Rechtliche Grundlagen Großtagespflege

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1 Rechtliche Grundlagen Großtagespflege Tagesmütter im Landkreis Wunsiedel e.v. Wittelsbacherstr Selb Tel.:09287/70208 Fax: 09287/ Mail:

2 2 Großtagespflege im Landkreis Wunsiedel 1. Die gesetzliche Grundlagen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege finden sich in SGB VIII und dem BayKiBiG 22 Satz 1, SGB VIII verweist auf die Möglichkeit, dass Landesrecht regeln kann, dass Kindertagespflege in Familien oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten geleistet werden kann. Art. 2 Satz 4 Begriffsbestimmungen des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes BayKiBiG definiert: Tagespflege ist die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern durch eine Tagespflegeperson im Umfang von durchschnittlich mindestens 10 Stunden wöchentlich pro Kind in geeigneten Räumen. Neben der Betreuung im Haushalt der Tagesbetreuungspersonen oder Kindeseltern schafft der Gesetzgeber folglich sowohl im Bundes-, als auch Landesrecht die gesetzliche Grundlage zur Betreuung außerhalb dieser Räumlichkeit. Art. 9 Betriebs- und Pflegeerlaubnis des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes BayKiBiG legt des Weiteren fest: In Tagespflege können im Rahmen des 43 SGB VIII pro Tagespflegeperson bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreut werden. Werden mehr als acht fremde Kinder von mehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut, muss mindestens eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein. 43 Satz 3 Erlaubnis zur Kindertagespflege des zum in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz KICK bestätigt die Festlegung im Landesgesetz insofern, als auch dort ausgeführt wird: Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern. Sowohl im Bundes-, als auch Landesrecht wird im Zusammenhang mit Betreuung von Kindern durch Tagespflegepersonen die Erlaubnis zur Tätigkeit gefordert und eine Art Betreuungsschlüssel bzw. Höchstgrenze für die Anzahl der betreuten Kinder festgelegt. Damit werden für Kindertagesbetreuung im Rahmen der Kindertagespflege wesentliche Qualitätskriterien geschaffen. Art. 18 Absatz 1 des Entwurfes der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (BayKiBiG) fordert um Fälle von Kindeswohlgefährdung auszuschließen von Tagesbetreuungspersonen die Bereitschaft, unangemeldete Kontrollen zuzulassen.

3 Die Umsetzung der gesetzlichen Grundlage zur Großtagespflege Tagesgroßpflege ist positiv zu bewerten, wenn diese von qualifizierten Tagespflegepersonen ausgeübt wird, und in für die jeweilige Kindergruppe geeigneten Räumlichkeiten stattfindet. Der Verein: Tagesmütter im Landkreis Wunsiedel e.v. möchte in Kooperation mit dem Landratsamt Wunsiedel mit der Großtagespflege eine pädagogisch wertvolle neue Betreuungsform für Kinder mit klaren und kontrollierbaren Qualitätsstandards etablieren. Der Unterschied zwischen der Großtagespflege und der Kindertagespflege Kindertagespflege Großtagespflege In Familien Betreuungsplätze Maximal fünf gleichzeitig anwesende Tageskinder bei einer Tagesbetreuungsperson Maximal zehn gleichzeitig anwesende Tageskinder bei zwei Tagesbetreuungspersonen Ort der Betreuung Kindertagespflege im Haushalt der Tagesbetreuungsperson (= Tagespflege) oder im Haushalt der Eltern Kindertagespflege in angemieteten Räumlichkeiten oder in nicht privat genutztem Eigentum der Tagesbetreuungsperson (= Kinderfrau) Betreuungspersonen eine Tagesbetreuungsperson mit Qualifikation zwei Tagesbetreuungspersonen mit Qualifikation bis zur Betreuung von acht Kindern, eine Tagesbetreuungsperson mit Qualifikation und eine pädagogische Fachkraft (Erzieherin) ab der Betreuung des neunten Kindes

