Bedarfsplanung und Verwaltung für freie Kita-Träger und Tagespflege informiert

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1 Amt für Kinder, Jugend und Familie Ausgabe 59 / August 2014 Kinder In Der Stadt Bedarfsplanung und Verwaltung für freie Kita-Träger und Tagespflege informiert Aktuelles zum Bayerischen Kinderbildungsund -betreuungsgesetz (BayKiBiG) 59 Sehr geehrte Damen und Herren, wieder haben wir für Sie wichtige Informationen aus dem Bereich der Kindertagesbetreuung erhalten und gesammelt. Bitte reichen Sie die Informationen auch an die Leitung(en) Ihrer Einrichtung(en) weiter. Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration hat uns über folgende Sachverhalte informiert: Elternbeitragszuschuss für sog. Kann-Kinder im Kindergartenjahr 2014/2015 Mit der Änderung des BayKiBiG zum 01. Januar 2013 wurde der Anspruch auf den Elternbeitragszuschuss für das letzte Kindergartenjahr auch für die Eltern von sog. Kann- Kindern im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG eingeführt. Die Anwendung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG kommt für das kommende Kindergartenjahr 2014/2015 in Betracht, wenn ein Kind das sechste Lebensjahr zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 2015 vollendet und auf Wunsch der Eltern zum 1. August 2015 eingeschult werden soll. Wie bereits mit 150. Newsletter ausgeführt, haben die Eltern von Kann-Kindern dem Träger der Kindertageseinrichtung eine Kopie ihres Antrages sowie (zeitversetzt) die Bestätigung der Schule über die vorzeitige Einschulung auszuhändigen. Die Elternbeitragsentlastung sowie die Auszahlung des Elternbeitragszuschusses im zeitlichen Umfang von maximal 12 Monaten ab September 2014 setzt einen Antrag der Eltern auf vorzeitige Einschulung bei der zuständigen Schule voraus. Die Beitragsentlastung

2 beginnt frühestens mit dem Kalendermonat der Antragstellung der Eltern bei der Schule. Für den Beginn der Beitragsentlastung ab September 2014 ist die Antragstellung bei der Schule bis spätestens 30. September 2014 erforderlich. Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden gebeten, die Eltern hierüber zeitnah zu informieren. Eine spätere Antragstellung der Eltern bei der Schule hat zur Folge, dass der Anspruch auf die Beitragsentlastung von monatlich 100 Euro entsprechend später beginnt. Bei vorzeitiger Einschulung ist dann eine zwölfmonatige Beitragsentlastung im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung nicht möglich. In Ergänzung zur Richtlinie zur Förderung der Qualitätssicherung und -entwicklung in Kindertageseinrichtungen, zur Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zur Umsetzung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, welche wir mit der letzten Trägerinfo Nr. 58 versendet haben gibt es nun folgende, weitere Hinweise: Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Frauen und Integration erlässt nachfolgend die Vollzugshinweise zur Umsetzung der o.g. Richtlinie vom 13. Juni Trainee-Programm für Grundschullehrkräfte und sonstige Quereinsteiger mit einschlägig akademischem Abschluss in der Kinderbetreuung Das Traineeprogramm für Grundschullehrkräfte in Kindertageseinrichtungen und in der Großtagespflege ermöglicht Grundschullehrkräften mit Lehramtsbefähigung, sich als pädagogische Fachkraft in Kindertageseinrichtungen zu qualifizieren. Ferner plant das StMAS die Einbeziehung weiterer akademischer Berufe (z.b. Diplompädagogen, pädagogiknahe akademische Berufe). Wie viele Kurse zu je max. 25 Personen durchgeführt werden, hängt von den beim StMAS eingehenden Interessensbekundungen ab. Das Programm wird landesweit umgesetzt und orientiert sich an dem Weiterbildungsprogramm für Grundschullehrkräfte zu Fachkräften im Erziehungsdienst ( das vom Pädagogischen Institut der Landeshauptstadt München durchgeführt und seit September 2011 vom StMAS gefördert wurde. Der Evaluationsbericht des Modellprojekts 2011 ist unter download/multilink.pdf abrufbar. Die Teilnehmenden arbeiten während der Maßnahme als pädagogische Ergänzungskräfte in Kindertageseinrichtungen (Voll- oder Teilzeit) und werden entsprechend bezahlt. Hierdurch wird eine optimale Verbindung zwischen dem Lernort Praxis und den theoretischen Fortbildungseinheiten möglich. Die Qualifizierung erfolgt in Modulen über einen Zeitraum von sechs Monaten auf der Basis des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans. Folgende Inhalte werden in den Fortbildungseinheiten erarbeitet: Bildungsprozesse anregen und begleiten, Beziehungen und Kommunikation gestalten, u.a. Spracherziehung und Sprachförderung, Personen und Situationen wahrnehmen, Verhalten beobachten und erklären, Erzieherisches Handeln planen, durchführen und reflektieren, Werte und Werthaltungen reflektieren, weiterentwickeln und in das berufliche Handeln integrieren und sich im Sozialraum vernetzen. Für die Zeit der Qualifizierung werden die darauf entfallenden Personalausgaben der in den Kindertageseinrichtungen und in der Großtagespflege beschäftigten Teilnehmer durch staatliche Zuwendungen anteilig gefördert. Interessentinnen und Interessenten können sich per beim StMAS melden. Die entsprechenden Informationen sind auf der Internetseite des StMAS eingestellt (

