Vortrag von Helmut Nischwitz am 17. August 2016

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1 Vortrag von Helmut Nischwitz am 17. August 2016 im ökumenischen Männerfrühstück der evangelischen Kirchengemeinde Stieldorf - Heisterbacherrott Verhalten Sie sich im öffentlichen Straßenverkehr immer rechtmäßig? Neue Straf- und Bußgeld- sowie Verwarnungsvorschriften im Straßenverkehrsrecht

2 Vorwort Das Kraftfahrzeug hat sich mit den Jahrzehnten zu einem nicht mehr verzichtbaren Verkehrsmittel sowohl für den Personen- als auch für den Gütertransport entwickelt. Von den Fahrzeugingenieuren sind die Kraftfahrzeuge mittlerweile so gut verbessert worden, dass ein technischer Mangel nur noch sehr selten zu einem Unfall führt. Dies bedeutet auch, dass beim Autofahren nicht die Technik an sich, sondern der Mensch in erster Linie als Schwachstelle anzusehen ist. Viele Menschen sind beim Autofahren nicht mehr sich selbst. Unabhängig von ihrem sozialen Stand oder Bildung benimmt sich ein Teil der Fahrzeugführer(innen) im öffentlichen Straßenverkehr rücksichtslos, rüpelhaft und in ihrem Fahrstil unverantwortlich und auch lebensbedrohlich für die anderen Verkehrsteilnehmer. Es ist zum Beispiel folgendes Fehlverhalten: Zu dichtes Auffahren. Zu kurzes Einscheren. Drängeln beim Überholvorgang. Ausbremsen. Rechts überholen. Zu hohe Geschwindigkeit. Immer wieder kommt es dabei zu schweren Verkehrsunfälllen mit Toten und Verletzten. Manche Fahrer(innen) betrachten vielleicht ihr Fahrzeug auch als Machtinstrument oder sogar als Waffe? 1

3 Die vom Gesetzgeber erlassenen geltenden Vorschriften des Straßenverkehrsrechts sind vollkommen ausreichend, sofern sie von den Fahrzeugführern(innen) auch beachtet werden. Ein Gesetz oder eine Verordnung ist vollkommen wertlos, wenn deren Beachtung nicht von der Staatsmacht überprüft und ggf. eine Nichtbeachtung auch geahndet wird. Mit meinem folgenden Vortrag werde ich Sie/Euch über die neuen Straf- und Bußgeld- sowie Verwarnungsvorschriften zum Straßenverkehrsrecht informieren. 2

4 Inhaltsverzeichnis 5 Grundsätze der Strafgerichtsbarkeit 6 Bußgeldkatalog 8 Erläuterungen zum Bußgeldkatalog 9 Aufbau des Bußgeldkatalogs 10 Erläuterung der Begriffe A-Verstoß und B-Verstoß 11 Faustregeln für Sicherheitsabstände Bußgeldkatalog Abstand ( 4 Abs. 1 Satz1 StVO) - Abstandsvergehen bei Geschwindigkeiten von mehr als 80 km/h - Abstandsvergehen bei Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h - Abstandsvergehen bei Geschwindigkeiten von mehr als 130 km/h 15 Bußgeldkatalog Verkehrssicherheit ( 2,23 StVO) Hinweise 16 Bußgeldkatalog Sonstige Pflichten von Fahrzeuführenden 17 Bußgeldkatalog Promille-Grenze (StVG) 19 Bußgeldkatalog Abschnitt II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten 20 Hinweie für Fahrradfahrer 21 Fahreignungsregister (FAER) Änderung des Punktesystems 22 Umrechnung der Punkte vom alten in das neue Punktesystem 23 Verjährung der angesammelten Punkte - Vorwort 25 Tilgungsfristen für angesammelte Punkte 26 Wie viele Punkte gibt es wofür? 27 Wie können Punkte abgebaut werden? 3

5 28 Erläuterung des Verwarnungsverfahrens 29 Strafverfahren 30 Strafvorschriften 31 Strafvorschriften für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ( 142 Strafgesetzbuch) 32 Strafvorschriften für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ( 142 Strafgesetzbuch) Wartepflicht 34 Kostenbescheid bei Halt- und Parkverstößen nach 25a (StVG) 35 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger nach 29 Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO) 36 Prüfplakette nach der Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) 37 Bußgeldkatalog Hauptuntersuchung ( 29 StVZO) 39 Beleidigungen ( 185, 194 Strafgesetzbuch 40 Verfahren bei einem festgestellten Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht 4

