Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter und Väter ab 1. Oktober 2018

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter und Väter ab 1. Oktober 2018"

Transkript

1 LANR : «LANR» istockphoto.com/adventtr Verordnung Aktuell Sonstiges Stand: 1. August 2018 Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter und Väter ab 1. Oktober 2018 Ab 1. Oktober kann für alle Mütter und Väter das gleiche Formular (Muster 64) genutzt werden. Dadurch wird das Verordnungsverfahren für medizinische Vorsorgemaßnahmen für Mütter und Väter wesentlich vereinfacht. Das Formular wird in der Praxis vorgehalten und kann per Praxisverwaltungssoftware oder per Blankoformularbedruckung ausgestellt werden. Bisher standen Ihnen unterschiedliche Formulare zur Verfügung, die Ihren Patienten von ihren Krankenkassen oder den Anbietern der Vorsorgeleistungen, z. B. Müttergenesungswerk, zur Verfügung gestellt wurden. Diese Formulare konnten jedoch oft nicht per Praxisverwaltungssoftware ausgestellt werden und umfassten oftmals drei Seiten und mehr. Eine Verordnung durch Vertragspsychotherapeuten ist nicht möglich. Neues Muster 65 Ärztliches Attest Kind für mitzubehandelnde Kinder Im Zusammenhang mit der medizinischen Vorsorge für Mütter und Väter wird ebenfalls zum 1. Oktober ein weiteres Formular - Ärztliches Attest Kind - eingeführt. Dieses Muster 65 wird nur dann benötigt, wenn bei der Vorsorgeleistung der Mutter oder des Vaters ein Kind dabei ist, das mitbehandelt werden muss. Kommen mehrere Kinder mit zur Vorsorge, die mitbehandelt werden sollen, wird für jedes Kind ein solches Attest benötigt. Das neue Attest- Formular 65 wird auch bei einer Reha-Verordnung für Mütter und Väter verwendet. Sie können die neuen Formulare im dritten Quartal erstmals über ihre reguläre Formularbestellung erhalten. Die Formulare werden ab 1. Oktober auch in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt sein. Ab Seite 3 dieses Verordnung Aktuells finden Sie Ausfüllhilfen der KBV für das Muster 64 und 65. Vorsorge vs. Rehabilitation Medizinische Vorsorge soll helfen, dem Entstehen sowie dem Wiederauftreten oder Fortschreiten einer Erkrankung entgegenzuwirken. Im Gegensatz dazu geht es bei einer klassischen Reha-Leistung im weitesten Sinne um die Wiederherstellung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Patienten. Anders als bei einer Rehabilitationsmaßnahme für

2 Verordnung Aktuell Sonstiges 1. August 2018 Seite 2 Mütter oder Väter liegen bei einer Vorsorgeleistung noch keine längerfristigen Aktivitätsbeeinträchtigungen bei der Mutter oder dem Vater vor (> 6 Monate). Ziel der Vorsorgeleistungen ist es, den spezifischen Gesundheitsrisiken und gegebenenfalls bestehenden Erkrankungen von Müttern und Vätern in Erziehungsverantwortung entgegenzuwirken. Dies erfolgt im Rahmen stationärer Vorsorgeleistungen durch eine ganzheitliche Therapie unter Einbeziehung psychologischer, psychosozialer und gesundheitsfördernder Hilfen. Abrechnung und Vergütung Für das Ausstellen des Formulars Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter gemäß 24 SGB V wird im Abschnitt 1.6 EBM die Gebührenordnungsposition (GOP) neu aufgenommen. Die Leistung ist mit 210 Punkten (22,37 Euro) bewertet. Für das Ausstellen des Formulars Ärztliches Attest Kind ist zukünftig die GOP (83 Punkte/8,84 Euro) berechnungsfähig. Die Aufnahme der GOP in den EBM führt zu Einsparungen bei der GOP 01622, die bisher für die Anträge berechnet wurde. Die Finanzierung des darüber hinaus gehenden Mehrbedarfs erfolgt durch eine Erhöhung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Die Änderungen im EBM treten gleichzeitig mit den neuen Formularen zum 1. Oktober in Kraft. Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen - als Mitglied der KVB - unter 0 89 / und für Abrechnungsfragen unter 0 89 / zur Verfügung. Oder Sie hinterlassen uns über das Kontaktformular unter einen Rückrufwunsch.

