Bundesgesetzblatt. Teil I

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1 Bundesgesetzblatt 497 Teil G Ausgegeben zu BOr;1n am 22 März 2013 Nr 14 Tag nhalt Seite Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung Regel ätze für Geldbußen und die Anordnung eines es wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BußgeldkatalogVerordnung BKatV) 498 FNA: neu: ; Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes (GeoNutzV) 547 FNA: neu: Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages _ 548 FNA: Hinweis auf andere Verkündungen Bundesgesetzblatt Teil 11 Nr 7 \ "' 549 yerkündungen im Bundesanzeiger ; ; : 551 Rechtsvorschriften der Europäischen Union 552

2 498 Bundesgesetzblatt Jahrgang Teil Nr 14 ausgegeben zu Bonn am 22 März 2013 Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines es wegen Ordnungswidrigkeiten im Straß nverkehr (Bußgeldkat8ogVerordnung BKatV) Vom 14 März 2013 Auf Grund des 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5 März 2003 (BGB S ) der zuletzt durch rtikel 1 Nummer 3 dels Gesetzes vom 19 Juli 2007 (BGB S 1460) geändert worden ist verordnet das Bundesministerium für Verkehr Bau und Stadtentwlcklung: 1 Bußgeld katalog (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den 24 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeld katalog BKat) aufgeführt sind ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen: Bei Ordnungswidrigkeiten nach 24 des Straßenverkehrsgesetzes bei denen im Bußgeld katalog ein von bis zu 35 Euro bestimmt ist ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben (2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt 11 des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus Verwarnung (1) Die Verwarnung muss mit einert) Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein (2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwar nung ohne Verwarnungsgeld in Betracht (3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von und 35 Euro erhoben (4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro bei Radfahrern in der Regel 15 Euro betragen sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt (5) st im Bußgeldkatalog ein für das Ver warnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden (6) Hat der Betroffene durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen für die jeweils eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt so wird nur ein Verwarnungsgeld und zwar das höchste der in Betracht kommenden Verwarnungsgelder erhoben (7) Hat 'der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen (8) n den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch 'zu prüfen ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind 3 BUßgeldregelsätze (1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt soweit nicht in den Nummern und 2422 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist (2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119 der Nummer 1981 'in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern oder 223 des Bußgeldkatalogs für den ein von mehr als 35 Euro vorgesehen ist vom Halter eines Kraftfahr zeugs verwirklicht so ist derjenige anzuwenden der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der nbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist (3) Die Regelsätze die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach Tabelle 4 des Anhangs soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind (4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand 1 der Nummern der Nummern 125 oder 126 jeweils in Verbindung mit Tabelle 2 des Anhangs oder 3 der Nummern 1981 oder 1982 jeweils in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs des Bußgeldkatalogs verwirklicht so erhöht sich der dort genannte sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht auch in den Fällen des Absatzes 3 jeweils um die Hälfte Der nach Satz 1 erhöhte ist auch anzuwenden wenn der Halter die nbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen 1 der Nummern oder 2 der Nummern jeweils in Verbinduhg mit der Tabelle 3 des Anhangs oder 224 des Bußgeld katalogs anordnet oder zulässt

3 Bundesgesetzblatt Jahrgang Teil Nr 14 ausgegeben zu Bonn am 22 März (4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts des Bußgeld katalogs vorsätzlich verwirklicht für den ein von mehr als 35 Euro vorgesehen ist so ist der dort genannte zu verdoppeln auch in den Fällen in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2 3 oder 4 vorgenommen worden ist Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen EuroBetrag abgerundet (5) WerdEm durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen so ist nur ein anzuwenden; bei unterschiedlichen Regesätzen ist der höchste anzuwenden Der kann angemessen erhöht werden (6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach 24 des Straßenverkehrsgesetzes die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden ist" sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält der um die Hälfte zu ermäßigen Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte weniger als 40 Euro so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann 4 Regelfahrverbot (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines s ( 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der R gel in Betracht wenn ein Tatbestand 1 der Nummern 91 bis 93 der Nummern 111 bis 11 3 jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs 2 der Nummern oder 1255 Tabelle 2 des Anhangs soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 kmh beträgt oder der Nummern oder 1265 der Tabelle 2 des Anhangs 3 der Nummern a oder 4 der Nummern 244 oder 248 des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird Wird in diesen Fällen ein angeordnet so ist in der Regel die dort bestimmtet Dauer festzusetzen (2) Wird ein wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet so ist seine Dauer in der Regel auf eine!) Monat festzusetzen Ein kommt in der Regel in Betracht wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen ' einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 kmh bereits eine Geldbuße recbtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 kmh " begebt (3) Bei Ordnungswidrig"keiten nach 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein ( 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgeseties) in der Regel mit der in den Nummern und 2422 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen (4) Wird von der Anordnung eines s ausnahmsweise abgesehen so soll das für den betreffenden Tatbestand als vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden 5 nkrafttreten Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1 April 2013 in Kraft Gleichzeitig tritt die BußgeldkatalogVerordnung vom 13 November 2001 (BGB S 3033) die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19 Oktober 2012 (BGB S 2232) geändert worden ist außer Kraft Der Bundesrat hat zugestimmt Berlin den 14 März 2013 Der Bundesmini ster für VerkehrBa u und Städtentwicklung Peter Ramsauer

