Information zu den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge

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1 Information zu den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge Form und Abmessungen von Zugfahrzeugen und Zugkombinationen bei den C und D-Klassen und der Klasse BE (unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften des Anhangs II der 2. EU- Führerscheinrichtlinie und Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie) Mit Wirkung zum müssen spätestens alle Anforderungen des Anhangs II der 2. EU-Führerscheinrichtlinie an die Prüfungsfahrzeuge der C- und D-Klassen sowie der Klasse BE umgesetzt werden. Ebenso sind die Anforderungen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie zum zu beachten. Es stellt sich somit die Frage, welche Zugfahrzeuge und Zugkombinationen mit welchen Abmessungen und Aufbauten als Prüfungskombinationen noch zulässig sind, auch unter Berücksichtigung der spezifischen Vorgaben des Anhangs II der EU- Richtlinie. Häufig werden folgende Fragen zu den Prüfungsfahrzeugen gestellt: 1. Wie breit muss der Anhänger im Verhältnis zum Zugfahrzeug mindestens sein? 2. Wie breit muss der Aufbau des Anhängers im Verhältnis zum Zugfahrzeug mindestens sein? 3. Um welches Maß darf der Aufbau des Zugfahrzeugs gegenüber der Höhe des Fahrerhauses kleiner sein? 4. Um welches Maß darf der Aufbau des Anhängers gegenüber der Höhe des Fahrerhauses des Zugfahrzeugs kleiner sein? 5. Um welches Maß darf der Aufbau des Anhängers (z.b. durch Kotflügel) gegenüber der Breite des Fahrerhauses des Zugfahrzeugs (geringfügig) kleiner sein? 6. Welche Fahrzeugaufbauten gelten als vergleichbar (z.b. Silofahrzeuge; Wechselbrücken; Plane und Spriegel)? 7. Wie ist mit der Verwendung von (Spezial-) Aufbauten umzugehen? 8. Können Fahrzeuge lediglich mit hohen Bordwänden vorn und/oder hinten als Prüfungsfahrzeuge akzeptiert werden? 9. Was bedeutet Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel? 10. Wie ist damit umzugehen, wenn die Anforderungen nur mit der Ladung erfüllt werden können? In dieser Information sind sowohl die gesetzlichen Regelungen als auch dazu ergänzende Erläuterungen (Zeichnungen, Bilder) zu den Klassen BE, C + CE, C1 + C1E, D + DE und D1 + D1E dargestellt. Sie beschreibt die Voraussetzungen, die mindestens zu erfüllen sind, um als Prüfungsfahrzeug bzw. Prüfungskombination verwendet werden zu können. Information über Form und Abmessungen von Zugfahrzeugen und Zugkombinationen Seite 1 von 15

2 Klasse BE (FeV Anlage 7 Nr.2.2.5) Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m b) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1300 kg c) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg d) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug e) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. zgm Zugfahrzeug + zgm Anhänger > 4250 kg (wobei die zgm des Anhängers > 750 kg sein muss) Die Zugkombination darf nicht in die Klasse B 96 fallen! Der Aufbau muss so breit sein, wie die Heckscheibe des Zugfahrzeugs. Der Anhänger muss so hoch sein, dass eine Sicht nur über die Außenspiegel möglich ist (Oberkante der Heckscheibe). Der Aufbau darf gegenüber der Fahrzeugbreite 2x um das Maß der Kotflügelbreite (max. 2 x 250 mm = 500 mm) weniger breit sein, wenn die o.g. Anforderung erfüllt wird. Klasse B 96 (Fahrerschulung nach Anlage 7a der FeV) zgm Zugfahrzeug + zgm Anhänger > 3500 kg und 4250 kg (wobei die zgm des Anhängers > 750 kg sein muss) Information über Form und Abmessungen von Zugfahrzeugen und Zugkombinationen Seite 2 von 15

3 Zulässige Anhänger der Klasse BE Sonderformen sind zulässig, wenn der Aufbau im mittleren, sichtrelevanten Bereich geschlossenen ist (z.b. Tankaufbau) und ansonsten die Anforderungen (z.b. Sicht nach hinten nur über Außenspiegel) erfüllt werden. Beispiel für eine nicht mehr zulässige Kombination ab dem Nur noch bis möglich! (Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel) Information über Form und Abmessungen von Zugfahrzeugen und Zugkombinationen Seite 3 von 15

