BEGO ProGarant. Miteinander zum Erfolg. für gewerbliche Dentallabore. gültig ab

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1 BEGO ProGarant Garantiebedingungen für gewerbliche Dentallabore gültig ab Miteinander zum Erfolg

2 BEGO ProGarant Beste Bedingungen für ein erfolgreiches Miteinander Inhalt 1. Gegenstand der Garantie 2. Umfang der Garantie 3. Höhe der Garantieleistungen, Selbstbehalte 4. Garantieausschlüsse, Karenzzeit 5. Garantievoraussetzungen 6. Abwicklung von Garantiefällen 7. Ergänzende Vereinbarungen Anhang A: Garantiemodelle

3 GARANTIEBEDINGUNGEN Die Garantiebedingungen 1. Gegenstand der Garantie Die Garantiezusage gegenüber dem zahntechnischen Meisterbetrieb (Dentallabor) erstreckt sich auf vom zahntechnischen Meister betrieb selbst hergestellten, endgültig eingegliederten Zahnersatz, für den eine, dem verwendeten Material entsprech en de, Garantie erworben wurde. Der Zahnersatz muss nach den gültigen Be stimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG) für einen nach deutschem Recht krankenversicherten Patienten hergestellt worden sein. Ein zahntechnischer Meisterbetrieb im Sinne dieser Garantie bedingungen ist ein gewerbliches, in die Handwerksrolle ein ge tragenes Dentallabor mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch land, welches als Geschäftszweck die Herstellung und Repara tur von festsitzendem und herausnehmbarem Zahnersatz sowie kieferorthopädischen Geräten in der Bundes republik Deutschland unter Aufsicht eines Zahn technikermeisters hat und sofern es im mehrheitlichen Besitz von einem oder mehre ren Zahnärzten oder deren Angehörigen ist oder unter wirtschaftlich oder rechtlich einheit licher Geschäftsführung mit einer Zahnarztpraxis steht überwiegend für Zahnarzt praxen produziert, die keine Beteiligungen an dem Labor besitzen. 2. Umfang der Garantie Wird die Garantiezusage innerhalb der zugesagten Garantie dauer von bis zu 60 Monaten nach der Herstellung (Rechnungsdatum) des Zahnersatzes in Anspruch genommen, werden abzüglich der von einem gesetzlichen oder privaten Krankenversicherer zu erbringenden Leistungen zahntechnische und zahnmedizinische Aufwendun gen im Umfang der ursprüng lichen Versorgung erstattet, wobei Mehr auf wen dun gen durch eventuelle Erhöhungen der für den jeweiligen Garan tie fall anzuwendenden Leistungsverzeichnisse (BEL/BEB, sowie BEMA/GOZ) bei der Regulierung berücksichtigt werden. 2.1 BEGO ProGarant Module Legierungen und CAD/CAM Kronen und Brücken Im Falle eines Mangels an der zahntechnischen Versorgung umfaßt die Garantieleistung: a) Zahntechnische Aufwendungen Darunter fallen die durch den Garantiefall beim zahntechnischen Meisterbetrieb entstehenden Laborkosten einer Reparatur oder Neuanfertigung des Zahnersatzes, soweit der zahntechnische Meister betrieb hierfür aufgrund seiner schriftlich zugesagten Garantie einstandspflichtig ist. b) Zahnarzthonorare Darunter fallen die dem behandelnden Zahnarzt im Zusammenhang mit dem Garantiefall, insbesondere also mit einer Reparatur oder einer Neuanfertigung des Zahnersatzes, entstehenden Kos ten im angemessenen Umfang, soweit der zahntechnische Meisterbetrieb hierfür aufgrund seiner schriftlich zugesagten Garantie einstandspflichtig ist. Die Kosten für eine Wieder her stellung oder Neuanfertigung durch ein sogenanntes Praxislabor stellen keine Zahnarzthonorare im Sinne dieser Garantiezusage dar. c) Eigenanteile des Patienten Darunter fallen die im Zusammenhang mit dem Garantiefall vom Patienten zu tragenden Aufwendungen gemäß a) und b), die nachweislich nicht von einem anderen Kostenträger übernommen werden, soweit der zahntechnische Meisterbetrieb hierfür aufgrund seiner schriftlich zugesagten Garantie einstandspflichtig ist. Die Garantieleistung erfolgt unter Berücksichtigung der Ga ran tie aus schlüsse (4.) unabhängig davon, ob die Ursache des Garantiefalles in den von der Firma BEGO angelieferten Materialien, in einer fehlerhaften Verarbeitung durch den zahntechni schen Meister betrieb oder anderweitig begründet ist. 2.2 BEGO ProGarant Modul CAD/CAM Implantatprothetik Im Falle eines Implantatverlustes oder einer Beschädigung des Im plantates oder seiner Zubehörteile, welche nachweislich ausschließlich durch einen Mangel an dem von der Firma BEGO Medical GmbH hergestellten Individual-Abutment oder der mitgelieferten Zubehörteile hervorgerufen wurde, werden bis zu EUR 1.000, je betroffenem Implantat für die medizinisch notwendigen zahnärztlichen Aufwendungen der Reimplantation oder anderen Maßnahmen zur Erhaltung des Implantates ersetzt, soweit der zahntechnische Meisterbetrieb hierfür aufgrund seiner schriftlich zugesagten Garantie einstandspflichtig ist. Den Maßnahmen zur Erhaltung des Implantates ist hierbei Priorität einzuräumen, auch wenn die Aufwendungen zur Erhaltung des Implantates die Kosten einer Reimplantation übersteigen. Dies bezügliche Ansprüche müssen zwingend vor Beginn der Behand lung angemeldet werden, um eine korrekte Beurteilung des Mangels, dessen Ursache und dessen Folgen uneingeschränkt zu ermöglichen. 3

