Das künftige Punktesystem ab 2014 Fahreignungsregister (FaER) (Entwurf) (Quelle:BMVBS)
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- Cornelia Schräder
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1 Das künftige Punktesystem ab 2014 Fahreignungsregister (FaER) (Entwurf) (Quelle:BMVBS) Anordnung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Ermahnung und Information über Fahreignungs-Bewertungssystem Entzug min. 6 Monate Ohne weitere Maßnahmen Die Änderungen ab 2014 Ab 2014 werden die Punkte in 3 Kategorien eingeteilt: 1 Punkt: Verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit. Bisher 1 4 Punkte ohne Fahrverbot. 2 Punkte: Besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit. Bisher 3 4 Punkte und Fahrverbot oder 5 7 Punkte ohne Fahrverbot. 3 Punkte: Straftat ohne und mit Entziehung der Fahrerlaubnis. Bisher schwere Straftat mit Entziehung und 5 7 Punkten. Ordnungswidrigkeiten, die für die Verkehrssicherheit keine Relevanz haben, sollen nicht mehr mit Punkten geahndet werden. Übertragung der alten Punkte: 1 3 Punkte: 1 Punkt 4 5 Punkte: 2 Punkte 6 7 Punkte: 3 Punkte 8 10 Punkte: 4 Punkte Punkte: 5 Punkte Punkte: 6 Punkte Punkte: 7 Punkte 18 oder mehr Punkte: 8 Punkte Verstöße, die die Verkehrssicherheit nicht gefährden, werden nicht mehr erfasst und werden rückwirkend gelöscht (z.b. Punkt durch Einfahren in Umweltzone). 1 von 5
2 Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems Maßnahmen bei wiederholt auffälligen Personen: Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems sind von der Speicherung einzelner Verstöße im Register zu unterscheiden. Jeder verkehrssicherheitsbeeinträchtigender Verstoß wird wie bisher auch künftig im Fahreignungsregister (FaER) eingetragen. Auch bei Personen ohne Fahrerlaubnis! Die Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems Ermahnung, Verwarnung und Entzug richten sich allerdings nur gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis. Der Eintragung einer verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden (1 Punkt) oder besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden (2 Punkte) Ordnungswidrigkeit imfaer soll künftig im Bußgeldbescheid erwähnt werden. Nach Einführung des Systems mit 1 bis 3 Punkten je Verstoß ergibt sich folgende Reihung von Maßnahmen: Vormerkung: (bis 3 Punkte): Es werden gegen den Betroffenen keine Maßnahmen ergriffen; der Begriff Vormerkung verdeutlicht dies klarer als bisher für die Betroffenen; 1. Eingriffsstufe (4 oder 5 Punkte): "Ermahnung" Als wiederholt auffällige Person erhält der Fahrerlaubnisinhaber eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Daneben ergeht der Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar als Hilfestellung zur Verbesserung der individuellen Fahreignung auch freiwillig besucht werden kann. Ein Punkterabatt ist hiermit allerdings nicht verbunden; 2. Eingriffsstufe (6 oder 7 Punkte): "Verwarnung" und Anordnung eines Fahreignungsseminars; 3. Eingriffsstufe (ab 8 Punkte): Entziehung der Fahrerlaubnis. Alle Maßnahmenstufen müssen durchlaufen werden. Die jeweilige Maßnahme wird nur beim erstmaligen Erreichen eines der genannten Punktestände ergriffen. Allerdings können die Stufen je nach Tilgung von eingetragenen Entscheidungen mehrfach durchlaufen werden, wenn sich der entsprechende Punktestand wieder ansammelt. Regelungen über die Erfassung im Fahreignungsregister (FaER) (Quelle: BMVBS) Nur wenn der Verkehrsteilnehmer das Bewertungssystem versteht, ist er bereit, es zu akzeptieren und sein Verhalten zu ändern. In diesem Sinne wird eine abschließende Auflistung der im Fahreignungsregister (FaER) zu speichernden Verkehrsverstößen getroffen. Künftig gelten zwei kumulative Voraussetzungen, ob eine Ordnungswidrigkeit eingetragen wird oder nicht. Zum einen muss die Geldbuße die neue Eintragungsgrenze von 60 Euro erreichen, zum anderen muss es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die in der Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgelistet ist. Auch für Straftaten genügt es nicht mehr, dass sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stehen, sondern es kommt außerdem darauf an, dass die Straftat in der Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgelistet ist. Festsetzung der Verwarnungsgeldobergrenze auf 55 Euro und der Eintragungsgrenze auf 60 Euro Zukünftig wird die Verwarnungsgeldobergrenze für Ordnungswidrigkeiten auf 55 Euro