4 Prüfungsfahrzeuge der Klasse BE (Vergleich bis / ab ) Bis zum 30.September 2013 gelten die Definitionen der Prüfungsfahrzeuge parallel. Die zulässigen Gesamtmassen müssen dann den neuen Vorschriften entsprechen. Information über Form und Abmessungen von Zugfahrzeugen und Zugkombinationen Seite 4 von 15

5 Klasse C + CE + C1 (FeV Anlage 7 Nr und Nr und Nr ) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar Mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine Sicht nach hinten nur über Außenspiegel Um eine einheitliche Auslegung zu gewährleisten ist eine feste Bezugsgröße der Mindesthöhe des Aufbaus von Zugfahrzeug und Anhänger zum Fahrerhaus erforderlich: Definition der Mindesthöhe der Fahrerkabine = Mindestmaß der Aufbauhöhe = Obere Kante der Fahrertür Die Aufbauhöhe ist somit unabhängig von der tatsächlichen Ausstattungshöhe des Fahrerhauses. Daraus ergibt sich, dass auch bei höherem Aufbau des Zugfahrzeugs, die Anhängerhöhe nur das Mindestmaß einhalten muss. Klasse C (FeV Anlage 7 Nr.2.2.6) Fahrzeuge der Klasse C a) Mindestlänge 8,0 m b) Mindestbreite 2,4 m c) zulässige Gesamtmasse mindestens kg d) tatsächliche Gesamtmasse mindestens kg e) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h f) mit Anti-Blockier-System (ABS) g) Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen h) mit EG-Kontrollgerät i) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine j) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. Information über Form und Abmessungen von Zugfahrzeugen und Zugkombinationen Seite 5 von 15

6 Klasse CE (FeV Anlage 7 Nr.2.2.7) Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14,0 m b) zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens kg c) tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens kg d) Zweileitungs-Bremsanlage e) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h f) Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS) g) Länge des Anhängers mindestens 7,5 m h) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m i) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs j) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder Sattelkraftfahrzeuge a) Länge mindestens 14,0 m b) Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m c) zulässige Gesamtmasse mindestens kg d) tatsächliche Gesamtmasse mindestens kg e) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h f) Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS) g) Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen h) mit EG-Kontrollgerät i) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine j) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. Zulässige Fahrzeugarten (auch als Kipper oder mit Ladegerät): LKW geschlossener Kasten LKW Plane und Spriegel (nur mit Plane) LKW offener Kasten, wenn die Seitenwandhöhe der Bordwände mindestens so hoch ist, wie das festgelegte Mindestmaß der Aufbauhöhe in Bezug auf das Fahrerhaus/Fahrerkabine (z.b. die Höhe der oberen Kante des Seitenfensters bzw. der Fahrertür); eine Abdeckung z.b. mit Plane ist nicht erforderlich LKW Silofahrzeuge (zylindrischer, ovaler, o.ä. Aufbau) LKW Tankfahrzeug (zylindrischer, ovaler, o.ä. Aufbau) LKW für Wechselaufbauten oder austauschbaren Ladungsträgern ATL (mit entsprechendem Aufbau bzw. Ladungsträger; z.b. Container; Wechselbehälter bzw. -aufbauten) Auch Sonderfahrzeuge (z.b. Feuerwehrfahrzeuge, Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, etc.), wenn die Anforderungen erfüllt sind. Information über Form und Abmessungen von Zugfahrzeugen und Zugkombinationen Seite 6 von 15

7 Beispiele für zulässige Prüfungsfahrzeuge der Klassen C und CE Siloaufbauten: LKW für ATL oder Wechselbehälter: Ladung als Aufbau wird nur bei LKW mit austauschbarem Ladungsträger (ATL) akzeptiert (Containerfahrzeuge, Wechselaufbauten). Der Aufbau muss dann so hoch und so breit wie das Führerhaus (mindestens obere Kante der Fahrertür!) sein. Information über Form und Abmessungen von Zugfahrzeugen und Zugkombinationen Seite 7 von 15

8 LKW offener Kasten oder Plane und Spriegel: Mindesthöhe Aufbau erfüllt: Obere Kante der Fahrertür! Eine Aufbauabdeckung (z.b. Abdeckplane) bei offenem Kasten bzw. kastenförmigem Aufbau ist nicht erforderlich, da die Aufbauhöhe ausreichend ist. Beispiele für nicht mehr zulässige Prüfungsfahrzeuge der Klassen C und CE ab : Ein Verdecken der Sicht nach hinten Ø durch hochgezogene Bordwände nur im vorderen und/oder im hinteren Bereich, Ø durch Ladekran im vorderen oder hinteren Bereich, Ø Teilaufbauten o.ä. ist nicht zulässig bzw. nicht ausreichend! Information über Form und Abmessungen von Zugfahrzeugen und Zugkombinationen Seite 8 von 15

