Inhalt. Vorwort Einführung. Verwarnungsgeld Bußgeld Punktsystem Fahrerlaubnis auf Probe... 9
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- Albert Schulze
- vor 7 Jahren
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1 Inhalt Vorwort Einführung Verwarnungsgeld Bußgeld Punktsystem Fahr auf Probe Bußgeldkatalog-Verordnung mit Anlage Bußgeldkatalog (Regelsätze für Verwarnungen und Geldbußen, Regelfahrverbote) sowie zusätzlich der Bewertung der Verstöße im Rahmen des Punktsystems und der Fahr auf Probe Verkehrszeichenübersicht zum Bußgeldkatalog Verzeichnis der Abkürzungen
2 Vorwort Dieser jetzt bereits in der 12. Auflage erscheinende Ratgeber informiert darüber,..in welcher Höhe im Falle eines Verkehrsverstoßes mit einem Verwarnungsgeld, einem Bußgeld oder einem Fahrverbot zu rechnen ist,..wie viele Punkte hierfür ggf. im Verkehrszentralregister gespeichert werden und..wie ein Verstoß ggf. im Rahmen der Fahr auf Probe gewichtet wird (A oder B-Verstoß). Außerdem werden die möglichen Rechtsmittel sowie die grundlegenden Vorschriften des so genannten Punktsystems und der Fahr auf Probe kurz und leicht verständlich dargestellt. Die Neuauflage ist erforderlich, weil die Ahndungssätze des Bußgeldkataloges systematisch überarbeitet und mit Wirkung zum 1. Februar 2009 teilweise deutlich erhöht wurden. Diese Änderungen gehen auf eine Initiative der Verkehrsministerkonferenz zurück, die im Jahr 2005 beschlossen hatte: 1. Die Verkehrsministerkonferenz hält eine Überprüfung des Sanktionsniveaus für Verkehrsverstöße, insbesondere im Hinblick auf die Hauptunfallursachen sowie eine Überprüfung des Überwachungsniveaus, zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für notwendig. 2. Das BMVBW wird gebeten, prüfen zu lassen, ob und ggf. wie eine Anhebung des Sanktionsniveaus für Verkehrsverstöße in Betracht gezogen werden soll. Dabei sollte das Sanktionsniveau in den anderen europäischen Ländern, speziell für besonders gefährliche Fehlverhaltensweisen im Straßenverkehr, einbezogen werden. Allerdings sind im Ergebnis z.b. die Verwarnungsgelder für Parkverstöße und für geringfügige Geschwindigkeitsübertretungen bis 20 km/ h unverändert geblieben. Im Übrigen soll das vorrangige Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit durch verbesserte Allgemein- und Spezialprävention durch eine differenzierte Anhebung der Verwarnungs- und Bußgeldsätze mit folgenden Schwerpunkten erreicht werden:
3 a)..der Schwerpunkt der Erhöhung der Bußgeldsätze liegt bei den Hauptunfallursachen. Dies sind das Fahren mit zu hoher Geschwindigkeit, Vorfahrtsverletzungen einschließlich der Missachtung von Haltanordnungen durch Lichtzeichenanlagen, Verstöße beim Abbiegen, die falsche Straßenbenutzung, Abstandsverstöße, das Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss sowie Zuwiderhandlungen, die sich als konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Vorfeld des konkreten Unfalls) darstellen. Für Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verwarnungsgeldbereich (Übertretung bis 20 km/h) bleiben die Regelsätze abweichend von den ursprünglichen Plänen jedoch unverändert; erst ab Übertretungen um 21 km/h und mehr werden die Regelsätze ca. um das aufgerundet 1,5fache erhöht. b)..einbezogen werden außerdem bestimmte Zuwiderhandlungen, die im Allgemeinen mit finanziellen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen für den Betroffenen verbunden sind. Damit wird der in 17 Abs. 3 OWiG genannte Zumessungsgesichtspunkt der wirtschaftlichen Verhältnisse stärker berücksichtigt und dem Umstand Rechnung getragen, dass Betroffene erfahrungsgemäß dann einen geringeren Sorgfaltsmaßstab an die Beachtung von Regeln anlegen, wenn die zu erwartende Geldbuße deutlich hinter den Vorteilen eines sorglosen Verhaltens zurück bleibt. In diesem Sinn erfolgte eine Anhebung der Geldbußen für das Fahren mit verkehrsunsicheren Kraftfahrzeugen, Überladungen und Verstöße gegen das Sonntagsfahrverbot. c)..einen dritten Schwerpunkt bilden vorsätzlich begangene Verkehrsverstöße. Dabei wird zunächst berücksichtigt, dass es eine Reihe von Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt, bei denen wegen ihrer Eigenart eine fahrlässige Begehungsweise kaum denkbar wäre. Diese Zuwiderhandlungen konnten