Grundsätzliches zur Versorgung von Flüchtlingen in Österreich bzw. Niederösterreich

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1 Grundsätzliches zur Versorgung von Flüchtlingen in Österreich bzw. Niederösterreich Rechtsgrundlage: Rechtsgrundlage für die bundesweit einheitliche Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde bildet in Österreich die Grundversorgungsvereinbarung (GVV) zwischen dem Bund und den Bundesländern gem. Art. 15a B-VG (BGBl. Nr. I 80/2004). Darin wird insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Betreuung von AsylwerberInnen geregelt. Demnach leistet der Bund im Wesentlichen die Betreuung für AsylwerberInnen im Zulassungsverfahren in den Erstaufnahmezentren (Traiskirchen oder Thalham) während der Zeit zur Prüfung des Zulassungsverfahrens (Verfahren wird in Österreich zurückgewiesen, wenn der/die Fremde bereits einen Asylantrag in einem anderen EU-Land gestellt hat - Grundlage Dublin-II-Verordnung). Die Betreuung der übrigen schutz- und hilfsbedürftigen Personen ebenso wie der gesamte damit zusammenhängende operative Bereich (z. B. Quartierssuche) ist den Bundesländern übertragen. Darüber hinaus haben auch Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wurde, während der ersten 4 Monate nach Asylgewährung Anspruch auf Grundversorgung (durch die Länder). Darüber hinaus regelt die Grundversorgungsvereinbarung die Aufteilung der Aufgaben und Kosten zwischen dem Bund und den Bundesländern samt Abrechnungsmodalitäten, die partnerschaftlichen Grundsätze, die Zielgruppe der zu versorgenden Fremden und die vorgesehen Leistungen für die Fremden. Bei der Verteilung der AsylwerberInnen auf die Länder sind Länderquoten maßgeblich. Jedes Bundesland soll entsprechend seiner Bevölkerungszahl auch die entsprechende Zahl an AsylwerberInnen aufnehmen. Weiters wurde am ein neues Verfassungsgesetz (beschlossen von SPÖ, ÖVP, Die Grünen) verabschiedet. Dabei handelt es sich um ein Durchgriffsrecht bei der Unterbringung von Flüchtlingen. Dieses Verfassungsgesetz soll erst mal bis Ende 2018 befristet sein. Durch dieses Verfassungsgesetz räumt sich der Bund ein, selbst Unterkünfte in bundeseigenen Gebäuden zu schaffen, auch wenn damit die Länder und Gemeinden nicht einverstanden sind. Unterkünfte in bundeseigenen Gebäuden oder auf Flächen, die dem Bund gehören, sollen dort entstehen, wo der betroffene Bezirk den Bezirksrichtwert bzw. die Gemeinde den Richtwert von 1,5 Prozent der Wohnbevölkerung nicht erfüllt. Erstes Ziel sei weiterhin, dass die Länder und Gemeinden selbst für die Unterbringung sorgen und die Quote erfüllen. Sollten Länder und Gemeinden hier säumig sein, gibt es dann künftig ein Durchgriffsrecht des Bundes. 1

