Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
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1 Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration München NAME Dunkl Regierungen kreisfreie Städte und Landratsämter per TELEFON TELEFAX hans-juergen.dunkl@stmas.bayern.de Ihre Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben II 4/6511-1/237 AMS II 4 01/2014 DATUM Fehlzeitenregelung Vollzug des 17 Abs. 4 AVBayKiBiG Anlage: Graphische Darstellung Fehlzeitenregelung Sehr geehrte Damen und Herren, zum Vollzug der Fehlzeitenregelung in 17 Abs. 4 Satz 4 AVBayKiBiG teilen wir Folgendes mit: Fehlzeiten werden nach 17 Abs. 4 Satz 4 AVBayKiBiG unterbrochen, wenn die Kindertageseinrichtung an mindestens fünf zusammenhängenden Betriebstagen die erforderliche Arbeitszeit im Sinne des 17 Abs. 1 bis 3 AVBayKiBiG einhält. 1. Der Zweck der Vorschrift besteht in Verbindung mit dem Anstellungsschlüssel darin, ein Mindestmaß an Qualität in den Einrichtungen sicherzustellen. Nur bei entsprechender Anwesenheit von geschulten pädagogischen Fachkräften während der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen können die verbindlichen Bildungs- und Er- Telefon Vermittlung: poststelle@stmas.bayern.de Internet: Adresse: Winzererstraße 9, München
2 SEITE 2 ziehungsziele umgesetzt und Kinder individuell gefördert werden. Der Träger hat daher für ausreichend Personal zu sorgen. Eine Orientierung an dem förderrelevanten Anstellungsschlüssel reicht dafür, insbesondere wenn Kinder unter drei Jahren betreut werden, meist nicht aus. Mit der Möglichkeit der Förderung einer Einrichtung nach dem BayKiBiG ist nicht zugleich die Aussage verbunden, dass damit der erforderliche Personaleinsatz für eine angemessene Förderung der Kinder sichergestellt ist. Vielmehr berücksichtigt der förderrelevante Mindestanstellungsschlüssel bereits, dass wegen nicht zu vertretender Ausfälle von Personal der Anstellungsschlüssel der Einrichtung während des Kindergartenjahres abrutscht. Es ist Aufgabe des Trägers zu prüfen, unter welchen Rahmenbedingungen die hohen Anforderungen vom pädagogischen Personal zumutbar geleistet werden können. Dabei spielt die Zahl der Kinder, deren Alterszusammensetzung und deren individueller Förderbedarf eine entscheidende Rolle. Ferner zu berücksichtigen sind die notwendige Kooperation mit Eltern, Schulen, Frühförderstellen u.s.w.. Ausfälle des pädagogischen Personals sind einzukalkulieren, z.b. durch Krankheit, Urlaub, Freistellung in der Schwangerschaft, Kündigung oder Fortbildung. Vorausschauende Träger planen daher von vornherein einen Puffer ein, können auf ein System von Ersatzkräften zurückgreifen ( Springer ) oder haben rechtlich die Möglichkeit geschaffen, kurzfristig Arbeitszeit des Stammpersonals zu verlängern (z.b. über Jahresarbeitszeitkonten). Bei längerfristigem Ausfall von Personal hat der Träger rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Personalstunden in die Wege zu leiten. Bei größeren Trägern mit vielen Einrichtungen sind ggf. Umsetzungen von Personal anzudenken. Der Anstellungsschlüssel sollte daher von vornherein im Regelfall deutlich über dem förderrelevanten Anstellungsschlüssel liegen. Der empfohlene Anstellungsschlüssel von 1:10,0 sollte bei Berechnung der regelmäßig notwendigen Arbeitszeit nicht als Durchschnittswert, sondern als Höchstwert verstanden werden. Daher ist es besonders bedenklich, wenn dieser Schlüssel in (Defizit-)Verträgen zwischen Kommunen und Trägern festgeschrieben wird und ein besserer Anstellungsschlüssel förderrelevante Konsequenzen auslöst.
