Rund um den Punkt. Sie sind punktgenau gelandet. Hier finden Sie alles Wissenswerte "Rund um den Punkt". Warum gibt es ein Punktsystem?
|
|
- Hansi Heinrich Meinhardt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rund um den Punkt Rund um den Punkt Sie sind punktgenau gelandet. Hier finden Sie alles Wissenswerte "Rund um den Punkt". Warum gibt es ein Punktsystem? Welche Folgen haben? Wie lange behalte ich? Wie baue ich ab? (40 KB) Wie erfahre ich meinen stand? katalog Promillegrenzwerte ab 1. pril 2001 Fahranfänger auf Probe lles im Überblick! [ :22:20]
2 schwan zurück: Fenster schließen [ :22:26]
3 Rund um den Punkt - Warum gibt es ein Punktsystem? Rund um den Punkt - Warum gibt es ein Punktsystem? Das Punktsystem gewährleistet mit einem einheitlichen Maßnahmenkatalog die Gleichbehandlung aller im Straßenverkehr auffällig gewordenen Personen. Es gibt jedem Bürger die Möglichkeit, das usmaß des eigenen Fehlverhaltens laufend selbst zu beobachten und rechtzeitig zu korrigieren. Darüber hinaus gibt es Hilfestellungen, damit der Betroffene seine Mängel in der Fahreignung möglichst frühzeitig beseitigen und einen anstieg vermeiden kann. Das Punktsystem ist zu einem wichtigen Instrument der Verkehrssicherheit geworden, weil es präventive Wirkung zeigt. Bepunktet werden alle im Verkehrszentralregister eingetragenen rechtskräftigen Ordnungswidrigkeiten (ab 40 ) und rechtskräftigen Straftaten. Die Bewertung der Verkehrsverstöße findet nach einer Skala von eins bis sieben n statt. Ordnungswidrigkeiten werden mit einem bis vier n und Straftaten mit fünf bis sieben n bewertet. Das Punktsystem bietet dem auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer ngebote und Hilfestellung, das Erreichen von 18 n und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. In ufbauseminaren und verkehrspsychologischen Gesprächen können die Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr erkannt und abgebaut werden. Dabei führt die freiwillige Teilnahme an einem ufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung zum abzug. [ :22:27]
4 katalog katalog Stand: Die Straßenverkehrsordnung gibt die grundlegenden Verkehrsregeln vor. Sie sorgen für ein sicheres Miteinander im Straßenverkehr, denn niemand soll behindert, belästigt oder gar gefährdet und geschädigt werden. Informieren Sie sich über die Bepunktung der Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Zuordnung bei Fahranfängern auf Probe, Regelsätze und e. Die folgenden e sind nach den Bußgeldkatalog-Nummern () sortiert. Straftaten Straßenbenutzung durch Fahrzeuge 4-6 Geschwindigkeiten Lkw, Omnibusse kennzeichnungspflichtige Kfz mit gefährlichen Gütern oder mit Kraftomnibussen mit Fahrgästen Pkw, Motorrad bstand Überholen 17, 19, Vorfahrt 34 bbiegen 40, 41, 43, 44 Liegenbleiben von Fahrzeugen 66 Beleuchtung 76 utobahnen und Kraftfahrstraßen 79, 81-83, 85, 88 Bahnübergänge 89 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse 92, 93, 95 Sicherung von Kindern 99 Ladung 103, 104 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers 108 Fußgängerüberwege 113 Übermäßige Straßenbenutzung 115, 116 Sonntagsfahrverbot 119, 120 Verkehrshindernisse 123 Zeichen eines Polizeibeamten 129 Wechsellicht- und Dauerlichtzeichen 132, (1 von 2) [ :22:29]
5 katalog Vorschriftszeichen Richtzeichen 158, 162 ndere verkehrsrechtliche nordnungen 164, 165 usnahmegenehmigung und Erlaubnis 166 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 171, 172 Betriebsverbot und -beschränkungen 175, 177 Zulassungspflicht 178, 179 Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten 185 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und nhänger 186 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge 189 Führen eines Fahrtenbuches 190 bmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombination 192, 193 Kurvenlaufeigenschaften 195, 196 chslast, Gesamtgewichte, ufhängelast hinter Kraftfahrzeug Besetzung von Kraftomnibussen 201, 202 Bereifung und Laufflächen 212, 231 Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs 214 Stützlast 217 bgasuntersuchung 218 Geschwindigkeitsbegrenzer mtliches Kennzeichen 227, 228 uflagen bei usnahmegenehmigungen 233 Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr 235 Ferienreise-Verordnung 239, 240 lkohol - 0,5 Promille-Grenze 241 Drogen - Berauschende Mittel 242 ndere Ordnungswidrigkeiten (2 von 2) [ :22:29]
6 Straftaten Straftaten Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ( 142 des Strafgesetzbuches) mit usnahme des bsehens von Strafe und der Milderung von Strafen in den Fällen des 142 bs. 4 StGB 7 P Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge lkoholgenusses 7 P Genusses anderer berauschender Mittel 7 P geistiger oder körperlicher Mängel 7 P Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige(s) und rücksichtslose(s) Vorfahrtmissachtung 7 P Fehlverhalten beim Überholen 7 P Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen 7 P zu schnelles Fahren 7 P Missachtung des Rechtsfahrgebotes 7 P Wenden, rückwärts fahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, rückwärts fahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf utobahnen oder Kraftfahrstraßen 7 P Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge 7 P Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge lkoholgenusses 7 P Genusses anderer berauschender Mittel 7 P Vollrausch 7 P Führen oder nordnen oder Zulassen des Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis 6 P trotz s oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins 6 P Kennzeichenmissbrauch 6 P B (1 von 2) [ :22:31]
7 Straftaten Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kfz oder nhänger 6 P Unbefugter Gebrauch von Kfz 5 P B Nötigung 5 P Tötung 5 P Körperverletzung 5 P Gefährliche Eingriffe im Straßenverkehr 5 P Unterlassene Hilfeleistung 5 P Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des 142 bs. 4 StGB gemildert oder von der Strafe abgesehen hat 5 P lle anderen Straftaten 5 P B FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für Für die Bewertung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung bei Fahrerlaubnis auf Probe in bschnitt oder B der nlage 12 zu 34 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend. (2 von 2) [ :22:31]
8 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen 4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet 4.2 auf utobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert 6 ls Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht 2 P 40 nein 1 P 40 nein 3 P B 75 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :22:32]
9 Geschwindigkeiten Geschwindigkeiten (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) BKat- Nr Mit zu hoher, nichtangepasster Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) oder festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten (soweit nicht ; ; ) 3 P 50 bis ls Fz.-Führer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen 3 P 60 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :22:33]
10 Geschwindigkeiten - Lkw, Omnibusse Geschwindigkeiten - Lkw, Omnibusse (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) BKat- Nr. 11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit Kfz der in 3 bs. 3 Nr. 2 Buchst. a oder b StVO genannten rt (z. B. Lkw, Omnibusse) geschlossene Ortschaften bis 20 km/h - innerhalb - außerhalb 1 P 1 P nein nein km/h - innerhalb - außerhalb 1 P 1 P nein nein km/h - innerhalb - außerhalb 3 P 3 P nein nein km/h - innerhalb - außerhalb 3 P 3 P ja nein km/h - innerhalb - außerhalb 4 P 3 P ja ja km/h - innerhalb - außerhalb 4 P 4 P ja ja über 60 km/h - innerhalb - außerhalb 4 P 4 P ja ja FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :22:35]
11 Geschwindigkeiten - kennzeichnungspflichtige Kfz mit gefährlichen Gütern oder mit Kraftomnibussen mit Fahrgästen Geschwindigkeiten - kennzeichnungspflichtige Kfz mit gefährlichen Gütern oder mit Kraftomnibussen mit Fahrgästen (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) BKat- Nr. Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit kennzeichnungspflichtigen Kfz mit gefährlichen Gütern oder mit Kraftomnibussen mit Fahrgästen geschlossene Ortschaften bis 20 km/h - innerhalb - außerhalb 1 P 1 P nein nein km/h - innerhalb - außerhalb 2 P 2 P nein nein km/h - innerhalb - außerhalb 3 P 3 P ja nein km/h - innerhalb - außerhalb 3 P 3 P ja ja km/h - innerhalb - außerhalb 4 P 4 P ja ja km/h - innerhalb - außerhalb 4 P 4 P ja ja über 60 km/h - innerhalb - außerhalb 4 P 4 P ja ja FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :22:36]