4 500 Bundesgesetzblatt Jahrgang Teil Nr 14 ausgegeben zu Bonn am 22 März Anlage (zu 1 Absatz 1) Bußgeld katalog (BKat) Abschnitt Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd Nt Tatbestand StraßenverkehrsOrdnung (StVO) in Euro( ) A Zuwiderhandlunge n gegen 24 StVG a) Straßenverke hrsordnung Grun dregeln 1 Durch AußerAchtLassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt 1 'Absatz 2 49 Absatz 1 Nummer 1 11 einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeiqbar belästigt einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert 13 einen Anderen gefährdet einen Anderen geschädigt soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt 49 Absatz 1 Nummer 1 30 Stra ßenbenutzu ng d Li rc h F h 'zeu _ ge 2 Vorschriftswidrig Gehweg Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt 2 Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer mit Behinderung 2 Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer mit Gefährdung 3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen 31 der rectiten Fahrbahnseite 2 Absatz 2 49 Absatz 1 Nummer mit Behinderung 2 Absatz 2 49 Absatz"1 Nummer 1 ' des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen Anderen ' behindert 2 Absatz 2 > 49 Absatz 1 Nummer der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten ' Fahrbahnen 2 Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer mit Gefährdung 2 Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer mit Sachbeschädigung " 2 Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer 2 Absatz 2 49 Absatz 1 Nummer mit Behinderung 2 Absatz 2 49 Absatz 1 Nummer 1 2

5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil Nr 14 ausgegeben zu Bonn am 22 März Ud Nr a 5a1 mit Gefährdung Tatbestand mit Sachbeschädigung " Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegenverkehr beim Überholtwerden an Kuppen in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen Anderen gefährdet auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen Anderen behindert Schienenbahn nictlt durchfahren lassen Fahren bei Glatteis Schneeglätte Schneematsch Eis oder Reifglätte ohne Reifen welche die in Anhang " Nummer 22 der Richtlinie 9223EWG des Rates vom 31 März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (AB L 129 ' vom S 95) die zuletzt durch die Richtlinie EG (AB L 46 vom S 42) geändert worden ist beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+SReifen) mit Behinderung Beim Führen eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war insbesondere obwohl nötig nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht 7 Beim Radfahren oder Mofafahren Radweg (Zeichen ) nicht benutzt ' oder in nicht zulässiger Richtung befahren mit Behinderung mit Gefährdung mit Sachbeschädigung Fahrbahn Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt mit Behinderung StVO 2 Absatz 2 49 Absatz 1 Nummer Absatz 3 49 Absatz 1 Nummer 2 2 Absatz 3a Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 2 2 Absatz 3a Satz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 3a Satz 4 49 Absatz 1 Nummer 2 2 Absatz 4 Satz 4 49 Absatz 1 Nummer 2 41 Absatz 1 i V m Anlage 2 fd Nr (Zeichen ) Spalte 3 Nummer 1 49 Absatz 3 Nummer 4 2 Absatz 4 Satz 4 \ 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 i V m Anlage 2 fd Nr (Zeichen ) Spalte 3 Nummer 1 1 AQsatz 2 49 Absatz 1 Nummer 1 Absatz 3 Nummer 4' 2 Absatz 4 Satz Absatz 1 Nummer 2 2 Absatz 4 Satz Absatz 1 Nummer 1 2 in Euro ( )

6 502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Te il Nr 14 ausg geben zubonn am 22 März 2013 ' in Euro ( l Ud Nr Tatbestand StVO 722 mit Gefährdung mit Sachbeschädigung 30 Geschwindigkeit 8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren 81 trotz angekündigter Gefahrenstelle bei Unübersicht 3 Absatz 1 Satz lichkeit an Straßenkreuzungen Straßeneinmündungen 19 Absatz 1 Satz 2 Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht oder 49 Absatz 1 Nummer 3 19 Wetterverhältnissen (z B Nebel Glatteis) Buchstab a 82 in anderen als in Nummer 81 genannten Fällen mit 3 Absatz 1 Satz Sachbeschädigung 49 Absatz 1 Nummer Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite 3 Absatz 1 Satz 3 80 unter 50 m durch Nebel Schneefall oder Regen über 49 Absatz 1 Nummer 3 schritten um mehr als 20 kmh mit einem Kraftfahrzeug der in 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art Tabelle 1 Buchstabe a 92 um mehr als 15 kmh mit kennzeichnungspflichtigen Tabelle 1 Kraftfahrzeugen der in Nummer 91 genannten Art Buchstabe b mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen 93 um mehr als 25 kmlh innerorts oder 30 kmlh Tabelle 1 außerorts mit anderen als den in Nummer 91 Buchstabe c oder 92 genannten Kraftfahrzeugen i 10 Beim Führen eines Fahrzeugs ein Kind einen 3 Absatz 2a ; 80 Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet 49 Absatz 1 Nummer 3 insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit mangelnde Bremsbereitsct'laft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen 11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten ' mit 3 Absatz 3 Satz t Absatz 4 49 Absatz 1 Nummer 3 18 Absati 5 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer Absatz 2 Sat 1 Absatz 4 Satz Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b 41 Absatz 1 i V m Anlage 2 fd Nr (Zeichen ) Spalte 3 Nummer 3 fd Nr 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 2 fd Nr 19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nlimmer 3 fd Nr 20 (Zeichen 241) Spalte 3 Nummer4 fd Nr 21 (Zeichen 239 oder 2421 mit Zusatzzeichen das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nummer 2 oder fd Nr 23 (Zeichen 2441 mit Zusatzzeichen das den ( Fahrzeugverkehr zulässt) \ Spalte 3 Nummer 2