festgesetzt und die Eintragungsgrenze auf 60 Euro. Bislang liegen diese bei 35, bzw. 40 Euro. Die Verwarnungsgeldobergrenze wurde in den letzten 25 Jahren nicht angepasst. Durch die Anhebung wird das Verwarnungsverfahren zur einfachen und zügigen Erledigung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gestärkt. Dies entspricht der Zielsetzung der Reform, das FaER zu entlasten und das Verfahren wegen Verkehrsverstößen zu vereinfachen. Da verkehrssicherheitsrelevante Verstöße durch die Neuregelung des Punktesystems betont werden sollen, müssen einige Regelsätze angehoben werden. Das betrifft die Regelsätze für Verkehrsordnungswidrigkeiten, die bislang unterhalb von 60 Euro lagen und dadurch nun nicht mehr erfasst werden würden. Bei folgenden Verstößen wurde die Anhebung der Verwarnungsgeldobergrenze beschlossen, weil sie eine erhebliche Relevanz für die Verkehrssicherheit haben: 1. Winterreifenpflicht (Anhebung von 40 auf 60 ), 2. Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Gefahrgutfahrzeugen oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen (Anhebung von 40 auf 60 ), 3. Parken an unübersichtlichen Stellen und Rettungsfahrzeug behindert (Anhebung von 40 auf 60 ), 2 von 5
3 4. Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kenntlich gemacht (Anhebung von 40 auf 60 ), 5. falsche Beleuchtung bei Regen, Nebel oder Schneefall (Anhebung von 40 auf 60 ), 6. rechtswidriges Verhalten an Schulbussen (Anhebung von 40 auf 60, bei Gefährdung Anhebung von 50 auf 70 ), 7. Missachtung der Kindersicherungspflicht (Anhebung von 40 auf 60 bzw. von 50 auf 70 ), 8. Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten und Personenbeförderungspflichten (Anhebung von 50 auf 60 ), 9. Unzulässige Fahrzeughöhe über 4,20 m (Anhebung von 40 auf 60 ), 10. Übermäßige Straßenbenutzung (Anhebung von 40 auf 60 ), 11. Schaffung von Verkehrshindernissen (Anhebung von 40 auf 60 ), 12. Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt (Anhebung von 50 auf 70 ), 13. Vorfahrt- oder Rotlichtverstoß (Anhebung von 50 auf 70 ), 14. Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich (Anhebung von 40 auf 60 bzw. von 50 auf 70 ), 15. verbotswidrig im Tunnel gewendet (Anhebung von 40 auf 60 ), 16. Zuwiderhandlungen gegen öffentlich angeordnete Verkehrsverbote (Anhebung von 40 auf 60 ), 17. Vollziehbaren Auflagen nicht nachgekommen (Anhebung von 40 auf 60 bzw. von 50 auf 70 ), 18. Fahren ohne Zulassung (Anhebung von 50 auf 70 ), 19. Versäumnis der Frist für die Hauptuntersuchungspflicht um mehr als 4 Monate (Anhebung von 40 auf 60 ), 20. Missachtung Betriebsverbot bei Kfz (Anhebung von 40 auf 60 bzw. von 50 auf 70 ), 21. Verstoß gegen Abmessung von Kfz und Kfz-Kombinationen (Anhebung von 50 auf 60 ), 22. gegen Kurvenlaufeigenschaften verstoßen (Anhebung von 50 auf 60 ), 23. Verstoß gegen die erforderliche Bereifung (Anhebung von 50 auf 60 ), 24. Handyverbot (Anhebung von 40 auf 60 ), 25. Fahren ohne Begleitung als 17jährige(r) (Anhebung von 50 auf 70 ). Ordnungswidrigkeiten, die nicht mehr erfasst werden Entsprechend der Zielsetzung des neuen Bewertungssystems, der Verbesserung der Verkehrssicherheit, soll auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, verzichtet werden. Künftig werden bestimmte Ordnungswidrigkeiten ohne Verkehrssicherheitsbezug im FaER nicht mehr gespeichert. Teilweise erfolgt allerdings eine kompensatorische Anhebung des Regelsatzes: Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch verbotswidriges Halten oder Parken an Feuerwehrzufahrt (Anhebung von 50 auf 65 ), Verstoß gegen Erlaubnispflichten bei Straßenbenutzung (Veranstalter) (unverändert 40 ), Sonn- und Feiertagsfahrverbot (Anhebung für den Fahrzeugführer von 75 auf 120 und für den Fahrzeughalter von 380 auf 570 ); Ferienreise-Verordnung (Anhebung für den Fahrzeugführer von 40 auf 60 und für den Fahrzeughalter von 100 auf 150 ), Verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen (Anhebung von 40 auf 80 ), Nichtbeachtung von Vorschriften über Bauarbeiten an der Straße (unverändert 75 ), Kennzeichen an nicht zulassungspflichtigem Fahrzeug nicht geführt (unverändert 40 ), Verstoß gegen Saisonkennzeichen (unverändert 40 ), fehlendes Kennzeichen (Anhebung von 40 auf 60 ), Kennzeichen abgedeckt - Glas, Folien usw. (Anhebung von 50 auf 65 ), Verstoß beim Kurzzeitkennzeichen (unverändert 50 ), Kennzeichenverstoß bei ausländischen Kraftfahrzeugen (unverändert 40 ), Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage (Anhebung von 50 auf 65 ), Verstoß gegen Vorschriften über die Stützlast (unverändert 40 ), Verstoß gegen Prüfpflicht von Geschwindigkeitsbegrenzern (unverändert 40 ), Verstoß gegen die Bestimmungen über Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast (unverändert 50 ) 3 von 5