3 Muster 64: Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter gemäß 24 SGB V Auf dem Muster 64 können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte Leistungen der medizinischen Vorsorge für Mütter oder Väter verordnen. Diese Leistungen können auch als Mutter- /Vater-Kind Leistung erbracht werden. Maßgebend für deren Empfehlung ist die Indikation für die Mutter/den Vater. Das Muster wird in der Vertragsarztpraxis vorgehalten. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter können auf dem Muster 61 Teil B-D verordnet werden. Im Gegensatz zu einer Rehabilitationsmaßnahme für Mütter oder Väter liegen bei einer Vorsorgeleistung für Mütter oder Väter noch keine längerfristigen (> 6 Monate) Aktivitätsbeeinträchtigung bei der Mutter/ dem Vater vor. Bei Verwendung des Musters 64 ist zu beachten, dass die Krankenkasse nur Leistungen zur medizinischen Vorsorge erbringt, wenn eine ausreichende physische und psychische Belastbarkeit für die Vorsorgeleistung gegeben ist. Beim Befüllen der Felder sind folgende Hinweise zu beachten: I. Vorsorgerelevante Gesundheitsstörungen/Erkrankungen ❶ In diesem Abschnitt sind die für die Leistung begründenden vorsorgerelevanten Gesundheitsstörungen einschließlich Risikofaktoren (z. B. Übergewicht, Tabak- und Alkoholkonsum, Bewegungsmangel) sowie die vorsorgerelevanten Erkrankungen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben. Die Diagnosen sind als ICD-Codes zu verschlüsseln und können zusätzlich als Klartext angegeben werden. Um eine bessere Vorstellung davon zu erhalten, welche Einschränkungen im täglichen Leben aus der Erkrankung resultieren, können darüber hinaus Funktionsdiagnosen angegeben oder Freitextangaben gemacht werden. II. Vorsorgebedürftigkeit In diesem Abschnitt werden zur Anamnese und den vorübergehenden Beeinträchtigungen der Aktivitäten/Teilhabe, die Kontextfaktoren abgefragt, die für die mütter-/väterspezifische Problemsituation relevant sind. Vorsorgebedürftigkeit besteht einerseits, wenn bei der Mutter/dem Vater beeinflussbare Risikofaktoren oder Gesundheitsstörungen vorliegen, die voraussichtlich in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen werden. Vorsorgebedürftigkeit besteht andererseits auch, wenn bei manifester (chronischer) Krankheit drohende Beeinträchtigungen der Aktivitäten verhindert, das Auftreten von Rezidiven bzw. Exazerbationen vermieden bzw. deren Schweregrad vermindert oder dem Fortschreiten der Krankheit entgegengewirkt werden soll. Bei der Beurteilung der Vorsorgebedürftigkeit sind die auf das Gesundheitsproblem wirkenden Kontextfaktoren zu berücksichtigen. Vorsorgebedürftigkeit besteht nur dann, wenn über die kurative Versorgung hinaus der komplexe (interdisziplinäre, mehrdimensionale) Ansatz der Vorsorgeleistung erforderlich ist. A. Kurze Angaben zur Anamnese ❷ Dieser Unterabschnitt dient der Dokumentation der Anamnese und ggf. des bisherigen Verlaufes der Krankenbehandlung einschließlich der Beschwerden.

4 B. Vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivitäten/Teilhabe in Folge der unter I. B. genannten Erkrankungen ❸ Beeinträchtigungen der Aktivitäten sind Schwierigkeiten, die ein Mensch bei deren Durchführung haben kann. Bei Müttern und Vätern in Erziehungsverantwortung kann dies z. B. folgende Aktivitäten betreffen: Entscheidungen treffen, mit Stress umgehen, auf die eigene Gesundheit und Ernährung achten, häusliches Leben organisieren.

5 Die Teilhabe (Partizipation) kennzeichnet das Einbezogensein in eine Lebenssituation, beispielsweise Teilhaben am Familienleben, an der Arbeitswelt oder am sozialen Umfeld. Beeinträchtigungen können beispielsweise Probleme beim Einkaufen, Kochen, in Beziehungen, bei der Erziehung von Kindern, bei der Arbeit oder in der Freizeit sein. C. Kontextfaktoren, die für die mütter-/väterspezifische Problemkonstellation relevant sind ❹ Kontextfaktoren stellen die gesamten Lebensumstände einer Person dar. Sie umfassen sowohl externe (Umweltfaktoren) wie interne Einflussfaktoren (personbezogene Faktoren). Diese können einen positiven oder negativen Einfluss auf das Gesundheitsproblem haben. Kontextfaktoren tragen zum Verständnis der krankheits-/behinderungsbedingten Auswirkungen eines Gesundheitsproblems bei. So sind beispielsweise sowohl die Bedingungen im Sozialraum als auch eigene Kompetenzen im Zusammenhang mit der Bewältigung des Gesundheitsproblems und seiner Auswirkungen von Bedeutung. (z. B. ständiger Zeitdruck, finanzielle Sorgen). Bei Müttern und Vätern können die Kontextfaktoren aufgrund der Erziehungsverantwortung eine besondere mütter-/väterspezifische Belastung entfalten und damit in eine mütter-/väterspezifische Problemkonstellation münden. III. Krankenbehandlung und andere Maßnahmen ❺ In den Unterabschnitten A. und B. werden die bisher durchgeführten Leistungen der Krankenbehandlung, wie ärztliche/psychotherapeutische Interventionen, Arzneimittel- /Heilmitteltherapie und andere Maßnahmen wie z. B. Patientenschulungen oder Rehabilitationssport/Funktionstraining erfragt. Zudem soll bestätigt werden, dass das Behandlungsziel mit weiteren Heilmittelbehandlungen nicht zu erreichen ist. Dies bedeutet, dass eine generelle Heilmittelversorgung als auch das Weiterverordnen einer bestehenden Heilmittelversorgung dem Behandlungsziel nicht gerecht wird. Die Dokumentation der bisherigen Maßnahmen zur Vermeidung und Behandlung von Krankheiten in Unterabschnitt B soll noch einmal unterstreichen, dass mit den bisherigen Einzelmaßnahmen die Behandlungsziele nicht erreicht wurden bzw. erreicht werden können. IV. Vorsorgeziele ❻ In diesem Abschnitt sind die Vorsorgeziele in Bezug auf die genannten Gesundheitsstörungen/Erkrankungen bzw. Kontext- und Risikofaktoren anzugeben (z. B. Erlernen von Bewältigungsstrategien, Vermeidung der Chronifizierung oder Verschlimmerung eines Gesundheitsproblems).