6 Grundsätze der Strafgerichtsbarkeit In der Bundesrepublik Deutschland wird zwischen einem Bußgeld- und einem Strafverfahren unterschieden. Eine Vielzahl von Gesetzen (z.b. das Straßenverkehrsgesetz) enthalten Bestimmungen, die regeln, wie das Verhalten der Verkehrsteilnehmer oder des Halters von Kraftfahrzeugen als Ordnungswidrigkeit anzusehen ist und mit einer Geldbuße belegt werden kann. Man ist dabei nicht vorbestraft. 5

7 Bußgeldkatalog Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung-BkatV) Der Bußgeldkatalog ist nach Abschnitten wie folgt unterteilt: Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Abschnitt II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten In den beiden Abschnitten sind die wichtigsten Tatbestände aufgelistet, aufgrund derer die Verkehrsteilnehmer bei Verstößen Sanktionen zu befürchten haben. 6

8 Es wird dabei unterschieden zwischen den Vorschriften für Pkw-Fahrer, die allerdings auch als allgemeine Regeln für alle anderen Kfz-Führer zu verstehen sind, Fahranfänger, denen während der zweijährigen Bewährungsprobe wesentlich schneller der Führerscheinentzug drohen kann, Lastkraftwagenfahrer, die Strafen fallen in Bezug auf Berufskraftfahrer vergleichsweise hoch aus. 7

9 Erläuterungen zum Bußgeldkatalog Im Bußgeldkatalog werden vom Gesetzgeber bestimmte Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht aufgezählt: zum Beispiel: - Falschparken, - geringe Geschwindigkeitsüberschreitungen in geschlossenen Ortschaften, - Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert, - 1ichteinhalten der Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen, die als Ordnungswidrigkeiten der Bewertung des Schuldvorwurfs unterhalb der Strafvorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) eingeordnet werden. Die Ordnungswidrigkeiten aus dem Bußgeldkatalog sind nur Bußen und werden mithin nicht in das Strafregister eingetragen. Möglich jedoch sind Eintragungen im Fahreignungsregister (Verkehrssünderdatei). 8

10 Aufbau des Bußgeldkatalogs Beispiel einer Kopfzeile des Bußgeldkatalogs - Bußgeldtabelle Führerschein - Lfd. 1r. Tatbestand Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) b) Fahrerlaubnis-Verordnung Regelsatz in Euro, Fahrverbot in Monaten Mitführen von Fahrzeugpapieren 168 Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt. 75 1ummer 4 i.v. m. den dort genannten Vorschriften 10 Euro 9

11 Erläuterung der Begriffe A- und B- Verstoß Im Bußgeldkatalog wird auch unterschieden zwischen einem sogenannten A-Verstoß und B-Verstoß. Als A-Verstoß werden schwerere Verkehrsdelikte klassifiziert. Hierzu zählen vor allem Alkohol- und Drogenvergehen, Unfallfahrerflucht, Rotlichtverstöße und bestimmte Geschwindigkeitsübertretungen. Als B-Verstoß werden weniger schwerere Verkehrsdelikte klassifiziert. Dazu gehört zum Beispiel das Fahren ohne Anlegen eines Sicherheitsgurts, Fahren mit abgefahrenen Reifen sowie Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung. Eintragungen als A- und B-Verstöße werden jedoch nur für solche Tatbestände ab einem Bußgeld von 60 Euro vorgenommen. 10

12 Faustregeln für Sicherheitsabstände Für Sicherheitsabstände gelten folgende Faustregeln: außerorts bei guten Sicht- und Straßenverhältnissen: halber Tachoabstand, innerorts bei guten Sicht- und Straßenverhältnissen: ca. 15 Meter oder 3 Pkw-Längen, bei schlechten Sicht- und Straßenverhältnissen: Sicherheitsabstand verdoppeln. Regelung für außerorts. Tachostand = Sicherheitsabstand, z.b. 70 km/h = 70 Meter 11