3 SEITE 3 2. Die Fehlzeitenregelung schafft einen Ausgleich zwischen Kinderinteressen, Elterninteressen, Interessen des Personals und den Interessen der Träger. Oberstes Ziel ist die Qualitätssicherung. Über das Förderrecht sollen die Träger veranlasst werden, rechtzeitig Vorsorge für den Fall von Fehlzeiten zu betreiben und hierfür ggf. auch neue Wege zu beschreiten. Dringend nahegelegt wird, die Möglichkeit von Kooperationen mit anderen Trägern zu suchen. Sollte dennoch eine Förderkürzung drohen, lässt die Fehlzeitenregelung wie nachfolgend aufgezeigt wird - hinreichend Raum, diese zu vermeiden. Im Kindesinteresse sollen diese fördertechnischen Möglichkeiten immer nur als letzter Ausweg verstanden werden. 3. Die Aufsicht der Kinder und die Abwendung einer Kindeswohlgefährdung sind in jedem Fall sicherzustellen. Die tatsächlichen Erfordernisse können weit über das Förderrecht hinausgehen, um das Kindeswohl zu sichern. Zuständig sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. ggf. die Regierungen bei kommunalen Einrichtungen der kreisfreien Städte und der Landkreise. 4. Bei einem Fördervolumen von über 2 Mrd. Euro kann auf ein Mindestmaß an Vorgaben nicht verzichtet werden. Im Interesse einer unbürokratischen Handhabung ist die Regelung zur Mindestanwesenheit des Personals sehr großzügig gestaltet. Für eine ungekürzte Förderung müssen im Jahr zwar nicht mehr nur 6, sondern nun mindestens 25 Betriebstage nach Maßgabe des förderrelevanten Mindestanstellungsschlüssels nachgewiesen werden. Zu dieser weiterhin trägerfreundlichen Ausgestaltung tragen jedoch insbesondere folgende Ausnahmen/Lockerungen zur Umsetzung der 5- Tage- Regelung bei, die gleichzeitig mit der Änderung des 17 AVBayKiBiG zum in Kraft getreten sind. Deren Auswirkungen werden aber noch oftmals verkannt: Die ausreichende Anwesenheit des Personals gilt nur im jeweiligen Kindergartenjahr. Zum 31. August eines Jahres erfolgt ein Schnitt. Bis dahin aufgelaufene Fehlzeiten werden somit nicht ins neue Kindergartenjahr übertragen. Die förderunschädliche Kalendermonatsfrist beginnt ab dem 1. September in jedem Fall von neuem zu laufen.
4 SEITE 4 Abwesenheitszeiten wegen der Teilnahme an Fachtagen, zu denen der Träger das pädagogische Personal entsendet, Fortbildungstage des pädagogischen Personals und Seminarveranstaltungen (Schultage) für Berufspraktikanten bei der Fachakademie sind keine Fehlzeiten im Sinne des 17 Abs. 4 Satz 1 AVBayKiBiG. Schließtage im Anschluss an die förderunschädliche Kalendermonatsfrist verlängern den Zeitraum zur Feststellung der fünf zusammenhängenden Betriebstage. Zur Definition: Schließtage sind Tage, an denen Kinder nicht betreut werden und der Träger keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit, z.b. in einer Notgruppe oder in einer benachbarten Einrichtung, anbietet ( echte Schließtage ). Förderrechtlich sind Schließtage i.s.d. 17 Abs. 4 Satz 5 AVBayKiBiG auch Tage, an denen zwar Kinder betreut werden, die jedoch seitens des Trägers im KiBiG.web als Schließtage deklariert werden ( unechte Schließtage ). 5. Anwendungsbeispiele für die Fehlzeitenregelung: Graphische Darstellung siehe Anlage: a) Fehltage werden durch 5 zusammenhängende Betriebstage, an denen das für den Mindestanstellungsschlüssel (1:11 mit Basiswert plus, 1:11,5 ohne Basiswert plus) erforderliche Personal anwesend ist, unterbrochen: Beispiel 1: Fehlzeit ab Personal vollzählig am 30.4., 2.5. bis 5.5. bis Personal erkrankt erneut ab Vom bis liegt eine förderunschädliche Fehlzeit vor. Sie wird rechtzeitig durch fünf zusammenhängende Betriebstage vom bis unterbrochen. Der 1.5. ist ein Feiertag, der 3.5 und 4.5. (Samstag und Sonntag) sind keine Betriebstage. Im weiteren Verlauf sind Fehltage mindestens bis Ende Mai 2014 förderunschädlich.