6 V. Zuweisungsempfehlungen A. Empfohlene Leistungsform ❼ In diesem Unterabschnitt kann eine Leistungsform empfohlen werden, z. B. ausschließlich Mütter-Leistung oder als gemeinsame Mutter-Kind-Leistung.

7 Eine gemeinsame Mutter-/Vater-Kind-Leistung kommt in Betracht, wenn bei der Mutter/dem Vater eine eigene Vorsorgebedürftigkeit besteht und z. B. für das Kind eine Behandlungsnotwendigkeit besteht, d. h. es behandlungsbedürftig ist oder bereits an einer chronischen Erkrankung leidet, eine Behinderung oder eine psychische Auffälligkeit aufweist und entsprechend dieser Beeinträchtigung(en) behandelt werden kann oder eine belastete Mutter-/Vater-Kind-Beziehung verbessert werden soll oder psychosoziale Gründe vorliegen bzw. die Betreuung des Kindes sichergestellt werden muss. Eine Mutter-/Vater-Kind-Leistung kommt nicht in Betracht, wenn beim Kind eine eigene Indikation zu einer Vorsorgeleistung oder einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation vorliegt. In diesen Fällen ist für das Kind eine medizinische Vorsorgeleistung zu Lasten der GKV oder eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten der DRV oder GKV zu beantragen bzw. zu verordnen. B. Angaben zu Kindern, die mit aufgenommen werden sollen ❽ Sofern es sich um eine Mutter-Kind-Leistung bzw. Vater-Kind-Leistung handelt, sind an dieser Stelle der Name und das Geburtsdatum des Kindes anzugeben. Darüber hinaus ist anzukreuzen, aus welchem Grund (vgl. Pkt. ❼) eine Aufnahme erfolgen soll. VI. Sonstige Angaben A. Anforderungen an die Einrichtung ❾ Hier sollen Angaben darüber gemacht werden, welche Anforderungen an die Vorsorgeeinrichtung gestellt werden, in der die Leistung zur medizinischen Vorsorge erfolgen soll (z. B. Klima, Barrierefreiheit, spezialisierte Therapieangebote, besondere Kostformen etc.). Ebenso können besondere Hinweise für mitaufzunehmende Kinder angegeben werden. B. Die Leistung ist vor Ablauf der gesetzlichen Wartefrist dringend medizinisch notwendig ❿ In diesem Unterabschnitt ist ggf. die Frage zu beantworten, ob die beantragte Leistung zur medizinischen Vorsorge vor Ablauf der gesetzlich festgelegten Wartefrist von vier Jahren zwischen zwei Vorsorgeleistungen medizinisch notwendig ist. Dies kann der Fall sein, wenn infolge einer zwischenzeitlichen Verschlimmerung der vorsorgebegründenden Gesundheitsstörung/Erkrankung erneut eine Leistung zur medizinischen Vorsorge indiziert ist, oder eine andere Gesundheitsstörung/Erkrankung die Vorsorge begründet. In jedem Fall müssen eine solche Maßnahme und ihre Dringlichkeit gesondert erläutert werden. C. Sonstige ⓫ In diesem Unterabschnitt können besondere Hinweise, die im Hinblick auf die indizierte Maßnahme von Bedeutung sind, gegeben werden, wie z. B. zur Reisefähigkeit oder zum Bestehen einer Schwangerschaft. D. Rückruf erbeten ⓬ Die Vertragsärztin/der Vertragsarzt hat hier die Möglichkeit, die Krankenkasse um Rückruf zu bitten um z. B. vor einer Leistungsentscheidung der Krankenkassen noch weitere Informationen auszutauschen.

Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter gemäß 24 SGB V

Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter gemäß 24 SGB V Muster 64: Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter gemäß 24 SGB V Auf dem Muster 64 können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte Leistungen der medizinischen Vorsorge für Mütter oder Väter

Mehr

Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter gemäß 24 SGB V

Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter gemäß 24 SGB V 1 2 3 4 Muster 64: Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter gemäß 24 SGB V Auf dem Muster 64 können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte Leistungen der medizinischen Vorsorge für Mütter oder

Mehr

Ärztliches Attest Kind

Ärztliches Attest Kind 1 2 Muster 65: Ärztliches Attest Kind Auf dem Muster 65 bescheinigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte die Behandlungsnotwendigkeit von Kindern, die im Rahmen von Leistungen der medizinischen Vorsorge-/Rehabilitation

Mehr

Erläuterungen zum Attest Mütter (bzw. Väter) in Familienverantwortung sind in ihrem Alltag zahlreichen Belastungen und Anforderungen ausgesetzt. Diese

