Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
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- Linda Martin
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1 Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen München per an die Trägerverbände (mit der Bitte um Weiterleitung an ihre Mitglieder) Name Christine Bilz Telefon Telefax christine.bilz@stmas.bayern.de Ihre Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben Datum VI 4/ / Modellprojekte zur Schulkindbetreuung Anlagen: Musteranmeldung für die Teilnahme an Modellversuch 1 Musteranmeldung für die Teilnahme an Modellversuch 2 Muster des Erfassungsblattes für Modellversuch 1 Muster des Erfassungsblattes für Modellversuch 2 Sehr geehrte Damen und Herren, am 14. September 2010 startet das neue Schuljahr. Für viele Schülerinnen und Schüler bedeutet dies nicht nur den Start in eine neue Klasse, sondern auch den Eintritt in eine neue Schulform. Seit 2002/2003 werden in Bayern flächendeckend gebundene Ganztagszüge an Grundschulen ausgebaut. Diese beinhalten entsprechend den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus verpflichtend einen durchgehend strukturierten Aufenthalt in der Schule an mindestens 4 Wochentagen bis Uhr. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass häufig auch über diese Schulzeiten hinaus Betreuungsbedarf besteht, so insbesondere am Spätnachmittag, an Freitagen und in den Schulferien. Ähnliches gilt im Anschluss an andere schulische Dienstgebäude Winzererstraße München Öffentliche Verkehrsmittel U 2 Josephsplatz 154 Infanteriestraße Süd (StadtBus) 20, 21 Lothstraße Telefon Vermittlung Telefax poststelle@stmas.bayern.de Internet
2 - 2 - Betreuungsformen. Um auch diesem Bedarf zu entsprechen und gleichzeitig die Möglichkeiten für die Verschränkung von Bildungseinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Schule zu verbessern, soll auf der Grundlage der Experimentierklausel nach Art. 29 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) die Randzeitenbetreuung im Rahmen zweier Modellversuche für das Kindergartenjahr 2010/2011 erleichtert werden. 1. Allgemeine Hinweise Die Durchführung der Modellversuche erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Teilnahme an beiden Modellversuchen setzt zwingend voraus, dass sich die Träger grundsätzlich mit einer wissenschaftlichen Begleitung durch die Staatsinstitute ifp und isb einverstanden erklären und bereit sind, hierfür erforderliches, verfügbares Datenmaterial bereit zu stellen. 2. Modellversuch 1: Absehen von der Mindestbuchungszeit für Schulkinder in Einrichtungen a) Fördervoraussetzungen Der Aufnahme der Schulkinder in Randzeiten in Horte und andere Kindertageseinrichtungen stand vor Ort bisher teilweise die in Art. 2 Abs. 2 BayKiBiG vorgesehene Mindestbuchungszeit entgegen. Die Förderung nach dem BayKiBiG setzt voraus, dass die überwiegende Zahl der Kinder über einen Zeitraum von mindestens einem Monat die Kindertageseinrichtung mindestens 20 Stunden pro Woche besucht. Um die Schulkindbetreuung in Randzeiten zu vereinfachen, soll nun im Rahmen eines Modellversuchs für Schulkinder von dieser Fördervoraussetzung Abstand genommen werden. Konkret bedeutet dies, dass für das Kindergartenjahr 2010/2011 (1. September August 2011) auch Schulkinder mit kürzeren Buchungszeiten als 20 Stunden wöchentlich über die Grenze des Art. 2 Abs. 2 BayKiBiG hinaus aufgenommen werden dürfen, ohne dass dies die Förderfähigkeit der Einrichtung beeinträchtigt. Die verbesserte Förderung von Seiten des Freistaats greift, dem Grundsatz der Refinanzierung nach dem BayKiBiG folgend, nur dann, wenn die Gemeinde in gleichem Umfang fördert. b) Verfahren Die Aufnahme in den Modellversuch kann erst nach Anmeldung des Einrichtungsträgers bei der Sitzgemeinde erfolgen. In der Anmeldung sind die Zahl der voraussichtlich zusätzlich aufzunehmenden Kinder und die hierdurch entstehenden Mehrkosten anzugeben. Eine Musteranmel-
3 - 3 - dung ist diesem Schreiben beigefügt. Entscheidet sich die Gemeinde für die Teilnahme an dem Modellversuch, so ist die Anmeldung durch die Gemeinde an das StMAS zu übersenden. Das StMAS geht davon aus, dass mit der Übersendung auch die Teilnahmebereitschaft der Gemeinde und somit die Bereitschaft zur Übernahme des kommunalen Anteils der kindbezogenen Förderung erklärt wird. Handelt es sich um eine Einrichtung in kommunaler Trägerschaft, so erfolgt die Anmeldung direkt durch die Gemeinde als Einrichtungsträger beim StMAS. Das StMAS entscheidet im Anschluss, ob die jeweilige Einrichtung an dem Modellversuch teilnehmen kann und übersendet die Entscheidung an den Einrichtungsträger sowie einen Abdruck zur Information an die Bewilligungsstelle. Zusätzlich wird eine gesonderte Tabelle zur Erfassung (nicht zur Abrechnung!) der Kinder, die aufgrund des Modellversuchs aufgenommen