhalt? Gehen Sie bei der Beantwortung der Frage 4 und aller folgenden Fragen von Fall I bitte davon aus, dass Brigitte und Anna seit sieben Monaten in den Niederlanden wohnen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden haben, als Brigitte das Gericht anruft. 5. Könnte Karel die Scheidung in Slowenien einreichen, d. h. wären die slowenischen Gerichte zuständig, wenn Karel der Antragsteller wäre? 6. Angenommen, Karel reicht am 1. März 2017 bei einem slowenischen Gericht die Scheidung ein, und Brigitte reicht am 2. März 2017 bei einem niederländischen Gericht die Scheidung ein. Karel setzt das niederländische Gericht darüber in Kenntnis, dass das slowenische Gericht bereits mit der Ehescheidung befasst ist. Könnte das niederländische Gericht dennoch über die Ehescheidung entscheiden? 7. Nach welchen Vorschriften wird in unserem Fall das in Ehescheidungssachen anzuwendende Recht bestimmt? Für die Zwecke dieser Frage nehmen wir an, dass a) Brigitte ein niederländisches Gericht angerufen hat, b) Brigitte ein französisches Gericht angerufen hat.

3 2 8. Nach welchen Vorschriften wird das in Fragen der Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten/früheren Ehegatten und gegenüber Kindern anzuwendende Recht bestimmt? Für die Zwecke dieser Frage nehmen wir an, dass a) Brigitte ein niederländisches Gericht angerufen hat, b) Brigitte ein französisches Gericht angerufen hat. 9. Welches Recht wäre in unserem Fall auf die Ehescheidung anwendbar, wenn ein französisches Gericht über die Ehescheidung zu entscheiden hätte? 10. Welches Recht wäre auf a) die Unterhaltspflichten zwischen den Ehegatten/früheren Ehegatten b) den Kindesunterhalt anzuwenden, wenn ein französisches Gericht über die Anträge zu entscheiden hätte? 11. Wäre ein anderes Recht anwendbar, wenn ein niederländisches Gericht zu entscheiden hätte über a) die Unterhaltspflichten zwischen den Ehegatten/früheren Ehegatten b) den Kindesunterhalt? 12. Stellen Sie sich vor, Brigitte und Karel hätten sich Ende 2016, als beide noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatten, zusammengesetzt, und eine Gerichtsstandsvereinbarung und Wahl des anwendbaren Rechts getroffen, um das Streitpotenzial bei künftigen Rechtsstreitigkeiten zu mindern. Hätten sie sich bindend über die folgenden Fragen verständigen können? Welche Gerichte und welche Rechtsordnungen hätten sie wählen können? Bitte geben Sie die einschlägigen Bestimmungen an. a) Gerichtsstandsvereinbarung für die Ehescheidung b) Wahl des auf die Ehescheidung anwendbaren Rechts c) Gerichtsstandsvereinbarung für die Unterhaltspflichten zwischen den Ehegatten/früheren Ehegatten d) Wahl des auf die Unterhaltspflichten zwischen den Ehegatten/früheren Ehegatten anwendbaren Rechts e) Gerichtsstandsvereinbarung für den Kindesunterhalt f) Wahl des auf den Kindesunterhalt anwendbaren Rechts Fall II: (Vollstreckung) Laura (spanische Staatsangehörige) und Andres (spanischer Staatsangehöriger) lassen sich nach 13-jähriger Ehe in London, wo sie seit 2007 ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, scheiden. In seinem Scheidungsurteil vom 3. Juni 2016 ordnet das Londoner Gericht unter anderem an, dass Andres der zu diesem Zeitpunkt schwangeren Laura, einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1200 zu zahlen hat. Laura ist im Juni 2016 wieder nach Spanien gezogen, wo am 1. Dezember 2016 die gemeinsame Tochter Christina geboren wird. Da Andres nicht nur die Zahlung des durch das englische Gericht festgesetzten Unterhalts verweigert, sondern sich auch weigert, Laura finanzielle Unterstützung für Christina zu gewähren, hat Laura inzwischen einen spanischen Gerichtsbeschluss erwirkt (ergangen am 2. April 2017), in dem Andres zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts von 330 EUR verurteilt wird. Andres lebt heute Belgien, wo er eine gut bezahlte Stelle in Brüssel hat; zudem verfügt er über Grundbesitz in Dänemark. 1. Wird Laura sowohl das Urteil aus dem Vereinigten Königreich als auch die spanische Entscheidung nach der EU-Unterhaltsverordnung in Belgien und Dänemark vollstrecken können? Falls ja, welche Bestimmungen kämen zur Anwendung?

4 2. Angenommen, das Londoner Gericht hätte Andres in dem Scheidungsurteil zu einer Einmalzahlung von statt zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts verurteilt. Wäre dieses Urteil nach der EU-Unterhaltsverordnung in Belgien und Dänemark vollstreckbar? 3. Würde Laura bei der Vollstreckung der spanischen Entscheidung über den Kindesunterhalt in Belgien oder Dänemark Unterstützung von der Zentralen Behörde nach der EU-Unterhaltsverordnung erhalten? 3 METHODISCHE HINWEISE Ziele der Schulung: Einführung der Teilnehmer in den sachlichen, räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Brüssel IIa-Verordnung, der Rom III-Verordnung, der EU-Unterhaltsverordnung und des Haager Protokolls über das anzuwendende Recht von 2007; Vertrautmachung der Teilnehmer mit der Anwendung dieser Rechtsakte; Sensibilisierung für die Beweggründe der Rechtsakten, Hervorhebung der mit diesen Rechtsakten verbundenen Besonderheiten, Neuerungen und Verbesserungen; Klarstellung der Wechselwirkung zwischen diesen Rechtsakten; Vertrautmachung der Teilnehmer mit einigen wichtigen Entscheidungen der einschlägigen EU-Rechtsprechung. Punkte von besonderem Interesse im Zusammenhang mit den genannten Rechtsakten: Brüssel IIa-Verordnung - In Ehesachen bietet die Verordnung mehrere alternative Zuständigkeitsgründe; Problem: Wettlauf zu den Gerichten; - keine Gerichtsstandsvereinbarung möglich; - die Frage der Anwendbarkeit auf gleichgeschlechtliche Ehen ist ungelöst; - Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung: keine Änderung der Vorschriften zu Ehesachen geplant. Rom III-Verordnung - verstärkte Zusammenarbeit; - die Frage der Anwendbarkeit auf die Scheidung gleichgeschlechtlicher Ehen ist ungelöst; - die Wahl des auf die Ehescheidung anwendbaren Rechts ist möglich. EU-Unterhaltsverordnung - abgefasst im Hinblick auf die Schaffung einer Verknüpfung mit dem Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007, siehe unter anderem die Erwägungsgründe 8 und 17 der Verordnung; - beide Rechtsakte vereinfachen und beschleunigen die grenzüberschreitende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erheblich und ermöglichen die unentgeltliche Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern über die Zentralen Behörden; - bemerkenswerte Neuerung der EU-Unterhaltsverordnung: Abschaffung des Exequaturverfahrens; - Besonderheit: zwei Gruppen von Vollstreckungsverfahren (1) Kapitel IV Abschnitt 1, Abschaffung des Exequaturverfahrens für Entscheidungen, die in durch das Haager Protokoll von 2007 gebundenen EU-Mitgliedstaaten ergangen sind, (2) Kapitel IV Abschnitt 2, beschleunigtes Verfahren für die Vollstreckung, aber Exequaturverfahren nach wie vor erforderlich für Entscheidungen, die in durch das Haager Protokoll von 2007 nicht gebundenen EU-Mitgliedstaaten ergangen sind;