7 Bundesgesetzblatt Jabrgang 2013 Teil Nr 14 ausgegeben zu Bonn am 22 März in Euro ( ) Lfd Nr Tatbestand StVO J fd Nr 49 (Zeichen 274) fd Nr 50 (Zeichen ) 49 Absatz 3 Nummer 4 42 Absatz 2 i V m Anlage 3 fd Nr 12 (Zeichen ) Spalte 3 Nvmmer 1 49 Absatz 3 Nummer Kraftfahrzeugen der in 3 Absatz 3 Nummer 2 Tabelle 1 Buchstabe a oder b StVO genannten Art Buchstabe a 112 kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Tabelle 1 Nummer 111 genannten Art mit gefährlichen Gütern Buchstabe b oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen 113 anderen als den in Nummer 111 oder 112 Tabelle 1 genannten Kraftfahrzeugen Buchstabe c Abstand 12 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahr 4 Absatz 1 Satz 1 zeug nicht eingehalten 49 Absatz 1 Nummer bei einer Geschwindigkeit bis O kmh mit Gefährdung 4 Absatz 1 Satz 1 30 ' ' 49 Absatz 1 Nummer mit Sachbeschädigung " bei einer Geschwindigkeit VO) mehr als 80 kmh 4 Absatz 1 Satz 1 35 sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein 49 Absatz 1 Nummer 4 Viertel des Tachowertes betrug ' 125 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 kmh Tabelle 2 sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel Buchstabe a des Tachowertes betrug 126 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 kmh Tabelle 2 sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel Buchstabe b de:s Tachowertes betrug 13 Vorausgefahren und ohne zwingend n Grund stark gebremst 131 mit Gefährdung J 4 Absatz 1 Satz 2 2Q 49 Absatz 1 Nummer mit Sachbeschädigung Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem 4 Absatz 2 Satz 1 25 vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten 49 Abs tz 1 Nummer 4 j5 Mit Lastkraftwagen (zulässige Gesamtmasse über 35 t) 4 Absatz 3 80 oder Kraftoml}ibus bei einer Geschwindigkeit von mehr 49 Absatz 1 Nummer 4 als 50 kmlh auf einer Autobahn Mindestabstand von ' 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten ltberho len 16 nnerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 5 Absatz Absatz 1 Nummer mit Sachbeschädigung 5 Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer

8 504 Bundesgesetzblatt Jahrgang Teil Nr 14 ausgegeben zu Bonn am 22 März 2013 Lfd Nr (20) Tatbestand Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt Mit icht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Uberholende überholt Überholt obwohl nicht übersehen werden konnte dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war oder bei unklarer \erkehrslage und dabei ein Überholverbot ( 19 Absatz 1 Satz 3 StVO Zeichen ) nicht beachtet oder Fahrstreifen begrenzung (Zeichen ) überquert oder überfahrsn oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt mit Gefährdung mit Sachbeschädigung (aufgehoben) Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 75 t überholt obwohl die Sichtweite durch Nebel Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug mit Gefährdung mit Sachbeschädigung Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten mit Sachbeschädigung StVO in Euro ( ) 5 Absatz Absatz 1 Nummer 5 5 Absatz 2 Satz Absatz 1 Nummer 5 5 Absatz 2 Satz Absatz 3 Nummer 1 49 Absatz 1 Nummer 5 ' 5 Absatz 2 Satz Absatz 3 Nummer 1 19 Absatz 1 Satz 3 49 Absatz 1 Nummer 5 19a 41 Absatz 1 i V m Anlage 2 zu fd Nr 53 und 54 und fd Nr 53 und 54 (Zeichen ) Spalte 3 fdl'llr 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1 a fd Nr (Zeichen ) Spalte $ Nummer 1 49 Absatz 3 Nummer 4 5 Absatz 2 Satz 1 250' Absatz 3 Nummer 1 19 Absatz 1 Satz 3 1 Monat 49 Absatz 1 Nummer 5 19a 41 Absatz 1 i V m Anlage 2 zu fd Nr 53 und 54 und fd Nr 53 und 54 (Zeichen ) Spalte 3 fd Nr 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1 a fd Nr (Zeichen ) Spalte 3 Nummer 1 49 Absatz 3 Nuenmer 4 49 Absatz 1 Nummer Monat\ 5 Absatz 3a 1 49 Absatz 1 Nummer 5 5 Absatz 3a Absatz 1 Nummer Monat Monat 5 Absatz 4 Satz Absatz 1 Nummer 5 5 Absatz 4 Satz Absatz 1 Nummer 5 5 Absatz 4 Satz Absatz 1 Nummer 1 5

9 Bundesgesetzblatt Jahrgang Teil Nr 14 ausgegeben zu Bonn am 22 März Lfd Nr a 31a1 Tatbestand StVO in Euro ( ) Nach dem Überholen nicht so bald wie möglich wieder 5 Absatz 4 Satz 3 10 nach rechts eingeordnet 49 Absatz 1 Nummer 5 Nach dem Überholen beim Einordnen denjenigen der 5 Absatz 4 Satz 4 überholt wurde behindert 49 Absatz 1 Nummer 5 Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht 5 Absatz 6 Satz Absatz 1 Nummer 5 Ein langsameres Fahrzeug geführt und die Geschwindig 5 Absatz 6 Satz 2 10 keit nicht ermäßigt oder nicht gewartet um mehreren 49 Absatz 1 Nummer 5 unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Uberholen zu ermöglichen Vorschriftswidrig links überholt obwohl der Fahrer des 5 Absatz 7 Satz 1 25 vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht nach links ab 49 Absatz 1 Nummer 5 zubiegen angekündigt und sich eingeordnet hatte mit Sachbeschädigung 5 Absatz 7 Satz Absatz 1 Nummer 1 5 Fa h rtrichtu ngsa nzei ge r Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben 5 Absatz 4a 10 benutzt 49 Absatz 1 Nummer 5 6Satz 3 49 Absatz 1 Nummer 6 7 Absatz 5 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer 7 9 Absatz 1 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 9 : 10 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer Absatz 2 i V m Anlage 3 fd Nr 21 (Zusatzzeichen zu Zeichen 306) Spalte 3 Nummer 1 49 Absatz 3 Nummer 5 Vorbeifahren An einer Fahrbahnverengung einem Hindernis auf 6Satz 1 der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der 49 Absatz 1 Nummer 6 Fahrbahn links vorbeigefahren ohne ein entgegenkommendes ahrzeug durchfahren zu lassen mit Gefährdung 6 Absatz Absatz 1 Nummer 1 6 mit Sachbeschädigung 35 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfa hrze uge Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen 7 Absatz 5 Satz 1 30 Verkehrsteilnehmer gefährdet 49 Absatz 1 Nummer 7 mit Sachbeschädigung 7 Absatz 5 Satz 1 " Absatz 1 Nummer 1 7 Auf einer Fahrbahn für beide Richtungen den mittleren 7 Absatz 3a Satz oder linken von mehreren du h Leitlinien (Zeichen 340) Absatz 3b markierten Fahrstreifen zum Uberholen benutzt 49 Absatz 1 Nummer 7 mit Gefährdung 7 Absatz 3a Satz Absatz 3b 49 Absatz 1 Nummer 1 7