9 Prüfungsfahrzeuge der Klassen C (Vergleich bis / ab ) Bis zum 30.September 2013 gelten die Definitionen der Prüfungsfahrzeuge parallel. Die zulässigen Gesamtmassen müssen dann den neuen Vorschriften entsprechen. Information über Form und Abmessungen von Zugfahrzeugen und Zugkombinationen Seite 9 von 15

10 Prüfungsfahrzeuge der Klassen C + CE (Vergleich bis / ab ) Bis zum 30.September 2013 gelten die Definitionen der Prüfungsfahrzeuge parallel. Die zulässigen Gesamtmassen müssen dann den neuen Vorschriften entsprechen. Starrdeichselanhänger müssen den neuen Vorschriften entsprechen. Einzige Ausnahme: Es gibt Anhänger, die über keinen eigenen ALB-Regler verfügen. Die ALB-Regelung wird über das ABS geregelt. Bei dieser Art von Anhängern muss das Zugfahrzeug mit ABS ausgestattet sein, da sonst keine ALB-Regelung erfolgen kann. Information über Form und Abmessungen von Zugfahrzeugen und Zugkombinationen Seite 10 von 15

11 Klasse C1 (FeV Anlage 7 Nr.2.2.8) Fahrzeuge der Klasse C1 a) Länge mindestens 5,0 m b) zulässige Gesamtmasse mindestens 5500 kg c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h d) mit Anti-Blockier-System (ABS) e) mit EG-Kontrollgerät f) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. Klasse C1E (FeV Anlage 7 Nr.2.2.9) Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9,0 m b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1300 kg d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg e) Anhänger mit eigener Bremsanlage f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein) g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. Der Aufbau darf gegenüber der Fahrzeugbreite 2x um das Maß der Kotflügelbreite (max. 2 x 250 mm = 500 mm) weniger breit sein, wenn die o.g. Anforderung erfüllt wird. zgm Zugfahrzeug (mind kg) + zgm Anhänger (mind kg) 6800kg Information über Form und Abmessungen von Zugfahrzeugen und Zugkombinationen Seite 11 von 15

12 Prüfungsfahrzeuge der Klassen C1 + C1E (Vergleich bis / ab ) Bis zum 30.September 2013 gelten die Definitionen der Prüfungsfahrzeuge parallel. Die zulässigen Gesamtmassen müssen dann den neuen Vorschriften entsprechen. Zulässige Zugkombination: Information über Form und Abmessungen von Zugfahrzeugen und Zugkombinationen Seite 12 von 15

13 Klasse D (FeV Anlage 7 Nr ) Fahrzeuge der Klasse D a) Länge mindestens 10,0 m b) Mindestbreite 2,4 m c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h d) mit Anti-Blockier-System (ABS) e) mit EG-Kontrollgerät. Klasse DE (FeV Anlage 7 Nr ) Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m b) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h d) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1300 kg e) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg f) Anhänger mit eigener Bremsanlage g) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch h) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. Klasse D1 (FeV Anlage 7 Nr ) Fahrzeuge der Klasse D1 a) Länge mindestens 5,0 m, maximale Länge 8,0 m b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h c) zulässige Gesamtmasse mindestens 4000 kg d) mit Anti-Blockier-System (ABS) e) mit EG-Kontrollgerät. Klasse D1E (FeV Anlage 7 Nr ) Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1300 kg d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg e) Anhänger mit eigener Bremsanlage f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. Information über Form und Abmessungen von Zugfahrzeugen und Zugkombinationen Seite 13 von 15

14 Klasse DE + D1E Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar Mindestens 2,0 m breit und hoch Sicht nach hinten nur über Außenspiegel Der Aufbau darf gegenüber der Fahrzeugbreite 2x um das Maß der Kotflügelbreite (max. 2 x 250 mm = 500 mm) weniger breit sein, wenn die o.g. Anforderung erfüllt wird. Zulässige Zugkombinationen: Klasse DE Klasse D1E Information über Form und Abmessungen von Zugfahrzeugen und Zugkombinationen Seite 14 von 15

15 Prüfungsfahrzeuge der Klassen D1/D1E + D/DE (Vergleich bis / ab ) Bis zum 30.September 2013 gelten die Definitionen der Prüfungsfahrzeuge parallel. Die zulässigen Gesamtmassen müssen dann den neuen Vorschriften entsprechen. Information über Form und Abmessungen von Zugfahrzeugen und Zugkombinationen Seite 15 von 15

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