4 4 2. Die Großtagespflege im Überblick: Großtagespflege ist eine Form der Tagesbetreuung gem. 22 SGB VIII, sowie gem. Art. 24 BayKiBiG von Kindern im Alter ab 9 Wochen bis 14 Jahren. Tagesbetreuung im Rahmen der Großtagespflege findet in einer Gruppe von mindestens 6 bis maximal 10 Kindern statt, die Zusammensetzung der festen Kindergruppe kann altersgemischt sein. Der zeitliche Rahmen der täglichen Betreuung eines Kindes kann mind. 2 bis max. 10 Std. täglich umfassen. Der zeitliche Rahmen der wöchentlichen Betreuung muss mindestens durchschnittlich 10 Stunden umfassen. Die Betreuung erfolgt ab dem 6` ten Kind durch immer zwei Tagesbetreuungspersonen. Beide TBP müssen eine von der päd. Fachberatung für Kindertagespflege anerkannte Qualifizierung nachweisen und über mindestens einjährige Erfahrung in der Kindertagespflege mit mehreren Kindern verfügen. Ab dem 9. betreuten Kind muss eine der Tagesbetreuungspersonen eine pädagogische Fachkraft (Erzieherin, Sozialpädagogin, Heilpädagogin usw.) sein. Kinderpflegerin wird nicht als päd. Fachkraft anerkannt. Eigene Kinder der Tagesbetreuungspersonen können in der Gruppe mitbetreut werden, sie werden jedoch als Betreuungsplatz gerechnet. Die Sicherung von Qualitätsstandards (fachliche Beratung und fachliche Begleitung der Tagesbetreuungspersonen, Überprüfung der Geeignetheit jeder Tagesbetreuungsperson sowie die Prüfung der Geeignetheit der räumlichen Voraussetzungen) werden durch die päd. Fachberatung für Kindertagespflege durchgeführt. Eltern zahlen (im Rahmen der Kostenheranziehung) für die Betreuung ihres Kindes einen Betrag, der durch das örtl. Jugendamt festgelegt wird. Ein Antrag auf Übernahme des Elternbeitrags kann gestellt werden. Die Übernahme der Kosten ist aber einkommensabhängig.

5 5 Großtagespflege findet immer in geeigneten angemieteten, nicht privat genutzten Räumlichkeiten oder in nicht privat genutztem Eigentum der Tagesbetreuungspersonen statt. Die Ersatzbetreuung wird innerhalb der Großtagespflege sichergestellt, entweder durch gegenseitige Krankheitsvertretung der beiden Tagesbetreuungspersonen oder im zusätzlichen Bedarfsfall (Betreuung von mehr als fünf Kindern) durch Aushilfe einer weiteren Tagesbetreuungsperson. Vor Beginn der Großtagespflege müssen die Tagesbetreuungspersonen ein auf die Großtagespflegestelle zugeschnittenes pädagogisches Konzept vorlegen. Dieses Konzept wird von der päd. Fachberatung für Kindertagespflege geprüft und dem Jugendamt bei Antragstellung auf eine Pflegeerlaubnis für die Großtagespflegestelle vorgelegt. Hat die Tagesbetreuungsperson die Qualifizierung zur Tagesmutter/zum Tagesvater abgeschlossen, erhält sie sofern sie das Kind mindestens 10 Stunden in der Woche betreut für jedes Kind eine Qualifizierungspauschale in Höhe von 20% des Betreuungsgeldes im Monat. Die Tagesbetreuungsperson erhält einen Zuschuss zur Altersvorsorge bei Vorlage einer Versicherungspolice. Der Betrag beträgt die Hälfte des Beitrags, jedoch höchstens 39. Bei Bedarf wird der Tagesbetreuungsperson ein Zuschuss zu den Kosten der Krankenversicherung geleistet. Die nach Art. 9 BayKiBiG zu erteilende Betriebserlaubnis wird für die Großtagespflegestelle beiden Tagesbetreuungspersonen erteilt, die erforderliche Pflegeerlaubnis wird wie in der regulären Tagespflege für jedes Kind auch beiden Tagesbetreuungspersonen erteilt.