5 4 - Besonderheit der Vorschriften zur Zuständigkeit: Die Verordnung beinhaltet einen umfassenden Katalog von Zuständigkeitsvorschriften, eine Rückverweisung auf die innerstaatlichen Vorschriften sollte vermieden werden, siehe Erwägungsgrund 15 der Verordnung; - eine Wahl des Gerichts ist möglich (ausgenommen für Kindesunterhaltssachen); - in Art. 3 sieht die Verordnung mehrere alternative Zuständigkeitsgründe vor; bestimmt wird nicht nur die internationale sondern auch die örtliche Zuständigkeit. Haager Protokoll - Besonderheit: Ein internationales Übereinkommen wird, durch Bezugnahme in Art. 15 der EU-Unterhaltsverordnung, Teil des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts; - Neuerung im Vergleich zu älteren Haager Instrumenten zum anzuwendenden Recht im Bereich Unterhalt: Rechtswahl möglich. Für das Fortbildungsseminar auf nationaler Ebene wäre es hilfreich, den Teilnehmern Quellenangaben der in der Muttersprache der Teilnehmer vorliegenden einschlägigen Veröffentlichungen sowie der einschlägigen nationalen Rechtsprechung an die Hand zu geben.

6 5 ANTWORTEN Methodik Wenn Sie mit einem Fall mit einem grenzüberschreitenden Element befasst sind, können Ihnen die folgenden Schritte dabei helfen, die richtigen anwendbaren Bestimmungen zu finden: Schritt 1: Feststellen, um welches Rechtsgebiet es sich handelt. Schritt 2: Prüfen, welcher Aspekt des internationalen Privatrechts betroffen ist. Schritt 3: Auffinden der einschlägigen EU- und internationalen Rechtsquellen. Schritt 4: Den sachlichen, räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der jeweiligen EU- und internationalen Rechtsakte prüfen und, wenn mehr als ein Instrument einschlägig ist, das Verhältnis der Rechtsakte zueinander prüfen. Schritt 5: Die richtigen Bestimmungen finden. Bitte beachten Sie, dass die autonomen Vorschriften des internationalen Privatrechts des betreffenden Staates heranzuziehen sind, wenn kein EU-Rechtsakt, internationales multilaterales oder bilaterales Übereinkommen anwendbar ist. Frage 1: Nach welchen Vorschriften wird die Zuständigkeit für die Ehescheidung in den betreffenden EU-Mitgliedstaaten bestimmt? Zuständigkeit in Ehescheidungssachen Der für die Bestimmung der Zuständigkeit in Ehescheidungssachen anwendbare Rechtsakt ist in unserem Fall ist VERORDNUNG (EG) Nr. 2201/2003 DES RATES vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (nachstehend: die Brüssel IIa-Verordnung ). Weder der sachliche, der räumliche noch der zeitliche Anwendungsbereich stellen hier ein Problem dar, siehe die nachstehende Übersicht. Die Brüssel IIa-Verordnung Sachlicher Anwendungsbereich. Die Brüssel IIa-Verordnung gilt für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand: [ ] die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe (Art. 1 Abs. 1 lit. a). Die Verordnung gilt ferner für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand: [ ] die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung (Art. 1 Abs. 1 lit. b). Die letztgenannte Bestimmung ist jedoch in unserem Fall nicht relevant. Der sachliche Anwendungsbereich in Ehesachen wird weiter klargestellt in Erwägungsgrund 8 der Verordnung, der Folgendes besagt: Bezüglich Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sollte diese Verordnung nur für die Auflösung einer Ehe und nicht für Fragen wie die Scheidungsgründe, das Ehegüterrecht oder sonstige mögliche Nebenaspekte gelten. Räumlicher Anwendungsbereich. Die Brüssel IIa-Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks, siehe Erwägungsgrund 31. Hinweis: Es ist besser, sich nicht ausschließlich auf den Wortlaut einer Verordnung zu stützen, um die Anwendbarkeit des Rechtsakts auf Dänemark und das Vereinigte Königreich zu bestimmen. Es ist möglich, dass EU-Verordnungen in manchen Fällen ohne