13 Bußgeldkatalog Abstand ( 4 Absatz 1 Satz 1 StV0) Bußgeldtabelle Abstand Bußgeldkatalog lfd. 1ummer 12 Abstand. Erforderlicher Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht Anmerkung: eingehalten. Tabelle 1 Buchstabe c Die Angaben der Punkte im Fahreignungsregister und die Einteilung der Verstöße sind vom Verfasser des Vortrags in der nachfolgenden Tabelle zusätzlich eingefügt worden. Abstandsvergehen bei Geschwindigkeiten von mehr als 80 km/h Abstand Strafe in Euro Punkte Fahrverbot K - weniger als 5/10 des halben Tachowertes weniger als 4/10 des halben Tachowertes weniger als 3/10 des halben Tachowertes weniger als 2/10 des halben Tachowertes weniger als 1/10 des halben Tachowertes A A A A A 12

14 Bußgeldkatalog Abstand ( 4 Absatz 1 Satz 1 StV0) Fortsetzung Abstandsvergehen bei Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h Abstand Strafe in Euro Punkte Fahrverbot K - weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75 1 A - weniger als 4/10 des halben Tachowertes A - weniger als 3/10 des halben Tachowertes Monat A - weniger als 2/10 des halben Tachowertes Monate A - weniger als 1/10 des halben Tachowertes Monate A 13

15 Bußgeldkatalog Abstand ( 4 Absatz 1 Satz 1 StV0) Fortsetzung Bußgeldtabelle Abstand Abstandsvergehen bei Geschwindigkeiten von mehr als 130 km/h Abstand Strafe in Euro Punkte Fahrverbot K - weniger als 5/10 des halben Tachowertes A - weniger als 4/10 des halben Tachowertes A - weniger als 3/10 des halben Tachowertes Monat A - weniger als 2/10 des halben Tachowertes Monate A - weniger als 1/10 des halben Tachowertes Monate A 14

16 Bußgeldkatalog Verkehrssicherheit ( 2, 23 StVO) Hinweise Das Handy am Steuer ist kein Kavaliersdelikt. Telefonieren kann zur Ablenkung und damit auch schneller zu Fahrfehlern und zu Unfällen führen. Grundlegend sind im Paragrafen 23 StVO Handlungen dargestellt, die ein sicheres Führen von von Fahrzeugen im Straßenverkehr gewährleisten sollen. Neben der Unvorschriftsmäßigkeit Ihres Kfz zählt insbesondere auch die Nutzung von Mobil- und Autotelefonen während der Fahrt. Mit der Punktereform im Mai 2014 wird der Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer neu eingeordnet und nunmehr auch mit einem Punkt bestraft. 15

17 Bußgeldkatalog Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden Lfd. 1r. Tatbestand Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro, Fahrverbot in Monaten 107 Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass seine Sicht oder das Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt waren, 23 Absatz 1 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer Euro das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt, 23 Absatz 1 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer Euro die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar waren, an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war 23 Absatz 1 Satz 3 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 Satz 4 49 Absatz 1 Nummer 22 5 Euro 20 Euro mit Gefährdung - mit Sachbeschädigung 23 Absatz 1 Satz 4 1 Absatz 2 49 Absatz 1 Nummer 1,22 25 Euro 35 Euro 16

18 Führe Bußgeldkatalog Bußgeldkatalog Promille-Grenze (StVG) Sonstige Pflichten von Fahrzeug Lfd. Nr. Tatbestand B. Zuwiderhandlungen gegen 24a, 24c StVG Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro, Fahrverbot in Monaten 0,5 Promille Grenze 241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder einen Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt 24a Absatz Euro Fahrverbot 1 Monat bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach 24a StVG, 316 oder 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister 1000 Euro Fahrverbot 3 Monate bei Eintragungen von bereits mehreren Entscheidungen nach 24a StVG, 316 oder 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister 1500 Euro Fahrverbot 3 Monate Berauschende Mittel 242 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu 24a Absastz 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt 24a Absatz 2 Satz 1 i.v.m. Absatz Euro Fahrverbot 1 Monat bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach 24a StVG, 316 oder 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister 1000 Euro Fahrverbot 3 Monate 17

19 242.2 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach 24a StVG, 316 oder 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister 1500 Euro Fahrverbot 3 Monate Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen 243 In der Probezeit nach 2a StVG oder er Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkolische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten 24c Absatz 1,2 250 Euro 18