4 BEGO ProGarant 3. Höhe der Garantieleistungen, Selbstbehalte Die Höhe der Garantieleistungen richtet sich nach der für die jeweilige zahntechnische Versorgung erworbenen Garantie gemäß Anhang A. Für alle Garantien gilt: a) Die Garantieleistung beträgt maximal EUR , je zahntechnischer Versorgung. b) Die Garantieleistung für alle Garantiefälle eines Jahres beträgt maximal EUR , je zahntechnischem Meisterbetrieb. c) Leistungen von Versicherungen, insbesondere Leistungen gesetz licher und privater Krankenversicherungen, Beihilfestellen oder Leistungen einer Betriebs- oder Produkthaftpflichtversicherung, gehen der Garantiezusage vor und werden von der Garantieleistung in Abzug gebracht. d) Selbstbehalte: Je Garantiefall wird der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag für Laborleistungen um EUR 50, je Zahneinheit, maximal EUR 250, je Garantiefall gekürzt. Auf bedingungsgemäß entschädigungspflichtige Zahnarzthonorare sowie Laborleistungen für Reparaturen findet eine Selbstbeteiligung keine Anwendung. 4. Garantieausschlüsse, Karenzzeit Nicht unter die Garantiezusage fallen: a) Beschädigungen oder Beeinträchtigungen durch Vorsatz, Verlust oder unsachgemäße Handhabung b) Beschädigungen oder Beeinträchtigungen, die auf äußere Einwirkungen, mechanische Bearbeitung oder nachträgliche Veränderungen zurückzuführen sind c) Beschädigungen oder Beeinträchtigungen, die auf natürliche Abnutzung oder Verschleiß zurückzuführen sind d) Beschädigungen oder Beeinträchtigungen durch Veränderung der medizinischen Gegebenheiten beim Patienten, insbesondere Verlust von natürlichen Zähnen oder Implantaten e) Beschädigungen oder Beeinträchtigungen, die innerhalb der Karenzzeit auftreten f) Kosten für Neuanfertigung oder Reparatur durch eine andere Zahnarztpraxis oder ein anderes Dentallabor g) Kosten, die dadurch entstehen, dass der zahntechnische Meister betrieb Garantieleistungen gegenüber dem Zahnarzt/ Patient zusagt, die über den Garantieumfang dieser Garantiezusage hinausgehen h) Sonstige Aufwendungen des Patienten wie z. B. Fahrt- und Telefonkosten sowie Verdienstausfälle und sonstige Vermögensschäden i) Schäden an zahntechnischen Arbeiten, die unter Verwendung von nicht der erworbenen Garantie entsprechenden Materialien ganz oder teilweise hergestellt wurden. Karenzzeit Die Karenzzeit, in der eine Leistung aus der Garantiezusage nicht erfolgt, endet mit der ersten Kontrolluntersuchung nach dem 6. Monat, sofern der Zahnarzt bestätigt, dass die Arbeit ab dem Zeitpunkt der endgültigen Eingliederung bis zum Zeitpunkt der ersten Kontrolluntersuchung nach dem 6. Monat keine Mängel jeglicher Art aufwies. 5. Garantievoraussetzungen 5.1 Vor dem Garantiefall a) Die Garantiezusagen sind vom Dentallabor mittels der ihm zur Verfügung gestellten Erfassungssoftware BEGO ProGarant Data oder Variodata zeitnah nach der Auslieferung der jeweiligen zahntechnischen Arbeit auf einem Computer mit Internetzugang zu erfassen. Das Dentallabor hat für die Funktionsfähigkeit der Internetverbindung sowie für eine Sicherung der lokal erfassten Daten in geeigneter Form Sorge zu tragen. b) Der zahntechnische Meisterbetrieb ist verpflichtet, den Patienten in geeigneter Form über die Dauer und die zur Aufrechterhaltung der von ihm gegenüber dem Patienten schriftlich zu ge sagten Garantie festgelegten Kontrolltermine in Kenntnis zu setzen und im Garantiefall den Nachweis zu erbringen, dass der Patient den Zahnersatz regelmäßig gemäß den Vorgaben des zahntechnischen Meisterbetriebes, mindestens jedoch alle 12 Monate, vom Zahnarzt hat kontrollieren lassen. 5.2 Nach Eintritt des Garantiefalles a) Der Zahnarzt und der Patient machen ihre Garantieansprüche aus einer durch den zahntechnischen Meisterbetrieb schriftlich zugesagten Garantie ausschließlich und schriftlich beim zahntechnischen Meister betrieb geltend und fügen auf Anforderung den Zahnersatz bei. Der zahntechnische Meisterbetrieb hat dem beauftragten Dienstleister unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn ein Anspruch aus der Garanti ezusage geltend gemacht wird. Mit der Reparatur oder Neuherstellung kann nach schriftlicher Bestätigung durch Dentalforum begonnen werden, wobei die Bestä tigung unverzüglich nach der Anzeige durch den zahntechnischen Meisterbetrieb zu erfolgen hat. b) Der zahntechnische Meisterbetrieb hat nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Garantiefalles zu sorgen und dabei die Weisungen des mit der Prüfung und Abwicklung beauftragten Dienstleisters zu befolgen. Er hat insbesondere Ersatz- und Regress ansprüche sowie Kulanzforderungen jeder Art unverzüglich geltend zu machen und weiterzuverfolgen. c) Dem beauftragten Dienstleister sind alle zur Ermittlung des Garantie falles notwendigen Aufklärungen zu geben und auf Anfor derung die für die Abwicklung des Garantiefalles in Betracht kommenden Unterlagen (6.) zur Verfügung zu stellen. 4