6 6 3. Die Qualitätsstandards der Großtagespflege 3.1. Die räumlichen Voraussetzungen für eine Großtagespflege Um angemietete Räume für Kinderbetreuung nutzen zu können, ist immer eine Baugenehmigung erforderlich (Nutzungsänderungsverfahren). Die Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung ist Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis und damit Eröffnung der Großtagespflege. Angemietete Räumlichkeiten Es muss ein getrennter Ruhe- und Spielraum mit entsprechender Ausstattung vorhanden sein. Werden 10 Kinder von zwei Betreuungspersonen betreut, muss gem. Heimrichtlinien der Ruheraum 20 qm und der Spiel-/Toberaum 35 qm umfassen. Im Ruheraum muss für jedes Kind eine eigene Schlafgelegenheit vorhanden sein. Der Ruheraum wird zum Schlafen genutzt, kann aber auch einen ruhiger Platz zu den Hausaufgaben machen sowie eine Kuschelecke als Rückzugsmöglichkeit beinhalten. Im Spielraum muss ein Tobebereich (schlechtes Wetter) integrierbar sein. Im Spielraum muss des Weiteren eine Essecke mit ausreichend Platz und Stühlen (Hochstühlen) für gemeinsame Mahlzeiten mit Platz für bis zu 10 Kinder eingerichtet sein. Alternativ wäre ein separates Esszimmer möglich. Küche bzw. Essbereich muss bei 10 Kindern ca. 6 7 qm umfassen. Kücheneinrichtung muss nach entsprechendem Essensbedarf vorhanden und eingerichtet sein (je nachdem ob Essen und Geschirr angeliefert oder direkt zubereitet werden). Die Tagesbetreuungspersonen müssen sich innerhalb der Räumlichkeiten einen festen Arbeitsplatz für sich mit Festanschluss einrichten ca. 6 8 qm. sanitäre Anlagen: Empfehlenswert sind zwei Toiletten (Toilette/Erwachsene, Toilette/Kinder) und Waschbecken. Fest installierter Wickeltisch muss vorhanden sein. Eine Dusche bzw. Badewanne wäre wünschenswert. Außenanlagen: Die Räumlichkeit sollte im Erdgeschoss liegen oder über einen ausreichenden Lift verfügen, der mit bis zu 10 Kindern genutzt werden kann. Ansonsten Garten / Terrasse oder gut und sicher zu Fuß zu erreichender Spielplatz / Park. Kontrolle: Die Abnahme der Räumlichkeiten erfolgt durch die Erteilung der Betriebserlaubnis, bevor Kinder aufgenommen werden.