2 1. Wie kommt ein zu versorgender Asylwerber überhaupt nach Niederösterreich in eine Gemeinde? Stellt ein/e Fremder einen Asylantrag, dann wird e/sier zur Erstabklärung vorerst noch in eine der beiden Erstaufnahmestelle des Bundes (Thalham oder Traiskirchen) gebracht. Ergibt die Erstabklärung, dass Österreich zuständig ist (und der/die Fremde nicht schon in einem anderen EU-Land einen Asylantrag gestellt hat) und dass dem Asylverfahren in Österreich stattgegeben wird, dann wird der/die AsylwerberIn von der Erstaufnahmestelle des Bundes in eine Unterkunft eines Bundeslandes überstellt; vorrangig in jenes Bundesland, das seine Versorgungsquote nicht erfüllt. 2. Welche Zielgruppe kennt die Grundversorgungsvereinbarung? AsylwerberIn: ist eine Person, die ihr Land verlassen hat, und woanders Schutz sucht, aber noch nicht als Flüchtling anerkannt wurde also von der Asylantragstellung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind Kinder und Jugendliche, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und von beiden Elternteilen oder einem Erziehungsberechtigten getrennt sind. Asylberechtigte: Wird einem/einer AsylwerberIn aufgrund von festgestellten Fluchtgründen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen sind, der Flüchtlingsstatus zuerkannt, spricht man von einem/einer Asylberechtigten. Mit dieser Statuszuerkennung erwirbt der/die Fremde ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich. Als Asylberechtigte/r hat der/die Fremde den freien und vollen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und Anspruch auf Sozialleistungen wie ein/e ÖsterreicherIn (z. B. bedarfsorientierte Mindestsicherung, Familienbeihilfe usw.). Insbesondere kann sich der/die Fremde auch völlig frei in Österreich bewegen. Subsidiär Schutzberechtigte sind Personen, deren Asylantrag zwar abgewiesen wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland bedroht wird. Sie sind daher weder AsylwerberInnen noch Asylberechtigte (Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention GFK), benötigen aber Schutz vor Abschiebung aus diversen Gründen Fremde ohne Aufenthaltsrecht, wenn der Fremde nicht abgeschoben werden kann 3. Auf welche Leistungen haben AsylwerberInnen nach der Grundversorgungsvereinbarung Anspruch? Unterbringung in geeigneten Unterkünften (organisiertes Quartier oder private Unterbringung), Verpflegung, Taschengeld in organisierten Unterkünften, Krankenversicherung, Information, Beratung und soziale Betreuung, Transportkosten, Schülerfreifahrt, Bekleidungshilfe, Schulbedarfshilfe. 2

3 Jede/r AsylwerberIn in Grundversorgung ist bei der Gebietskrankenkasse versichert und hat somit vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Dabei sind AsylwerberInnen mit einem E-Card-Ersatzbeleg ausgestattet (keine E-Card), der dem Arzt vorzuweisen ist. 4. Welche Versorgungsformen gibt es in der Grundversorgung? Es gibt a) die organisierte Unterbringung und b) die private Unterbringung. a) organisierte Unterbringung? Hier sucht sich das Land NÖ einen Quartierbetreiber als Vertragspartner (z.b. Gastgewerbebetrieb, NGO, Verein.), der für das Land NÖ auf Vertragsbasis AsylwerberInnen versorgt. Man unterscheidet dabei unter Vollversorgung und Selbstversorgung. Bei der Vollversorgung muss der/die QuartierbetreiberIn für Frühstück, Mittagessen und Abendessen Sorge tragen (es kocht der/die QuartierbetreiberIn). Der/die AsylwerberIn bekommt 40,- Taschengeld pro Monat. Der Tagsatz, den der/die BetreiberIn eines Vollversorgerquartieres für jede/n AsylwerberIn erhält, liegt aktuell zwischen 17,- und 19,-, abhängig von der Anzahl der von ihm angebotenen Zusatzleistungen. Bei der Selbstversorgung kochen die AsylwerberInnen selbst und bekommen für die Beschaffung der Lebensmittel 5,50 pro Tag und Person (kein Taschengeld). Der Tagsatz, den der/die BetreiberIn von Selbstversorgerquartieren für jede/n AsylwerberIn erhält, liegt aktuell zwischen 15,- und 17,-, abhängig von der Anzahl der angebotenen Zusatzleistungen. In diesen Beträgen sind die 5,50, die er/sie den Fremden auszahlen muss, bereits inkludiert. Organisierte Unterkünfte sind von der Caritas oder Diakonie zumindest alle zwei Wochen aufzusuchen, wo sie den Asylwerbern für Beratungs- und Betreuungsleistungen zur Verfügung stehen. Diese Betreuungsleistung gibt es bei privater Unterbringung nicht. Hier müssen die AsylwerberInnen vielmehr die zentralen Beratungsstellen der Betreuungsorganisationen in St. Pölten und Wiener Neustadt aufsuchen. Unterbringung/Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen: Die Grundversorgungsvereinbarung sieht die Unterbringung in organisierten Quartieren mit speziellen Leistungen für unbegleitete minderjährige Fremde vor (z.b. psychologische Betreuung, besser Tagesstrukturierung, Deutschkurse usw.). Die Grundversorgungskosten für unbegleitete minderjährige AsylwerberInnen belaufen sich derzeit auf maximal 77,- täglich und werden analog den sonstigen Grundversorgungskosten vom Bund und den Ländern getragen. 3