7 6 Beteiligung Dänemarks oder des Vereinigten Königreichs an deren Anwendung angenommen wurden, dass die Anwendung der Verordnungen dann aber zu einem späteren Zeitpunkt ausgeweitet wurde. Bezüglich der Brüssel IIa-Verordnung ist die Situation heute (Februar 2017) nach wie vor dieselbe: Dänemark beteiligt sich nicht an der Anwendung der Verordnung. Aktuelle Informationen finden Sie auf der Website EUR-lex. Zeitlicher Anwendungsbereich. Die Brüssel IIa-Verordnung gilt ab dem 1. März 2005, siehe Art. 72. Die Übergangsbestimmungen besagen, dass die Verordnung nur für gerichtliche Verfahren, öffentliche Urkunden und Vereinbarungen zwischen den Parteien [gilt], die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung (...) eingeleitet, aufgenommen oder getroffen wurden, siehe Art. 64 Abs. 1. Art. 64 Absätze 2 bis 4 befassen sich mit der Anwendbarkeit der Verordnung auf Entscheidungen, die vor Beginn der Anwendung der Verordnung ergangen sind, und auf Entscheidungen, die nach diesem Termin ergangen sind, jedoch in Verfahren, die davor eingeleitet wurden. Vertiefende Informationen zur Brüssel IIa-Verordnung finden Sie unter anderem in dem von der Europäischen Kommission im Jahr 2014 veröffentlichten Praxisleitfaden für die Anwendung der Brüssel-IIa-Verordnung. Neufassung der Brüssel IIa-Verordnung Derzeit werden Änderungen der Brüssel IIa-Verordnung diskutiert, die sich auf eine von der Europäischen Kommission durchgeführten Bestandsaufnahme der Funktsweise der Verordnung stützen. Hinsichtlich der Bestimmungen zur Zuständigkeit in Ehesachen bleibt es nach dem aktuellen Vorschlag für eine Neufassung beim status quo. Näheres finden Sie in dem Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) (KOM(2016) 411 endg.) und der Begründung. Frage 2: Nach welchen Vorschriften wird die Zuständigkeit für Unterhaltsfragen in den betreffenden EU-Mitgliedstaaten bestimmt? Antwort: Zuständigkeit in Unterhaltssachen In unserem Fall ist die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (nachstehend: die EU- Unterhaltsverordnung ) der einschlägige Rechtsakt für die Bestimmung der Zuständigkeit in Fragen der Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten/früheren Ehegatten und gegenüber Kindern. Weder der sachliche, der räumliche noch der zeitliche Anwendungsbereich stellen hier ein Problem dar, siehe die nachstehende Übersicht. Die EU-Unterhaltsverordnung Sachlicher Anwendungsbereich. Die Verordnung findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, siehe Art. 1 Abs. 1. Der sachliche Anwendungsbereich wird in den

8 7 Erwägungsgründen der Verordnung weiter klargestellt. Erwägungsgrund 11 betont die Absicht des Gesetzgebers, sämtliche Unterhaltspflichten zu erfassen, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnisoder auf Schwägerschaft beruhen, um die Gleichbehandlung aller Unterhaltsberechtigten zu gewährleisten, und besagt dass für die Zwecke dieser Verordnung (...) der Begriff Unterhaltspflicht autonom ausgelegt werden [sollte]. In den Erwägungsgründen 15 und 16 wird die universelle Anwendbarkeit der Zuständigkeitvorschriften der Verordnung hervorgehoben. Räumlicher Anwendungsbereich. Die EU-Unterhaltsverordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auch im Vereinigten Königreich und in Dänemark. Für Dänemark gilt die Verordnung jedoch nur partiell. (Bitte beachten Sie: Der Wortlaut der Verordnung ist in dieser Hinsicht irreführend: Die Erwägungsgründe 47 und 48 besagen ausdrücklich, dass sich das Vereinigte Königreich und Dänemark nicht an der Anwendung der Verordnung beteiligen.) Obgleich sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme der Verordnung beteiligte, was Erwägungsgrund 47 reflektiert, hat das Vereinigte Königreich die Verordnung nach ihrer Annahme jedoch akzeptiert, und die Anwendung der Verordnung wurde durch einen Kommissionsbeschluss (Beschluss 2009/451/EG der Kommission vom 8. Juni 2009, ABl. L 149 vom , S. 73) auf das Vereinigte Königreich ausgedehnt. Dänemark teilte der Kommission mit Schreiben vom 14. Januar 2009 seine Entscheidung mit, die Inhalte der Unterhaltsverordnung insoweit umzusetzen, wie diese Verordnung die Brüssel I- Verordnung ergänzt (siehe ABl. L 149 vom , S. 80); dies basierte auf einer parallelen, mit der Europäischen Gemeinschaft am 19. Oktober 2005 geschlossenen Vereinbarung, nach der Dänemark der Europäischen Kommission mitteilt, ob es den Inhalt von Änderungen der Brüssel I- Verordnung umsetzen wird oder nicht. Dies bedeutet, dass die Inhalte der Unterhaltsverordnung mit Ausnahme der Bestimmungen in Kapitel III und VII auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark Anwendung finden. Zudem sind die Bestimmungen des Art.s 2 und in Kapitel IX der Unterhaltsverordnung jedoch nur insoweit anwendbar, als sie die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen und den Zugang zum Recht betreffen (siehe die Mitteilung Dänemarks). Zeitlicher Anwendungsbereich. Die EU-Unterhaltsverordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten seit dem 18. Juni Die Übergangsbestimmungen der Unterhaltsverordnung sind aufgeführt in Art. 75 der Verordnung, geändert durch die Berichtigung (ABl. L 131 vom , S. 26) und die Berichtigung (ABl. L 8 vom , S. 19). Nach den Präzisierungen in Art. 75 Abs. 2 findet die Verordnung auf ab dem Datum ihrer Anwendbarkeit (d. h. ab dem 18. Juni 2011) eingeleitete Verfahren, gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche und ausgestellte öffentliche Urkunden Anwendung. Frage 3: Würden die Antworten auf die Fragen 1 und 2 anders ausfallen, wenn in unserem Fall: a) Brigitte die mexikanische und Karel die russische Staatsangehörigkeit hätten? b) Karel zu dem Zeitpunkt, als Brigitte das Gericht in den Niederlanden anrufen will, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA hätte? oder c) Karel in Wirklichkeit Karla wäre und es sich bei dem Paar um ein gleichgeschlechtliches Paar handelte, das ein Kind adoptiert hat? Antworten: Die Antwort auf Frage 3 a) lautet: Nein, für die Bestimmung der Zuständigkeit eines französischen oder niederländischen Gerichts in Ehescheidungs- bzw. Unterhaltssachen wären nach wie vor die Vorschriften der Brüssel IIa-Verordnung und die Vorschriften der