10 506 Bundesgesetzblatt Jahrgang Teil Nr 14 ausgegeben zu Bonn am 22 März Ud Nr Tatbestand StVO 31b ' Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahr 7 Absatz 3c Satz 3 streifen mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen 49 Absatz 1 Nummer 7 Gesamtmasse von mehr al 35 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem ' des Linksabbiegens benutzt 31b1 mit Behinderung 7 Absatz 3c Satz 3 49 Absatz 1 Nummer 1 7 in Euro ( ) 15 Vorfahrt 32 Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an eine bevor 8 Absatz 2 Satz 1 recl1tigte Straße herangefahren 49 Absatz 1 Nummer 8 33 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrt 8 Absatz 2 Satz 2 berechtigte Person wesentlich behindert 49 Absatz 1 Nummer 8 \ 34 \ Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrt 8 Absatz 2 Satz 2 berechtigte Person gefährdet 49 Absatz 1 Nummer Abbiegen We nden Rückwärtsfahre n 35 Abgebogen ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig 9 Absatz 1 Satz 2 4 _ eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Ab 49 Absatz 1 Nummer 9 biegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben 351 mit Gefährdung ( 9 Absatz 1 Satz Absatz 1 Numm r mit Sachbeschädigung Beim Linksabbiegen auf längs verlegten Schienen ein 9 Absatz 1 Satz 3 geordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert 49 Absatz 1 Nummer 9 (37 bis (aufgehoben) 373) : 38 Beim Linksabbiegen mit dem Fahrrad nach einer 9 Absatz 2 Satz 2 3 Kreuzung oder Einmündung di Fahrbahn überquert 49 Absatz 1 Nummer 9 und dabei den Fahrzeugverkehr nicht beachtet oder einer Radverkehrsführung im Kreuzungs oder Einmündungsbereich nicht gefolgt 381 mit Behinderung 9 Absatz 2 Satz Absatz 1 Nummer mit Gefährdung 383 mit Sachbeschädigung 39 Abgebogen ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen 9 Absatz 3 Satz 1 2 Absatz 4 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer mit Gefährdung 9 Absatz 3 Satz 1 2 Absatz 4 Satz 1 ' 49 Absatz 1 Nummer 1 9 (40) (aufgehoben) 41 Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere 9 Absatz 3 Satz 3 Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet 1Absatz 2 49 Absatz 1 Nummer Beim Linksabbiegeo nicht voreinander abgebogen 9 Absatz 4 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer

11 Bundesgesetzblatt Jahrgang Teil Nr 14 ausgegeben zu Bonn am 22 März Ud Nr 421 (43) 44 {45) (46) Tatbestand StVO mit Gefährdung 9 Absatz 4 Satz 2 ;' (aufgehoben) 49 Absatz 1 Nummer 1 9 ; in Euro ( ) Beim Abbiegen in ein Grundstück beim Wenden oder 9 Absatz 5 80 Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer 49 Absatz 1 Nummer 9 gefährdet (aufgehoben) (aufgeboben) 70 " " 47 Einfahren und Anfahren Aus einem Grundstück einem Fußgängerbereich 10Satz 1 30 (Zeichen ) einem verkehrsberuhigten 49 AbSatz 1 Nummer 10 Bereich (Zeichen ) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet 471 mit Sachbeschädigung 10 Satz Absatz 1 Nummer 1 10 (48) (aufgehoben) Besondere Verkehrslagen 49 Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder 11 Absatz 1 Einmündung eingefahren und dadurch einen Anderen behindert 49 Absatz 1 Nummer Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder 11 Absatz 2 Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei oder 49 Absatz 1 Nummer 11 Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet Halten und Parken 51 Unzulässig gehalten 12 Absatz Absatz 1 Nummer Absatz 1 Satz 2 Absatz 5 49 Absatz 3 Nummer 2 41 Absatz 1 i V m Anlage 2 fd Nr (Zeichen ) Spalte 3 Nummer 2 fd Nr 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3 fd Nr 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1 fd Nr 62 (Zeichen 283) Sparte 3 fd Nr (Zeichen ) Spalte 3 Nummer 1 fd Nr 66 (Zeichen 293) Spalte 3 fd Nr 68 (Zeichen 295) Spalte :3 Nummer 2a fd Nr 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummef2" ( fd Nr 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 49 AbSatz 3 Nummer 4

12 508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil Nr 14 ausgegeben zu Bonn am 22 März 2013 Lfd Nr 51 1 mit Behinderung 51a F Tatbestand Unzulässig in ;zweiter Reihe" gehalten 51a1 mit Behnderung 51b An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstele oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) 51b1 mit Behinderung 51b2 länger als ] Stunde 51b21 mit Behinderung ( 51 b3 wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist 52 Unzulässig geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) in den Fällen in denen das Halten verboten ist " c StVO 12 Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 Satz 2 Absatz 5 49 Absatz 1 Nummer 1 Absatz 3 Nummer 2 41 Absatz 1 i V m Anlage 2 fd Nr (ZeChen ) Spalte 3 Nummer 2 fd Nr 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3 fd Nr 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1 fd Nr 62 (Zeichen 283) ' Spalte 3 fd Nr (Zeichen ) Spalte 3 Nummer 1 fd Nr 66 (Zeichen 293) Spalte 3 fd Nr 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2a fd Nr 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 2 fd Nr 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 1 Absatz 3 Nummer 4 12 Absatz 4 Satz 1 2 Halbsatz 2 ' 49 Absatz 1 Nummer Absatz 4 Satz 1 2 Halbsatz 2 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 Nummer Absatz 1 Nummer Absatz 1 Nummer Absatz 1 Nummer Absatz 1 Nummer Absatz 1 Nummer Absatz 1 Nummer Absatz 1 Nummer Absatz 1 Nummer Absat:z 1 Nummer Absatz 1 Nummer Absatz 1 Nummer Absatz 1 Satz 2 ' Absatz 5 49 Absatz 3 Nummer 2 41 Absatz 1 i V m Anlage 2 fd Nr (Zeichen ) Spalte 3 Nummer 2 in Euro ( ) "

