Endgültige Bedingungen

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1 Endgültige Bedingungen Nr. 840 vom 11. Oktober 2017 zum Basisprospekt vom 17. Februar 2017 Endgültige Bedingungen DZ BANK Bonus auf Indizes DZ BANK Bonuszertifikate auf Indizes Basiswert: EURO STOXX 50 DDV-Produktklassifizierung: Bonus-Zertifikate ISIN: DE000DD2JQG1 bis DE000DD2JU30 Beginn des öffentlichen Angebots: 11. Oktober 2017 Valuta: 13. Oktober 2017 jeweils auf die Zahlung eines Rückzahlungsbetrags gerichtet der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main

2 Einleitung Diese endgültigen Bedingungen ( Endgültige Bedingungen ) wurden für den in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (in ihrer jeweils geltenden Fassung) genannten Zweck abgefasst und sind in Verbindung mit dem Basisprospekt der DZ BANK AG Deutsche Zentral- Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main ( DZ BANK oder Emittentin ) vom 17. Februar 2017, einschließlich der per Verweis einbezogenen Dokumente ( Basisprospekt ) sowie etwaigen Nachträgen zu lesen. Der Basisprospekt sowie etwaige Nachträge werden auf der Internetseite ( veröffentlicht. Diese Endgültigen Bedingungen werden auf der Internetseite (Rubrik Produkte) veröffentlicht. Für ein öffentliches Angebot in Österreich sowie Luxemburg werden der Basisprospekt sowie etwaige Nachträge auf der Internetseite ( veröffentlicht. Diese Endgültigen Bedingungen werden auf der Internetseite (Rubrik Produkte) veröffentlicht. Sollte sich die vorgenannte Internetseite ändern, wird die Emittentin diese Änderung mit Veröffentlichung auf der Internetseite mitteilen. Kopien der vorgenannten Dokumente in gedruckter Form sind zudem auf Verlangen kostenlos bei der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Platz der Republik, F/GTDR, D Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland erhältlich. Der Basisprospekt sowie etwaige Nachträge sind im Zusammenhang mit diesen Endgültigen Bedingungen zu lesen, um sämtliche Angaben betreffend die DZ BANK Bonuszertifikate auf Indizes ( Zertifikate oder Wertpapiere, in der Gesamtheit die Emission ) zu erhalten. Die Endgültigen Bedingungen finden auf jede ISIN separat Anwendung und gelten für alle in der Tabelle unter II. Zertifikatsbedingungen angegebenen ISIN. Die Endgültigen Bedingungen haben die folgenden Bestandteile: I. Informationen zur Emission... 3 II. Zertifikatsbedingungen... 9 Anhang zu den Endgültigen Bedingungen (Zusammenfassung) Bestimmte Angaben zu den Wertpapieren, die in dem Basisprospekt (einschließlich der Zertifikatsbedingungen) als Optionen bzw. als Platzhalter dargestellt sind, sind diesen Endgültigen Bedingungen zu entnehmen. Die anwendbaren Optionen werden in diesen Endgültigen Bedingungen festgelegt und die anwendbaren Platzhalter werden in diesen Endgültigen Bedingungen ausgefüllt. 2

