Neufassung der fachlichen Eckpunkte fu r die Großtagespflege in Bayern
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- Walther Lehmann
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1 ZBFS BAYERISCHES LANDESJUGENDAMT München, den Strategisches Team II/2 - Neufassung der fachlichen Eckpunkte fu r die Großtagespflege in Bayern Großtagespflege in Bayern fachliche Eckpunkte für die Praxis Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) ermöglicht aufgrund der Ermächtigung in 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII seit die Betreuung von Kindern in Tagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten als denen der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten (Art. 2 Abs. 4 BayKiBiG). Die Rahmenbedingungen der Form der Kindertagespflege, bei der mehrere Tagespflegepersonen gemeinsam Kinder betreuen, sind in Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG geregelt. Förderanspruch und Fördervoraussetzungen finden sich in den Art. 18 und 20 BayKiBiG. Mit der Novellierung des BayKiBiG zum wurde mit Art. 20a BayKiBiG zudem die Grundlage für die unmittelbare staatliche und kommunale Förderung der Großtagespflege geschaffen. Dabei handelt es sich nicht um einen Anspruch der Großtagespflege, sondern um einen Anspruch der Gemeinde gegenüber dem Freistaat Bayern. Unter den in Art. 20a BayKiBiG definierten Voraussetzungen kann eine Gemeinde den Förderanspruch geltend machen und den kommunalen wie staatlichen Förderanteil dann an den Träger der Großtagespflege weiterleiten. Definition Großtagespflege ist eine Form der Kindertagesbetreuung für Kinder im Alter bis zu 14 Jahren in einer überschaubar kleinen Gruppe. Zwei bis maximal drei Tagespflegepersonen schließen sich zusammen und betreuen gleichzeitig sechs bis maximal zehn Kinder, die ihnen persönlich und vertraglich zugeordnet sind. Kindertagespflege ist eine höchstpersönlich zu erbringende Dienstleistung und von der Betreuung in Kindertageseinrichtungen zu unterscheiden. Die Zahl der insgesamt möglichen Betreuungsverhältnisse ist seit auch gesetzlich auf maximal 16 begrenzt (Art. 9 BayKiBiG). In der Großtagespflege zählen grundsätzlich alle anwesenden Kinder auch eigene (siehe Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG)! Die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, die Einhaltung der fachlichen Standards der Kindertagespflege wie z.b. eine einfühlsame Eingewöhnung, regelmäßige Elterngespräche und eine stabile und überschaubare Gruppensituation für die Kinder sollen dadurch gewährleistet werden. Ersatzbetreuungspersonen, die regelmäßig zur Kontaktpflege in die Großtagespflege kommen, zählen nicht als dauerhaft tätige Tagespflegepersonen. 1
2 Werden mehr als zehn Kinder gleichzeitig oder mehr als 16 Kinder insgesamt betreut, handelt es sich nicht mehr um eine Großtagespflege, sondern um eine erlaubnispflichtige Einrichtung gem. 45 SGB VIII. Die Großtagespflege findet in geeigneten Räumen statt, die i.d.r. nicht auch als privater Wohnraum genutzt werden. Die Erfahrungen im Rahmen der Kindertagespflege zeigen, dass im privaten Wohnbereich der Tagespflegepersonen Qualitätsstandards nur schwer zu kontrollieren und zu steuern sind. Zudem lassen sich die Anforderungen an die Räumlichkeiten im Rahmen der Großtagespflege in der Regel nicht in privatem Wohnraum umsetzen. Die Großtagespflege grenzt sich insbesondere durch eine besondere Familiennähe und Flexibilität von den Kindertageseinrichtungen ab, was auch durch eine geringe Zahl an Kindern und Betreuungspersonen zum Ausdruck kommt. Diesen Charakter würde die Großtagespflege verlieren, wenn sich diese nach außen öffnen würde. Werden mehrere Großtagespflegestellen in einem Gebäude eingerichtet, ist daher darauf zu achten, dass die Räume und auch die Außenflächen voneinander deutlich abgegrenzt sind. Eine gleichzeitige gemeinsame Nutzung von Räumen und Freiflächen (auch Garten) ist nicht möglich. Die Unabhängigkeit der einzelnen Großtagespflegestellen ist konzeptionell, organisatorisch und in der praktischen Arbeit sicherzustellen. Wird diese