20 Bußgeldkatalog Abschnitt II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten ndenlfd. Nr. Tatbestand Zuwiderhandlungen gegen 24 StVG Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro, Fahrverbot in Monaten A. Straßenverkehrs-Ordnung Bahnübergänge 244 Beim Führen eines Kraftfahrzeug Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert. 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a 700 Euro Fahrverbot 3 Monate 245 Beim zu Fuß gehen, Radfahren oder als andere nicht motorisierte am Verkehr teilnehmende Person Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert. 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a 350 Euro Sonstige Pflichten von Fahrzeuführenden 246 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt 23 Absatz 1a 49 Absatz 1 Nummer beim Führen eines Fahrzeugs 60 Euro beim Radfahren 25 Euro 247 Beim Führen eines Kfz verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt 23 Absatz 1b 49 Absatz 1 Nummer Euro 19

21 Hinweise für Fahrradfahrer Verstoßen Fahrradfahrer und Fußgänger gegen eine Bestimmung der Straßenverkehrs-Ordnung, können Sie auch dann mit Punkten im Fahreignungsregister belegt werden, wenn Sie keinen Führerschein/Fahrerlaubnis besitzen. Auch für Fahrradfahrer/innen gilt eine Promillegrenze. Diese beträgt derzeit 1,6 Promille. Verhält sich ein Fahrradfahrer oder eine Fahrradfahrerin durch Alkoholgenuss fahrauffällig, kann schon eine Blutalkoholkonzentration über 0,29 Promille zu einer Strafanzeige führen. Wenn wir selbst mit dem Auto unterwegs sind, ärgern wir uns oft über das Fehlverhalten von Fahrradfahrer(innen). Fahren wir dagegen gelegentlich mit dem Fahrrad, dann beschweren wir uns über die Autofahrer. Doch müssen wir uns sowohl als Autofahrer als auch als Radfahrer verinnerlichen, dass besonders Radfahrer(innen) zu den am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmern gehören, da sie in der Regel relativ ungeschützt unterwegs sind. 20

22 Fahreignungsregister (FAER) Änderung und des Punktesystems Im Monat Mai 2014 ist das Punktesystem und der Bußgeldkatalog vom Kraftfahrbundesamt überarbeitet worden. Vor dieser Änderung führten 18 eingetragene Punkte im Verkehrszentralregister zu einem Verlust der Fahrerlaubnis. Nach der neuen Regelung genügen hierzu schon 8 Punkte. Im Zuge der Änderungen ist das Verkehrszentralregister aufgelöst und hierfür das Fahreignungsregister eingeführt worden. Eine Umrechnung der Punkte enthält das neue System in der folgend aufgeführten Tabelle: 21

23 Umrechnung der Punkte vom alten in das neue Punktesystem Stand der Punkte vor Mai 2014 (VZR) 1 bis 3 4 bis 5 6 bis 7 8 bis bis bis bis und mehr Stand der Punkte nach Mai 2014 (FAER)

24 Verjährung der angesammelten Punkte Vorwort Die bei bestimmten Verkehrsverstößen zu erteilende Punktezahl im Fahreignungsregister ist nach der Überarbeitung des Punktesystems neu gestaltet worden. In diesem Zusammenhang ist nunmehr auch die Verjährung der einzelnen Punktzahlen vereinfacht worden. Die bereits erteilten Punkte nach der alten Regelung verjähren nach dem System des Verkehrszentralregisters (VZR). Dagegen verjähren die Punkte nach der neuen Regelung Fahreignungsregister (FAER) ohne dem Prinzip einer Hemmung. Dass bedeutet, dass durch die Erteilung weiterer Punkte die Verjährungsfrist der bisher eingetragenen Punkte nicht gehemmt wird oder von Neuem beginnt. 23

25 Verjährung der angesammelten Punktezahlen Fortsetzung Die Verjährung bzw. der Verfall der Punkte ist also unabhängig von neuen Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER). Die bereits angesammelten Punkte werden auch dann getilgt, wenn über Verstöße weitere Punkte hinzukommen. Für die Verkehrssünder hat dies den Vorteil, dass der jeweils Betroffene im Vorfeld stets genau weiß, wann seine Punkte für den eingetragenen Verstoß wieder gelöscht werden. 24

26 Tilgungsfristen für angesammelte Punkte Tabelle der Tilgungsfristen Tatbestand Punkte Verjährungsfrist Ordnungswidrigkeiten (Schwere Verstöße) 1 2,5 Jahre Ordnungswidrigkeiten (Besonders schwere Verstöße) 2 5 Jahre Straftaten (Ohne Entziehung der Fahrerlaubnis 3 5 Jahre Straftaten (Mit Entziehung der Fahrerlaubnis) 3 10 Jahre Punkteabbau Bis zu 6 Punkte können innerhalb von 5 Jahren abgebaut werden. 25