12 Geschwindigkeiten - Pkw, Motorrad Geschwindigkeiten - Pkw, Motorrad (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) BKat- Nr. Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit anderen Kfz (z. B. PKW, Motorrad) geschlossene Ortschaften km/h - innerhalb - außerhalb 1 P 1 P nein nein km/h - innerhalb - außerhalb 3 P 3 P nein nein km/h - innerhalb - außerhalb 3 P 3 P ja nein km/h - innerhalb - außerhalb 4 P 3 P ja ja km/h - innerhalb - außerhalb 4 P 4 P ja ja km/h - innerhalb - außerhalb 4 P 4 P ja ja über 70 km/h - innerhalb - außerhalb 4 P 4 P ja ja FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :22:37]
13 bstand bstand (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) Erforderlichen bstand von einem vorausfahrenden Fz. nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als: km/h, bstand weniger als /10 des halben Tachowertes 1 P 40 nein /10 des halben Tachowertes 2 P 50 nein /10 des halben Tachowertes 3 P 75 nein /10 des halben Tachowertes 4 P 100 bei mehr als 100 km/h ja /10 des halben Tachowertes 4 P 125 bei mehr als 100 km/h ja km/h, bstand weniger als /10 des halben Tachowertes 2 P 50 nein /10 des halben Tachowertes 3 P 75 nein /10 des halben Tachowertes 4 P 100 ja /10 des halben Tachowertes 4 P 125 bei mehr als 100 km/h ja /10 des halben Tachowertes 4 P 150 bei mehr als 100 km/h ja 15 Mit Lkw (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder KOM bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer utobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fz. nicht eingehalten 3 P B 50 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für (1 von 2) [ :22:39]
14 bstand (2 von 2) [ :22:39]
15 Überholen Überholen (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 17 ußerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage (soweit nicht 21; 21.1) 19.1 und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet 19.1 und dabei Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt mit Gefährdung oder Sachbeschädigung (in den Fällen 9.1) 20 Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) 21 Überholt mit Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen 3 P 50 nein 3 P 50 nein 4 P 75 nein 4 P 75 nein 4 P 125 ja 1 P 40 nein 4 P 75 nein 21.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 4 P 125 ja 22 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet 2 P 40 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :22:40]
16 Vorfahrt Vorfahrt (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 34 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet (soweit nicht Straftat) 3 P 50 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :22:41]
17 bbiegen bbiegen (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 40 bgebogen, ohne Fz. durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet 41 Beim bbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet 43 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet 44 Beim bbiegen in ein Grundstück einen anderen gefährdet 44 Beim Wenden oder rückwärts fahren einen anderen gefährdet (soweit nicht 83.1 bis 83.3) 2 P 40 nein 2 P 40 nein 1 P 40 nein 2 P 50 nein 2 P 50 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :22:43]
18 Liegenbleiben von Fahrzeugen Liegenbleiben von Fahrzeugen (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 66 Liegengebliebenes mehrspuriges Fz. nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet (soweit nicht Straftat) 2 P B 40 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :22:44]
19 Beleuchtung Beleuchtung (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 76 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit bblendlicht gefahren 3 P B 40 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :22:45]
20 utobahnen und Kraftfahrstraßen utobahnen und Kraftfahrstraßen (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 79 utobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit Ladung mehr als 4,20 m betrug 81 n dafür nicht vorgesehener Stelle auf utobahnen oder Kraftfahrstraßen eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet 82 Beim Einfahren in eine utobahn oder Kraftfahrstraße Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet 1 P B 40 nein 3 P 50 nein 3 P 50 nein 83 uf utobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren (soweit nicht Straftat) 83.1 in einer Ein- und usfahrt 4 P 50 nein 83.2 auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 4 P 100 nein 83.3 auf der durchgehenden Fahrbahn 4 P 150 ja 85 uf utobahnen oder Kraftfahrstraßen Fz. geparkt 88 Seitenstreifen von utobahnen oder Kraftfahrstraßen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt 2 P B 40 nein 2 P 50 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :22:46]
21 Bahnübergänge Bahnübergänge (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 89 Mit einem Fz. den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht in 19 bs. 2 StVO überquert 3 P 50 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :22:47]
22 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) n an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden bstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht bis ; bis ; bis ) 2 P b=40 g=50 nein 93 Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei nnäherung an eine Haltestelle überholt 1 P B b=40 g=50 nein n an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichendem bstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht bis ; bis ; bis ) 2 P b=40 g=50 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für b = behindert g = gefährdet [ :22:48]
23 Sicherung von Kindern Sicherung von Kindern (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 99 ls Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in Kraftomnibussen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder als Führer eines Kraftrades befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug 99.1 bei einem Kind 1 P B 40 nein 99.2 bei mehreren Kindern 1 P B 50 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :22:49]
24 Ladung Ladung (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 103 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen besonders gesichert und dadurch einen anderen gefährdet 104 Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug 3 P B 50 nein 1 P B 40 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :22:51]
25 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 108 ls Fz.-Führer nicht dafür gesorgt, dass das Fz., der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt 3 P B 50 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :22:52]
26 Fußgängerüberwege Fußgängerüberwege (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 113 n einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht, oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt (soweit nicht Straftat) 4 P 50 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :22:54]
27 Übermäßige Straßenbenutzung Übermäßige Straßenbenutzung (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 115 ls Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt (soweit nicht +)) +) ls Kfz-Führer entgegen 29 bs. 1 StVO an einem Rennen mit Kfz teilgenommen oder derartige Rennen veranstaltet 116 Ohne Erlaubnis Fz. oder Zug geführt, dessen Maße oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ 1 P B 40 nein 4 P * * 1 P 40 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für * +) = Illegale utorennen werden in der Regel vorsätzlich durchgeführt: Ihre hndung erfolgt deshalb nicht nach den Regelsätzen der Bußgeldkatalaog-Verordnung (BKatV). [ :22:55]
28 Sonntagsfahrverbot Sonntagsfahrverbot (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 119 Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren 120 ls Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen 1 P B 40 nein 1 P B 200 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :22:56]
29 Verkehrshindernisse Verkehrshindernisse (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 123 Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegengelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte 1 P B 80 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :22:57]
30 Zeichen eines Polizeibeamten Zeichen eines Polizeibeamten (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 129 Zeichen eines Polizeibeamten nicht befolgt 3 P B 50 nein 129 Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt 3 P 50 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :22:58]
31 Wechsellicht- und Dauerlichtzeichen Wechsellicht- und Dauerlichtzeichen (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 132 ls Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt 3 P 50 nein mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 3 P 125 ja bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichen 4 P 125 ja mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 4 P 200 ja Vor dem Rechtsabbiegen bei roter Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild nicht angehalten 3 P 50 nein Beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild den freigegebenen Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr oder Fahrradverkehr auf Radwegfurten behindert oder gefährdet 3 P b = 60 g = 75 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für b = behindert g = gefährdet [ :23:00]