9 8 Unterhaltsverordnung anwendbar. Weder die Brüssel IIa-Verordnung noch die EU-Unterhaltsverordnung erfordern, dass die Parteien die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen. Näheres zu den gesetzgeberischen Intentionen der Zuständigkeitsvorschriften in Ehescheidungssachen in der Brüssel IIa-Verordnung findet sich unter anderem in den Erwägungsgründen 4, 8 und 12 der Vorläuferverordnung Nr. 1247/2000, deren Bestimmungen zur Zuständigkeit in Ehesachen in der Brüssel IIa-Verordnung im Wesentlichen wiederholt werden. Bezüglich der EU-Unterhaltsverordnung siehe insbesondere die Erwägungsgründe 14 und folgende. Dasselbe gilt für Frage 3 b). Die Tatsache, dass nur eine Partei / der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb der EU hat, schließt die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnungen nicht aus. Siehe bezüglich der EU-Unterhaltsverordnung auch Erwägungsgrund 15, der Folgendes besagt: Um die Interessen der Unterhaltsberechtigten zu wahren und eine ordnungsgemäße Rechtspflege innerhalb der Europäischen Union zu fördern, sollten die Vorschriften über die Zuständigkeit, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ergeben, angepasst werden. So sollte der Umstand, dass ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, nicht mehr die Anwendung der gemeinschaftlichen Vorschriften über die Zuständigkeit ausschließen, und auch eine Rückverweisung auf die innerstaatlichen Vorschriften über die Zuständigkeit sollte nicht mehr möglich sein.. Frage 3 c) ist schwieriger zu beantworten. Ob die Brüssel IIa-Verordnung für gleichgeschlechtliche Paare gilt, ist eine höchst strittige und noch ungelöste Frage. Brüssel IIa-Verordnung gilt für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand: [ ] die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandesund die Ungültigerklärung einer Ehe (Art. 1 Abs. 1 lit. a), aber sie enthält keine Definition des Begriffs Ehe. Gleichgeschlechtliche Ehen gibt es nur in einigen EU-Mitgliedstaaten (auch wenn deren Zahl zunimmt), während andere EU- Mitgliedstaaten gleichgeschlechtlichen Partnern nur die Eintragung von Partnerschaften gestatten und manche EU-Mitgliedstaaten gleichgeschlechtlichen Partnern die Möglichkeit zu jeder Art von Formalisierung ihrer Beziehung schlichtweg verweigern. Es ist daher offensichtlich, dass es hinsichtlich der Frage, ob gleichgeschlechtliche Partner heiraten können sollten und ob der Begriff Ehe somit auch die gleichgeschlechtliche Ehe einschließen sollte, kein gemeinsames Konzept innerhalb der EU gibt. Vertiefende Informationen zur rechtlichen Situation gleichgeschlechtlicher Paare in Europa finden Sie in: Boele-Woelki/Fuchs, Same-Sex Relationships and Beyond, Gender Matters in the EU, 3. Auflage, Cambridge Hinsichtlich des Begriffs Ehe in der Brüssel IIa-Verordnung ist die Notwendigkeit einer autonomen Auslegung zu unterstreichen, das heißt, dass die Anwendbarkeit der Verordnung auf die gleichgeschlechtliche Ehe nicht von der Bedeutung des Begriffs Ehe nach einzelstaatlichem Recht abhängen darf. Nichtsdestoweniger spielen die unterschiedlichen Konzepte in der EU in Bezug auf die gleichgeschlechtliche Ehe eine Rolle für die Argumentation zwischen den Befürwortern und Gegnern einer Anwendbarkeit von Brüssel IIa auf die gleichgeschlechtliche Ehe. Die Gegner der Anwendbarkeit der Brüssel IIa-Verordnung auf die gleichgeschlechtliche Ehe verweisen unter anderem auf die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Verordnung nur ein EU-Mitgliedstaat (die Niederlande) die gleichgeschlechtliche Ehe gestattete, und dass somit eine Einbeziehung der gleichgeschlechtlichen Ehe in Brüssel IIa eindeutig nicht beabsichtigt war. Andere argumentieren, dass dies, auch wenn Brüssel IIa zu einer Zeit ausgearbeitet wurde, zu der die gleichgeschlechtliche Ehe in der Praxis noch keine erhebliche

10 9 Rolle spielte, kein Argument gegen die heutige Anwendung der Verordnung auf die gleichgeschlechtliche Ehe darstellt. Die Verordnung enthält keine Definition des Begriffs Ehe und schließt somit die gleichgeschlechtliche Ehe auch nicht ausdrücklich aus. Überdies müssen die Vorschriften des Unionsrechts heute in einer Art und Weise angewandt werden, die mit den in der EU-Charta der Grundrechte verankerten Rechten im Einklang steht, und die Charta untersagt ausdrücklich jede Art von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung (Art. 21 Abs. 1 der Charta). Wie bereits dargelegt, ist die Frage noch nicht geklärt. Der Gerichtshof der EU (EuGH) hatte noch keine Gelegenheit, in die Sache zu entscheiden; es kann daher in Europa bis auf weiteres zu einer unterschiedlichen Auslegung des Begriffs Ehe in der Brüssel IIa-Verordnung kommen. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der EU-Unterhaltsverordnung auf Fragen das Unterhalts zwischen gleichgeschlechtlichen Ehegatten ergeben sich ähnliche Fragestellungen. Die EU-Unterhaltsverordnung hat jedoch einen sehr weit gefassten sachlichen Anwendungsbereich, da sie für SÄMTLICHE Unterhaltspflichten, die auf Familien-, Verwandtschafts-, eherechtlichem Verhältnis oder Schwägerschaft beruhen gilt, siehe Art. 1 Abs. 1 und Erwägungsgrund 11. Auch für den Fall, dass die gleichgeschlechtliche Ehe nicht als Ehe im Sinne der EU- Unterhaltsverordnung angesehen würde, könnten Unterhaltsansprüche zwischen Lebenspartnern als Unterhaltsansprüche von anderen Familienangehörigen betrachtet werden. Ob tatsächlich eine Unterhaltspflicht besteht, ist in jedem Fall eine Frage, die durch das anwendbare Recht beantwortet wird. Hinsichtlich des Unterhalts für das Kind Anna gilt die EU-Unterhaltsverordnung ohne jede Einschränkung unabhängig vom Familienstand der Eltern.