werden, übersandt. Diese ist dem StMAS ausgefüllt rück zu übersenden. Beispiel: Ein Schülerhort wird von 50 Kindern besucht. Somit wäre der höchstmögliche Anteil von Kindern mit einer Buchungszeit von weniger als 3 4 Stunden täglich mit 24 Kindern anzusetzen. Tatsächlich haben 28 Kinder eine Buchungszeit von weniger als 3 4 Stunden täglich. Die Differenz aus der höchstmöglichen Zahl nach Art. 2 Abs. 2 BayKiBiG und der tatsächlichen Kinderzahl mit Kurzzeitbuchungen ist nun unter die Experimentierklausel zu fassen. Zu melden sind somit vier Kinder mit Buchungen von weniger als 3 4 Stunden. Die Modellversuche sind zunächst auf ein Jahr angelegt. Sie beginnen am 1. September 2010 und enden am 31. August Sie erfolgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit diese für die Durchführung der Modellversuche nicht ausreichen, genießen Horte in Ergänzung einer Ganztagsschule bei der Auswahl der Modellstandorte Vorrang. c) Abrechnung Die Abrechnung der zusätzlich aufgenommenen Kinder erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung über die allgemeine kfa- bzw. kfr-datei. Die Wertung des Analyseblatts der kfr-datei hinsichtlich der Buchungszeiten ( nicht ok ) ist für die am Modellversuch teilnehmenden Einrichtungen förderunschädlich, soweit sie auf der Teilnahme an dem Modellversuch beruht. Die Auszahlung der Abschlagszahlungen und der Endsummen erfolgt im selben Verfahren wie die Auszahlung der normalen kindbezogenen Förderung. Eine gesonderte Abrechung für die aufgrund des Modellversuchs aufgenommenen Kinder ist nicht erforderlich. Das zusätzlich übersandte Erfassungsblatt dient der Ermittlung der Modellkosten, der wissenschaftlichen Begleitung und statistischen Erhebung, nicht jedoch der Abrechnung.
4 Modellversuch 2: Steigerung der Attraktivität der Großtagespflege a) Fördervoraussetzungen In einem zweiten Modellversuch soll die Möglichkeit des Einsatzes von Großtagespflegestellen insbesondere in den Randzeiten der Ganztagsschule erleichtert werden. Hierfür wird die Entlohnung der Tagespflegepersonen verändert. Während diesen bisher bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 20 BayKiBiG, 18, 22 Abs. 1 AVBayKiBiG in Ergänzung zum regulären Tagespflegeentgelt ein Qualifizierungszuschlag in Höhe von 20 % ausgezahlt wurde, wird künftig anstelle dieses Qualifizierungszuschlags der staatliche Anteil der kindbezogenen Förderung direkt an die Tagespflegeperson ausgereicht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tagespflegeperson in einer Großtagespflegestelle tätig wird und dort Schulkinder betreut. Da der staatliche Anteil der kindbezogenen Förderung den Qualifizierungszuschlag ersetzt, ist selbstverständlich darüber hinaus die Erfüllung der weiteren Fördervoraussetzungen, so insbesondere die Ableistung von 60 Qualifizierungsstunden isd. 18 Nr. 1, 22 Abs. 1 AVBayKiBiG erforderlich. b) Verfahren Die Teilnahme an dem Modellversuch setzt die Zustimmung des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe voraus. Zu diesem Zweck melden sich die Großtagespflegestelle bzw. die ihr angehörenden Tagespflegepersonen für die Teilnahme bei dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an. Eine Musteranmeldung ist dem Schreiben beigefügt. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe leitet bei Zustimmung die Anträge an das StMAS weiter, welches über die Teilnahme an dem Modellversuch entscheidet. Die Entscheidung wird dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie per Abdruck der zuständigen Bewilligungsstelle mitgeteilt, sowie ein gesondertes Erfassungsblatt für die diesem Modellversuch unterfallenden Schulkinder übersandt. Dieses ist ausgefüllt an das StMAS rück zu übersenden. Dieser Modellversuch ist auf zunächst drei Jahre begrenzt (Laufzeit vom 1. September 2010 bis 31. August 2013). c) Abrechnung Der staatliche Anteil der kindbezogenen Förderung ist gegebenenfalls hinsichtlich der unter die Experimentierklausel fallenden Schulkinder getrennt zu verwalten, jedoch wie der Qualifizie-
5 - 5 - rungszuschlag zusätzlich zum Pflegeentgelt und den weiteren Leistungen an die Tagespflegeperson auszuzahlen. Die Abrechnung erfolgt über die reguläre kfta- bzw. kftr-datei. Eine gesonderte Abrechnung für die aufgrund des Modellversuchs aufgenommenen Kinder ist nicht erforderlich. Das zusätzlich übersandte Erfassungsblatt dient lediglich der wissenschaftlichen Begleitung und statistischen Erhebung, nicht jedoch der Abrechnung. Wir bitten Sie, die vorstehenden Informationen an Ihre Mitglieder weiter zu geben und stehen Ihnen für Rückfragen und Anregungen jederzeit gerne zur Verfügung. Die Regierungen wurden ebenso wie die kommunalen Spitzenverbände mit gesondertem Schreiben informiert. Mit freundlichen Grüßen gez. Hans-Jürgen Dunkl Ministerialrat
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