32 Vorschriftszeichen Vorschriftszeichen (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 150 Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt und dadurch einen anderen gefährdet 150 Trotz Rotlicht nicht an Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet 3 P 50 nein 3 P B 50 nein 151 ls Fz.-Führer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) die Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten und dadurch einen Fußgänger gefährdet bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild) 1 P 40 nein bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr 1 P 50 nein 151 ls Fz.-Führer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) einen Fußgänger gefährdet bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild) 1 P B 40 nein bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr 1 P B 50 nein 152 Eine für kennzeichnungspflichtige Kfz mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kfz mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren 153 Kfz trotz Verkehrsverbots bei Smog oder zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270) geführt 3 P B 100 nein 1 P B 40 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:01]
33 Richtzeichen Richtzeichen (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 158 ls Fz.-Führer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) die Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten und dadurch einen Fußgänger gefährdet 158 ls Fz.-Führer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) einen Fußgänger gefährdet 162 uf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide Richtungen überholt und dadurch einen anderen gefährdet 1 P 40 nein 1 P B 40 nein 1 P B 40 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:02]
34 ndere verkehrsrechtliche nordnungen ndere verkehrsrechtliche nordnungen (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 164 Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden nordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt 165 Mit rbeiten begonnen, ohne zuvor nordnungen eingeholt zu haben, diese nordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient 1 P B 40 nein 1 P B 75 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:04]
35 usnahmegenehmigung und Erlaubnis usnahmegenehmigung und Erlaubnis (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)) 166 Vollziehbare uflage einer usnahmegenehmigung oder Erlaubnis nach 46 bs. 3 Satz 1 StVO nicht befolgt 1 P B 40 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:04]
36 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Ordnungswidrigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)) 171 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in 48 bs. 1 FeV genannten Fz. befördert 172 ls Halter die Fahrgastbeförderung in einem in 48 bs. 1 FeV genannten Fz. angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fz.-Führer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß 3 P 75 nein 3 P 75 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:05]
37 Betriebsverbot und -beschränkungen Betriebsverbot und -beschränkungen (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)) 175 ls Halter oder Eigentümer einem Verbot, ein Fz. in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkungen nicht beachtet 176 Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet 177 Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet 1 P B 50 nein 1 P B 40 nein 1 P B 40 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:07]
38 Zulassungspflicht Zulassungspflicht (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)) 178 Kfz oder Kfz-nhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt 178 Kfz oder Kfz-nhänger nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen blaufdatum auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fz. verwendet 179 Fahrzeug außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen abgestellt 3 P 50 nein 3 P B 50 nein 3 P B 40 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:08]
39 Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten (Ordnungswidrigkeiten nach Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO)) 185 Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet 3 P B 50 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:08]
40 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und nhänger Untersuchung der Kraftfahrzeuge und nhänger (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StZVO)) ls Halter Fz. zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Vorführtermins von mehr als 8 Monate 2 P B 40 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:09]
41 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StZVO)) 189 ls Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war 3 P B 50 nein das Fz., der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 3 P B 75 nein die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt 3 P B 75 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:10]
42 Führen eines Fahrtenbuches Führen eines Fahrtenbuches (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)) 190 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt 1 P B 50 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:11]
43 bmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen bmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)) 192 Kfz, nhänger oder Fz.-Kombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war 193 als Halter die Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen 1 P B 50 nein 1 P B 75 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:13]
44 Kurvenlaufeigenschaften Kurvenlaufeigenschaften (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)) 195 Kfz, nhänger oder Fz.-Kombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren 196 als Halter die Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen 1 P B 100 nein 1 P B 75 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:14]
45 chslast, Gesamtgewichte, ufhängelast hinter Kraftfahrzeug chslast, Gesamtgewichte, ufhängelast hinter Kraftfahrzeug (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)) Kfz, nhänger oder Fz.-Kombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige chslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige nhängelast hinter einem Kfz überschritten war bei Kfz über 7,5 t oder Kfz mit nhänger über 2 t Überschreitung um mehr als Prozent 1 P B Prozent 3 P B nein nein nordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme als Halter in diesen Fällen, Überschreitung um mehr als Prozent 1 P B 75 nein Prozent 3 P B nein bei Kfz bis 7,5 t Inbetriebnahme, nordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme, Überschreitung um mehr als 20 Prozent 3 P B nein 200 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen chslasten oder Gesamtgewichte oder über das Umoder Entladen bei Überlastung verstoßen 1 P B 50 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für (1 von 2) [ :23:15]
46 chslast, Gesamtgewichte, ufhängelast hinter Kraftfahrzeug (2 von 2) [ :23:15]
47 Besetzung von Kraftomnibussen Besetzung von Kraftomnibussen (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)) 201 KOM in Betrieb genommen und dabei mehr Personen befördert, als im Fz.-Schein Plätze ausgewiesen waren 202 als Halter die Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen 1 P B 50 nein 1 P B 75 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:16]
48 Bereifung und Laufflächen Bereifung und Laufflächen (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)) 212 Kfz (außer Mofa) oder nhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß 231 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofas) oder nhängers in diesen Fällen angeordnet oder zugelassen 3 P B 50 nein 3 P B 75 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:18]
49 Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)) Fz. in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 3 P B 50 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:19]
50 Stützlast Stützlast (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)) 217 Kfz mit einem einachsigen nhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 Prozent überoder unterschritten wurde 1 P B 40 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:20]
51 bgasuntersuchung bgasuntersuchung (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)) ls Halter die Frist für die U von mehr als 8 Monate überschritten 1 P B 40 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:21]