13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil Nr 14 ausgegeben zu Bonn am 22 März Lfd Nr in Euro ( ) Tatbestand StVO fd Nr 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3; fd Nr 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1 fd Nr 17 (Zeichen 238) Spalte 3 Nummer 2 fd Nr 62 (Zeichen 283) Spalte 3 fd Nr (Zeichen ) Spalte 3 Nummer 1 fd Nr 66 (Zeichen 293) Spalte 3 fd Nr 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2a fd Nr 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 2 fd Nr 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 3 Nummer mit Behinderung 12 AbSatz 1 Nummer Absatz 1 Nummer Absatz f i V m Anlage 2 fd Nr (Zeichen ) Spalte 3 Nummer 2 fd Nr 8 (Zeichen 215} Spalte 3 'ilummer 3 fd Nr 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1 fd Nr 17 (Zeichen 238) Spalte 3 Nummer 2 fd Nr 62 (Zeichen 283) Spalte 3 fd Nr (Zeichen ) Spalte 3 Nummer 1 fd Nr 136 (Zeichen 293) Spalte 3 fd Nr 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2a fd Nr 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 2 fd Nr 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Sl:itz 1 49 Absatz 1 Nummer 1 Absatz 3 Nummer länger als 1 Stunde 12 Absatz 1 Nummer Absatz 1 Nummer Absatz 1 i V m Anlage 2 fd Nr 1 2 (Zeichen ) Spalte 3 Nummer 2 fd Nr 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3 fd Nr 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1 fd Nr 17 (Zeichen 238) Spalte 3 Nummer 2 fd Nr 62 (Zeichen 283) Spalte 3 fd Nr (Zeichen ) Spalte 3 Nummer 1

14 51 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil Nr 14 ausgegeben zu Bonn am 22 März 2013 Ud Nr Tatbestand StVO in Euro ( ) fd Nr 66 (Zeichen 293) Spalte 3 fd Nr 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2a fd Nr 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 2 fd Nr 73 (Zeichen 299)Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 3 Nummer 4 c ' 5221 mit Behinderung 12 Absatz 1 Nummer Absatz 1 Nummer Absatz 1 i V m Anlage 2 fd Nr (Zeichen ) Spalte 3 Nummer 2 fd Nr 8 (Zeichen 215) \ Spalte 3 Nummer 3 fd Nr 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1 fd Nr 17 (Zeichen 238) Spalte 3 Nummer 2 fd Nr 62 (Zeichen 283) Spalte 3 fd Nr ' (Zeichen ) Spalte 3 Nummer 1 fd Nr 66 (Zeichen 293) Spalte 3 fd Nr 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nl!mmer 2a fd Nr 70 (Zeichen 297) Spalte 3 J Nummer 2; fd Nr 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 1 Absatz 3 Nummer a Unzulässig auf Geh und Radwegen geparkt 12 Absatz 4 Satz 1 ( 12 Absatz 2 StVO) Absatz 4a 49 Absatz 1 Nummer 12 \ 41 Absatz 1 i V m Anlage 2 fd Nr (Zeichen ) Spalte 3 Nummer 2 49 Absatz 3 Nummer 4 " 52a1 mit Behinderung 12 Absatz 4 Satz 1 Absatz 4a 49 Absatz l' Nummer 1 12 " 41 Absatz 1 i V m Anlage 2 fd Nr (Zeichen ) Spalte 3 Nummer 2 1 Absatz 2 49 Absatz 1 NUll(lmer 1" Absatz 3 Nummer a2 länger als 1 Stunde 12 Absatz 4 Satz 1 Absatz 4a 49 Absatz 1 Nummer 12 30

15 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil Nr 14 ausgegeben zu Bann am 22 März Ud Nr Tatbestand StVO 41 Absatz 1 i V m Anlage 2 fd Nr (Zeiphen ) Spalte 3 Nummer 2 49 Absatz 3 Nummer 4 in Euro ( ) 52a21 mit Behinderung 12 Absatz 4 Satz 1 35 Absatz 4a 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 i V rfl Anlage 2 fd Nr (Zeichen ) Spalte 3Nummer 2 49 Absatz 1 Nummer 1 Absatz 3 Nummer 4 53 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehr 12 Absatz 1 Nummer 5 35 zufahrten geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) 49 Absatz 1 Nummer und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz 12 Absatz 1 Nummer 5 50 behindert " 4!:! Absatz 1 Nummer 1) 2 54 Unzulässig geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) in den in Absatz 3 Nummer 1 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen oder in den bis 5 Fällen d r Zeichen Absatz 1 l')ummer 12 mit Zusatzzeichen 'und 315 StVO 41 Absatz 1 i V m Anlage 2 fd Nr 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3 fd Nr 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1 fd Nr 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1 d fd Nr 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 2 fd Nr 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 3 Nummer 4 42 Absatz 2 i V m? Anlage 3 lfd Nr 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1 fd Nr 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 1 2 fd Nr 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer Absatz 3 Nummer mit Behinderung 12 Absatz 3 Nummer 1 15 ' bis 5 j 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 i V m Anlage 2 fd Nr 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3 fd Nr 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1 fd Nr 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1 d fd Nr 69 (Zei chen 296) Spalte 3 Nummer 2 fd Nr 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1

16 512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil Nr 14 ausgegeben zu Bonn am 22 März 2013 Lfd Nr Tatbestand StVO in Euro ( ) 1 Absatz 2 49 Absatz 1 Nummer 1 Absatz 3 Nummer 4 42 Absatz 2 i V m Anlage 3 fd Nr 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1 fd Nr 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeicoen) Spalte 3 Nummer 1 2 fd Nr 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1 2 ' 49 Absatz 1 Nummer 1 Absatz 3 Nummer länger als 3 Stunden 12 Absatz 3 Nummer 1 " bis 5 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 i V m Anlage 2 fd Nr 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3 fd Nr 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1 fd Nr 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1 d fd Nr 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 2 fd Nr 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 3 Nummer 4 42 Absatz 2 i V m Anlage 3 fd Nr 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1 fd Nr 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 1 2 fd Nr 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer Absatz 3 Nummer 5 ' 5421 mit Behinderung 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 i vm Anlage 2 fd; Nr 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3 fd Nr 14! (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1 fp Nr 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1 d fd Nr 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 2 fd Nr 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 1 Absatz 3 Nummer 4 42 Absatz 2 i V m Anlage 3 fd Nr 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz

17 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil Nr 14 ausgegeben zu Bonn am 22 März Ud Nr 54a 54a1 54a2 54a Tatbestand Unzulässig auf Schutzstreifen für den Radverkehr geparkt mit Behinderung länger als 3 Stunden mit Behinderung Unberechtigt auf S<;:hwerbehindertenParkplatz geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) n einem nach 12 AbsatZ 3a Satz1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 75 t zulässiger Gesamtmasse oder einem Kraftfahrzeugannanger über 2 t zulässiger Gesamtmasse regelmä ig geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) n "zweiter Reihe" geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) mit Behinderl!ng länger als 15 Minuten mit Behinderung m Fahrraum von SchieneRfahrzeugen gehalten v' StVO fd Nr 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 1 2 fd Nr 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer Absatz 1 Nummer 1 Absatz 3 Nummer 5 in Euro ( ) 42 Absatz 2 i V m Anlage 3 fd Nr 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nummer 3 49 Absatz 3 Nummer 5 42 Absatz 2 i V m 30 Anlage 3 fd Nr 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nummer 3 49 Absatz 1 Nummer 1 Absatz 3 Nummer 5 42 Absatz 2 i V m 30 Anlage 3 fd Nr 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nummer3 49 Absatz 3 NumlTler 5 42 Absatz 2 i V m 35 Anlage 3 fd Nr 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nummer 3 49 Absatz 1 Nummer 1 Absatz 3 Nummer 5 42 Absatz 2 i V m 35 Anlage 3 fd Nr 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Nummer 1 2d fd Nr 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1 Satz 2 Nummer 2d 49 Absatz 3 Nummer 5 12 Absatz 3a Satz Absatz 1 Nummer Absatz 3b Satz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 4 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 4 Satz Absatz t Nummer Absatz 4 Satz Absatz 1 Nummer Absatz 4 Satz Absatz 1 Nummer Absatz 4 Satz 5 49 Absatz 1 Nummer 12

18 514 Bundesgesetzblatt Jahrgang Teil Nr 14 ausgegeben zu Bonn am 22 März 2013 Lfd Nr : Tatbestand StVO in Euro ( ) 591 mit Behinderung 60 m Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) 12 Absatz 4 Satz 5 49 Absatz 1 Nummer Absatz 4 Satz 5 49 Absatz 1 Nummer mit Behinderung 12 Absati 4 Satz 5 49 Absatz 1 Nummer Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet 12 Absatz 5 49 Absatz 1 Nummer Nicht Platz sparend gehalten pder geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) 12 Absatz 6 49 Absatz 1 Nummer Einrichtungen zur Ü ' berwachun g der Parkzeit 63 An einer abgelaufenen Parkuhr ohne vorgeschriebene Parkscheibe ohne Parkschein oder unter ÜberSchreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) 13 Absatz Absatz 1 Nummer ' 631 bis zu 30 Minuten bis zu 1 Stunde 633 bis zu 2 Stunden 634 bis zu 3 Stunden länger als 3 Stunden 30 Sorgfaltspflichten b eim Ein und Aussteigen 64 Beim Ein oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilne mer gefährdet 641 mit Sachbeschädigung 65 Fahrzeug verlasseri ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeide) 651 : mit Sachbeschädigung > Liegenbleiben von Fahrzeugen 14 Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer 1 14 r 14 Absatz 2 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 2 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder riicht wie vorgeschrieben abgesichert beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen Anderen gefährdet Abschlepp'e n von Fahrzeugen r 15 auch i V m 17 Absatz 4 Satz Absatz 1 Nummer Beim Abschleppen eine auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren 68 Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet 69 Kraftrad abgeschleppt 15a Absatz Absatz 1 Nummer 15a 15a Absatz 3 49 Absatz l' Nummer 15a 15a Absatz 4 49 Absatz 1 Nummer 15a 5 10

19 Bundesgesetzbl tt Jahrgang Teil Nr 14 ausgegeben zu Bonn am 22 März Ud Nr Warnzeiche n Tatbestand Missbräuchlich Schall oder Leuchtze(chen gegeben und dadurch einen Anderen belästigt oder Schalizeicher:J gegeben die aus einer Folge verschieden hoher Töne l bestehen Einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus geführt und Warn blinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein und Aussteigens der Fahrgäste entgegen de( straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet Beleuchtung Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt mit Gefährdung mit Sachbeschädigung Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten gefahren mit Gefährdung mit Sachbeschädigung Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren mit Sachbeschädigung Bei erheblicher Sichtbeninderung durch Nebel Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht m[t Sachbeschädigung Autobahne n und Kraftfahrstraßen Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 kmh betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 420 m betrug StVO 16 Absatz Absatz 1 Nummer Absatz 2 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 2 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 2 Satz 3 Absatz 3 Satz 2 5 Absatz 6 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 2 Satz 3 _ Absatz 3 Satz 2 5 Absatz 6 ' 49 Absatz 1 Nummer Absatz 2 tz 1 2 Absatz 2a 49 Absatz 1 Nummer Absatz 2 Satz 1 2 AbsatZ 2a 49 Absatz 1 Nummer Absatz 3 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 3 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 3 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 4 Satz Absatz 1 Nummer Absatz 4 Satz Absatz 1 Nummer Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer 18 in Euro ( ) in MOnaten

