Betr.: GZ /1-II/ST4/04 Nachhang zum Entwurf einer 24. KFG-Novelle

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1 3/SN-170/ME XXII. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 5 An das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Abt II/ST4 Radetzkystraße Wien Ihr Zeichen/vom Unser Zeichen Tel. Wien, am GZ /1-II/ST4/04 E 450/04/Wt/Schä / Betr.: GZ /1-II/ST4/04 Nachhang zum Entwurf einer 24. KFG-Novelle Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge nimmt wie folgt zum Nachhang zum Entwurf einer 24. KFG-Novelle Stellung wie folgt: Anmerkung: Änderungen zum Entwurfstext fett hervorgehoben Vorbemerkung bezüglich der Starrdeichselanhänger: Nach dem Kenntnisstand der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge sollte der Starrdeichsela n- hänger, sofern er kein Einachsanhänger ( 2 Abs. 1 Z 26) oder Zentralachsanhänger ist (bisherige 2 Abs. 1 Z 26b) ausschließlich bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen Anwendung finden, da bei den anderen Verwendungsbestimmungen die Betriebserlaubnisrichtlinie 70/156/EWG anzuwenden ist und bei den von dieser Richtlinie erfassten Fahrzeugen die Stützlast derzeit auf 1000 kg beschränkt ist und national auch bleiben sollte. Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge regt aus Gründen der Systematik des KFG an, die Begriffsbestimmung des Einachsanhängers ( 2 Abs. 1 Z 26) außer in 2 Abs. 1 Z26 nicht mehr weiter im KFG 1967 und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu verwenden und nur dort Zentralachsanhänger mit einer Achse zu zitieren, wo dies unbedingt erforderlich ist ( 104 Abs. 5 Ziehen von Anhängern mit Krafträdern) und in allen anderen Fällen ( 3 Abs. 7 Z 6 höchstes zulässiges Gesamtgewicht und 13 Abs. 7 Anhängerstützen sowie 61 Abs. 6 letzter Satz KDV Mit Zugmaschinen dürfen Einachsanhänger nur gezogen werden, wenn dabei die Summe der Radlasten der lenkbaren Räder der Zugmaschine ein Fünftel ihres Eigengewichtes nicht unterschreitet. ) die Bestimmungen auf Starrdeichselanhänger abzustellen, da dies der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge bei diesen Fundstellen sinnvoll erscheint. Zusätzlich wäre zu bedenken: 1) Durch die Einführung des Starrdeichselanhängers in der im Entwurf vorgeschlagenen Form wird die Systematik des KFG 1967 bezüglich der Fahrzeuggruppen und Untergruppen und der auf diese Fahrzeug(unter)gruppen anzuwendenden technischen Vorschriften noch inkonsistenter. 2) Die Richtlinie 2003/37/EG ist bis 31. Dezember 2004 in Österreich umzusetzen; aufgrund dieser Richtlinie werden noch seitens der EU weitere Einzelrichtlinien erlassen, die diesen Bereich regeln werden. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass in den derzeit publizierten Änderungsvorschlägen und Vollständigkeit der WGAT des Inhaltes ( Working wird von der Group Parlamentsdirektion on Agricultural keine Haftung Tractors ) übernommen. ausschließlich im Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2009/37/EG und Aufhebung der Richtlinie