52 Geschwindigkeitsbegrenzer Geschwindigkeitsbegrenzer (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)) 223 Kfz in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt 224 ls Halter die Inbetriebnahme eines Kfz in diesen Fällen angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde ls Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung mehr als 1 Monat vergangen ist 3 P B 50 nein 3 P B 75 nein 2 P B 40 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:22]
53 mtliches Kennzeichen mtliches Kennzeichen (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)) 227 Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder das Kurzzeitkennzeichen fehlte 228 Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen bdeckungen versehen 1 P B 40 nein 1 P B 50 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:24]
54 uflagen bei usnahmegenehmigungen uflagen bei usnahmegenehmigungen (Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)) 233 ls Halter einer vollziehbaren uflage einer usnahmegenehmigung nicht nachgekommen 1 P B 50 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:24]
55 Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV)) 235 n einem ausländischen Kfz oder ausländischen Kfz-nhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt 1 P B 40 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:25]
56 Ferienreiseverordnung Ferienreiseverordnung (Ordnungswidrigkeiten nach der Ferienreiseverordnung (FerienreiseVO)) 239 Kfz trotz eines Verkehrsverbots nach der Ferienreise-Verordnung innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt 1 P B 40 nein 240 ls Halter die Führung zugelassen 1 P B 100 nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:26]
57 lkohol - 0,5 Promille-Grenze ( 24a StVG) lkohol - 0,5 Promille-Grenze ( 24a StVG) (Ordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG)) Führen eines Kfz mit einer lkoholkonzentration im tem oder im Blut oder einer lkoholmenge, die zu einer tem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat von 0,25 mg/l oder mehr bzw. 0,5 Promille oder mehr 4 P ja ja ja FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:28]
58 Drogen - Berauschende Mittel Drogen - Berauschende Mittel (Ordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG)) Kfz unter der Wirkung eines in der nlage zu 24a bs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt 4 P ja ja ja FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für [ :23:28]
59 ndere Ordnungswidrigkeiten ndere Ordnungswidrigkeiten ndere nicht aufgeführte Ordnungswidrigkeiten, die unter bschnitt der nlage 12 zu 34 FeV * einzuordnen sind ndere nicht aufgeführte Ordnungswidrigkeiten, die unter bschnitt B der nlage 12 zu 34 FeV * einzuordnen sind 1 P keinen nein 1 P B keinen nein FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". und B bezeichnet die ( steht für * FeV = Fahrerlaubnis-Verordnung [ :23:30]
60 Rund um den Punkt - Wie baue ich ab? Rund um den Punkt - Wie baue ich ab? Haben Sie in Flensburg? Durch die freiwillige Teilnahme an ufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen können Sie bis zu 4 abbauen. Die Teilnehmer können in Gruppengesprächen und durch eine Fahrprobe beweisen, dass ihre Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten erkannt und abgebaut wurden. können nur einmal in 5 Jahren abgebaut werden. Das Bonussystem Nähere Informationen erteilt das jeweils zuständige Straßenverkehrsamt. ab/wie_punkte_abbau.htm [ :23:32]
61 Rund um den Punkt - Das Bonussystem Rund um den Punkt - Das Bonussystem Bis 8 Die Teilnahme am ufbauseminar führt zum bzug von 4 n 9-13 Die Teilnahme am ufbauseminar führt zum bzug von 2 n Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung führt zum bzug von 2 n 18 Entzug der Fahrerlaubnis ab/bonus.htm [ :23:34]
62 Rund um den Punkt - Welche Folgen haben? Rund um den Punkt - Welche Folgen haben? Das Verkehrszentralregister und das Punktsystem sind wichtige Instrumente, um die llgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen. Ein hoher stand ist ein Warnsignal. Es sollte genutzt werden, das eigene Verhalten zu überprüfen und positiv zu verändern. Von einem bestimmten stand ab informiert das Kraftfahrt-Bundesamt das für den Verkehrsteilnehmer zuständige Straßenverkehrsamt. stand 8 13 Maßnahmen des Straßenverkehrsamtes Verwarnung und Hinweis, freiwillig an einem ufbauseminar teilnehmen zu können. nordnung, an einem ufbauseminar teilzunehmen Falls innerhalb der letzten fünf Jahre ein ufbauseminar besucht wurde, schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Hinweis, dass bei 18 n die Fahrerlaubnis entzogen wird. 18 Entziehung der Fahrerlaubnis Das Fahrerlaubnisrecht liegt im Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bundesländer. Ihre Fragen zur Fahrerlaubnis beantwortet Ihnen das für Ihren Wohnort zuständige Straßenverkehrsamt (Fahrerlaubnisbehörde). [ :23:36]
63 Rund um den Punkt - Wie lange behalte ich? Rund um den Punkt - Wie lange behalte ich? Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Verkehrszentralregister werden nach blauf feststehender Fristen zuzüglich einer Überliegefrist von drei Monaten gelöscht. Die Tilgungsfristen betragen zwei, fünf oder zehn Jahre. Nach dem Grundgedanken der Bewährung erfolgt eine Tilgung nur dann, wenn innerhalb dieser Fristen keine weiteren Verkehrsverstöße begangen werden. Neue Eintragungen innerhalb dieser Fristen blockieren die Tilgung bereits vorhandener (Tilgungshemmung!). Kurzfassung / Gesetzestext Tilgungsfristen Verkehrszuwiderhandlungen 2 Jahre bei einer Ordnungswidrigkeit (bei Tilgungshemmung jedoch nicht länger als fünf Jahre). 5 Jahre 10 Jahre bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit lkohol oder Drogen stehen. bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen. bei Straftaten, die im Zusammenhang mit lkohol und Drogen stehen. bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis. Einträge und stände sind nach blauf der Tilgungsfrist gelöscht und nicht mehr nachvollziehbar. [ :23:37]
64 Rund um den Punkt - Tilgung der Eintragungen im Verkehrszentralregister Rund um den Punkt - Tilgung der Eintragungen im Verkehrszentralregister 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach blauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, 2. fünf Jahre a) bei Entscheidungen wegen Straftaten mit usnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach 315c bs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den 316 und 323a des Strafgesetzbuches und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach 69a bs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, b) bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, c) bei der Teilnahme an einem ufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung, 3. zehn Jahre in allen übrigen Fällen. Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach 2a bs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und 4 bs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach 2a ein Jahr nach blauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach 4 dann, wenn die letzte mit n bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach bsatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß 30c bs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht. (2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist. (1 von 3) [ :23:38]
65 Rund um den Punkt - Tilgung der Eintragungen im Verkehrszentralregister (3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach bsatz 1 und das Tilgungsverbot nach bsatz 2 werden getilgt 1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den 86, 102 bs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird, 2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die nordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden, 3. Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß 30c bs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung nlass gibt, 4. sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht. (4) Die Tilgungsfrist (bsatz 1) und die blaufhemmung (bsatz 6) beginnen 1. bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach 30 bs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält, 2. bei Entscheidungen der Gerichte nach den 59, 60 des Strafgesetzbuchs und 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Entscheidung, 3. bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung, 4. bei ufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der usstellung der Teilnahmebescheinigung und 5. bei Verzicht auf die Fahrerlaubnis mit dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. (5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der nordnung einer Sperre nach 69a bs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Verzicht. Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach blauf oder ufhebung des Verbots oder der Beschränkung. (2 von 3) [ :23:38]