11 Frage 4: Um auf den ursprünglichen Sachverhalt unseres Falles zurückzukommen wo könnte Brigitte folgende Anträge einreichen: a) einen Antrag auf Scheidung, b) einen Antrag auf Unterhalt zwischen Ehegatten/früheren Ehegatten, c) einen Antrag auf Kindesunterhalt? Gehen Sie bei der Beantwortung dieser und aller folgenden Fragen von Fall I bitte davon aus, dass Brigitte und Anna seit sieben Monaten in den Niederlanden wohnen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden haben, als Brigitte das Gericht anruft. Antworten: a) Zuständigkeit für die Ehescheidung: Brigitte könnte die Scheidung in Frankreich oder in den Niederlanden einreichen. Die Gerichte Frankreichs sind nach Art. 3 lit. a Gedankenstriche 2 und 3 der Brüssel IIa- Verordnung zuständig. Die Ehegatten hatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich, und einer von ihnen hält sich noch immer dort auf. Der Antragsgegner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich. Die Gerichte der Niederlande sind nach Art. 3 lit. a Gedankenstrich 6 der Brüssel IIa-Verordnung zuständig. Brigitte hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden, sie hat sich seit mehr als sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung dort aufgehalten und ist Staatsangehörige der Niederlande. Brigitte kann frei zwischen den alternativen Zuständigkeitsgründen wählen. Wichtige Rechtsprechung zur Restzuständigkeit, Art. 7 der Brüssel IIa-Verordnung: EuGH Urteil vom Kerstin Sundelind Lopez gegen Miguel Enrique Lopez Lizazo (C-68/07) Vor ihrer Trennung hatten Frau Sundelind Lopez (schwedische Staatsangehörige) und Herr Lopez Lizazo (kubanischer Staatsangehöriger) ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich. Herr Lopez Lizazo verließ dann das Land, um in Kuba zu leben. Frau Sundelind Lopez reichte die Scheidung in Schweden ein. Die Zuständigkeit der französischen Gerichte nach Art. 3 Abs. 1 lit. a der Brüssel IIa-Verordnung wurde nicht bestritten. Dem EuGH wurde die Frage vorgelegt, ob die Gerichte eines Mitgliedstaats ihre Zuständigkeit aus ihrem nationalen Recht herleiten könnten, wenn der Antragsgegner in einer Ehescheidungssache weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat noch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzt, auch wenn ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat nach einer der Zuständigkeitsvorschriften dieses Art.s 3 der Verordnung zuständig sein kann. Der Gerichtshof entschied, dass Art. 6 und 7 der Brüssel IIa-Verordnung dahin auszulegen sind, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, wenn der Antragsgegner in einem Ehescheidungsverfahren weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat noch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzt, ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über den entsprechenden Antrag nicht aus ihrem nationalen Recht herleiten können, wenn die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 3 dieser Verordnung zuständig sind. 10

12 11 b) Zuständigkeit für den Unterhalt zwischen Ehegatten/früheren Ehegatten Klage auf Unterhalt zwischen Ehegatten/früheren Ehegatten könnte Brigitte vor dem Gericht ihres Aufenthaltsorts in den Niederlanden oder vor dem Gericht des Aufenthaltsorts von Karel in Frankreich einreichen. Das französische Gericht ist nach Art. 3 lit. a der EU-Unterhaltsverordnung zuständig. Karel, der Antragsgegner, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Marseilles. Das niederländische Gericht ist nach Art. 3 lit. b der EU-Unterhaltsverordnung zuständig. Die Unterhaltsberechtigte, Brigitte, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden. Art. 3 lit. c der EU-Unterhaltsverordnung ermöglicht es dem Antragsteller zudem, vor dem in der Ehescheidungssache zuständigen Gericht auf Unterhalt zu klagen, sofern über die Unterhaltssache in der Nebensache zu diesem Verfahren zu entscheiden ist. Da die Zuständigkeit für die Ehescheidungssache in unserem Verfahren entweder in Frankreich oder in den Niederlanden liegt, bietet uns Art. 3 lit. c keinen weiteren Gerichtsstand für die Unterhaltsklage. Im Gegensatz zur Brüssel IIa-Verordnung gestattet die EU-Unterhaltsverordnung eine Gerichtsstandsvereinbarung, siehe Art. 4 der EU-Unterhaltsverordnung. Da die gewählte Zuständigkeit als ausschließlich zu betrachten ist, sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde (siehe Art. 4 Abs. 1), empfiehlt es sich, die Prüfung der Zuständigkeit in Unterhaltsfragen stets mit der Prüfung zu beginnen, ob von den Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde. In unserem Fall wurde keine solche Wahl getroffen. Mangels einer Gerichtsstandsvereinbarung ist als nächste Bestimmung Art. 3 der Verordnung zu prüfen. Nur wenn uns dieser Art. keinen Zuständigkeitsgrund gibt, ist Art. 5 und schließlich Art. 6 und 7 zu prüfen. Bitte beachten Sie, dass die Art. 5, 6 und 7 der EU-Unterhaltsverordnung keine Entsprechung in den Bestimmungen zu Ehesachen der Brüssel IIa-Verordnung haben. Nach Art. 5 der EU- Unterhaltsverordnung wird das Gericht eines Mitgliedstaats zuständig, vor dem sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeitgeltend zu machen. Ergänzt durch Art. 6 (Auffangzuständigkeit) und Art. 7 (Notzuständigkeit (forum necessitatis)) sollten die Zuständigkeitsvorschriften der EU-Unterhaltsverordnung einen umfassenden Katalog von Zuständigkeitsvorschriften bilden, der den Rückgriff auf nationale Zuständigkeitsvorschriften obsolet macht, siehe Erwägungsgründe 15 und 16 der EU-Unterhaltsverordnung. c) Zuständigkeit für den Kindesunterhalt Der Antrag auf Kindesunterhalt könnte bei dem Gericht des Aufenthaltsorts des Kindes in den Niederlanden oder bei dem Gericht des Aufenthaltsorts von Karel in Frankreich eingereicht werden. Das französische Gericht ist nach Art. 3 lit. a der EU-Unterhaltsverordnung zuständig. Karel, der Beklagte, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Marseilles. Das niederländische Gericht ist nach Art. 3 lit. b der EU-Unterhaltsverordnung zuständig, denn die Unterhaltsberechtigte, Anna, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden. Art. 3 lit. d der EU-Unterhaltsverordnung bietet uns keinen weiteren Gerichtsstand. Bei Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sind nach Art. 8 der Brüssel IIa-Verordnung die Gerichte des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes: hier die Niederlande, zuständig. Anmerkung: In zahlreichen EU-Mitgliedstaaten bearbeiten die mit Ehescheidungen in rein innerstaatlichen Verfahren befassten Richter natürlicherweise auch Unterhaltsfragen und Fragen der elterlichen Verantwortung. Dies steht mit den nationalen Verfahrensvorschriften im Einklang. Es ist zu betonen, dass in internationalen Familienstreitigkeiten die Zuständigkeit auf die einschlägigen EU- und internationalen Rechtsakte gestützt werden muss. Infolge der Anwendung