7 7 Nicht privat genutztes Eigentum einer Tagesbetreuungsperson Es muss sich hierbei innerhalb einer Eigentumswohnung bzw. eines eigenen Hauses um abgeschlossene Räume, die ausschließlich der Kinderbetreuung dienen, handeln. Die Räume müssen durch eine eigene Türe vom privaten Wohnbereich abgetrennt sein. Die Räumlichkeit muss in Größe und Ausstattung analog der für die angemieteten Räume definierten Qualitätsstandards sein. Grundsätzlich sind sowohl bei Anmietung, als auch bei nicht privat genutztem Eigentum für Großtagespflege ebenerdige Räume den Räumen in höheren Stockwerken vorzuziehen. Um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten, ist Standard für ebenerdige Räume in jedem Fall: ein zweiter Rettungsweg Telefonanschluss Blitzschutzanlage Feuerlöscher Diese Standards werden noch von der obersten Bau-Behörde des Landes geprüft. 3.2 Die fachliche Qualifikation der Tagesbetreuungspersonen Die Tagespflegepersonen müssen eine Qualifizierung im Umfang von 160 Stunden nachweisen und eine mindestens einjährige Erfahrung in der Betreuung von mehreren Kindern. Pädagogisch vorgebildete Personen sollten mindestens 80 Stunden Qualifizierung nachweisen und eine einjährige Praxiserfahrung in der Betreuung von mehreren Kindern Das Eignungsverfahren für die Tagesbetreuungspersonen Tagesbetreuungspersonen, die eine Großtagespflege eröffnen möchten, werden in einem festgelegten Verfahren überprüft, das verpflichtend ist. Die einzelnen Überprüfungsschritte werden von der sozialpädagogischen Fachberatung des Vereins für Kindertagespflege mit jeder Interessentin einzeln durchgeführt, das Abschlussgespräch kann mit beiden gemeinsam durchgeführt werden. 1. Schritt: Verpflichtender Informationsgespräch, das speziell für Großtagespflege konzipiert ist. Das Informationsgespräch umfasst vier große Themenbereiche: Gesetzliche Grundlagen der Tagespflege und Großtagespflege Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Hintergründe der selbstständigen Tätigkeit Was soll die pädagogische Konzeption zur GTP beinhalten Anforderungsprofil an die Tagesbetreuungspersonen

8 8 2. Schritt: Die Tagesbetreuungsperson legt die erforderlichen Nachweise über die Qualifizierung, Ausbildungszeugnisse u.ä. (auch einen nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Nachweis Erste-Hilfe-Kurs für Kinder ) der zuständigen Fachkraft vor. Gleichzeitig legt sie ihr pädagogisches Konzept zur Großtagespflege vor. Diesem muss eine Kostenkalkulation im Anhang beigefügt werden. Die sozialpädagogische Fachkraft vereinbart nach Durchsicht einen Termin zu einem persönlichen Gespräch im Tagespflegestützpunkt. Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis, ärztliche Gesundheitsbescheinigung werden vorgelegt. 3. Schritt: Nach abgeschlossener persönlicher Überprüfung und Vorliegen der angeforderten Unterlagen erfolgt Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten durch das Gesundheitsamt und das Bauamt. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erfolgt durch das Jugendamt auf einen Antrag hin die Pflegeerlaubnis. 4. Schritt: Abschlussgespräch mit beiden Tagesbetreuungspersonen. 4. Die finanziellen Rahmenbedingungen für Großtagespflege 4.1. Die Einkommenssituation der Tagesbetreuungspersonen Die Tätigkeit von Tagesbetreuungspersonen wird von den Finanzämtern als selbstständige Tätigkeit eingestuft und ist steuerpflichtig. Wird Tagespflegegeld, gem. 23 Abs. 2 SGB VIII von öffentlicher Seite für die Betreuung gezahlt, so handelt es sich um laufende Leistung des Jugendamtes. Ab einem bereinigtem Einkommen über 400 müssen die Einnahmen versteuert werden. 23 Absatz 1 und 2 in SGB VIII legt fest, dass den Tagesbetreuungspersonen die Kosten für den Sachaufwand in angemessener Höhe sowie ein angemessener Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung zu gewähren ist. Darüber hinaus wird auch den Tagesbetreuungspersonen, die Kinder in Großtagespflege betreuen, die monatliche Qualifizierungspauschale von 20% des jeweiligen Betreuungsbetrages gewährt sowie ein Zuschuss für eine private Altersvorsorge und ein monatlicher Zuschuss zur Krankenversicherung für den Fall, dass die Tagesbetreuungsperson nicht familienversichert sein kann. Die Fachberatung informiert über die aktuellen Sätze. Die Auslastung der Großtagespflegestellen gestaltet sich, je nach Bedarf der Eltern. Die Mietkosten müssen selbst getragen werden.

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