Erläuterungen zum Attest Mütter (bzw. Väter) in Familienverantwortung sind in ihrem Alltag zahlreichen Belastungen und Anforderungen ausgesetzt. Diese Erläuterungen zum Attest Mütter (bzw. Väter) in Familienverantwortung sind in ihrem Alltag zahlreichen Belastungen und Anforderungen ausgesetzt. Diese können zu schweren Erschöpfungszuständen, gesundheitlichen

Mehr

Muster 61 Teil A: Beratung zu medizinischer Rehabilitation / Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers

Muster 61 Teil A: Beratung zu medizinischer Rehabilitation / Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers Muster 61 Teil A: Beratung zu medizinischer Rehabilitation / Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers Auf Teil A des Musters 61 können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eine ergänzende Beratung

Mehr

Erläuterungen zur Vereinbarung über die Vordrucke für die vertragsärztliche. Muster 61 Teil A: Beratung zu medizinischer Rehabilitation

Erläuterungen zur Vereinbarung über die Vordrucke für die vertragsärztliche. Muster 61 Teil A: Beratung zu medizinischer Rehabilitation Erläuterungen zur Vereinbarung über die Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung Muster 61 Teil A: Beratung zu medizinischer Rehabilitation Muster 61 Teil A: Beratung zu medizinischer Rehabilitation

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin - einerseits - und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin - andererseits - vereinbaren Folgendes: 47. Änderung

Mehr

Verordnung Aktuell. Ausstellen einer Verordnung: Häusliche Krankenpflege (Muster 12) Bitte vergessen Sie Ihre Unterschrift

Verordnung Aktuell. Ausstellen einer Verordnung: Häusliche Krankenpflege (Muster 12) Bitte vergessen Sie Ihre Unterschrift LANR : «LANR» istockphoto.com/adventtr Verordnung Aktuell Sonstiges Stand: Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Ausstellen einer

Mehr

39. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung

39. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung Artikel 2 Inkrafttreten Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.04.2016 in Kraft. Berlin, den 10.02.2016 Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin Bekanntgaben

Mehr

7 ANHANG ZUM GUTACHTEN: FORMULARE FÜR GESONDERTE PRÄVENTIONS- UND REHABILITATIONSEMPFEHLUNG

7 ANHANG ZUM GUTACHTEN: FORMULARE FÜR GESONDERTE PRÄVENTIONS- UND REHABILITATIONSEMPFEHLUNG ANHANG ZUM GUTACHTEN 7 ANHANG ZUM GUTACHTEN: FORMULARE FÜR GESONDERTE PRÄVENTIONS- UND REHABILITATIONSEMPFEHLUNG 7.1 Präventions- und Rehabilitationsempfehlungen für Erwachsene auf der Basis der Informationen

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 417. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 417. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 417. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Verordnung Aktuell. Ausstellen einer Heilmittel-Verordnung: Ergotherapie

Verordnung Aktuell. Ausstellen einer Heilmittel-Verordnung: Ergotherapie Stockphoto.com/millann Verordnung Aktuell Heilmittel Stand: Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Ausstellen einer Heilmittel-Verordnung:

Mehr

C. Ist der/die Versicherte krankheitsbedingt in der Ausübung seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt? Art der Einschränkung

C. Ist der/die Versicherte krankheitsbedingt in der Ausübung seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt? Art der Einschränkung * Krankenkasse bzw. Kostenträger Salus BKK Name: geb. am: Kassen-Nr.: 5330168 Betriebsst.-Nr. Vorname: Status: KV-Nr.: Arzt-Nr.: * * für Kinder/Jugendliche, Sucht, neurologische Rehabilitation Phase C-,

Mehr

Die Begutachtungs - Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation des MDS

Die Begutachtungs - Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation des MDS Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.v. Fachtag Medizinische Rehabilitation Berlin 5.April 2006 Die Begutachtungs - Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation des MDS Dr. med. Fachgebietsleiter

Mehr

Vertragsarzt-Nr. KVK gültig bis Datum

Vertragsarzt-Nr. KVK gültig bis Datum Versicherte/r Versichertennummer Geburtsdatum Kassen-Nr. Status Vertragsarzt-Nr. KVK gültig bis Datum Verordnung von medizinischer Rehabilitation 1 - Ist ein anderer Rehabilitationsträger (z.b. Unfall-,

Mehr

Antrag auf eine Vorsorgemaßnahme

Antrag auf eine Vorsorgemaßnahme Antrag auf eine Vorsorgemaßnahme Ich beantrage eine Vorsorgemaßnahme. Ich war zuletzt vom bis in in Kur. Diese Kur wurde von bezahlt. Ich war bisher noch nicht zur Kur. Meine geplante Kur möchte ich in

Mehr

Verordnung Aktuell. Ausstellen einer Heilmittel-Verordnung: Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

Verordnung Aktuell. Ausstellen einer Heilmittel-Verordnung: Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie Stockphoto.com/millann Verordnung Aktuell Heilmittel Stand: Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Ausstellen einer Heilmittel-Verordnung:

Mehr

Verordnung Aktuell. FAQs zu Ergotherapie (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie)

Verordnung Aktuell. FAQs zu Ergotherapie (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie) LANR : «LANR» istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Heilmittel Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zu Ergotherapie

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Verordnungen Juli 2017 Neu: Psychotherapeuten dürfen Krankenhausbehandlung und Krankenbeförderung verordnen Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Mehr