bisher nicht in den Bußgeldkatalog aufgenommen werden, weil dieser von fahrlässiger Begehung ausgegangen ist. Im Bußgeldkatalog werden deshalb nunmehr Bußgeldregelsätze und Regelfahrverbote auch für häufig vorkommende Zuwiderhandlungen bestimmt, die i. A. vorsätzlich begangen werden. An die Auswahl der Ordnungswidrigkeiten, die als Vorsatztaten in den Bußgeldkatalog aufgenommen werden, ist ein strenger Maßstab angelegt worden. Für alle Zuwiderhandlungen, bei denen eine fahrlässige Begehung nicht völlig außerhalb der Lebenserfahrung liegt, sind die Bußgeldregelsätze weiterhin unter der Voraussetzung von Fahrlässigkeit festgelegt (Abschnitt I). Nur für diejenigen Zuwiderhandlungen, bei denen eine fahrlässige Begehung nach allgemeiner Lebenserfahrung ausscheidet, sind Bußgeldregelsätze unter der Voraussetzung vorsätzlicher Begehungsweise bestimmt (Abschnitt II). Dies sind das Umfahren einer geschlossenen Bahnschranke, die Benutzung von Radarwarngeräten und ähnlicher Einrichtungen, die rechtswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons während der Fahrt, die Teilnahme und Durchführung von Kraftfahrzeugrennen, Nichtaushändigen von Führerscheinen, Bescheinigun-.
4 gen und Fahrzeugpapieren sowie der Verstoß gegen die Pflicht zur Feststellung der Achslasten und des Gesamtgewichts und gegen die Vorschriften über das Um- und Entladen bei Überlastung. Bei der Bestimmung der Regelsätze wurde ebenfalls differenziert vorgegangen: Bei den reinen Formalverstößen (Aushändigungspflichten u. ä.) wurden die bisherigen Verwarnungsgeldregelsätze beibehalten, die bisher auch für die Unterstellung von Fahrlässigkeit gegolten haben. Deutlich erhöht wurden die Geldbußen für die Teilnahme an illegalen Kfz-Rennen oder deren Veranstaltung. Darüber hinaus wird für diejenigen Zuwiderhandlungen, für die die Bußgeldregelsätze weiterhin die fahrlässige Begehungsweise unterstellen, ein generell das Doppelte des Bußgeldregelsatzes für Fahrlässigkeit für den Fall festgelegt, dass der Betroffene abweichend hiervon vorsätzlich gehandelt hat. d)..hinsichtlich der Regelfahrverbote übernimmt die Verordnung die bis-. herigen Regelungen und ergänzt diese um zwei Tatbestände, nämlich das Umfahren geschlossener Bahnschranken und die Teilnahme an illegalen Kfz-Rennen. Abschließend bleibt anzumerken, dass die Erhöhungen der Bußgeldregelsätze keine Änderungen der Punktbewertung für das Verkehrszentralregister und keine Änderungen bei der Gewichtung der Verstöße im Rahmen der Fahr auf Probe zur Folge haben. Wie mein Vorautor empfehle ich allen Lesern: Vermeiden Sie, mit den Verkehrsvorschriften überhaupt in Konflikt zu kommen! Das schont nicht nur den Geldbeutel, sondern ist der beste Beitrag zur Verkehrssicherheit! Gute Fahrt! Ihr Rupert Schubert, Regierungsdirektor Freie und Hansestadt Hamburg
5 Bußgeldkatalog (BKat) Die neuesten Änderungen im Bußgeldkatalog sind grau hinterlegt. Anmerkung: Die Fundstellen der Verstöße in StVO, StVZO usw. wurden im nachfolgenden Text fortgelassen, dafür aber die für den Benutzer wichtigen Bewertungen im Rahmen des Punktsystems ( 40 und Anlage 13 FeV) und der Fahr auf Probe ( 34 und Anlage 12 FeV; schwerwiegende Zuwiderhandlungen: A, weniger schwerwiegende: B ) aufgenommen. Bewertung Abschnitt I: Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit A. Zuwiderhandlungen gegen 24 StVG a) Straßenverkehrs-Ordnung Grundregeln 1 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt 1.1 einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert einen anderen gefährdet einen anderen geschädigt soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt 30 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge 2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt 5 15
6 Bewertung 2.1 mit Behinderung mit Gefährdung 20 3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen 3.1 der rechten Fahrbahnseite mit Behinderung des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen anderen behindert der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen mit Gefährdung eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer mit Behinderung mit Gefährdung mit Sachbeschädigung 25 4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen 4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet 80 2 A 4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert 80 1 A 5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen 5 5a Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges nicht an 20 die Wetterverhältnisse angepaßt 5a.1 mit Behinderung 40 1 B 6 Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht B