5 GARANTIEBEDINGUNGEN d) Zu den für die Abwicklung erforderlichen Unterlagen gehört in jedem Falle die Abrechnung der Krankenkasse/Krankenversicherung des Patienten über den Zahnersatz. Jede Rechnung über Zahnersatz muss zunächst der Krankenkasse/Krankenversicherung des Patienten eingereicht werden, damit sie über ihre Leistungspflicht und den Leistungsumfang entscheiden kann. e) Verletzt der zahntechnische Meisterbetrieb vorsätzlich eine der vorstehenden Obliegenheiten, besteht kein Anspruch auf Leistung aus der Garantie. Bei grob fahrlässiger Verletzung besteht ein Anspruch auf Leistung aus der Garantie anteilig in dem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens des Kunden entspricht, es sei denn, der Kunde beweist, dass grobe Fahrlässigkeit nicht vorgelegen hat. Eine grob fahrlässige Obliegen heitsverletzung ist insbesondere anzunehmen, wenn der zahntechnische Meisterbetrieb keine Vorkehrungen getroffen hat, die es ihm ohne Verstoß gegen die Bestimmungen des Daten schutzrechts, der ärztlichen Schweigepflicht oder sonstige Vorschriften erlauben, die unter diesen Garantie bedingungen erforderlichen Daten zu übermitteln, Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Bei grob fahrlässiger Verletzung der unter Nr. 5.2 a), 5.2 c) und 5.2 d) bestimmten Obliegenheiten besteht eine Pflicht zur Leistung aus der Garantie insoweit, als der zahntechnische Meisterbetrieb nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Garantieleistung ursächlich war; dies gilt nicht bei arglistiger Obliegenheitsverletzung. Bei grob fahrlässiger Verletzung der unter Nr. 5.2 b) bestimmten Obliegenheit bleibt die Leistungspflicht aus der Garantie insoweit bestehen, als der zahntechnische Meisterbetrieb nachweist, dass der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre; dies gilt nicht bei arglistiger Obliegenheitsverletzung. g) Ursprüngliche zahnärztliche Liquidation sowie Liquida tion für die im Zusammenhang mit dem Garantiefall notwendige Behandlung h) Leistungsabrechnungen anderer Versicherer (gesetzliche Krankenversicherung, private Krankenversicherung oder Zusatzversicherungen) bzw. schriftliche Begründung der Leistungsverweigerung. Die gesamte Prüfung und Regulierung von Garantiefällen wird ausgeführt durch: DENTALFORUM Zeppelinstrasse 6, D Königsbrunn Telefon Fax Das Dentallabor kann die Ansprüche, die sich aus dieser Garantievereinbarung ergeben, auch in eigenem Namen und unmittelbar gegenüber der Mannheimer Versicherung AG geltend machen. 7. Ergänzende Vereinbarungen Garantiegeber für mit DEN gekennzeichnete Garantien ist die BEGO Bremer Goldschlägerei Wilh. Herbst GmbH & Co. KG, für mit MED gekennzeichnete Garantien die BEGO Medical GmbH. Die Garantiegeber sind jederzeit ohne Angabe von Gründen berechtigt, den Erwerb von Garantien zu verweigern. Sollten die Garantiegeber von ihrem Recht Gebrauch machen, so hat dies keinen Einfluss auf in der Vergangenheit ausgesprochene Garantiezusagen. 6. Abwicklung von Garantiefällen Im Garantiefall sind dem von uns mit der Prüfung und Regulierung beauftragtem Unternehmen die folgenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen: a) ausgefüllter und vom Dentallabor unterzeichneter Schadenmeldebogen b) ausgefüllter und vom behandelnden Zahnarzt und Patient unterzeichneter Fragebogen c) schriftlicher Nachweis über durchgeführte Kontrolluntersuchungen d) formlose Darstellung über den Umfang der zahntechnischen Arbeit sowie der Beschädigung e) falls möglich, aussagekräftiges Bildmaterial der beschädigten zahntechnischen Arbeit f) ursprüngliche Laborrechnung sowie Laborrechnung für die Reparatur bzw. Neuanfertigung der zahntechnischen Arbeit 5