konzeptionelle Trennung als nicht praktikabel angesehen, müsste ggf. eine Betriebserlaubnis als Kindertageseinrichtung beantragt werden. Fachliche Qualifikation der Tagesbetreuungspersonen Bei der Betreuung von bis zu acht gleichzeitig anwesenden Kindern müssen die Tagespflegepersonen eine Qualifizierung im Umfang von 100 Stunden absolviert haben. Mindestens eine Tagesbetreuungsperson sollte bereits Erfahrung in der Kindertagespflege vorweisen können. Werden mehr als acht Kinder in der Großtagespflegestelle gleichzeitig betreut, muss zudem eine Tagespflegeperson als pädagogische Fachkraft im Sinne von 16 Abs. 2 AVBayKiBiG ausgebildet sein. Die Qualifikation als Kinderpflegerin/Kinderpfleger reicht hier nicht (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG). Es wird empfohlen, auch die pädagogischen Fachkräfte ohne Erfahrung in der Kindertagespflege im Hinblick auf die speziellen Anforderungen dieser Betreuungsform zu qualifizieren. Bei der Großtagespflege nach Art. 20a BayKiBiG muss unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder eine pädagogische Fachkraft regelmäßig an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche tätig sein. Die weiteren in der Form der Großtagespflege tätigen Tagespflegepersonen müssen an einer Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von 160 Stunden teilgenommen haben. Für die Qualifizierung der an Großtagespflege Interessierten wird das speziell für die Großtagespflege entwickelte Qualifizierungsmodul des Bayerischen Landesjugendamts empfohlen, das aufbauend auf der Grund- und Aufbauqualifizierung 60 Stunden umfasst. 2
3 Die Tagespflegepersonen verpflichten sich, an den fortlaufenden Qualifizierungsangeboten des Jugendamts im Umfang von 15 Stunden jährlich teilzunehmen und mit dem Jugendamt zu kooperieren. Anforderungen an die Räumlichkeiten im Rahmen der Großtagespflege Großtagespflege kann stattfinden in - angemietetem Wohnraum, - angemieteten Gewerberäumen, - Räumen einer Kindertageseinrichtung, einer Gemeinde, eines freien Trägers der Jugendhilfe oder vergleichbaren Einrichtungen, - nicht als privater Wohnraum genutztem Eigentum oder Besitz einer Tagespflegeperson. Um bestehende Gewerberäume oder Wohnräume für Kinderbetreuung in Großtagespflege nutzen zu können, ist immer eine Baugenehmigung (Nutzungsänderung) erforderlich. Für den Fall, dass Wohnraum für eine Großtagespflege genutzt werden soll, ist zudem zu beachten, dass in vielen Städten und Gemeinden in Bayern zusätzlich eine Zweckentfremdungsgenehmigung erforderlich ist. Die Baugenehmigung wird in der Regel beim Bauamt, die Zweckentfremdungsgenehmigung beim Wohnungsamt beantragt. Bei der Großtagespflege handelt es sich im Gegensatz zu Kindertageseinrichtungen nicht um Sonderbauten. Das heißt, dass beim Baugenehmigungsverfahren das vereinfachte Verfahren anzuwenden ist. Der zweite Rettungsweg muss beispielsweise nicht baulich sein. Die Baubehörde entscheidet, ob und wenn ja, welche Nachweise beispielsweise für den Brandschutz vorgelegt werden müssen. Eine Blitzschutzanlage wird in der Regel nur bei exponierten Gebäuden (Höhe, Lage des Hauses) gefordert. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze für eine Großtagespflege richtet sich nach der Stellplatzverordnung der Kommune. Die Oberste Baubehörde geht davon aus, dass ein Stellplatz bei der Betreuung von max. zehn Kindern ausreicht. In jedem Fall ist es daher notwendig, sich vor Beginn der Großtagespflege mit der Bauaufsichtsbehörde und dem Wohnungsamt abzustimmen, welche Anforderungen zu erfüllen sind. Da die Erteilung einer Genehmigung an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden ist, sollten sich die Tagespflegepersonen vor der Anmietung von Räumlichkeiten und auch vor der Nutzung von eigenen Räumen von den entsprechenden Stellen beraten lassen. Für die Einhaltung weiterer Sicherheitsmaßnahmen und Standards ist das Jugendamt zuständig. Um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten, ist Standard, die Räume der Großtagespflege mit: Feuerlöscher Sanitätskasten und Telefonanschluss auszustatten. Die Großtagespflegestelle muss über einen ausreichend großen Gruppen- und Spielraum verfügen sowie über einen Ruheraum. Für jedes Kind unter sechs Jahren sollte eine Schlafmöglichkeit vorhanden sein. Kinder, die nach der Schule in Großtagespflege betreut werden, benötigen einen ruhigen Arbeitsplatz. Der Gruppenraum muss Möglichkeiten und 3