13 12 dieser Vorschriften kann es geschehen, dass für Ehescheidung, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt und/oder elterliche Verantwortung verschiedene Gerichte zuständig sind. Wichtiger Unterschied zwischen den Zuständigkeitsvorschriften der EU-Unterhaltsverordnung und denjenigen der Brüssel IIa-Verordnung: Die letztgenannten Vorschriften sind klassische Vorschriften über die internationale Zuständigkeit. Dies bedeutet, dass nur geregelt wird, dass die Gerichte eines bestimmten Staates zuständig sind, während die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit, d. h. welches Gericht innerhalb dieses Staates örtlich zuständig ist, dem nationalen Verfahrensrecht überlassen bleibt. Die EU-Unterhaltsverordnung regelt beides, sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit. Vergleichen Sie den genauen Wortlaut: Art. 3 lit. a und b der EU-Unterhaltsverordnung besagen: das GERICHT des ORTES, an dem der... / die seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Art. 3 der Brüssel IIa-Verordnung lautet sind die GERICHTE des Mitgliedstaats zuständig, a) in dessen Hoheitsgebiet. Siehe auch die einschlägige Rechtsprechung des EuGH in der nächsten Rubrik. EuGH Urteil vom Verbundene Rechtssachen Sanders gegen Verhaegen (C-400/13) und Huber gegen Huber (C-408/13) Mit der Auslegung von Art. 3 lit. b der EU- Unterhaltsverordnung befasste sich der EuGH bereits in den verbundenen Rechtssachen Sanders gegen Verhaegen (C-400/13) und Huber gegen Huber (C-408/13). Zwei deutsche Gerichte hatten um eine Vorabentscheidung ersucht betreffend die Auslegung von Art. 3 lit. c und betreffend die Frage, ob die Bestimmung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die eine Zuständigkeitskonzentration bei einem anderen erstinstanzlichen Gericht als dem Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten vorsieht. Deutschland hat ein Durchführungsgesetz, dem zufolge die erstinstanzliche Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Unterhaltssachen bei dem erstinstanzlichen Gericht am Sitz des Oberlandesgerichts konzentriert wird, was bedeutet, dass das normale erstinstanzliche Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners/Berechtigten nach dem Durchführungsgesetz nicht zuständig ist. Das Ziel dieser Bestimmung war die Konzentration der Zuständigkeit in wenigen auf grenzüberschreitende Unterhaltssachen spezialisierten Gerichten. Der EuGH entschied, dass Art. 3 Buchstabe b dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, es sei denn, diese Regelung trägt zur Verwirklichung des Ziels einer ordnungsgemäßen Rechtspflege bei und schützt die Interessen der Unterhaltsberechtigten, indem sie zugleich eine effektive Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen begünstigt, was zu prüfen jedoch Sache der vorlegenden Gerichte ist. Vertiefende Informationen finden Sie unter anderem in den Schlussanträgen von Generalanwalt Jääskinen. Frage 5: Könnte Karel die Scheidung in Slowenien einreichen, d. h. wären die slowenischen Gerichte zuständig, wenn Karel der Antragsteller wäre?

14 13 Antwort: Nein, die Brüssel IIa-Verordnung enthält keine Bestimmung, die in unserem Fall den Gerichten Sloweniens die Zuständigkeit zuweisen würde. Frage 6: Angenommen, Karel reicht am 1. März 2017 bei einem slowenischen Gericht die Scheidung ein, und Brigitte reicht am 2. März 2017 bei einem niederländischen Gericht die Scheidung ein. Karel setzt das niederländische Gericht darüber in Kenntnis, dass das slowenische Gericht bereits mit der Ehescheidung befasst ist. Könnte das niederländische Gericht dennoch über die Ehescheidung entscheiden? Antwort: Wie in Antwort 5 ausgeführt, ist das slowenische Gericht nach der Brüssel IIa-Verordnung in Ehescheidungssachen nicht zuständig. Das niederländische Gericht kann jedoch die Tatsache, dass zuerst ein slowenisches Gericht befasst wurde, nicht einfach ignorieren. Art. 19 Abs. 1 der Brüssel IIa-Verordnung besagt: Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.. Das niederländische Gericht muss somit warten, bis das slowenische Gericht seine Zuständigkeit geprüft hat. Art. 17 der Brüssel IIa-Verordnung besagt: Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit hat und für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.. Das slowenische Gericht hat sich somit für unzuständig zu erklären. Das niederländische Gericht kann dann das Ehescheidungsverfahren durchführen. Rechtshängigkeit Die EU-Unterhaltsverordnung enthält dieselben Vorschriften für Fälle, in denen zwei Gerichte mit derselben Sache zwischen denselben Parteien befasst sind. Siehe Art. 10 und 12 der EU-Unterhaltsverordnung. Rechtsprechung zur Rechtshängigkeit im Kontext der Brüssel IIa-Verordnung: EuGH Urteil vom A gegen B (C-489/14) Französische Ehegatten, Eltern von zwei Kindern, die jahrelang ihren Aufenthalt im Vereinigten Königreich hatten, trennten sich im Jahr Der Ehemann leitete in Frankreich ein Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ein, die Ehefrau reichte im Vereinigten Königreich Scheidungsklage ein. Frage 7: Nach welchen Vorschriften wird in unserem Fall das in Ehescheidungssachen anzuwendende Recht bestimmt? Für die Zwecke dieser Frage nehmen wir an, dass a) Brigitte ein niederländisches Gericht angerufen hat, b) Brigitte ein französisches Gericht angerufen hat. Antworten: Das in Ehescheidungssachen anzuwendende Recht ist in der VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2010 DES RATES vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des