66 Rund um den Punkt - Tilgung der Eintragungen im Verkehrszentralregister (6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach 28 bs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 5 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit mit usnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach 24a wird spätestens nach blauf von fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Falle so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war. (7) Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von drei Monaten gelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine uskunft erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt eine uskunft über den ihn betreffenden Inhalt. (8) Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des 28 bs. 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist, dürfen sie nach blauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften dieses Paragraphen entspricht, nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. ußerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den 69 bis 69b StGB übermittelt und verwertet werden. (3 von 3) [ :23:38]
67 Rund um den Punkt - Wie erfahre ich meinen stand? Rund um den Punkt - Wie erfahre ich meinen stand? Sie erhalten uskunft über die zu Ihrer Person erfassten Eintragungen. Wir benötigen: Ihre Personendaten und Ihre amtlich beglaubigte Unterschrift (alternativ gilt auch die amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Passes). Formular: Word 6.0-Datei PDF-Datei HTML-Datei Richten Sie Ihre nfrage schriftlich an das Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg, oder per Fax (04 61) bzw Die uskunft ist kostenlos. [ :23:39]
68 Promille-Grenzwerte Promille-Grenzwerte ab ,3 Promille Relative Fahruntüchtigkeit Straftat 7 69 StGB 0,5 Promille Ordnungswidrigkeit 24a (1) StVG Nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft treten schon bei 0,3 bis 0,4 Promille nachweisbare usfallerscheinungen auf, so dass bereits bei dieser lkoholisierung in vielen Verkehrssituationen eine Gefährdung des Straßenverkehrs angenommen werden kann. Wer mit 0,3 Promille auffällig fährt, gefährdet und verletzt, der begeht eine Straftat. Geldbuße Erstverstoß Monat Folgeverstoß Monate weiterer Verstoß Monate 1,1 Promille Straftat 7 bsolute Fahruntüchtigkeit 69 StGB Ob nzeichen von Fahrunsicherheit im Straßenverkehr oder nicht, ein Kraftfahrer ist mit einem Promillegrad von 1,1 nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. in der Regel kommt es zur Fahrerlaubnisentziehung [ :23:41]
69 Rund um den Punkt - Probezeit für Fahranfänger Rund um den Punkt - Probezeit für Fahranfänger Seit dem 1. November 1986 gilt für Fahranfänger die zweijährige Probezeit. Mit dieser Bewährungszeit soll der aus Unerfahrenheit und hoher jugendtypischer Risikobereitschaft resultierenden Unfallgefährdung durch den Fahranfänger entgegengewirkt werden. Die Probezeit hat sich bewährt. Bei der Risikogruppe der jugendlichen Unfallfahrer ist ein signifikanter Rückgang der uffälligkeits- und Rückfallzahlen im Straßenverkehr erkennbar. Junge Menschen sind besonders häufig an Verkehrsunfällen beteiligt. Gemessen an ihrem nteil am Straßenverkehr und an der Gesamtbevölkerung weisen sie noch immer ein überproportional hohes Unfallrisiko auf. Hauptursachen sind der Mangel an ausreichender Fahrerfahrung und die altersbedingt ausgeprägte Risikobereitschaft. Dabei fällt die ltersgruppe der 18- bis 25-jährigen besonders ins Gewicht. Seit dem 1. Januar 1999 gelten für den Fahranfänger individuelle Maßnahmen: die Teilnahme an ufbauseminaren, die Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre und die verkehrspsychologische Beratung. Diese Hilfestellungen sollen bewirken, dass der auffällig gewordene Fahranfänger die Defizite in seiner Einstellung zum Straßenverkehr erkennt, sein auffälliges Verhalten überdenkt und ändert. Jährlich verlieren Fahranfänger ihre Fahrerlaubnis vor blauf der Probezeit. Grafik: Fahrerlaubnisse auf Probe (9 KB) [ :23:42]
70 Rund um den Punkt - Maßnahmen während der Probezeit Rund um den Punkt - Maßnahmen während der Probezeit Gefahrenabwehrende Maßnahmen verstärken zusätzlich die spezialpräventive Wirkung, die von der zweijährigen Probezeit ausgeht. Unter dem spekt der Unfallverhütung wird bei Fahranfängern auf Probe neben dem Punktsystem eine weitere Gewichtung der Verkehrsauffälligkeit vorgenommen: bei schwerwiegenden -en (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung) und bei weniger schwerwiegenden B-en (z. B. technische Fahrzeugmängel) Das Kraftfahrt-Bundesamt benachrichtigt unabhängig vom stand die Fahrerlaubnisbehörde beim ersten - oder nach dem zweiten B-. Nur sie leitet die entsprechenden Maßnahmen zur Fahrerlaubnis ein. Seit dem 1. Januar 1999 geltenden drei Sanktionsstufen: Sanktionsstufe Erste Stufe Zweite Stufe Dritte Stufe Verkehrszuwiderhandlung Eine schwerwiegende () oder zwei weniger schwerwiegende (B) Zuwiderhandlungen Eine weitere schwerwiegende () oder zwei weitere weniger schwerwiegende (B) Zuwiderhandlungen Eine weitere schwerwiegende () oder zwei weitere weniger schwerwiegende (B) Zuwiderhandlungen Maßnahmen der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Die Teilnahme an einem ufbauseminar wird angeordnet. Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre Verwarnung. Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung wird empfohlen. Die Fahrerlaubnis wird entzogen. Bei Fahranfängern erfolgt die Tilgung einer Ordnungswidrigkeit aus dem Verkehrszentralregister nicht vor blauf der Probezeit. [ :23:43]
71 Rund um den Punkt - Fahrerlaubnisse auf Probe Rund um den Punkt - Fahrerlaubnisse auf Probe Stand: [ :23:47]
Bußgeldkatalog: BKatV
Beck`sche Textausgaben Bußgeldkatalog: BKatV Textausgabe von Dr. Michael Burmann 4. Auflage Bußgeldkatalog: BKatV Burmann schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische
MehrGültig ab
Gültig ab 01.05.2014 Anlage 13 (zu 40 FeV) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs- Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Im Fahreignungsregister
MehrBezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Anlage 13 (zu 40 FeV) Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen
MehrAnlage 13 (zu 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Anlage 13 (zu 40) (BGBl. I 2014, 363 367) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Im Fahreignungsregister sind
MehrAnlage 13. (zu 40) (BGBl. I 2017, Nr.68 S. 3554) In Kraft getreten am
Anlage 13 (zu 40) (BGBl. I 2017, Nr.68 S. 3554) In Kraft getreten am 19.10.2017 Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
MehrBezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Anlage 13 (zu 40 FeV) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden en und Ordnungswidrigkeiten (Fundstelle BGBl. I 2014, 363 367) Im Fahreignungsregister
MehrAbbiegen. Abstand. Tabelle: Ahndung von Verhaltensfehlern beim Abbiegen.
Abbiegen Tabelle: Ahndung von Verhaltensfehlern beim Abbiegen. Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch
MehrBußgeldkatalog Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht)
Bußgeldkatalog 2010 Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht) Übertretung Euro Punkte Fahrverbot bis 10 km/h 15 11-15 km/h 25 16-20 km/h 35
Mehr- 3 - Tabelle 1. Aktueller
Auflistung der aufgrund der Anhebung der Bußgeldobergrenze für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten beabsichtigten der Bußgeldkatalog Verordnung () Die Bußgeldregelsätze sollen für die nachfolgend genannten
MehrEine ausführliche Übersicht zum Bußgeld- und Punktekatalog sowie weitere Informationen übermitteln wir Ihnen gerne auf Wunsch.
1 download via Makris Rechtsanwälte Goltsteinstraße 22 D - 40211 Düsseldorf fon +49 (0)211 17335-0 fax +49 (0)211 17335-20 info@makris.de http://www.makris-rechtsanwaelte.de Bußgeldkatalogverordnung (BKatV)
MehrWir bitten alle Verkehrsteilnehmer sich aus Gründen der Verkehrssicherheit den geltenden Vorschriften entsprechend zu verhalten.
Die örtliche Straßenverkehrsbehörde informiert Sie als Verkehrsteilnehmer über die momentan geltenden Bestimmungen aus dem Bußgeldkatalog, in Bezug auf die Wiederaufnahme der Tätigkeit der kommunalen Verkehrsüberwachung
MehrBeim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder beim 80 2
download via Makris Rechtsanwälte Goltsteinstraße 22 D - 40211 Düsseldorf fon +49 (0)211 17335-0 fax +49 (0)211 17335-20 info@makris.de www.makris.de http://www.makris-rechtsanwaelte.de http://www.anwaltskanzlei-fuer-internationales-privatrecht.de
MehrNeue Bußgelder ab ( )
von 6 Neue Bußgelder ab 0.02.2009 (02.02.09) Auszug aus dem Bußgeld- und katalog (Stand: 0.02.2009) Die wichtigsten Änderungen im Überblick: Verkehrsverstoß bisheriges Bußgeld Bußgeld ab 2009 unangepasste
MehrBußgeldkatalog Neuerungen (... oder gleich zu den Punkten...)