7 Bewertung 13.1 mit Gefährdung mit Sachbeschädigung Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten 80 3 B Überholen 16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt mit Sachbeschädigung Außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt A 18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt 80 1 A 19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage A 19.1 und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt A mit Gefährdung A mit Sachbeschädigung A 20 Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) 70 1 A 19
8 Bewertung mit Gefährdung mit Sachbeschädigung Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt 90 3 A mit Gefährdung A mit Sachbeschädigung A bei schon länger als 1 Sekunde andauern A der Rotphase eines Wechsellichtzeichens mit Gefährdung A mit Sachbeschädigung A 133 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten 70 3 A den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet A den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen behindert A gefährdet A 34
9 Bewertung B. Zuwiderhandlungen gegen 24a, 24c StVG 0,5-Promille-Grenze 241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem A oder Blutalkoholkonzentration führt bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Ver A kehrszentralregister 3 Monate bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB A im Verkehrszentralregister 3 Monate Berauschende Mittel 242 Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu 24a Abs. 2 StVG ge A nannten berauschenden Mittels*) geführt bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrs A zentralregister 3 Monate bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Buchstabe a StGB im A Verkehrszentralregister 3 Monate Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen 243 In der Probezeit nach 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten A *) Anlage zu 24a Abs. 2 StVG. Liste der berauschenden Mittel: Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin, Designer-Amphetamin (MDA, MDE, MDMA, Metamfetamin). 52
10 Bewertung Abschnitt II: Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten C. Zuwiderhandlungen gegen 24 StVG a) Straßenverkehrs-Ordnung Bahnübergänge 244 Als Führer eines Kraftfahrzeuges Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder A Halbschranke überquert 3 Monate 245 Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert A Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers 246 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt als Fahrzeugführer 40 1 B als Radfahrer Als Führer eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt 75 4 B Kraftfahrzeugrennen 248 Als Führer eines Kraftfahrzeuges an einem A Kraftfahrzeugrennen teilgenommen 249 Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt A Genehmigungs- und Erlaubnisbescheid 250 Genehmigungs- und Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt 10 53
11 Anhang zu Nr. 11 BKat Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen a) Kraftfahrzeuge der in 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art*) Lfd. Nr. Überschreitung in km/h in bei Begehung innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt) bis Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage. Lfd. Nr. Überschreitung in Fahrverbot in Monaten in km/h bei Begehung bei Begehung innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften Punkte ***) bis 15 für mehr als 5 Min. Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt Monate 3**) Monate 2 Monate über Monate 3 Monate 4 ***) Dies sind a) Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger, Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger b) Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitze mehr zur Verfügung stehen. ***) innerhalb geschlossener Ortschaften: 4 Punkte ***) Im Rahmen der Fahr auf Probe werden die Verstöße Nr bis als schwerwiegend (A) bewertet. 56
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