15 14 Ehebandes anzuwendenden Rechts (nachstehend die Rom III-Verordnung ) geregelt. Diese Verordnung ist jedoch nicht in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Da hinsichtlich der Annahme des Rechtsakts keine Einigung zwischen den EU-Mitgliedstaaten erzielt werden konnte, wurde die verstärkte Zusammenarbeit als zweitbeste Option zur Einführung von Vorschriften zum anwendbaren Recht in Ehescheidungssachen in Europa gewählt. Eine verstärkte Zusammenarbeit ist möglich, wenn mindestens neun EU-Mitgliedstaaten der Umsetzung der Maßnahme zustimmen. Die anderen EU-Mitgliedstaaten können sich, im Einklang mit Art. 331 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in einer späteren Phase an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen. Die EU-Mitgliedstaaten, die sich ursprünglich an der verstärkten Zusammenarbeit nach Rom III beteiligten, waren die folgenden 14 Staaten: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn. Später schlossen sich die folgenden Staaten der erweiterten Zusammenarbeit an: - Litauen (siehe Beschluss der Europäischen Kommission vom 21. November 2012; Rom III-Verordnung anwendbar ab dem 22. Mai 2014); - Griechenland (siehe Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. Januar 2014; Rom III-Verordnung anwendbar ab dem 29. Juli 2015); - Estland (siehe Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. August 2016; Rom III-Verordnung anwendbar ab dem 11. Februar 2018). Zur Beantwortung von Frage 6 müssen der sachliche, der räumliche und der zeitliche Anwendungsbereich der Rom III-Verordnung geprüft werden, siehe die nachfolgende Rubrik. Rom III-Verordnung Sachlicher Anwendungsbereich. Nach Art. 1 Abs. 1 gilt die Verordnung für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. In Art. 1 Abs. 2 wird weiter klargestellt, dass die Verordnung für Fragen wie die folgenden gilt: das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe, die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe und Unterhaltspflichten. Räumlicher Anwendungsbereich. Die Gerichte aller an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bei der Bestimmung des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts die Rom III-Verordnung zugrunde zu legen. Die EU-Mitgliedstaaten, die sich ursprünglich an der verstärkten Zusammenarbeit nach Rom III beteiligten, waren die folgenden 14 Staaten: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn. Die folgenden drei Staaten haben sich inzwischen der verstärkten Zusammenarbeit angeschlossen: Litauen (siehe Beschluss der Europäischen Kommission vom 21. November 2012); Griechenland (siehe Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. Januar 2014); Estland (siehe Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. August 2016). Hinzuweisen ist auf die universelle Anwendbarkeit der Vorschriften zum anzuwendenden Recht nach der Verordnung: Art. 4 der Verordnung besagt: Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist..

16 15 Zeitlicher Anwendungsbereich. Die Verordnung gilt seit dem 21. Juni 2012 in den ursprünglich 14 teilnehmenden Staaten. Art. 18 Abs. 1 besagt: Diese Verordnung gilt nur für gerichtliche Verfahren und für Vereinbarungen nach Art. 5, die ab dem 21. Juni 2012 eingeleitet beziehungsweise geschlossen wurden. Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor dem 21. Juni 2012 geschlossen wurde, ist ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen nach den Art.n 6 und 7 erfüllt.. Art. 18 Abs. 2 besagt ferner: Diese Verordnung lässt Rechtswahlvereinbarungen unberührt, die nach dem Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats geschlossen wurden, dessen Gerichtsbarkeit vor dem 21. Juni 2012 angerufen wurde. Für Staaten, die sich der verstärkten Zusammenarbeit in einer späteren Phase anschließen, wird der Beginn der Anwendung durch den einschlägigen Beschluss der Kommission bestimmt (anwendbar für Litauen ab dem 22. Mai 2014; anwendbar für Griechenland ab dem 29. Juli 2015; anwendbar für Estland ab dem 11. Februar 2018). Antwort 7 a) Das mit der Ehescheidung befasste niederländische Gericht (internationale Zuständigkeit nach der Brüssel IIa-Verordnung gegeben, siehe Antwort 2 oben) ist nicht durch die Rom III-Verordnung gebunden, da sich die Niederlande nicht an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen. Daher wird das auf die Ehescheidung anwendbare Recht durch die autonomen Vorschriften zum internationalen Privatrecht der Niederlande bestimmt. Antwort 7 b) Sollte in unserem Fall ein französisches Gericht (internationale Zuständigkeit nach der Brüssel IIa-Verordnung gegeben, siehe Antwort 2 oben) mit der Ehescheidung befasst werden, werden die Vorschriften der Rom III-Verordnung anwendbar sein. Frankreich ist einer der 14 Staaten, die sich von Beginn an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen. Frage 8: Nach welchen Vorschriften wird das in Fragen der Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten/früheren Ehegatten und gegenüber Kindern anzuwendende Recht bestimmt? Für die Zwecke dieser Frage nehmen wir an, dass a) Brigitte ein niederländisches Gericht angerufen hat, b) Brigitte ein französisches Gericht angerufen hat. Antworten: Art. 15 der EU-Unterhaltsverordnung besagt: Das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht bestimmt sich für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (nachstehend Haager Protokoll von 2007 genannt) gebunden sind, nach jenem Protokoll. Hier liegt eine ganz besondere Situation vor. Eine EU-Verordnung macht ein Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, das Haager Protokoll von 2007, zum unmittelbar anwendbaren Teil des Unionsrechts. Grund für diesen ungewöhnlichen Schritt ist, dass die EU die Festlegung neuer, einheitlicher Vorschriften zum anwendbaren Recht in internationalen Unterhaltssachen, die in dem Haager Protokoll erfolgt ist, unterstützen wollte. Eine Wiederholung der Vorschriften im Text der EU-Verordnung hätte, selbst wenn dies mit exakt demselben Wortlaut geschehen wäre, die neuen Haager Vorschriften schwächen können und wäre damit kontraproduktiv gewesen. Die Anwendung derselben Vorschriften zum anwendbaren Recht innerhalb und außerhalb Europas lässt auf eine gemeinsam entwickelte Rechtsprechung und Auslegung dieser Vorschriften hoffen, was zur Rechtssicherheit bei der internationalen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beiträgt.