Welche Erwartungen und Nutzen haben Richter am Sozialgericht vom Reha- Entlassungsbericht? Dr. Hans-Georg Hansen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Welche Erwartungen und Nutzen haben Richter am Sozialgericht vom Reha- Entlassungsbericht? Dr. Hans-Georg Hansen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Welche Erwartungen und Nutzen haben Richter am Sozialgericht vom Reha- Entlassungsbericht? Dr. Hans-Georg Hansen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Wiedereingliederung oder Rente? 9 Abs. 1 SGB VI Die

Mehr

Verordnung von medizinischer Rehabilitation*

Verordnung von medizinischer Rehabilitation* Krankenkasse bzw. Kostenträger ame, Vorname des Versicherten geb. am Kassen-r. Versicherten-r. Status Verordnung von medizinischer Rehabilitation* 61 Teil A Ist ein anderer Rehabilitationsträger (z. B.

Mehr

Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Menschen mit Amputationen

Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Menschen mit Amputationen Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Menschen mit Amputationen Münster, 28.11.2007 Dr. med. Christel Stegemann MDK Westfalen-Lippe Geschäftsführer

Mehr

Verordnung Aktuell. Ausstellen einer Heilmittel-Verordnung: Physikalische Therapie und Podologische Therapie

Verordnung Aktuell. Ausstellen einer Heilmittel-Verordnung: Physikalische Therapie und Podologische Therapie F Stockphoto.com/millann Verordnung Aktuell Heilmittel Stand: Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de//verordnungen Ausstellen einer Heilmittel-Verordnung:

Mehr

allein lebend mit (Ehe-)Partner-/in betreutes Wohnen Muster

allein lebend mit (Ehe-)Partner-/in betreutes Wohnen Muster Krankenkasse bzw. Kostenträger ame, Vorname des Versicherten Kassen-r. Versicherten-r. Status geb. am Verordnung von medizinischer Rehabilitation* 61 Teil A Ist ein anderer Rehabilitationsträger (z. B.

Mehr

Einführung in die ICF

Einführung in die ICF Einführung in die ICF Lehrveranstaltung: Rehabilitation und Teilhabe nach angeborener Hirnschädigung eine interdisziplinäre Aufgabe Prof. Dr. med. Andreas Zieger www.a-zieger.de Di. 05.01.2010 CvO Universität

Mehr

Berufstätig als... mit... Std. in der Woche

Berufstätig als... mit... Std. in der Woche Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname der Versicherten geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum I. Sozialanamnese Mutter-Kind-Hilfswerk e.v. Verordnung von

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Medizinische Rehabilitation März 2016 Reha-Verordnung wird ab April einfacher: Neues Formular 61 Abrechnungsgenehmigung entfällt Die Verordnung medizinischer Rehabilitation

Mehr

Verordnung Aktuell. FAQs zu Ergotherapie (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie)

Verordnung Aktuell. FAQs zu Ergotherapie (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie) LANR : «LANR» istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Heilmittel Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zu Ergotherapie

Mehr

Verordnung Aktuell. FAQs zu Ergotherapie (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie)

Verordnung Aktuell. FAQs zu Ergotherapie (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie) LANR : «LANR» istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Heilmittel Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zu Ergotherapie

Mehr

Verordnung von medizinischer 61 Teil A Rehabilitation* Name, Vorname des Versicherten

Verordnung von medizinischer 61 Teil A Rehabilitation* Name, Vorname des Versicherten Krankenkasse bzw. Kostenträger Verordnung von medizinischer 61 Teil A Rehabilitation* ame, Vorname des Versicherten geb. am Ist ein anderer Rehabilitationsträger (z. B. Unfall-, Rentenversicherung) zuständig,

Mehr

Berlin, den

Berlin, den Berlin, den 15.06.2005 Stellungnahme des es zum Referentenentwurf einer Zwölften Verordnung zur Änderung der Risikostruktur- Ausgleichsverordnung (12. RSA-ÄndV) 1. Vorbemerkungen Der (BDPK) unterstreicht

Mehr

Ihr Weg zu einer Mutter/Vater und Kind Kur

Ihr Weg zu einer Mutter/Vater und Kind Kur Ihr Weg zu einer Mutter/Vater und Kind Kur Der Alltagsbelastungen wachsen Ihnen über den Kopf. Kopfschmerzen, Verspannungen im Schulterbereich, Rückenschmerzen, Konzentrationsstörungen, Nervosität, Herz-,

Mehr

Künftig sind die Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs (bisher Anlage 2) als Anlage zur Heilmittel-Richtlinie gelistet.