Bußgeldkatalog Neuerungen (... oder gleich zu den Punkten...) Neuerungen ab 1. Mai 2014 Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) wurde mit der Neunten und Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
MehrBußgeld- und Punktekatalog
Bußgeld- und katalog Bußgeld- und katalog Falschparken Parken an Engstellen mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen 40 1 - in Feuerwehrzufahrt mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen 50 1 - Fahren unter
Mehr- 2-2 Verwarnung. (1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines s wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV) Vom 13. November 2001
Mehr- 1 - Vom 13. November 2001
- 1 - Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines s wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV) Vom 13. November
MehrBußgeldkatalog-Verordnung - BKatV - Anlage (zu 1 Abs. 1)
Gesetzgeber Tabelle vom 25.04.2006 0187951 Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV - Anlage (zu 1 Abs. 1) 1 Zuwiderhandlungen gegen 24 StVG 1.1 Straßenverkehrs-Ordnung 1.1.1 Grundregeln 1.1.2 Straßenbenutzung
MehrStraftaten. Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sperre Fahrlässige Tötung ** 3 Fahrlässige Körperverletzung ** 3
Straftaten bei Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sperre Fahrlässige Tötung ** 3 Fahrlässige Körperverletzung ** 3 Nötigung 3 A Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr 3 A Gefährdung
MehrVerordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines s wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ( BKatV) Vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033) Zuletzt
MehrAnlage (zu 1 Abs. 1) Bußgeldkatalog
Anlage (zu Abs. ) Bußgeldkatalog Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Nr. Tatbestand StVO A. Zuwiderhandlungen gegen 4 StVG a) Straßenverkehrs-Ordnung Grundregeln Durch Außer-Acht-Lassen
MehrBezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs- Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs- Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Anlage 13 (zu 40) Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen
MehrVerordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines s wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV) "Bußgeldkatalog-Verordnung
MehrV aufgeh. durch 5 Satz 2 V ( ) v I 498 mwv Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v I 2232
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines s wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV) BKatV Ausfertigungsdatum:
Mehrab (1*) km/h innerorts ab km/h außerorts 75 3 (1*)
Tempoüberschreitung in mit Pkw / Kraftrad Flensburg bis 10 km/h innerorts 15 bis 10 km/h außerorts 10 11-15 km/h innerorts 25 11-15 km/h außerorts 20 16-20 km/h innerorts 35 16-20 km/h außerorts 30 21-25
MehrVom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716)
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines s wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV) Vom 13. November 2001
MehrGeldbuße (in EUR) Halten. Fahrverbot (Monate) Halteverbot missachtet 10. in zweiter Reihe gehalten 15. unzulässig auf Autobahn gehalten 30
Halten Halteverbot missachtet 10 in zweiter Reihe gehalten 15 unzulässig auf Autobahn gehalten 30 Parken nicht platzsparend geparkt 10 Parkverbot missachtet 15 - länger als eine Stunde 25 in "zweiter Reihe"
MehrRechtsanwaltskanzlei Gabriele Lüsse
Verkehrsverstoße, Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Halten Halteverbot mißachtet ab 10 - - in zweiter Reihe gehalten 15 - - unzulässig auf Autobahn gehalten 30 - - Parken nicht platzsparend geparkt 10 -
Mehr(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines s wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV) BKatV Ausfertigungsdatum:
Mehr- 2-2 Verwarnung. (1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines s wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV) Vom 13. November 2001
MehrBußgelder in Deutschland
Bußgelder in Deutschland Verstöße gegen die deutschen Straßenverkehrsvorschriften werden mit Bußgeldern und Strafen geahndet. Die wichtigsten Regelungen haben wir Ihnen im den zusammengestellt. Geschwindigkeitsüberschreitungen
MehrInhaltsverzeichnis NK-GVR 1
Inhaltsverzeichnis Bußgeldkatalog (BKat)... 3 Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG)... 71 Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
MehrAuszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog (Stand: 01. Februar 2009) Neue Bußgelder gegen Hauptunfallursachen ab 1. Februar 2009
Bußgeldkatalog Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog (Stand: 01. Februar 2009) Collage von Verkehrszeichen (Quelle: BMVBS) Neue Bußgelder gegen Hauptunfallursachen ab 1. Februar 2009 Die neuen Obergrenzen
MehrInfo-Broschüre. Bußgeldkatalog
Info-Broschüre Bußgeldkatalog 2 Titelbild: Gerhard Seybert (Fotolia) Grafiken: ARCD, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ARCD-Bußgeldkatalog, Auszug aus dem offiziellen Bußgeldkatalog,
MehrVorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten
ABSCHNITT II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Zuwiderhandlungen gegen 24 StVG a) Straßenverkehrs-Ordnung
MehrBMVBS - Bußgeldkatalog-Bußgeldkatalog
Seite 1 von 12 Bußgeldkatalog Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog Collage von Verkehrszeichen (Quelle: BMVBS) Bußgelder gegen Hauptunfallursachen Die Obergrenzen für Bußgelder sollen für mehr Sicherheit
MehrBußgeldkatalog Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts (PKW, andere KFZ bis 3,5t zulässigem Gesamtgewicht)
Bußgeldkatalog 2014 Geschwindigkeitsüberschreitungen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts (PKW, andere KFZ bis 3,5t zulässigem Gesamtgewicht) Tatbestand in km/h Bußgeld in Punkte Fahrverbot Bis 10
MehrPrivatkunden Bußgeldkatalog
Privatkunden Bußgeldkatalog 2 BUSSGELDKATALOG ZUR INFORMATION Es gibt klare Verkehrsregeln. Sie sollen dafür sorgen, dass niemand behindert, belästigt, gefährdet oder geschädigt wird. Über besonders unfallträchtige
MehrMittelbare Änderung durch Art. 7b V v I 348 ist berücksichtigt
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines es wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV) BKatV Ausfertigungsdatum:
Mehr498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2013
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2013 Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines es wegen Ordnungswidrigkeiten
MehrAuszug Bußgeld-Katalog
Auszug Bußgeld-Katalog Straßenverkehr (Stand Januar 2010) Zu schnell gefahren? Seite: 2 + 3 Sicherheitsabstand Seite: 4 eingehalten? Autobahn und Schnellstraßen Falsch verhalten? Seite: 5 Vorfahrt missachtet?
MehrBußgeldkatalog mit Punktesystem: BKatV
Beck`sche Kompakt-Kommentare Bußgeldkatalog mit Punktesystem: BKatV von Konrad Bauer, Silke Heugel, Horst Janiszewski 10. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrNeues Fahreignungs- Bewertungssystem (Alt: Mehrfachtäter-Punktsystem ) START 01. Mai 2014
Neues Fahreignungs- Bewertungssystem (Alt: Mehrfachtäter-Punktsystem ) START 01. Mai 2014 Fahreignungsregister (FAER) (Alt: Verkehrszentralregister ) Quelle: BMVI und Kraftfahrt-Bundesamt (Stand 01. Mai
MehrEingangsformel. 1 Bußgeldkatalog. 2 Verwarnung. BKatV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines es wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV) BKatV Ausfertigungsdatum:
MehrBKatV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines es wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog- Verordnung - BKatV) BKatV Ausfertigungsdatum:
MehrRegelsatz in Punkte Fahrverbot in Monaten. innerorts ausserorts innerorts ausserorts innerorts ausserorts. Bis
Tempolimit überschritten Überschreitung des Limits in km/h Regelsatz in Punkte Fahrverbot in Monaten innerorts ausserorts innerorts ausserorts innerorts ausserorts Bis 10 15 10 - - - - 11-15 25 20 - -
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 498 FNA: FNA
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BKatV Ausfertigungsdatum: 1.03.2013 Gültig ab: 01.0.2013 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 98 FNA: FNA 9231-1-21
MehrAuszug aus dem Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Stand Februar 2009
Auszug aus dem Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Stand Februar 2009 Geschwindigkeitsüberschreitungen bei PKW Überschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften außerhalb geschlossener Ortschaften bis 10
MehrInhalt. Vorwort Einführung. Verwarnungsgeld Bußgeld Punktsystem Fahrerlaubnis auf Probe... 9
Inhalt Vorwort.............................. 2 Einführung Verwarnungsgeld..................... 5 Bußgeld............................ 6 Punktsystem......................... 7 Fahr auf Probe................
MehrBundesgesetzblatt. Tag Inhalt Seite Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung...