2 2 von 5 3/SN-170/ME XXII. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 76/432/EWG mit der Bezeichnung ENTR/F5/ /rev.11 über Begriffsbestimmungen bezüglich der Anhänger Vorschläge bezüglich der Starrdeicheselanhänger zu finden sind. In diesem Richtlinienentwurf werden in Anhang I, Punkt 1.16 Anhänger definiert, wie folgt: 1.16 Anhänger Vollanhänger Zentralachsanhänger (Definition wie derzeit im KFG 1967, d.h. maximal 1000 kg Stützlast) Semi-Mounted Trailer, (hier wird der im Entwurf enthaltene Starrdeichselanhänger beschrieben) Augenscheinlich gibt es im Bereich der EU derzeit keine wesentlichen Bestrebungen, hier einheitliche Vorschriften zu schaffen. Um jedoch für den Staatsbürger eine Rechtssicherheit und eine durchgängige Entwicklung der technischen Vorschriften zu schaffen, wird vorgeschlagen, die Starrdeichselanhänger dann in den österreichischen Rechtsbestand zu übernehmen, wenn für diese Semi-Mounted Trailer auf EU-Ebene ausreichend technische Vorschriften geschaffen wurden. Zu Z 1 ( 2 Abs. 1 Z26b - neu): Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge befürchtet, dass den technischen Fachausdruck Vertikalmoment nur wenige Nicht-Techniker verstehen werden. Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird folgender Text vorgeschlagen, wobei der letzte Satzteil (in Klammer) dann eine Wiederholung ist und entfallen könnte: 26b. Starrdeichselanhänger ein nicht unter Z 12 fallender Anhänger mit einer Achse oder Achsgruppe, bei dem die winkelbewegliche Verbindung zum Zugfahrzeug über eine Zugeinrichtung (Deichsel) erfolgt, die nicht frei beweglich mit dem Fahrgestell verbunden ist und deshalb eine Stützlast auf das Zugfahrzeug übertragen kann, (und aufgrund seiner Bauart ein Teil seines Gesamtgewichtes vom Zugfahrzeug getragen wird); Zu Z5 ( 3 Abs. 1 Z 4.4): Neben dem Zentralachsanhänger (siehe Erläuterungen zum Entwurf) ist auch der Einachsanhänger eigentlich ein Sonderfall des Starrdeichselanhängers siehe Vorbemerkung. Um eine durchgängigere Systematik im KFG 1967 zu erreichen, wird daher vorgeschlagen, die Aufteilung analog zu anderen Fahrzeugober- und Untergruppen (Zentralachsanhänger und Einachsanhänger sind Sonderfälle der Starrdeichselanhänger, wie auch bezüglich des Zentralachsanhängers in den Erläuterungen zum Entwurf dargelegt) vorzunehmen und den Einachsanhänger in 3 Abs. 2 aufzuzählen, um ihn einer bestimmten Gruppe zuweisen zu können der Einachsanhänger kann ein Zentralachsanhänger oder ein Starrdeichselanhänger sein: 4. Anhänger (Klasse O), das sind 4.1 Anhängewagen, 4.2 Sattelanhänger, 4.3 Starrdeichselanhänger, Zentralachsanhänger, Starrdeichselanhänger, ausgenommen solche nach Z 4.3.1, und 3 Abs. 2: (2) Sattelkraftfahrzeuge, Dieses Dokument Gelenkkraftfahrzeuge, wurde mittels vom Verfasser Mannschaftstransportfahrzeuge, zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit Transportkarren, selbstfahrende und Arbeitsmaschinen, Vollständigkeit des Inhaltes Anhänger-Arbeitsmaschinen, wird von der Parlamentsdirektion Einachsanhänger, keine Haftung übernommen. Invalidenkraft-

3 3/SN-170/ME XXII. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 3 von 5 fahrzeuge und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe. Zu Z 6 ( 4 Abs. 7 Z1 und Z7): - Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge erlaubt sich, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in der Textgegenüberstellung augenscheinlich die Worte Sattelanhänger und fehlen dürften. - Nach dem Kenntnisstand der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge sollten die neuen Bestimmungen bezüglich der Starrdeichselanhänger ausschließlich auf landwirtschaftliche Fahrzeuge zutreffen und nicht auf Zentralachsanhänger zur gewerblichen Güterbeförderung. Diese unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie 96/53/EG, Anhang I, Z 2.1 (d.h. 18 t bzw. 24 t, wie auch in der derzeitigen Fassung des 4 Abs. 7 enthalten). Aufgrund der im Entwurf enthaltenen neuen Definition des Zentralachsanhängers wäre dieser ein Starrdeichselanhänger und würde unter die vorgeschlagene Ausnahme für Starrdeichselanhänger fallen. Im EU-Recht ist derzeit keine in dem vorliegenden Entwurf enthaltene Ausnahme vorgesehen. Es wird für die Neufassung dieser Ziffern daher folgender Text vorgeschlagen: (7) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht überschreiten: 1. bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und landwirtschaftliche Starrdeichselanhänger, kg, und 7. bei Anhängern mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und landwirtschaftliche Starrdeichselanhänger, kg, Die Z6 könnte daher lauten: 6. In 4 Abs. 7 werden in Z 1 und Z 7 jeweils nach dem Wort Sattelanhänger die Wörter und landwirtschaftliche Starrdeichselanhänger eingefügt. Zu Z 7 ( 4 Abs. 7 Z 6): Nach Ansicht der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge sollte die Ausnahme bezüglich des höchsten zulässigen Gesamtgewichts nur für landwirtschaftliche Starrdeichselanhänger ge l- ten. Es wird daher folgender Text für den 4 Abs.7 Z6 vorgeschlagen: 6. bei Einachsanhängern, ausgenommen landwirtschaftliche Starrdeichselanhänger, kg, Zu Z8 ( 4 Abs. 7 Z 8): Es wird vorgeschlagen, auch auf diese Anhänger die selben Bestimmungen wie in 4 Abs. 9 lit. c anzuwenden, um eine übermäßige Belastung der Fahrbahn zu vermeiden. Gleichzeitig wird die Bestimmung des letzten Satzes in 4 Abs. 9 lit. c in Frage gestellt, da es technisch nahezu unmöglich ist, die Mitten der Doppelachsen in geringerem Abstand als 4 m anzuordnen, aufgrund dieser Bestimmung dieser Ausnahme fast alle vierachsigen Kraftfahrzeuge nicht Dieses diese Dokument Bestimmung wurde mittels einhalten vom müssten Verfasser und zu der Verfügung Bundesprüfanstalt gestellt. Für die Richtigkeit für Kraftfahrzeuge derzeit keine analoge Bestimmung im EU-Recht bekannt ist.