3 2. Förderung der Inklusion in der Tagespflege Nr. 2.3 d. RL: Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger der erhöhten Förderung sind im Fall der Kindertagespflege und der nach Art. 20 BayKiBiG geförderten Großtagespflege die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, bei der Großtagespflege mit Förderung nach Art. 20a BayKiBiG die Gemeinden. Nr. 2.4 d. RL: Zuwendungsvoraussetzungen: Um dem Gedanken der Inklusion Rechnung zu tragen, muss das behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kind zusammen mit anderen Regelkindern in der (Groß-) Tagespflege betreut werden. Voraussetzung ist die Betreuung mindestens eines weiteren Regelkindes, unabhängig davon, ob es sich hier um ein Tagespflegekind oder ein eigenes Kind der Tagespflegeperson handelt. Die Kinder müssen zumindest zeitweise gleichzeitig anwesend sein. Die Tagespflegeperson betreut maximal drei Kinder (inklusive dem Kind mit Behinderung). In der Großtagespflege maximal sieben Kinder gleichzeitig (inklusive dem Kind mit Behinderung). Notwendige Erhöhung des Tagespflegeentgelts Fördervoraussetzung ist, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein erhöhtes Tagespflegeentgelt festsetzt, wobei die Erhöhung mindestens der um den Gewichtungsfaktor 4,5 erhöhten staatlichen Förderung entsprechen muss. Der nachfolgenden Tabelle sind die monatlich notwendigen Mehrbeträge, aufgelistet nach der jeweiligen Stundenkategorie, zu entnehmen (ausgehend vom Basiswert 929,26 ). Gewichtungsfaktor Buchungszeit Zeitfaktor 1,3 4,5 Erhöhungs monatlich betrag >1h bis 2h 0,50 604, , ,82 123,90 >2h bis 3h 0,75 906, , ,22 185,85 >3h bis 4h 1, , , ,63 247,80 >4h bis 5h 1, , , ,04 309,75 >5h bis 6h 1, , , ,45 371,70 >6h bis 7h 1, , , ,86 433,65 >7h bis 8h 2, , , ,26 495,61 >8h bis 9h 2, , , ,67 557,56 >9h 2, , , ,08 619,51 Eine Tagespflegeperson, die ein Kind mit Behinderung 40 Stunden die Woche betreut, müsste demnach vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens eine zusätzliche Leistung in Höhe von 495,61 mtl. erhalten. Der an die Tagespflegeperson ausbezahlte Mehrbetrag ist nachvollziehbar auszuweisen, um eine entsprechende Prüfung der Fördervoraussetzung zu ermöglichen. Gegenüberzustellen ist die finanzielle Situation mit und ohne Berücksichtigung der Behinderung. Beispiel: Die Stadt X zahlt für ein Regelkind in Kindertagespflege einen Stundensatz von 4,50 (Förderbeitrag, Sachaufwand und Qualifizierungszuschlag). Bei zwei in Vollzeit betreuten Regelkindern und einem Kind mit einer Betreuungszeit von 6 Stunden täglich erhält die Tagespflegeperson insgesamt ein monatliches Tagespflegeentgelt in Höhe von 2.153,25 (2