Bundesgesetzblatt 3029 Teil I G 5702 2001 Ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 Nr. 59 Tag Inhalt Seite 9. 11. 2001 Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung............................
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale VERTRAGSANWÄLTE Nr. 24/2013 22.05.2013 Dr. Sch Aktuelles zur Punktereform Sehr geehrte Damen und Herren, am 16.05.2013 hat der Bundestag mit dem 4. Gesetz zur Änderung
MehrAuszüge aus dem aktuellen Verwarnungs- und Bußgeldkatalog 2009 Geschwindigkeitsüberschreitungen mit dem Pkw:
www.bussgeldkataloge.de Auszüge aus dem aktuellen Verwarnungs- und Bußgeldkatalog 2009 Hier finden Sie Auszüge aus dem Verwarnungs- und dem Bußgeldkatalog. Zugunsten der besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit
MehrVerkehrsverstöße von LKW-Fahrer 2007
Sonderauswertung des Kraftfahrtbundesamtes im Auftrag des ACE Auto Club Europa (2008) Verkehrsverstöße von LKW-Fahrer 2007 1. Bei Eis und Schnee (STVO 2 Abs.3) 2. Bei wetterbedingt schlechter Sicht (STVO
MehrBundesrat Drucksache 769/12. Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Bundesrat Drucksache 769/12 13.12.12 Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Vk - In Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung
MehrDer Punktekatalog aus Flensburg:
Der Punktekatalog aus Flensburg: Punktekatalog Flensburg - Wählen Sie links weitere Themen aus! Der Punktekatalog Flensburg gibt an, wie viele Punkte man für welches Vergehen erhält, wenn man die Regeln
MehrReißverschluss verfahren
Reißverschluss verfahren StVO Inhaltsverzeichnis 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge Zeichen und Verkehrseinrichtungen Anlage 3 zu 42 Abs. 2 Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung Für wen
MehrBußgeldkatalog. weniger als 4/ weniger als 3/10 (Fahrverbot bei mehr als 100 km/h) Monat
Bußgeldkatalog Abstandverstoß Ohne zwingenden Grund stark gebremst mit Gefährdung Ohne zwingenden Grund stark gebremst mit Sachbeschädigung Sicherheitsabstand unterschritten bei einem Tempo bis 80 km/h
MehrDas künftige Punktesystem ab 2014 Fahreignungsregister (FaER) (Entwurf) (Quelle:BMVBS)
Das künftige Punktesystem ab 2014 Fahreignungsregister (FaER) (Entwurf) (Quelle:BMVBS) Anordnung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Ermahnung und Information über Fahreignungs-Bewertungssystem
MehrDAS NEUE FLENSBURGER PUNKTESYSTEM AB DEM 1. MAI 2014
MERKBLATT Standortpolitik DAS NEUE FLENSBURGER PUNKTESYSTEM AB DEM 1. MAI 2014 Am 1. Mai 2014 ist das neue Punktesystem für die Bewertung von Verkehrsverstößen in Kraft getreten. Zentrales Ziel der Neuordnung
MehrEingeschränkte Zulassung - 2 FeV Seite 210/ 0
Eingeschränkte Zulassung - 2 FeV Seite 210/ 0 Tatbestandstext FaP-Pkt Euro FV 202000 Sie führten trotz körperlicher oder geistiger Mängel *) das Fahrzeug, ( B - 1 ) 25,00 ohne in geeigneter Weise Vorsorge
MehrInhalt. Die Autoren. Einleitung TEIL I - ERLÄUTERUNGEN
Die Autoren Einleitung 10 10 TEIL I - ERLÄUTERUNGEN Wichtiger Hinweis: Die nachfolgende detaillierte Gliederung führt direkt zu den Antworten auf alle Fragen und ersetzt so ein Stichwortverzeichnis zu
MehrDas neue Punktesystem
Unser Syndikus: Herr Rechtsanwalt Heinz-Martin Hesker informiert: Das neue Punktesystem Welche Maßnahmen drohen mir, wie lange bleiben meine Eintragungen gespeichert und was passiert mit meinen alten Punkten?
MehrStraßenverkehrs-Ordnung - StVO
12 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO Grundregeln - 1 StVO 101000 Sie kamen von der Fahrbahn ab und verursachten Sachschaden. 1 Abs. 2, 49 StVO; 24 StVG; -- BKat 101006 Sie gerieten ins Schleudern und verursachten
MehrGeschwindigkeitsüberschreitungen mit dem Pkw:
Auszüge aus dem aktuellen Verwarnungs- und Bußgeldkatalog 2012 Verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten verjähren frühestens nach 3 Monaten (Verfolgungsverjährung) Ab 40 EUR kommen noch wenigstens 23,50
MehrROLAND RECHTSSCHUTZ. Bußgeldkatalog. ROLAND Bußgeldkatalog
ROLAND RECHTSSCHUTZ Bußgeldkatalog geht es mir gut ROLAND Bußgeldkatalog 2 AUSZUG ZUR INFORMATION Es gibt klare Verkehrsregeln. Sie sollen dafür sorgen, dass niemand behindert, belästigt, gefährdet oder
MehrMERKBLATT Standortpolitik
MERKBLATT Standortpolitik DAS NEUE FLENSBURGER PUNKTESYSTEM AB DEM 1. MAI 2014 Am 1. Mai 2014 ist das neue Punktesystem für die Bewertung von Verkehrsverstößen in Kraft getreten. Zentrales Ziel der Neuordnung
MehrDie neue Punkteregelung ab
http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0002_verkehrssicherheit/0002h_themen/p_punkteregelung_01.htm Die neue Punkteregelung ab 01.05.2014 Nach dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und
MehrDer Führerschein ist in der heutigen hochmobilen Welt zu einem fast lebensnotwendigen Berechtigungsschein geworden, Kraftfahrzeuge führen zu dürfen.
46 02314 Verkehrssicherheitsarbeit mit jungen Erwachsenen Arbeitsblatt 2 / Seite 1/6 Führerschein Der Führerschein ist in der heutigen hochmobilen Welt zu einem fast lebensnotwendigen Berechtigungsschein
MehrInfocenter der R+V Versicherung. Bußgeldkatalog Punkte im Straßenverkehr
Infocenter der R+V Versicherung Bußgeldkatalog Punkte im Straßenverkehr Inhalt Das Infocenter der R+V Versicherung Das Infocenter der R+V Versicherung... Der Bußgeldkatalog des R+V-Infocenters... Wer ein
MehrBeschreibung Bußgeld Punkte Fahrverbot Hinweis Abbiegen Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet.
Beschreibung Bußgeld Punkte Fahrverbot Hinweis Abbiegen Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet 70 Euro 2 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und 70
MehrÜ b e r h o l e n. 5 StVO. Selber Straßenteil. Verkehrsteilnehmer. warten. Überholen ist der
Ü b e r h o l e n 5 Überholen ist der - tatsächliche (auch absichtslose) Vorgang des Vorbeifahrens - auf dem selben Straßenteil - an einem anderen Verkehrsteilnehmer, - der sich in der selben Richtung
MehrDas neue Fahreignungsregister
Fachgespräch Das neue Fahreignungsregister Carsten Bräuer, DEKRA Automobil GmbH, Niederlassung Oranienburg Inhalt 1. Einführung 2. bisherige Rechtslage im VZR und neue Regelungen gemäß Fünftes Gesetz zur
MehrSo läuft das Verfahren ab 5. Rechtsschutzversicherung und Rechtsanwalt sinnvoll oder sogar nötig? 29. Verkehrsverstöße und ihre Folgen 37
2 Inhalt So läuft das Verfahren ab 5 Was ist eigentlich ein Verkehrsverstoß? 6 Die Verwarnung 6 Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde 8 Wenn es vor Gericht geht 22 Können Sie gegen ein Urteil vorgehen?