27 Wie viele Punkte gibt es wofür? Ordnungswidrigkeiten ohne Regelfahrverbot werden als schwere Verstöße mit 1 Punkt im FAER eingetragen. Ordnungswidrigkeiten mit einem Regelfahrverbot sowie Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis werden als besondere Verstöße eingestuft und mit 2 Punkten bewertet. Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis sind eine eigenen Kategorie, die mit 3 Punkten eingetragen wird. Punkte entstehen am Tattag und werden für die Berechnung des Punktestandes so lange herangzogen, wie die Tilgung der betreffenden Tat noch nicht abgelaufen ist. Wie viele Punkte gibt es wofür? 26

28 Wie Wie viele werden Punkte Punkte gibt es abgebaut? wofür? Wird man vorgemerkt (1 bis 3 Punkte): In dieser Stufe werden gegen Betroffene keine Maßnahmen ergriffen und es erfolgt auch keine Benachrichtigung. Ermahnung (4 bis 5 Punkte): Als wiederholt auffällige Person erhält der/die Betroffene erstmals eine Ermahnung und eine Aufforderung, sein Verhalten im Straßenverkehr zu ändern. Außerdem bekommt er ein Information über das Fahreignungs-Berwertungssystem, verbunden mit dem Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar zum Abbau von einem Punkt. Verwarnung (6 oder 7 Punkte): Die weiterhin auffälligen Fahrerlaubsnisinhaber(innen) erhalten eine schärfere Verwarnung unter dem Hinweis auf die drohende Entziehung der Fahrerlaubnsis bei weiteren Verstößen. Auch auf dieser Stufe ergeht der Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden kann. Ein Punktabzug erfolgt jedoch nicht. Entziehung der Fahrerlaubnis (ab 8 Punkte): Die Fahrerlaubnis wird entzogen. Eine neue Fahrberechtigung kann frühestens nach sechs Monaten wieder erteilt werden. Ein Nachweis über eine erfolgreich durchgeführte medizinisch-psychologischen Untersuchung ist jedoch erforderlich. Das Fahreignungsseminar besteht aus zwei Teilmaßnahmen: Einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme. Einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. 27

29 Erläuterung des Verwarnungsverfahrens Für Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, die sich im Bagatellbereich zutragen, sieht das Ordnungswidrigkeitenverfahren als milderes Mittel gegenüber dem Bußgeldbescheid die sogenannte Verwarnung vor. Ziel der Verwarnung ist eine einfache und kostengünstige Erledigung des Verfahrens, die durch die fristgerechte Zahlung des angebotenen Verwarngeldes eintritt. Eine Verwarnung ist jedoch nur mit dem Einverständnis des Betroffenen möglich. Stimmt der oder die Betroffene der Verwarnung nicht zu, kommt es zu einem normalen Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldverfahren. Eine Verwarnung wird mithin nur bei geringfügigen Verkehrsverstößen bis zu einem Betrag von 55,00 Euro ausgesprochen vgl. Bußgeldkatalog. Eine Eintragung mit Punkten in Fahreignungsregister (FAER) wird nicht vorgenommen. Dies geschieht erst ab einer Geldbuße von 6 0,00 Euro. 28

30 Strafverfahren Strafverfahren betreffen Vergehen und Verbrechen. Vergehen sind Straftatbestände mit einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Verbrechen sind Straftatbestände mit einer zu erwartenden Strafe von mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe. Im Gegensatz zum Ordnungswidrigkeitenverfahren wird gegen den Betroffenen ein Strafverfahren eingeleitet, wenn er gegen Strafvorschriften verstoßen hat und ihn damit ein größerer Schuldvorwurf trifft. 29

31 Strafvorschriften Unter die Strafvorschriften fallen zum Beispiel: - Trunkenheit im Straßenverkehr ( 315c StGB), - unerlaubtes entfernen vom Unfallort ( 142 StGB), - Gefährdung des Straßenverkehrs ( 315e StGB), - Fahren ohne Fahrerlaubnis, - Kennzeichenmissbrauch, - wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos auf der Autobahn oder Kraftfahrtstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt ( 315e StGB). Im Ergebnis des Strafverfahrens sind insbesondere Freiheits- und Geldstrafen sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis von mindestens 6 Monaten und Eintragungen im Strafregister möglich. 30