4 Kinder x 180 (4,50 /h x 40 Stunden/wö.) x 4,35 (Wochen) = /mtl.; 1 Kind x 135 (4,50 /h x 30 Stunden/wö.) x 4,35 (Wochen) = 587,25 ) zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge etc.. Bei einem Kind mit Behinderung in der Buchungskategorie >5h bis 6h, das den Faktor 4,5 erhalten soll, muss sich das Tagespflegeentgelt um 371,70 mtl. auf insgesamt 2.524,95 erhöhen. Feststellung der Behinderung: Die Richtlinie verweist auf Art. 21 BayKiBiG. Demnach ist bei den entsprechenden Kindern gem. Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG ein Eingliederungshilfeanspruch gemäß 53 SGB XII (Be-zirk) oder 35 a SGB VIII (Jugendamt) mittels Bescheid festzustellen. An eine bestimmte Leistung des Bezirks bzw. Jugendamts ist die Zuwendung nicht geknüpft, da im Bereich der Kindertagespflege keine Rahmenleistungsvereinbarung analog den Einrichtungen existiert. Qualifizierung der Tagespflegeperson: Seitens des Freistaates gibt es lediglich die Vorgaben, dass die Tagespflegeperson über eine Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII verfügen und mindestens 100 Stunden Qualifizierung nachweisen muss. Die Eignung der Tagespflegeperson stellt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Verantwortung fest. Beginn der staatlichen Förderung: Frühestmöglicher Beginn der staatlichen Förderung ist der 1. Juli 2014, sofern ab diesem Zeitpunkt bereits das erhöhte Tagespflegeentgelt ausgezahlt wird und alle weiteren Zuwendungsvoraussetzungen gegeben sind. 3. Förderung langer Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen Nr. 3.3 der RL: Zuwendungsempfänger Bei den Netzen für Kinder erfolgt der einrichtungsbezogene prozentuale Aufschlag auf den staatlichen Förderanteil ohne Berücksichtigung der fiktiven Berechnung nach Art. 24 BayKiBiG. Dies gilt nicht für die sog. Landkindergärten, die nach Art. 24 BayKiBiG gefördert werden. Nr. 3.4 der RL: Zuwendungsvoraussetzungen Die Zuwendung setzt die ganzjährige Öffnungszeit von 45 Stunden voraus. Träger, die die Öffnungszeit während eines Bewilligungsjahrs auf 45 Stunden wöchentlich erhöhen, erhalten die Zuwendung erst für das folgende Bewilligungsjahr. Nr. 3.4 stellt ausdrücklich auf die Nutzung der längeren Öffnungszeit ab. Dies ist nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis längerer Buchungszeiten. Im Zweifelsfall hat der Träger die Anwesenheit von Kindern insbesondere in Randzeiten zu belegen. Nr. 3.5 d. RL: Art und Umfang der Zuwendung Die mit dem Bildungsfinanzierungsgesetz bewilligten Haushaltsmittel für die Förderung langer Öffnungszeiten werden nach Maßgabe der Richtlinie ausgereicht. Aufgrund der Deckelung der Ausgaben, wird die Förderung pro Einrichtung geringer, je mehr Einrichtungen. Öffnungszeiten von mindestens 45 Stunden pro Woche anbieten. Im KiBiG.web wird die Förderung für die Zeit ab Juli 2014 zunächst mit einem prozentualen Aufschlag von 2,0 % auf den staatlichen Förderanteil (ohne QB und ohne die Erhöhung der Buchungszeitfaktoren) ausgewiesen. Der endgültige prozentuale Aufschlag bzw. einrichtungsbezogene Faktor wird auf Basis der Daten für die Endabrechnung errechnet. 4. Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen Nr. 4.1 d. RL: Zweck der Förderung Zweck der Förderung ist, Einrichtungen mit einem hohen Anteil an Kindern mit Behinderung und dadurch bedingten höheren Personalausgaben bei gleichzeitig geringeren Einnahmen zusätzliche Fördermittel zukommen zu lassen, um die Refinanzierung von hohen

5 Betriebskostendefiziten zu erleichtern. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle reichen die gesetzlichen Förderbedingungen, um die Finanzierung zu sichern. Die Zuwendung ergänzt die Regelförderung bei Härtefällen, die bei Einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung auftreten. Diese Härtefallregelung soll die inklusive Entwicklung unterstützen. Die Betriebskosten einer Einrichtung setzen sich aus den Personalkosten für das pädagogische Personal und den sonstigen Betriebsausgaben (variable und fixe Kosten) zusammen. Die Gemeinden und Träger von Kindertageseinrichtungen haben ihre Betriebskosten plausibel und nachvollziehbar darzulegen. Mit freundlichen Grüßen Bedarfsplanung und Verwaltung für freie Kita-Träger und Tagespflege im Amt für Kinder, Jugend und Familie, Ernst-Reuter-Platz 1, Augsburg

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