20 516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil Nr 14 ausgegeben zu Bonn am 22 März 2013 ; Lfd Nr Tatbestand StVO 79 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug 18 Absatz 1 Satz 2 benutzt dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr 49 Absatz 1 Nummer 18 als 420 m betrug 80 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren 18 Absatz 2 49 Absatz 1 Nummer mit Gefährdung 18 Absatz 2 49 Absatz 1 Nummer 1 18 (81) (aufgehoben) 82 Beim Einfahren Vorfahrt aufder durchgehenden Fahrbahn 18 Absatz 3 nicht beachtet 49 Absatz 1 Nummer 18 in Euro ( ) Gewendet rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung 18 Absatz 7 gefahren 2 Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer in einer Ein oder Ausfahrt auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen auf der durchgehenden Fahrbahn ) Monat 84 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten 18 Absatz 8 49 Absatz :1 Nummer Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt 18 Absatz 8 ( 12 Absatz 2 StVO) 49 Absatz 1 Nummer Als zu Fuß Gehender Autobahn betreten oder Kraft 18 Absatz 9 fahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten 49 Absatz 1 Nummer An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren 18 Absatz Absatz 1 Nummer a Mit einem Lastkraftwagen über 75 t zulässiger Gesamt 18Absatz l1 masse einschließlich Anhänger oder einer Zugmaschine 49 Absatz 1 Nummer 18 den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist benutzt 88 Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärts 2 Absatz 1 kommens benutzt 49 Al:)satz 1 Nummer 2 Bahnübergänge 89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienen 19 Absatz 1 Satz 1 fahrzeugs nicht beachtet 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a 89a Kraftfahrzeug an einem Bahnübergang (Zeichen Absatz 1 Satz bis einschließlich Kreuzungsbereich von Schiene 49 Absatz 1 Nummer 19 und Straße) unzulässig überholt Buchstabe a 890 Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach 19 Absatz 2 StVO überquert 89b 1 in den Fällen des 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 19 Absatz 2 Satz 1 StVO Nummer 1 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a \

21 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil Nr: 14 ausgegeben zu Bonn am 22 März Lfd Nr Tatbestand StVO in Euro ( ) 89b2 in den Fällen des 19Absatz 2 Satz1 Nummer 2 19 Absatz 2 Satz bis 5 StVO (außer bei geschlossener Schranke) Nummer 2 bis 5 49 Absatz 1 Nummer 19 1 Monat Buchstabe a 90 Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt 19 Absatz 2 bis Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a Ö ffentliche Ve rkehrsmittel und Schulbusse 91 An einem Omnibus des Linienverkehrs einer Straßen 20 Absatz 2 Satz 1 15 bahn oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht 49 Absatz 1 Nummer 19 mit Schrittgeschwindigkeit rechts vorbeigefahren Buchstabe b obwohl diese an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielten und Fahrgäste ein oder ausstiegen (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) 92 An einer Haltestelle (Zeichen 224) an einem haltenden Omnibus des Linienverkehrs einer haltenden Straßenbahn oder einem haltenden gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichenden Abstand rechts vorbeigefahren oder nicht gewartet ob wohl dies nötig war und Fahrgäste ein oder ausstiegen und dadurch einen Fahrgast 921 behindert 20 Absatz Absatz 1 Nummer 19 soweit sich Buchstabe b nicht aus Nummer 11 ein höherer ergibt 922 gefährdet 20 Absatz 2 Satz soweit sich 49 Absatz 1 Nummer 1 19 nicht aus Buchstabe b Nummer 11 auch i V'm Tabelle 4 ein höherer ergibt 93 Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten 20 Absatz 3 40 Schulbus der sich mit eingeschaltetem Warn blinklicht 49 Absatz 1 Nummer 19 einer Haltestelle (Zeichen 224) nähert überholt Buchstabe b 94 An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem ge 20 Absatz 4 Satz i kennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwin 49 Absatz 1 Nummer 19 digkeit vorbeigefahren obwohl dieser an einer Halte Buchstabe b stelle (Zeichen 224) hielt und Warnblinklicht eingeschaltet hatte (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) 95 An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem gekennzeichneten Schulbus die an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielten und Warnblinklicht eingeschaltet hatten nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichendem Abstand vorbeigefahren oder nicht gewartet obwohl dies nötig war und dadurch einen Fahrgast 951 behindert 20 Absatz Absatz 1 Nummer 19 soweit sich Buchstabe b nicht aus Nummer 11 ein höherer Reg lsatz ergibt

22 518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil Nr 14 ausgegeben zu Bonn am 22 März 2013 Lfd Nr Tatbestand StVO in Euro ( ) 952 gefährdet 20 AbsatZ 4 Satz soweit sich 49 Absatz 1 Nummer 1 19 nicht aus Buchstabe b Nummer 11 auch i V m Tabelle 4 ein höherer ergibt 96 Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem 20 Absatz 5 SchuJbus das Abfahren von einer gekennzeichneten 49 Absatz 1 Nummer 19 Haltestelle nicht ermöglicht Buchstabe b 961 mit Gefährdung' 20 Absatz 5 49 Absatz 1 Nummer 1 19 Buchstabe b 962 mit Sachbeschädigung 5 30 Personenbeförderung Si ehe ru ng spfliehten 97 Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen 21 Absatz auf oder in Fahrzeugen verstoßen 49 Absatz 1 Nummer Ein Kind mitgenommen ohne für die vorschriftsmäßige 21 Absatz 1 a Satz 1 Sicherung zu sorgen (außer in KOM über 35 t zulässige 21 a Absatz 1 Satz 1 Gesamtmasse) 49 Absatz 1 Nummer 20 20a 981 bei einem Kind bei mehreren Kindern Ein Kind ohne Sicrerung mitgenommen oder nicht für 21 Absatz 1 a Satz 1 eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt 21 a Absatz 1 Satz 1 (außer in Kraftomnibus üoer 35 t zulässige Gesamt Absatz 2 masse) oder beim Führen eines Kraftrades ein Kind 49 Absatz 1 Nummer 20 befördert obwohl es keinen Schutzhelm trug 20a 991 bei einem Kind bei mehreren Kindern Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt 21 a Absatz 1 Satz 1 30 nicht angelegt 49 Absatz 1 Nummer 20a 101 Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm 21a Absatz 2 Satz 1 15 getragen 49 Absatz 1 Nummer 20a Ladun g 102 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen umfallen hin und herrollen oder herabfallen können 1021 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw ihren 22 Absatz 1 50 Anhängern 49 Absatz 1 Nummer mit Gefährdung 22 Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer bei anderen als in Nummer 1021 genannten 22 Absatz 1 Kraftfahrzeugen bzw ihren Anhängern 49 Absatz 1 Nummer ;1 mit Gefährdung 22 Absatz Absatz 1 Nummer