4 Anregungen zur Bildung bieten, wie sie im Bayerischen Kinderbildungs- und Erziehungsplan vorgesehen sind. Er soll: - ungestörte Selbstbildungsprozesse ermöglichen, - zu forschendem, experimentierendem Lernen einladen, - sicher gestaltet sein, um Aufsicht und Kontrolle zu minimieren, - konzentrierte und vertiefte Spielprozesse ohne Reizüberflutung zulassen, - ausreichend Bewegungsmöglichkeiten bieten und durch - vielfältige Alltagsmaterialien eine bildungsreiche Umgebung schaffen. Eine Küche sowie Platz für gemeinsame Mahlzeiten gehören zur Ausstattung ebenso wie eine sanitäre Ausstattung. Da Tagespflegepersonen als Lebensmittelunternehmer gelten, müssen die Räume der Großtagespflege den lebensmittelhygienischen Standards genügen. Die vor Ort dafür zuständige Stelle führt die Belehrung durch und prüft ggfs. im Einzelfall. Das vom damaligen Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit herausgegebene Merkblatt zu den lebensmittelhygienischen Anforderungen in der Kindertagespflege sowie der vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit veröffentlichte infektionshygienische Leitfaden für Tagespflegepersonen in Bayern gelten entsprechend. Wenn zu den Räumlichkeiten kein eigener Garten gehört, sollte ein Spielplatz oder Park gut erreichbar sein. Fachliche Steuerung der Großtagespflege Die Großtagespflege unterliegt in besonderem Maße der fachlichen Anbindung an das Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsgebiet die Großtagespflege stattfindet. Auch wenn die Tagespflegepersonen bei einem Träger angestellt sind, bleibt das Jugendamt in erster Linie verantwortlich für die fachliche Qualität und Steuerung. In dem Fall müssen mit dem Träger der Großtagespflege die Rahmenbedingungen (Finanzierung, Anstellungsvertrag für die Tagespflegepersonen, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Beteiligten) und die fachliche Ausgestaltung der Großtagespflege vertraglich geregelt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass jeweils die persönliche Zuordnung des Tageskindes zu einer Tagespflegeperson schriftlich festgehalten wird. Selbständig tätige Tagespflegepersonen, die sich zu einer Großtagespflege zusammenschließen, gründen in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und sollten die daraus entstehenden Rechte und Pflichten sowie die Regeln ihrer Zusammenarbeit klar benennen und schriftlich festhalten, um späteren Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten vorzubeugen. Vor Beginn der Großtagespflege ist bereits im Rahmen der Eignungsüberprüfung von den Tagespflegepersonen (oder bei Festanstellung vom Träger der Großtagespflege) ein pädagogisches Konzept vorzulegen. Folgende Aspekte sollten dabei u. a. behandelt werden: - Rahmenbedingungen wie Betreuungszeiten, Alter der Kinder, Ernährung usw. - Eingewöhnung - Ziele der pädagogischen Arbeit - Handlungskonzepte (wie sollen die Ziele erreicht werden?) - Zusammenarbeit mit den Eltern 4
5 - Zusammenarbeit untereinander - Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und anderen Institutionen - Fortbildung Wenn Räumlichkeiten für die Großtagespflege angemietet werden, ist zusätzlich eine finanzielle Planung (Finanzierungskonzept) durch die Tagespflegepersonen notwendig, um einen längerfristigen Betrieb zu gewährleisten. Eine qualifizierte Ersatzbetreuung bei Ausfall einer Tagespflegeperson oder Schließzeiten muss geregelt sein. Dafür zuständig ist das Jugendamt. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss gem. 23 Abs. 4 SGB VIII gewährleisten, dass bei Ausfall einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind angeboten werden kann. Die Tagespflegepersonen werden vom Jugendamt oder dem Träger, an den das Jugendamt diese Aufgabe delegiert hat, fachlich beraten und begleitet. Die Bereitschaft der Tagespflegepersonen, unangemeldete Hausbesuche zuzulassen, ist Fördervoraussetzung nach dem BayKiBiG (vgl. 18 AVBayKiBiG). Sie muss, ebenso wie die Bereitschaft zur Fortbildung im Umfang von 15 Stunden jährlich, schriftlich erklärt werden. Pflegeerlaubnis und Führungszeugnis Unter den in 43 SGB VIII genannten Voraussetzungen benötigt jede Tagespflegeperson eine Pflegeerlaubnis, die nur dann erteilt wird, wenn ihre Eignung bejaht wird und die Räumlichkeiten als kindgerecht und angemessen beurteilt wurden. Das gilt selbstverständlich auch für die Großtagespflege und betrifft jede in der Großtagespflege tätig werdende Tagespflegeperson. Die Pflegeerlaubnis wird in der Regel für die Betreuung in den Räumlichkeiten der Großtagespflege ausgestellt, kann sich im Einzelfall aber auch auf die persönlichen Räume erstrecken. Sofern für die Ersatzbetreuung weitere Tagespflegepersonen vorgesehen sind, benötigen diese ebenfalls eine Pflegeerlaubnis. Vor Eröffnung der Großtagespflege muss die Eignungsüberprüfung durch das Jugendamt abgeschlossen und die Pflegeerlaubnis für alle Tagespflegepersonen erteilt sein. Der Nachweis erforderlicher Genehmigungen hinsichtlich der Nutzung der Räume ist Voraussetzung für die Erteilung der Pflegeerlaubnis und die Eröffnung einer Großtagespflege. Gemäß 72a SGB VIII muss jede Tagespflegeperson dem Jugendamt ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Die Tagespflegepersonen beantragen das erweiterte Führungszeugnis bei ihrer Gemeinde. Auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz sind dazu weitere Informationen abrufbar; siehe auch: Fachliche Empfehlungen zur Handhabung des 72a SGB VIII, Beschluss des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses vom ( 5
6 Finanzierung der Großtagespflege Die Tagespflegepersonen in der Großtagespflege erhalten in der Regel wie bei der normalen Tagespflege vom Jugendamt eine laufende Geldleistung nach 23 SGB VIII. Hinzu kommt ein differenzierter Qualifizierungszuschlag nach Art. 20 BayKiBiG und 18 AVBayKiBiG, wenn das Jugendamt die staatliche Förderung für die Tagespflege in Anspruch nimmt und die sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllt werden. Seit gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, die staatlichen Fördermittel an die Großtagespflege weiterzugeben. Nach Art. 20a BayKiBiG kann die für die Großtagespflege zuständige Gemeinde die kindbezogene staatliche Förderung beantragen und mit dem gleich hohen Eigenanteil an den Träger der Großtagespflege weiterreichen, sofern die in Art. 20a BayKiBiG definierten Qualitätskriterien umgesetzt sind. Die Tagespflegepersonen haben zusätzlich Anspruch auf die laufende Geldleistung gem. 23 SGB VIII, nicht aber auf den Qualifizierungszuschlag nach Art. 20 BayKiBiG. Träger der Großtagespflege sind entweder die selbständig tätigen Tagespflegepersonen (GbR) oder ein Anstellungsträger. Zuständigkeiten Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII ist gemäß 87a Abs. 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Tagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der Tagespflege in anderen Räumen kann es nun dazu kommen, dass die Tätigkeit der Tagespflege in einer anderen Stadt oder einem anderen Landkreis stattfindet. In dem Fall bedarf es z.b. im Hinblick auf die Geeignetheit der Räumlichkeiten einvernehmlicher Absprachen zwischen den beteiligten Jugendämtern (siehe AMS vom Nr. VI 4/7306/269/06). Die örtliche Zuständigkeit für die Erbringung der laufenden Geldleistung nach 23 SGB VIII richtet sich nach 86 Abs. 1 SGB VIII. Demnach ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei einem Wechsel des Aufenthaltsorts außerhalb des bisherigen Jugendamtsbezirks gilt 86c SGB VIII. Der bisher zuständige Leistungsträger leistet das Tagespflegegeld solange, bis das neue zuständige Jugendamt die Leistung nach 23 SGB VIII erbringt. Für die staatliche Förderung ist immer der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 6
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