Künftig sind die Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs (bisher Anlage 2) als Anlage zur Heilmittel-Richtlinie gelistet. istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Heilmittel Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zum besonderen Verordnungsbedarf

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 416. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 416. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 416. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Indikationskriterien der Mobilen Reha Bremen

Indikationskriterien der Mobilen Reha Bremen Bei der Antragstellung einer mobilen Rehabilitation müssen bundeseinheitlich festgelegte Indikationskriterien berücksichtigt werden. Mit den Rahmenempfehlungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation

Mehr

Anzeige einer ärztlich verordneten ambulanten Rehabilitationsmaßnahme in einer Rehabilitationseinrichtung

Anzeige einer ärztlich verordneten ambulanten Rehabilitationsmaßnahme in einer Rehabilitationseinrichtung L 182 Absender Versicherungsnummer Postbeamtenkrankenkasse 70467 Stuttgart Mitglied (Name, Vorname) Datum Telefon Anzeige einer ärztlich verordneten ambulanten Rehabilitationsmaßnahme in einer Rehabilitationseinrichtung

Mehr

Strukturreform Psychotherapie

Strukturreform Psychotherapie Für Rückfragen: Serviceteam der KVSH Tel. 04551 883 883 27.06.2017 Strukturreform Psychotherapie Wie bereits in unserem Newsletter vom 4. Mai 2017 angekündigt, treten zum 1. Juli 2017 weitere Änderungen

Mehr

Aktuelles in Psychotherapie

Aktuelles in Psychotherapie Aktuelles in Psychotherapie Elke Ruby stellv. Unternehmensbereichsleiterin UB 1 Daniela Mühl / Heike Schwind Abrechnungsberaterinnen UB 1 / FB AHV 22.09.2017 Inhalt I Auffälligkeiten in der Quartalsabrechnung

Mehr

Abrechnung und Vergütung

Abrechnung und Vergütung 19.03.2012 Ambulante MRSA-Versorgung 1 Bisherige Versorgung von MRSA im amb. Bereich Bisherige Versorgung von MRSA im ambulanten Bereich Die kurative Behandlung von Patienten mit MRSA-Infektion ist Bestandteil

Mehr

allein lebend mit (Ehe-)Partner-/in betreutes Wohnen arbeitslos seit arbeitsunfähig seit

allein lebend mit (Ehe-)Partner-/in betreutes Wohnen arbeitslos seit arbeitsunfähig seit Krankenkasse bzw. Kostenträger ame, Vorname des Versicherten Kassen-r. Versicherten-r. Status geb. am Verordnung von medizinischer 61 Teil A Rehabilitation* Ist ein anderer Rehabilitationsträger (z. B.

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011 mit Wirkung zum 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen

Mehr

Antrag auf eine stationäre Mutter-Kind-Kur

Antrag auf eine stationäre Mutter-Kind-Kur BIG direkt gesund Postfach 10 06 42 44006 Dortmund Antrag auf eine stationäre Mutter-Kind-Kur Versicherte/r: KV-Nr.: Haben Sie in den letzten 4 Jahren eine Kurmaßnahme (z. B. Mutter-Kind-Kur, Rehabilitation)

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin - einerseits - und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin - andererseits - vereinbaren Folgendes: 10. Änderung

Mehr

Weiterentwicklung der Reha-Richtlinie: Aktueller Sachstand und Perspektiven

Weiterentwicklung der Reha-Richtlinie: Aktueller Sachstand und Perspektiven Weiterentwicklung der Reha-Richtlinie: Aktueller Sachstand und Perspektiven BDPK-Bundeskongress Stuttgart, 24.06.2015 Dr. Sibylle Steiner, MBA Dezernentin Dezernat 4, Geschäftsbereich Ärztliche und veranlasste

Mehr

Verordnung Aktuell. FAQs zu Praxisbesonderheiten und langfristigem Heilmittelbedarf

Verordnung Aktuell. FAQs zu Praxisbesonderheiten und langfristigem Heilmittelbedarf Foto: istockphoto.com Verordnung Aktuell Heilmittel Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zu Praxisbesonderheiten und

Mehr

Heilmittelverordnung - Maßnahmen der Physikalischen Therapie und Podologischen Therapie

Heilmittelverordnung - Maßnahmen der Physikalischen Therapie und Podologischen Therapie Muster 13: Heilmittelverordnung - Maßnahmen der Physikalischen Therapie und Podologischen Therapie Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen

Mehr

Wurden in den letzten vier Jahren Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt? Name der/des Versicherten vom bis Ort Kostenträger.

Wurden in den letzten vier Jahren Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt? Name der/des Versicherten vom bis Ort Kostenträger. Name der Versicherten Versicherungsnummer Anschrift der Krankenkasse Klinik Nordseeküste KG Hermann-Daur-Weg 21 27476 Cuxhaven Tel.: 0 47 21 / 4 32-0 Fax.: 0 47 21 / 4 32-4 32 www.klinik-nordseekueste.de

Mehr

Falls ja, wann? vom bis, in, Kostenträger. Waren Sie innerhalb der letzten vier Jahre bei einer anderen Krankenkasse versichert?

Falls ja, wann? vom bis, in, Kostenträger. Waren Sie innerhalb der letzten vier Jahre bei einer anderen Krankenkasse versichert? Mutter / Vater & Kind Kurantrag der/des Versicherten Auf der Grundlage der beigefügten ärztlichen Verordnung beantrage ich hiermit eine Mutter / Vater & Kind-Kur Name, Vorname Telefon privat Telefon dienstlich

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) 1. Aufnahme einer achten

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

Verordnung Aktuell. FAQs zu Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

Verordnung Aktuell. FAQs zu Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie LANR : «LANR» istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Heilmittel Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zu Stimm-,

Mehr

Vergütungsregelung in der. ambulanten Versorgung bei MRSA

Vergütungsregelung in der. ambulanten Versorgung bei MRSA Vergütungsregelung in der ambulanten Versorgung bei MRSA Dr. Ulrich Dorenburg, Kassenärztliche Vereinigung Hessen MRE-Fachtagung des MRE-Netzwerks Südhessen Darmstadt, Marienhospital, 8. Okt. 2016 Kassenärztliche