23 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil Nr 14 ausgegeben zu Bann am 22 März J Ud Nr Tatbestand StVO in Euro ( ) 103 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder 22 Absatz 1 10 gesichert dass sie kein n vermeidbaren Lärm erzeugen können 49 Absatz 1 Num er Fahrzeug geführt dessen Höhe zusammen mit der 22 Absatz 2 Satz 1 40 Ladung mehr als 420 m betrug 49 Absatz 1 Nummer Fahrzeug geführt das zusammen mit der Ladung eine 22 Absatz Satz 1 2 der höchstzulässigen Abmessungen 'überschritt soweit Absatz 5 Satz 2 die Gesamthöhe nicht mehr als 420 m betrug oder 49 Absatz 1 Nummer 21 dessen Ladung unzuläs$ig über das Fahrzeug hinausragte 106 Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht 22 Absatz 4 Satz 3 bis 5 25 ordnungsgemäß angebracht Absatz 5 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 21 Sonstige Pfli chten von Fahrzeugführenden 107 Beim Führert eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt dass 1071 seine Sicht oder das Gehör durch die Besetzung 23 Absatz 1 Satz 1 10 Tiere die Ladung ein Gerät oder den Zustand des 49 Absatz 1 Nummer 22 Fahrzeugs nicht beeinträchtigt waren 1072 das Fahrzeug der Zug das Gespann die Ladung 23 Absatz 1 Satz 2 25 oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren oder die 49 Absatz 1 Nummer 22 Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt 1073 die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar 23 Absatz 1 Satz 3 5 waren 49 Absatz 1 Nummer an einem Kraftfahrzeug an dessen Anhänger oder 23 Absatz 1 Satz 4 an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungs 49 Absatz 1 Nummer 22 einrichtung auch arri Tage vorhanden oder betriebsbereit war mit Gefährd\lng 23 Absatz 1 Satz Absatz 1 Nummer mit Sachbeschädigung 108 Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt dass 23 Absatz 1 Satz 2 80 das Fahrzeug der Zug das Gespann die Ladung oder 49 Absatz 1 Nummer 22 die Besetzung vorschriftsmäßig waren wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt "0 35 (1 09) (aufgehoben) c (t09a) (aufgehoben) \ 110 Fahrzeug Zug oder Gespann nicht auf dem kürzesten 23 Absatz 2 Halbsatz 1 10 Weg aus dem Verkehr gezogen obwohl unterwegs die 49 Absatz 1 Nummer 22 Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigenqe Mängel aufgetreten waren die nicht alsbald beseitigt werden konnten Fußgän:ger 111 Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf 25 Absatz 1 Satz der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften Halbsatz 2 nicht am linken Fahrbahnrand gegangen 49 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe a 112 Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs 25 Absatz 3 Satz 1 oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur 49 Absatz 1 Nummer 24 Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle Buchstabe a überschritten

24 520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil Nr 14 ausgegeben zu Bonn am 22: März 2013 Lfd Nr T a tbestand StVO 1121 mit Gefährdung 25 Absatz 3 Satz 1 " 49 Absatz 1 Nummer 1 24 Buchstabe a 1122 mit Sachbeschädigung Fußgängerüberweg f13 An einem Fußgängerüberweg den Zl) Fuß Gehende 26 Absatz 1 3 oder Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen 49 Absatz 1 Nummer 24 erkennbar benutzen wollten das Überqueren der Buchstabe b Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem FußgängerüberWeg überholt 114 Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg 26 Absatz 2 gefahren 49 Absatz 1 Nummer 24 Buchstaba b in Euro ( ) Ü bermäßige Straßenbenutzung 115 Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne 29 Absatz 2 Satz 1 Erlaubnis durchgeführt 49 Absatz 2 Nummer Ohhe Erlauqnis ein Fahrzeug oder einen Zug geführt 29 Absatz 3 dessen Abmessungen Achslasten oder Gesamtmasse 49 Absatz 2 Nummer 7 die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld ließ Umwelts chutz 117 Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder 30 Absatz 1 Satz 1 2 vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht 49 Absatz 1 Nummer nnerhalb einer geschlossenen OrtSChaft unnütz hin 30 Absatz 1 Satz 3 und hergefa ren und dadurch Andere belästigt 49 Absatz 1 Nummer 25 Sonn und Feiertagsfahrverbot' 119 Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren 30 Absatz 3 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag 30 Absatz 3 Satz 1 oder Feiertag angeordnet oder zugelassen 49 Absatz 1 Nummer 25 nlineskaten und Rollschuhfahren 120a Beim nlineskaten oder Rollschuhfahren Fahrbahn 31 Absatz 1 Satz 1 Seitenstreifen oder Radweg Unzulässig benutzt oder Absatz 2 Satz 3 bei durch Zusatzzeichen erlaubtem nline::skaten und 49 Absatz 1 Nummer 26 Rollschuhfahren sich nicht mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung bewegt oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht 120a1 mit Behinaerun'g 31 Absatz 1 Satz 1 Absatz 2 Satz 3 49 Absatz 1 Nummer a2 mit Gefährdung Ve rkehrshindernisse 121 Straße beschmutzt oder benetzt obwohl dadurch der 32 Absatz 1 Satz 1 Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte 49 Absatz 1 Nummer Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig 32 Absatz 1 Satz 2 beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht 49 Absatz 1 Nummer Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen 32 Absatz 1 Sati 1 gelassen obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder 49 Absatz 1 Nummer 27 erschwert werden konnte

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