4 Fahreignungsseminar Das Fahreignungsseminar soll das bisherige Aufbauseminar ersetzen, welches bisher nur von Fahrlehrern durchgeführt wurde. Im Rahmen der drei Maßnahmenstufen ist vorgesehen, dass bei einem Punktstand von 6 oder 7 (2. Stufe/rot) eine Verwarnung und eine verbindliche Anordnung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgt. Freiwillig kann das Seminar auch früher absolviert werden. Das Fahreignungsseminar soll mehrfach verkehrsauffällige Kraftfahrer dabei unterstützen, ihr Fahrverhalten zu ändern und sich zukünftig im Straßenverkehr regelkonform zu verhalten. Es wurde von Experten unter Federführung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) konzipiert. Das Fahreignungsseminar besteht aus zwei Teilmaßnahmen, die aufeinander abgestimmt werden: einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Verkehrspädagogische Teilmaßnahme In der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme werden durch speziell geschulte Fahrlehrer unter anderem Verkehrsregeln, Sinnhaftigkeit von Regeln und Risikoinformationen bei Überschreitung der Regeln vermittelt. Außerdem soll das Gefahrenbewusstsein verbessert werden. Dieser Teil des Fahreignungsseminars wird zwei Sitzungen von jeweils 90 Minuten Dauer umfassen und in Kleingruppen mit höchstens drei Teilnehmern stattfinden. Zwischen beiden Sitzungen soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Verkehrspsychologische Teilmaßnahme Im Rahmen der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme werden mit Hilfe besonders geschulter Verkehrspsychologen individuelle Wege zur Veränderung des riskanten Fahrverhaltens aufgezeigt. Diese persönlichen Strategien sollen dann im Alltag erprobt und die damit verbundenen Erfahrungen mit dem Verkehrspsychologen besprochen werden. Dieser Teil des Seminars wird aus drei Einzelsitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer bestehen. Zwischen den Sitzungen sollen jeweils mindestens drei Wochen liegen. Das Fahreignungsseminar ist innerhalb von drei Monaten nach der Anordnung zu absolvieren. Ist eine Person mit drei oder mehr Punkten als Begleiter geeignet? Künftig dürfen begleitende Personen nicht mehr als zwei Punkte haben. Im Rahmen des Begleiteten Fahrens ab 17 (BF 17) wird es künftig aber möglich sein, durch die Absolvierung eines freiwilligen Fahreignungsseminars die Eignung als Begleiter zu erlangen, falls die begleitende Person drei Punkte hat. Tilgungsfristen Die Tilgungshemmung entfällt. Jede Tat wird nach ihrer Tilgungsfrist und einer weiteren einheitlichen Überliegefrist von einem Jahr gelöscht: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis 11 Jahre, davon 10 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist, Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis 6 Jahre, davon 5 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist, besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten 6 Jahre, davon 5 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist, verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten 3 Jahre, davon 2 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist, verwaltungsbehördliche Entscheidungen 10 Jahre (wie bisher). 4 von 5
5 Überliegefrist ( 29 Abs.7 Satz 2 StVG) Damit soll verhindert werden, dass Eintragungen aus dem VZR getilgt werden, obwohl bereits eine erneute Zuwiderhandlung begangen wurde oder eine Entscheidung getroffen worden ist, die eine Tilgungshinderung auslöst, aber erst nach Ablauf der Tilgungsfrist von bereits gespeicherten Entscheidungen an das VZR mitgeteilt wird. In der Überliegefrist befindliche Entscheidungen werden jedoch nicht in Auskünfte an Behörden (Bußgeldbehörden, Fahrerlaubnisbehörden, Polizei usw.) einbezogen. Nur wenn eine Privatperson eine Auskunft über sich selbst oder ein beauftragter Rechtsanwalt eine Auskunft über seine Mandantin beziehungsweise seinen Mandanten (Privatauskunft) einholt, müssen auch die bereits in der Überliegefrist befindlichen Entscheidungen bei der Auskunftserteilung berücksichtigt werden. 5 von 5
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