5 SEITE 5 b) Nachdem der Zeitraum zur Feststellung der fünf zusammenhängenden Betriebstage Kalendermonatsfrist durch Schließzeiten verlängert wird ( 17 Abs. 4 Satz 5 AV- BayKiBiG), können Schließtage gezielt eingesetzt werden, um etwaige Probleme bei Feststellung der 5-Tage-Regelung zu vermeiden. Es empfiehlt sich dafür, die Betreuung von Kindern in Notgruppen z.b. im August nicht wie bisher - als Schließtage, sondern als Fehltage zu deklarieren. Denn durch den Schnitt am 31.8/1.9. sind Fehltage im August grundsätzlich förderunschädlich. Die damit gewonnenen Schließtage können im KiBiG.web den Nachweis der zusammenhängenden fünf Tage erleichtern. Beispiel 2: Am Montag, den wird Personal krank und es tritt eine Fehlzeit ein. Erst am Freitag, den 2. Mai kann die Fehlzeit wieder ausgeglichen werden. Leider fällt am 5.5. bis 8.5. Personal erneut für vier Tage aus. Das Personal ist ab 9.5. wieder vollständig. Im Grunde wurde die Fehlzeit ab zunächst nicht unterbrochen, weil nur eine Unterbrechung für einen Betriebstag, nämlich am 2. Mai erfolgte. T trägt aber für die Tage vom 5.5. bis 8.5. vier Schließtage ein. Damit überbrückt er diese Fehltage, was insgesamt zu 5 zusammenhängenden Betriebstagen führt. Beispiel 3: Aufgrund der Krankheitstage beim Personal weist eine Einrichtung im Februar 2014 keine 5 zusammenhängenden Betriebstage auf. Der Anstellungsschlüssel ist nur an insgesamt 9 Tagen eingehalten (siehe beigefügte graphische Darstellung). Um 5 zusammenhängende Betriebstage zu erreichen, genügt es, am 4. und 7. Februar zwei Schließtage einzutragen. Beispiel 4: Immer montags fehlt wie aus der Praxis berichtet wird in einer Einrichtung Personal. Unabhängig davon, dass dem Träger dringend angeraten ist, diesem Phänomen nachzugehen, kann der Träger mit nur einem Schließtag im Monat eine Unterbrechung der Fehlzeiten herbeiführen.
6 SEITE 6 c) Maximal 30 (echte und unechte) Schließtage (40 Tage im Bewilligungszeitraum 2013/14) sind förderunschädlich (Art. 21 Abs. 4 Satz 3 BayKiBiG). Im Fall einer Teamfortbildung werden diese Tage nach 26 Abs. 1 Satz 4 AVBayKiBiG um bis zu 5 Tage verlängert (bis zu 7 Tage zusätzlich im Bewilligungszeitraum 2013/14). Anstatt der Förderkürzung um ein Monat, kann sich eine Überziehung der förderrechtlich zulässigen Zahl an Schließtagen rechnen: Beispiel 5: Die Einrichtung von T erhält rechnerisch vom bis eine kindbezogene Förderung in Höhe von Euro. T hat bereits 40 Schließtage über den Bewilligungszeitraum verteilt. Aufgrund von unvorhersehbaren Fehlzeiten im Februar droht für März 2014 die Kürzung der Förderung (siehe Grafik). Der Träger würde rund Euro an Einnahmen verlieren ( : 16 Monate). Soweit ein Härtefall nach 17 Abs. 6 AVBayKiBiG vorliegt, verbleibt dem Träger noch ein Verlust in Höhe von 4 % der Fördersumme, d.h. in Höhe von Euro ( x 4 %). Indem im Vormonat Februar über die 40 Tage hinaus zusätzliche 8 (unechte) Schließtage eingetragen werden, kann eine Kürzung im März vermieden werden. Da die 8 Tage das förderrechtlich zulässige Kontingent an Schließtagen überschreitet, kommt es zu einer tageweisen Förderkürzung im Umfang von 8/293stel, somit in Höhe von 4.368,60 Euro. Die Kürzung kann so um weitere 2031,40 Euro verringert werden. Mit freundlichen Grüßen Dunkl Ministerialrat
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