32 Strafvorschriften Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 142 Srafgesetzbuch (StGB) Die Bestimmungen des 142 (StGB) schützen das private Feststellungsinteresse eines Unfallbeteiligten zur Durchsetzung bzw. Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche. Weil dieses Feststellungsinteresse sich aus dem möglichen Gefahren des Straßenverkehrs ergibt, wird 142 StGB vom Thema her zu den Straßenverkehrsdelikten eingeordnet. Wer beim Aus- oder Einparken ein anderes Fahrzeug leicht beschädigt (kleinerer Sachschaden), muss eine angemessene Zeit am Unfallort verbringen (ca. 30 Minuten), um auf eine feststellungsberechtigte Person zu warten. Nur das Hinterlassen eines Zettels mit der Angabe des Namens und der Telefonnummer an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs, um die Angelegenheit später regeln zu können, ist eine strafbare Handlung nach 142 StGB. 31

33 Strafvorschriften Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 142 Strafgesetzbuch (StGB) Wartepflicht Erfahrungswerte durch Urteile von Gerichten Bei Personen- oder größeren Sachschäden beträgt die Wartepflicht ca. 1 Stunde. Erst nach der Wartepflicht bei - kleineren Sachschäden von ca. 30 Minuten, - Personen- oder größeren Sachschäden von ca. 60 Minuten, darf sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernen. Er ist jedoch dazu verpflichtet, unverzüglich seine Unfallbeteiligung bekannt zu machen. Zum Beispiel dadurch, dass er umgehend die nächste Polizeidienststelle aufsucht und mitteilt, dass er an einem Unfall beteiligt gewesen ist. Ferner muss er seine Anschrift, seinen Aufenthaltsort sowie das amtliche Kennzeichen und den Standort des Fahrzeugs angeben. 32

34 Strafvorschriften Strafvorschriften Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Unerlaubtes 142 Srafgesetzbuch Entfernen vom (StGB) Unfallort 142 Strafgesetzbuch Wartepflicht (StGB) Wartepflicht (Fortsetzung) Bei Unfällen mit Bagatellschäden von ca Euro außer-halb des fließenden Straßenverkehrs wird die Strafe gemildert oder es kann davon abgesehen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Unfallbeteiligte in einem Zeitraum von 24 Stunden die Feststellungen seiner Unfallbeteiligung ermöglicht. Jedoch ist bei größeren Schäden, die mehr als Euro betragen, die Wartepflicht unbedingt einzuhalten. 33

35 Kostenbescheid bei Halt- und Parkverstößen nach 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) Eine Sonderform des Verwarnungsverfahrens ist der Kostenbescheid nach 25a (StVG) bei Halt- und Parkverstößen. Die Verwaltungsbehörde kann diesen Kostenbescheid gegen den Halter eines Kraftahrzeugs erlassen, wenn die Person welche den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. In diesem Fall werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Außerdem hat er dann seine Auslagen selbst zu tragen. Von einer Entscheidung wird dann abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten. Eine Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar. 34

36 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) und kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen nach 4 Abs. 2 und 3 der (FZO) haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Pkw müssen alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung. Für erstmals zugelassene Fahrzeuge ist dagegen erst nach drei Jahren die Hauptuntersuchung erforderlich. Der Halter hat den Monat, in welchem das Fahrzeug spätestens zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nachzuweisen. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass sich die angebrachte Prüfplakette in ordnungsgemäßen Zustand befindet. Die Prüfplaketten dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein. 35

37 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Prüfplakette Die Prüfplakette wird an dem am Fahrzeugheck angebrachten Kennzeichen-Schild (Nummernschild) aufgeklebt. Aus Gründen einer besseren Überwachung durch die Ordnungsbehörden erhalten sie für jedes Jahr eine andere Grundfarbe. Die Farbensysteme wiederholen sich alle sechs Jahre. Ab dem 1. Januar 2016 bis 2019 erhalten die Prüfplaketten folgende Grundfarben: 2016 braun 2017 rosa 2018 grün 2019 orange Die Prüfplakette wird Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Woran erkannt man, ob die nächste HU fällig ist? In der Mitte der Prüfplakette ist die jeweilig Jahreszahl aufgeführt. Der fällige Monat ist als oben stehende Zahl auf 12. OO Uhr Position - abzulesen. 36