Mehr

BESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A

BESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

Erratum BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011

Erratum BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011 Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011 mit Wirkung zum 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 In dem Beschluss des Bewertungsausschusses

Mehr

Erläuterungen. zur Vereinbarung über. Vordrucke für die. vertragsärztliche Versorgung. Stand: Oktober 2017

Erläuterungen. zur Vereinbarung über. Vordrucke für die. vertragsärztliche Versorgung. Stand: Oktober 2017 Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung Stand: Oktober 2017 1 Muster 12: Verordnung häuslicher Krankenpflege Grundlage der Verordnung von häuslicher Krankenpflege

Mehr

Entscheidungserhebliche Gründe

Entscheidungserhebliche Gründe Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 50. Sitzung am 29. März 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sowie

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

Mehr

Beruf und Beschäftigung bei chronischer Erkrankung. Hilfe zur Entwicklung von Genesungspotentialen

Beruf und Beschäftigung bei chronischer Erkrankung. Hilfe zur Entwicklung von Genesungspotentialen Beruf und Beschäftigung bei chronischer Erkrankung. Hilfe zur Entwicklung von Genesungspotentialen // Vitos Rehabilitation für psychisch kranke Menschen Guxhagen (RPK) Versorgung Rehabilitation Förderung

Mehr

Selbstauskunftsbogen zum Antrag auf stationäre Leistungen zur Vorsorge / Rehabilitation für Mütter / Väter und Kind / Kinder nach 24, 41 SGB V

Selbstauskunftsbogen zum Antrag auf stationäre Leistungen zur Vorsorge / Rehabilitation für Mütter / Väter und Kind / Kinder nach 24, 41 SGB V Selbstauskunftsbogen zum Antrag auf stationäre Leistungen zur Vorsorge / Rehabilitation für Mütter / Väter und Kind / Kinder nach 24, 41 SGB V Name, Vorname Geburtsdatum Straße PLZ Ort Krankenversicherungs-Nummer:

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017 1. Änderung

Mehr

In diesem Zusammenhang gelten ab folgende neue Regelungen:

In diesem Zusammenhang gelten ab folgende neue Regelungen: In diesem Zusammenhang gelten ab 1.4.2012 folgende neue Regelungen: Aufnahme eer Präambel den Abschnitt 87.8 1. Voraussetzung für die Berechnung von Leistungen dieses Abschnitts, mit Ausnahme der Laborziffern

Mehr

Verordnung Aktuell. FAQs zur Krankenbeförderung

Verordnung Aktuell. FAQs zur Krankenbeförderung istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Sonstiges Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zur Krankenbeförderung

Mehr

Erläuterungen. zur Vereinbarung über. Vordrucke für die. vertragsärztliche Versorgung. Stand: Januar 2018

Erläuterungen. zur Vereinbarung über. Vordrucke für die. vertragsärztliche Versorgung. Stand: Januar 2018 Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung Stand: Januar 2018 Auszug zum Muster 18 Hinweis: Anpassungen für die Aufnahme der als verordnungsfähiges Heilmittel sind

Mehr

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der Handelskrankenkasse Bremen (hkk) und der der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Verordnung Aktuell Heilmittel FAQ zu Maßnahmen Physikalischer Therapie Grundlagen Frage Antwort aus medizinischen Gründen Hausbesuch

Verordnung Aktuell Heilmittel FAQ zu Maßnahmen Physikalischer Therapie Grundlagen Frage Antwort aus medizinischen Gründen Hausbesuch LANR : «LANR» istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Heilmittel Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQ zu Maßnahmen

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. (Rehabilitations-Richtlinie)

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. (Rehabilitations-Richtlinie) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie) in der Fassung vom 16. März 004 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 63 (S. 6

Mehr

Impressum. eurocom european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices, Düren. August-Klotz-Straße 16 d D Düren

Impressum. eurocom european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices, Düren. August-Klotz-Straße 16 d D Düren Hilfsmittel-Verordnung Impressum Herausgeber: eurocom european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices, Düren August-Klotz-Straße 16 d D-52349 Düren Phone: +49 (0) 2421-95

Mehr

14. Müttergenesungswerk Elly Heuss-Knapp-Stiftung

14. Müttergenesungswerk Elly Heuss-Knapp-Stiftung 14. Müttergenesungswerk Elly Heuss-Knapp-Stiftung 1421 Elly Heuss-Knapp-Stiftung, Deutsches Müttergenesungswerk Das Müttergenesungswerk (MGW) wurde 1950 von Elly Heuss-Knapp gegründet. Ziel der gemeinnützigen

Mehr

Selbstauskunftsbogen zum Antrag auf stationäre Leistungen zur Vorsorge für Mütter / Väter und Kind / Kinder nach 24 SGB V

Selbstauskunftsbogen zum Antrag auf stationäre Leistungen zur Vorsorge für Mütter / Väter und Kind / Kinder nach 24 SGB V Name, Vorname Selbstauskunftsbogen zum Antrag auf stationäre Leistungen zur Vorsorge für Mütter / Väter und Kind / Kinder nach 24 SGB V Geburtsdatum Straße PLZ Ort Krankenversicherungs-Nummer: Gesamtzahl