4 b) privater Unterbringung Bei der privaten Unterbringung sucht sich das Land NÖ keinen Vertragspartner, sondern der/die Fremde sucht sich selbst eine Wohnung und eine/n VermieterIn und schließt mit diesem einen Mietvertrag. Bei dieser Versorgungsform erhält der/die Fremde von der Bezirksverwaltungsbehörde monatliche Zuschüsse für Miete und Verpflegung. Die zuständige Stelle in der Stadt Wiener Neustadt ist: Sozialservice der Stadt Wiener Neustadt (MA-7) Neuklosterplatz 1/1. Stock, 2700 Wiener Neustadt Tel.: 02622/373/720 Für diese Versorgungsform (privater Unterbringung) gibt es keine mobile Betreuung durch die Betreuungsorganisationen. Hier müssen die AsylwerberInnen vielmehr die zentralen Beratungsstellen der Betreuungsorganisationen in St. Pölten und Wiener Neustadt aufsuchen. Welche Leistungen erhält ein/e AsylwerberIn bei privater Unterbringung Einzelperson: Mietzuschuss: Verpflegungszuschuss: Bekleidung: Schulbedarf: 120,- (monatlich) 200,- (monatlich) 150,- (jährlich) 200 (jährlich Familie: Mietzuschuss: 240,- (monatlich) Verpflegungszuschuss für Erwachsene: 200,- (monatlich) Verpflegungszuschuss für Minderjährige: 90,- (monatlich) Bekleidung: 150,- (jährlich) Schulbedarf: 200,- (jährlich 5. Hat eine hilfsbedürftige/r AsylwerberIn Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung? Nein! Der/die hilfsbedürftig/e AsylwerberIn bekommt nur Grundversorgung und hat keinen Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung. Erst Asylberechtigte haben Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung. 6. Wer ist in NÖ für die Grundversorgung von AsylwerberInnen zuständig? Politisch ist für die Grundversorgung Landesrat Maurice Androsch zuständig. 4

5 Auf Verwaltungsebene liegt die Zuständigkeit beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen (NÖ Flüchtlingsstelle). Amt der NÖ-Landesregierung Abt. Staatsbürgerschaft und Wahlen (IVW2) Koordinationstelle für Ausländerfragen Leiterin: Frau Mag. Doris Schulz Tel /9005/ oder Für unbegleitete minderjährige Fremde/UMF ist die Abteilung Kinder- und Jugendhilfe im Amt der NÖ-Landesregierung zuständig bzw. die jeweils in dem Bezirk (wo die UMF untergebracht sind) zuständige Bezirksstelle der Kinder- und Jugendhilfe. Für die Stadt Wiener Neustadt: Magistrat Wiener Neustadt, Kinder- und Jugendhilfe (MA-7) Neues Rathaus, Neuklosterplatz 1/1. Stock/Zi. 138, 2700 Wiener Neustadt Tel /373/705 Betreuung, Beratung: Die Grundversorgungsvereinbarung sieht für die Information, Beratung und soziale Betreuung der Asylwerber einen Betreuungsschlüssel in der Form vor, dass pro 140 Asylwerber ein/e BetreuerIn geben soll (1:140). Das Land NÖ hat die Caritas und Diakonie mit dieser Aufgabe beauftragt. Dabei ist die Caritas für das Industrie- und Weinviertel und die Diakonie für das Wald- und Mostviertel zuständig. Kontakt Caritas für Industrieviertel Caritas Asyl und Integration NÖ Rechtsberatung, mobile Flüchtlingsberatung Leitung: Lukas Kluszczynski Wiener Straße 56 Tel / Rechtsberatung und mobile Flüchtlingsberatung (Caritas Asyl und Integration NÖ) Peter Hyll Tel. 0664/ Beratung für Asylberechtigte, subs. Schutzberechtigte und MigrantInnen (Caritas Asyl und Integration NÖ Dr. Ivan Fürst Tel. 0664/ Zusätzlich gibt es seit diesem Sommer (2015) die Initiative Machbar in Not, ins Leben gerufen von einigen NGOs, die im Flüchtlingsbereich bereits seid Jahren aktiv sind (Caritas, Diakonie, Volkshilfe, Rotes Kreuz...). Wenn Sie Interesse daran haben, im Rahmen des Projekts Machbar in Not Schutzsuchende mit einer geeigneten Wohnung zu unterstützen, 5