4 4 von 5 3/SN-170/ME XXII. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) Für den 4 Abs. 9 lit. c wird daher folgender Text vorgeschlagen: c) Das höchste zulässige Gesamtgewicht (in Tonnen) eines vierachsigen Kraftfahrzeuges oder vierac h- sigen landwirtschaftlichen Anhängers darf das Fünffache des Abstandes in Metern zwischen den Mitten der vordersten und der letzten Achse nicht überschreiten. Zu Z10 ( 16 Abs. 1) Der erste Teil des dritten Satzes widerspricht dem geltenden EU-Recht und macht derzeit bei einer großen Anzahl von Genehmigungen die Berufung auf geltendes EU-Recht erforderlich. Es wird daher vorgeschlagen, die Bestimmung der Trennung von den Lichtaustrittsflächen der anderen Leuchten entfallen zu lassen. Es wird daher für den 16 Abs. 1 folgender Text vorgeschlagen: (1) Für Anhänger gelten die Bestimmungen des 14 über die hinteren Leuchten und Rückstrahler. Nebelschlussleuchten und Rückfahrscheinwerfer sind für Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Zugmaschinen gezogen zu werden, jedoch nicht erforderlich. Die Rückstrahler müssen die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht sein, dass eine Spitze des Dreieckes nach oben gerichtet ist. Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur einer der sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Diese Rückstrahler müssen auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger ( 14 Abs. 9 lit. c) angebracht sind; werden sie durch den Leuchtenträger verdeckt, so müssen auch auf diesem Rückstrahler angebracht sein. Zu Z13 ( 24a Abs. 1): Diese Bestimmung sollte nach Ansicht der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge auf Fahrzeuge zutreffen, die aus einem Fahrgestell (mit Fahrerhaus), d.h. aus einem unvollständigen Fahrzeug einer der Klassen M2, M3, N2 oder N3 entstanden sind. Die derzeitige Formulierung könnte die Interpretation zulassen, dass nur solche Fahrzeuge über einen Geschwindigkeitsbegrenzer verfügen müssen, die zuerst ein LKW mit Aufbau für den Gütertransport (zb Planen/Spriegelaufbau) waren und dann einen neuen Aufbau bekamen, der sie zur selbstfahrenden Arbeitsmaschine machte. Für den 24a Abs. 1 wird daher folgender Text vorgeschlagen: (1) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie auf Fahrgestellen, die für Fahrzeuge dieser Klassen geeignet sind, aufgebaute Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftwagen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen mit geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzen. Bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 muss der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt sein, dass eine Geschwindigkeit von 100 km/h nicht überschritten werden kann. Bei den anderen Fahrzeugen muss der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt sein, dass eine Geschwindigkeit von 90 km/h nicht überschritten werden kann. Zu Z16 ( 28 Abs. 3 lit. a): Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge erlaubt sich, darauf hinzuweisen, dass die lit. a derzeit in diesem Absatz nicht existiert und das Zitat 28 Abs. 3 Z 1 lauten sollte. Zu Z17 (Anfügung zu 28 Abs. 3): Aufgrund der Formulierung kann müsste in jedem Genehmigungsbescheid angeführt werden, ob diese Berechnungsart herangezogen wurde oder eine andere. Es wird daher vorge-

5 3/SN-170/ME XXII. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 5 von 5 schlagen, in diesem Satz die Berechnungsart des höchsten zulässigen Gesamtgewichts einheitlich festzulegen. Für diesen Satz wird daher folgender Text vorgeschlagen: Bei Starrdeichselanhängern ist das höchste zulässige Gesamtgewicht als Summe der höchsten zulässigen Stützlast und der höchsten zulässigen Achslast(en) festzusetzen. Zu Z23 ( 101 Abs. 1 lit. a): Gemäß der neuen Begriffsbestimmung in 2 Abs.1 Z26c ist der Zentralachsanhänger ein Starrdeichselanhänger. Bei Zentralachsanhängern wird das höchste zulässige Gesamtgewicht einschließlich der Stützlast auf dzt kg eingeschränkt ( 4 Abs. 7 Z1 und Stellungnahme zu Z6 ff des Entwurfs). Bei Starrdeichselanhängern soll die Erleichterung geschaffen werden, die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte wie bei den Sattelkraftfahrzeugen zu berechnen. Die Formulierung im Entwurf würde aber den Abzug einer der beiden Stützlasten auch bei Zentralachsanhängern erlauben, was im EU-Recht dzt. nicht vorgesehen ist. Es wird daher für 101 Abs. 1 lit. a folgender Text vorgeschlagen: Abs. 1 lit. a lautet: a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei landwirtschaftlichen Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden,

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