17 Wie die Formulierung von Art. 15 vermuten lässt, sind (derzeit) nicht alle EU-Mitgliedstaaten durch das Haager Protokoll gebunden: Die EU trat dem Haager Protokoll ohne Dänemark und das Vereinigte Königreich bei. Das Haager Protokoll von 2007 Sachlicher Anwendungsbereich. Nach Art. 1 Abs. 1 bestimmt das Haager Protokoll von 2007 das auf solche Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben, einschließlich der Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind, ungeachtet des Zivilstands seiner Eltern. Der sehr weit gefasste sachliche Anwendungsbereich entspricht demjenigen der EU-Unterhaltsverordnung. Räumlicher Anwendungsbereich. Dem Haager Protokoll von 2007 sind bis heute (Februar 2017) ein Staat, Serbien (durch Ratifizierung), und eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die EU (durch Genehmigung), beigetreten. Die EU ist jedoch ohne Dänemark und das Vereinigte Königreich beigetreten (das heißt, Dänemark und das Vereinigte Königreich sind demzufolge durch das Protokoll nicht gebunden), siehe hierzu die Erklärung der Europäischen Union anlässlich des Beitritts zu dem Protokoll, die Folgendes besagt: Für die Zwecke dieser Erklärung versteht sich die Europäische Gemeinschaft ohne Dänemark nach Maßgabe der Art. 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks sowie ohne das Vereinigte Königreich nach Maßgabe der Art. 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands., abrufbar auf der Website der Haager Konferenz unter Infolgedessen sind derzeit 27 Staaten (26 EU-Mitgliedstaaten und Serbien) durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden. Hinzuweisen ist auf die universelle Anwendbarkeit der geltenden Vorschriften zum anwendbaren Recht: Nach Art. 2 des Protokolls ist [d]ieses Protokoll (...) auch anzuwenden, wenn das darin bezeichnete Recht dasjenige eines Nichtvertragsstaats ist. Zeitlicher Anwendungsbereich. Das Haager Protokoll von 2007 trat am 1. August 2013 in Kraft. Das Protokoll wird jedoch seit dem 18. Juni 2011 innerhalb der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs) bereits vorläufig angewandt. Die Europäische Union traf diese ungewöhnliche Entscheidung, um die Anwendung der Unterhaltsverordnung nicht hinauszuzögern, deren Inkrafttreten (siehe Art. 76 der Verordnung) von der Anwendbarkeit des Haager Protokolls von 2007 abhing (siehe die Erklärung der EU, abrufbar auf der Website der Haager Konferenz unter Laut der Übergangsbestimmung in Art. 22 des Protokolls findet das Protokoll keine Anwendung auf Unterhalt, der in einem Vertragsstaat für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des Protokolls in diesem Staat verlangt wird. 16

18 17 Antworten 8 a) und 8 b) In beiden Fällen kommt Art. 15 der EU-Unterhaltsvereinbarung in Verbindung mit dem Haager Protokoll von 2007 zur Anwendung, um das auf Unterhaltssachen anwendbare Recht zu bestimmen. Frage 9: Welches Recht wäre in unserem Fall auf die Ehescheidung anwendbar, wenn ein französisches Gericht über die Ehescheidung zu entscheiden hätte? Antworten: Wie in Antwort 7 ausgeführt, würde das französische Gericht für die Bestimmung des in Ehescheidungssachen anwendbaren Rechts die Rom III-Verordnung heranziehen. In Ermangelung einer Rechtswahl durch die Parteien ist laut Art. 8 der Verordnung das anzuwendende Recht das Recht des Staates: a) in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; oder anderenfalls b) in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls c) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls d) des angerufenen Gerichts. In unserem Fall haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im selben Staat. Die Bedingungen von Art. 8 lit. a sind nicht erfüllt, daher muss im nächsten Schritt Art. 8 lit. b geprüft werden. Art. 8 lit. b ist für unseren Fall die maßgebliche Bestimmung: Die Ehegatten hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich, er endete vor weniger als einem Jahr, und Karel hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach wie vor in Frankreich. Das anzuwendende Recht wäre demzufolge das französische Recht. Frage 10: Welches Recht wäre auf a) die Unterhaltspflichten zwischen den Ehegatten/früheren Ehegatten b) den Kindesunterhalt anzuwenden, wenn ein französisches Gericht über die Anträge zu entscheiden hätte? Antworten: Wie oben ausgeführt, würde das französische Gericht das auf Unterhaltssachen anzuwendende Recht im Einklang mit Art. 15 der EU-Unterhaltsverordnung in Verbindung mit dem Haager Protokoll von 2007 bestimmen. a) Für die Unterhaltspflichten zwischen den Ehegatten/früheren Ehegatten gilt die allgemeine Vorschrift, Art. 3 des Protokolls, das heißt, für Unterhaltspflichten [ist] das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da Brigitte ihren gewöhnlichenaufenthalt in den Niederlanden hat, ist niederländisches Recht anwendbar. Für Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten/früheren Ehegatten sieht das Protokoll jedoch in Art. 5 eine weitere Option vor: Eine Partei kann sich gegen die Anwendung der allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 des Protokolls wenden, wenn das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist. In diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

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