38 Bußgeldkatalog Hauptuntersuchung ( 29 StVZO) LLfd. 1r. D:f Tatbestand d) Straßenverkehrs- Zulassungsordnung Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro, Fahrverbot in Monaten Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt 29 Absatz 1 Satz 1 i.v.m. Nummer 2.1, 2.2, Satz 2, 3 Nummer 3.1.1, 3.1.2, der Anlage VIII 69a Absatz 2 Nummer Bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist, um bis zu 2 Monate 15 Euro mehr als 2 bis zu 4 Monate 25 Euro mehr als 4 bis zu 8 Monate 60 Euro mehr als 8 Monate 75 Euro 37

39 186.2 bei anderen als in Nummer genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist mehr als 2 bis zu 4 Monate mehr als 4 bis zu 8 Monate mehr als 8 Monate 29 Absatz 1 Satz 1 i.v.m. Nummer Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII 69a Absatz 2 Nummer Euro 25 Euro 60 Euro Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt. 15 Euro 38

40 Beleidigungen 185, 194 Strafgesetzbuch (StGB) Was sind Beleidigungen? Vom Bundesgericht sind Beleidigungen als Angriff auf die Ehre einer Person oder mehrerer Personen durch die Kundgabe einer Missachtung definiert worden. Eine Missachtung kann sowohl wörtlich als auch schriftlich oder durch schlüssige Handlungen (Gesten), zum Beispiel durch das Zeigen des Stinkefingers erfolgen. Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft ( 185 StGB). Die Beleidigung wird jedoch nur auf Antrag verfolgt (194 Abs.1 StGB). Beleidigungen können mithin nach folgend aufgeführten Regelsätzen aus Gerichtsurteilen, je nach Einkommen, viel Geld kosten: Alte Sau. Bis E Asozialer. 550 E Dumme Kuh. 550 E Vogel zeigen. 750 E Mittelfinger (Stinkefinger) Bis E Zunge rausstrecken. 150 E zeigen. Du blödes Schwein. 475 E Idiot E Scheibenwischer- Geste E Kreis aus Daumen und Zeigefinger bilden. 675 E Quellenangaben: - Google www. Bmvi.de/DE/Verkehr/Verkehrsteilnehmer - Google - Google Bußgeldsachen - Google www. Bußgeldkatalog Juris - Google Anmerkung: Für die Richtigkeit der Angaben im Vortrag wird keine Gewähr übernommen. 39

41 Sie wurden bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsvorschriften ertappt. Zu schnell gefahren, Rotlicht der Ampel missachtet, falsch geparkt. Schuld wird eingestanden Bußgeldbescheid Anhörungsbogen Bußgeld Verwarnungsgeld ab 60 Euro, bis 55 Euro, Punkte, evtl. Fahrverbot keine Punkte, kein Fahrverbot Schuld wird nicht eingestanden Binnen einer Woche bezahlen Fall ist erledigt Behörde und Polizei ermitteteln Vorwurf wird nicht Vorwurf wird zurückgenommen fallen gelassen Verfahren wird eingestellt, der Fall ist erledig Bußgeld ist zu zahlen. Punkte in Flensburg. Fahrverbot. Bußgeldbescheid Wird akzeptiert Wird nicht akzeptiert Einspruch Schreiben ignoriert, Bescheide erlangen hiermit Rechtskraft. Behörde und die Polizei ermitteln Vorwurf wird nicht Vorwurf wird Zurückgenommen fallen gelassen Verfahren wird eingestellt, der Fall ist erledigt. Gerichtsverhandlung Richter spricht Urteil Freispruch Einstellung des Verfahrens Bußgeldbescheid der Behörden wird abgeändert, z.b. dasfahrverbot entfällt Konsequenzen für den Verurteilten Bußgeld, Punkte, eventuell Fahrverbot. Kosten des Verfahrens Befolgt der Betroffene die Auflagen des Urteils, ist der Fall hiermit abgeschlossen. Zahlt der Betroffene nicht das Verwarnungs- oder Bußgeld, dann kommt der Gerichtsvollzieher oder evtl. Anordnung einer Erzwingungshaft. 40 Fundstelle: 49 AUTO 14/)200ß3

Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines s wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ( BKatV) Vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033) Zuletzt

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