6 BEGO ProGarant Anhang A: Garantiemodelle BEGO ProGarant Garantiemodelle Versorgungsart Material Bezeichnung Geltungsbereich Modul Legierungen Kronen, Brücken und Modellguss Edelmetall-Legierung BEGO ProGarant EM Guss (DEN 99850) BEGO ProGarant EM CAD/Cast (MED ) gilt für zahntechnische Versorgungen, deren Gerüste aus BEGO Edelmetalllegierungen für Kronen und Brücken im Guss- oder CAD/Cast Verfahren hergestellt wurden Edelmetallfreie Legierung BEGO ProGarant EMF Guss (DEN 99851) BEGO ProGarant EMF CAD/Cast (MED ) gilt für zahntechnische Versorgungen, deren Gerüste aus BEGO EMF-Legierungen für Kronen und Brücken im Guss- oder CAD/Cast Verfahren hergestellt wurden Edelmetallfreier Modellguss BEGO ProGarant EMF Modellguss* (DEN 99852) gilt für Modellgussversorgungen, die aus BEGO EMF-Legierungen für Modellguss hergestellt wurden Modul CAD/CAM Kronen und Brücken Kronen und Brücken Legierung BEGO ProGarant EMF SLM (MED ) BEGO ProGarant EMF gefräst (MED ) gilt für zahntechnische Versorgungen, deren Gerüste aus BEGO EMF-Legierungen für Kronen und Brücken im Fräs- oder SLM-Verfahren von der Firma BEGO Medical GmbH hergestellt wurden Keramik Modul CAD/CAM Implantatprothetik BEGO ProGarant Zirkon gefräst (MED ) BEGO ProGarant e.max gefräst (MED ) gilt für zahntechnische Versorgungen, deren keramische Gerüste von der Firma BEGO Medical GmbH hergestellt wurden Individuelle Abutments Metall BEGO ProGarant Individual-Abutment* (MED ) gilt für individuelle Metall-Abutments, die von der Firma BEGO Medical GmbH hergestellt wurden Zirkon BEGO ProGarant Individual-Abutment* (MED ) gilt für individuelle Zirkon-Abutments, die von der Firma BEGO Medical GmbH hergestellt wurden Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %. * mit anderen BEGO ProGarant Garantiemodellen kombinierbar ** werden weniger als 2 g berechnet, beträgt die Erstattungsleistung max , 6

7 GARANTIEBEDINGUNGEN Dauer Erstattungsleistung Selbstbehalt Kosten 5 Jahre max. 500, je berechnetem g** / 50, je Einheit / max. 250, je zahntechnischer Versorgung 2,50 je g 50, je Einheit / max. 250, je zahntechnischer Versorgung 9,90 je Einheit 5 Jahre max , je Modellguss 50, je Modellguss 9,90 je Modellguss 50, je Einheit / max. 250, je zahntechnischer Versorgung 9,90 je Einheit 50, je Einheit / max. 250, je zahntechnischer Versorgung 9,90 je Einheit ohne 5,90 je Einheit ohne 5,90 je Einheit 7

8 BEGO Bremer Goldschlägerei Wilh. Herbst GmbH & Co. KG Wilhelm-Herbst-Str Bremen, Germany Tel Fax info@bego.com BEGO Medical GmbH Wilhelm-Herbst-Str Bremen, Germany Tel Fax info@bego-medical.com REF 83724/00 WF 2014 by BEGO 2014/03

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