6 können Sie sich bei einigen Organisationen melden und ihre Privatquartiere anmelden bzw. diese beraten bei der Wohnunterbringung in privaten Quartieren Wohnberatung der Diakonie Tel. 0664/ Caritas der Erzdiözese Wien Tel: 0676/ (Mo Fr von 08:00 12:00) Volkshilfe-Wien Tel. 0676/ Die Caritas und Diakonie müssen zumindest alle zwei Wochen in ihrem Bereich die organisierten Quartiere zur Information, Beratung und sozialen Betreuung der Asylwerber- Innen aufsuchen und dem Land NÖ allfällige Unregelmäßigkeiten im Quartier mitteilen. Diese mobile Betreuung gibt es nur in organisierten Unterkünften. Für AsylwerberInnen in privaten Unterkünften stehen die Beratungsbüros der Betreuungsorganisationen in St. Pölten, Korneuburg und Wiener Neustadt zur Verfügung. AsylwerberInnen in privaten Unterkünften werden somit nicht mobil betreut, sondern müssen in diesen Beratungsbüros vorsprechen. 7. Was passiert, wenn ein Asylverfahren abgeschlossen ist? Wurde das Asylverfahren für den/die AsylwerberIn negativ abgeschlossen, dann hat der/die Fremde grundsätzlich freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzureisen oder die Person wird von der Fremdenbehörde abgeschoben. Kann die Person aus bestimmten Gründen nicht abgeschoben werden, kann sie weiterhin in der Grundversorgung versorgt werden. Wird das Asylverfahren für den/die Fremde/n positiv entschieden und wird er/sie dadurch als Flüchtling anerkannt (Status des Asylberechtigten), dann erwirbt der/die Fremde ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich. Als Asylberechtigte/r hat der/die Fremde den freien und vollen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und Anspruch auf Sozialleistungen wie ein/e ÖsterreicherIn (z.b. bedarfsorientiert Mindestsicherung, Familienbeihilfe usw.). 8. Welche finanziellen Beiträge haben die Gemeinden bei Grundversorgung von AsylwerberInnen zu leisten? Keine! Sämtliche Kosten der Versorgung von AsylwerberInnen oder sonstigen Grundversorgten teilen sich der Bund und die Bundesländer im Verhältnis von 60:40 Prozent. Im Jahr 2013 betrugen die Gesamtkosten in Niederösterreich rund 27 Millionen Euro, davon trug der Bund 17,5 Millionen, den Rest das Land Niederösterreich. Dauert ein 6

7 Asylverfahren über 1 Jahr, dann trägt der Bund ab diesem Zeitpunkt 100% der Kosten. Die Gemeinden haben keinerlei Beiträge zu leisten. 9. Darf ein/e AsylwerberIn einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen? Der/die AsylwerberIn benötigt für eine unselbständige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung, die theoretisch nach 3 Monaten erteilt werden könnte. Diese Beschäftigungsbewilligung ist aber nur in gewissen Branchen möglich (z.b. ErntehelferIn). Die Beschäftigungsbewilligung ist von einem/r möglichen ArbeitgeberIn beim AMS zu beantragen, wobei die mögliche Stelle vorher ÖsterreicherInnen angeboten worden sein musste. In der Praxis werden keine Beschäftigungsbewilligungen für AsylwerberInnen ausgestellt. 10. Was versteht man unter Remunerantentätigkeiten? Die sogenannten Remunerantentätigkeiten (gemeinnützige Arbeiten) sind in Flüchtlingsquartieren, für Gemeinden, Länder oder den Bund zulässig (z.b. Schneeräumung, Straßenreinigung usw.). Grundsätzlich wird für diese Tätigkeit zwischen 3,5,- und 5,- bezahlt. Ab 110,- pro Monat sind die Einkünfte auf die Grundversorgung anzurechnen. Wiener Neustadt, Sept

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