Mehr

Kassenärztliche Vereinigung Saarland & Saarländische Pflegegesellschaft. Regine Paulus, Referentin Altenhilfe u. Pflege DPWV

Kassenärztliche Vereinigung Saarland & Saarländische Pflegegesellschaft. Regine Paulus, Referentin Altenhilfe u. Pflege DPWV Formular Verordnung Häusliche Krankenpflege Kassenärztliche Vereinigung Saarland & Saarländische Pflegegesellschaft Regine Paulus, Referentin Altenhilfe u. Pflege DPWV Allgemeines Ab dem 01. Oktober gilt

Mehr

Einführung in die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit

Einführung in die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit Einführung in die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit Schwerpunkt: Psychische Störungen Michael Bräuning uning-edelmann Klaus Keller 2008 ICF 2008 Keller, Bräuning-Edelmann

Mehr

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK) Modul Überweisungssteuerung

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK) Modul Überweisungssteuerung Information 8.9. 1/6 [gültig ab 01.01.2016] Anlage 3 zum Versorgungsentwicklung zwischen und TK Weiterentwicklung Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf ( zur Verbesserung medizinischen

Mehr

Verordnung Aktuell Heilmittel FAQ zu Maßnahmen Physikalischer Therapie Grundlagen Frage Antwort aus medizinischen Gründen Hausbesuch

Verordnung Aktuell Heilmittel FAQ zu Maßnahmen Physikalischer Therapie Grundlagen Frage Antwort aus medizinischen Gründen Hausbesuch LANR : «LANR» istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Heilmittel Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQ zu Maßnahmen

Mehr

Häufige Fragen und Antworten zu den neuen Heilmittel- Praxisbesonderheiten

Häufige Fragen und Antworten zu den neuen Heilmittel- Praxisbesonderheiten Häufige Fragen und Antworten zu den neuen Heilmittel- Praxisbesonderheiten Die Praxisbesonderheiten für Heilmittel wurden aufgrund gesetzlicher Vorgaben zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband verhandelt

Mehr

Erläuterungen. zur Vereinbarung über. Vordrucke für die. vertragsärztliche Versorgung. Stand: Oktober 2017

Erläuterungen. zur Vereinbarung über. Vordrucke für die. vertragsärztliche Versorgung. Stand: Oktober 2017 Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung Stand: Oktober 2017 1 Muster 26: Verordnung Soziotherapie gem. 37a SGB V Die Verordnung von Soziotherapie dürfen folgende

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 340. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 340. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 340. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

Wann kann eine Heilmitteltherapie verordnet werden? Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Heilmittel, wenn diese notwendig sind, um

Wann kann eine Heilmitteltherapie verordnet werden? Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Heilmittel, wenn diese notwendig sind, um Heilmittel ( 32 SGB V) Heilmaßnahmen sind fester Bestandteil in der Rehabilitation von akuten und chronischen Erkrankungen. Bei zahlreichen angeborenen, erworbenen oder degenerativen Erkrankungen wird

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 405. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 405. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 405. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober

Mehr

BESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A

BESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

Muster. 61 Teil A. Beratung zu medizinischer Rehabilitation / Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers T TMM J J. Verbindliches Muster

Muster. 61 Teil A. Beratung zu medizinischer Rehabilitation / Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers T TMM J J. Verbindliches Muster Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Kostenträgerkennung Versicherten-Nr. Status Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum Beratung zu medizinischer Rehabilitation / Prüfung des

Mehr

Satellitenveranstaltung Rehabilitation behinderter Menschen mit Pflegebedarf

Satellitenveranstaltung Rehabilitation behinderter Menschen mit Pflegebedarf Satellitenveranstaltung Rehabilitation behinderter Menschen mit Pflegebedarf - Feststellung des individuellen funktionsbezogenen Bedarfs an Rehabilitationsleistungen für behinderte Menschen mit Pflegebedarf

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. (Rehabilitations-Richtlinie)

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. (Rehabilitations-Richtlinie) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie) in der Fassung vom 16. März 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004 (S. 6 769)

Mehr

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Verordnung Aktuell. FAQs zu Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

Verordnung Aktuell. FAQs zu Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie LANR : «LANR» istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Heilmittel Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zu Die Verordnung

Mehr

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Kuren für pflegende Angehörige

Kuren für pflegende Angehörige Kuren für pflegende Angehörige Genau das richtige Angebot zur Vorsorge und Rehabilitation Erschöpft? Überfordert? Krank? Die Pflege und Versorgung naher Angehöriger in der häuslichen Umgebung kostet unglaublich

Mehr

Verordnung von Reha-Leistungen in der hausärztlichen Versorgung

Verordnung von Reha-Leistungen in der hausärztlichen Versorgung Verordnung von Reha-Leistungen in der hausärztlichen Versorgung Anke Richter Fachärztin für Innere Medizin Palliativmedizin - hausärztliche Geriatrie 2. Vorsitzende Hausärzteverband Westfalen Lippe 2.

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin - einerseits - und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin - andererseits - vereinbaren die nachstehende

Mehr

des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015

des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015 Ergänzter erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 5a SGB V BESCHLUSS des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015 zur Anpassung des

Mehr