MehrBußgeldkatalog mit neuem Punktsystem
Bußgeldkatalog mit neuem Punktsystem Stand: 01.05.2014 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, die eigene Mobilität ist ein wesentlicher Baustein in der Lebensqualität jedes Einzelnen. Gerade in weitläufigen
Mehr...größer 80 km/h betrug weniger als Euro Punkte. 5/10 des halben Tachowertes /10 des halben Tachowertes 100 1
Abstand Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit......größer 80 km/h betrug weniger als Euro Punkte 5/10 des halben Tachowertes 75 1 4/10 des halben Tachowertes 100 1 3/10 des halben
Mehr4. 316a StGB räuberischer Angriff auf Kraftfahrer a StGB Vollrausch StGB Verkehrsunfallflucht...72 a) Unfall...
Inhalt A. Verkehrsstrafsachen...13 I. Straßenverkehrsrechtlich relevante Straftatbestände...14 1. 316 StGB Trunkenheit im Verkehr...16 a) Ein Fahrzeug im Verkehr führen...17 b) Öffentlicher Straßenverkehr...19
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3360 21. Wahlperiode 26.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 19.02.16 und Antwort des Senats
MehrStrafgesetzbuch (StGB) Auszug:
Strafgesetzbuch (StGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) Auszug: 315 Gefährliche
MehrBußgeldkatalog. mit Punktsystem
Bußgeldkatalog mit Punktsystem Stand: 01.11.2017 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, die eigene Mobilität ist ein wesentlicher Baustein in der Lebensqualität jedes Einzelnen. Gerade in weitläufigen Regionen
MehrDEUTSCHLAND. Regelsatz får Grundtatbestand (EUR) Mit Gef hrdung: ErhÇhung auf (EUR) Mit Sachbesch digung: ErhÇhung auf (EUR)
GeringfÅgige VerkehrsverstÇße kçnnen durch Polizei oder VerwaltungsbehÇrde mit Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 EUR geahndet werden. Die VerwarnungsgeldhÇhe ist im bundeseinheitlichen katalog geregelt.
MehrBußgeld, Punkte, Fahrverbot geordnet nach Verkehrsverstoß:
Falschparken oder zu schnelles Fahren auf der Autobahn je nach Verkehrsverstoß müssen Sie mit Geldbußen, n in Flensburg oder sogar rechnen. Zurich gibt Ihnen einen Überblick über die aktuellen Regelungen,
MehrVerkehrsrecht kompakt
Verkehrsrecht kompakt Systematischer Querschnitt mit Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht von Adolf Rebler Regierungsamtsrat, Regierung der Oberpfalz, Regensburg und.' -. Bernd Huppertz J Polizeihauptkommissar,
MehrBußgeldkatalog (Auszug)
Bußgeldkatalog (Auszug) Geschwindigkeitsverstöße außerhalb geschlossener Ortschaften Überschreiten der zulässigen/festgesetzten Höchstgeschwindigkeit PKW: bis 10 km/h 10 11 bis 15 km/h 20 16 bis 20 km/h
MehrRundschreiben 03/2014. Thema: Reform des Punktesystems / Neues Fahreignungsregister (Verkehrsrecht)
Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:
MehrDer Grünpfeil. a) zügig auf die Kreuzung fahren und rechts abbiegen.
Start Der Grünpfeil Frage 1: Wenn ich mich einer roten Ampel nähere, die über ein Grünpfeil-Schild verfügt und ich rechts abbiegen will, muss ich erst den Blinker setzen und dann a) zügig auf die Kreuzung
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1004 21. Wahlperiode 14.07.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 07.07.15 und Antwort des Senats Betr.:
MehrNeues aus dem Verkehrsrecht
Neues aus dem Verkehrsrecht Ewald Ternig, FHöV- Fb. Polizei / LPS Rhld.-Pf. Rita Schemmer, Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz 2 Abs. 3 a StVO Winterreifenpflicht? Ausrüstung an Wetterverhältnisse
MehrFachvereinigung Omnibus und Touristik. Haltestellen
Haltestellen Der Sicherung der Haltestellen kommt eine bedeutende Aufgabe zu, denn das Ein- und Aussteigen, das Warten an den Haltestellen und das Überqueren der Fahrbahn auf dem Weg zur Haltestelle stellen
MehrDas neue Punktesystem
RA Robert Schindler Max-Reger-Str. 12 86633 Neuburg Tel.: 08431 / 645110 Das neue Punktesystem Zum 1.5.2014 erfolgte eine grundlegende Neuregelung des Verkehrszentralregisters (jetzt: Fahreignungsregister)
MehrKinder unterwegs im Straßenverkehr
Kinder unterwegs im Straßenverkehr LVW / TÜV Thüringen Ablauf Ausgewählte rechtliche Grundlagen ( 1, 2(5), 3(2a), 20(4), 21(1a); (1b) und (3), 26(1) StVO Unfallstatistik Altersbesonderheiten von Kindern
MehrBußgeldkatalog-Verordnung
Bußgeldkatalog-Verordnung Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338), wird durch die Verordnung
MehrBundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Vertrauliches Rundschreiben Nr.: E015-06 AZ: Ro/ch Tel.-Dw.: 79 19 284 Datum: 11.01.2006 Straßenverkehrsrecht, insbesondere Winterreifen-
MehrAbkürzungsverzeichnis 19 Literaturverzeichnis 25
Abkürzungsverzeichnis 19 Literaturverzeichnis 25 Kapitel 1 Die Abgrenzung zwischen Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht 27 1.1 Der Begriff der Straße" 28 1.2 Der Gemeingebrauch und die Sondernutzung 33
MehrZehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Bundesrat Drucksache 78/14 (Beschluss) 11.04.14 Beschluss des Bundesrates Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften A Der Bundesrat
MehrEin Quiz für Einsteiger ADFC Gießen
Richtig im Radverkehr? Ein Quiz für Einsteiger 2011 ADFC Gießen 1) Wie schnell dürfen Autos und Fahrräder hier maximal fahren? A) Wenn nichts anderes ausgeschildert ist, 30 km/h. ) g, B) An den Fußverkehr
MehrKmq*#exhrer zur Kasse '- 3 dto Bußgeld gestiegen
zöo @, der ff F Kmq*#exhrer zur Kasse '- 3 dto Bußgeld gestiegen dem Neuerfass'der,,Verordnung über die Erfür Geldbußen und die Anordnung eines im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog- Dabei wurden die Verwarnungsgelder
MehrVerkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeiten, prozessuale Besonderheiten
Hagen Law School Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeiten, prozessuale Besonderheiten Bearbeitet von Klaus Detter 2., überarbeitete Auflage 2011. Buch. 173 S. Kartoniert ISBN 978 3 8305 1912 6 Format (B
MehrStaatsanwaltschaft erwirkt Haftbefehl gegen den Unfallverursacher
Staatsanwaltschaft Bremen - Pressestelle - Freie Hansestadt Bremen Bremen, den 16.06.2016 P r e s s e m i t t e i l u n g 7 / 2016 Staatsanwaltschaft erwirkt Haftbefehl gegen den Unfallverursacher vom
MehrFür mehr Sicherheit auf unseren Straßen
Für mehr Sicherheit auf unseren Straßen Eckpunkte für das geplante Fahreignungsregister (FAER) im Überblick 4 5 6 7 PUNKTE-TACHO 8 3 2 1 Dr. Peter Ramsauer, MdB Bundesminister für Verkehr, Vorwort Richtschnur
Mehr