3 I. Informationen zur Emission 1. Anfänglicher Emissionspreis Der anfängliche Emissionspreis der Wertpapiere wird jeweils vor dem Beginn des öffentlichen Angebots und anschließend fortlaufend festgelegt. Der anfängliche Emissionspreis für die jeweilige ISIN ist in der folgenden Tabelle angegeben. ISIN Anfänglicher Emissionspreis in EUR DE000DD2JQG1 36,800 DE000DD2JQH9 37,000 DE000DD2JQJ5 34,980 DE000DD2JQK3 34,990 DE000DD2JQL1 35,000 DE000DD2JQM9 35,100 DE000DD2JQN7 35,170 DE000DD2JQP2 35,230 DE000DD2JQQ0 35,320 DE000DD2JQR8 35,430 DE000DD2JQS6 35,560 DE000DD2JQT4 35,700 DE000DD2JQU2 37,100 DE000DD2JQV0 36,480 DE000DD2JQW8 36,980 DE000DD2JQX6 36,290 DE000DD2JQY4 36,880 DE000DD2JQZ1 36,220 DE000DD2JQ02 36,830 DE000DD2JQ10 36,210 DE000DD2JQ28 36,380 DE000DD2JQ36 36,620 DE000DD2JQ44 36,960 DE000DD2JQ51 37,560 DE000DD2JQ69 35,920 DE000DD2JQ77 36,130 DE000DD2JQ85 36,340 DE000DD2JQ93 36,580 DE000DD2JRA2 36,900 DE000DD2JRB0 35,950 DE000DD2JRC8 36,110 DE000DD2JRD6 36,230 DE000DD2JRE4 36,450 DE000DD2JRF1 36,670 DE000DD2JRG9 37,200 DE000DD2JRH7 35,780 3

4 DE000DD2JRJ3 35,890 DE000DD2JRK1 36,030 DE000DD2JRL9 36,230 DE000DD2JRM7 36,450 DE000DD2JRN5 36,900 DE000DD2JRP0 35,440 DE000DD2JRQ8 35,590 DE000DD2JRR6 35,720 DE000DD2JRS4 35,820 DE000DD2JRT2 36,010 DE000DD2JRU0 36,210 DE000DD2JRV8 36,670 DE000DD2JRW6 37,640 DE000DD2JRX4 35,820 DE000DD2JRY2 35,980 DE000DD2JRZ9 36,160 DE000DD2JR01 36,400 DE000DD2JR19 36,600 DE000DD2JR27 37,100 DE000DD2JR35 35,910 DE000DD2JR43 36,100 DE000DD2JR50 36,300 DE000DD2JR68 36,510 DE000DD2JR76 36,740 DE000DD2JR84 37,250 DE000DD2JR92 37,850 DE000DD2JSA0 36,360 DE000DD2JSB8 36,500 DE000DD2JSC6 36,770 DE000DD2JSD4 37,000 DE000DD2JSE2 37,560 DE000DD2JSF9 38,170 DE000DD2JSG7 36,250 DE000DD2JSH5 36,450 DE000DD2JSJ1 36,620 DE000DD2JSK9 36,890 DE000DD2JSL7 37,400 DE000DD2JSM5 38,000 DE000DD2JSN3 36,400 DE000DD2JSP8 36,660 DE000DD2JSQ6 36,960 DE000DD2JSR4 37,260 DE000DD2JSS2 37,660 DE000DD2JST0 38,240 DE000DD2JSU8 36,480 4

5 DE000DD2JSV6 37,040 DE000DD2JSW4 37,590 DE000DD2JSX2 38,250 DE000DD2JSY0 35,990 DE000DD2JSZ7 36,360 DE000DD2JS00 36,870 DE000DD2JS18 37,460 DE000DD2JS26 38,110 DE000DD2JS34 35,920 DE000DD2JS42 36,250 DE000DD2JS59 36,690 DE000DD2JS67 37,300 DE000DD2JS75 37,940 DE000DD2JS83 35,870 DE000DD2JS91 36,160 DE000DD2JTA8 36,470 DE000DD2JTB6 37,050 DE000DD2JTC4 37,690 DE000DD2JTD2 35,800 DE000DD2JTE0 36,060 DE000DD2JTF7 36,310 DE000DD2JTG5 36,830 DE000DD2JTH3 37,460 DE000DD2JTJ9 35,710 DE000DD2JTK7 35,960 DE000DD2JTL5 36,230 DE000DD2JTM3 36,640 DE000DD2JTN1 37,280 DE000DD2JTP6 35,620 DE000DD2JTQ4 35,850 DE000DD2JTR2 36,140 DE000DD2JTS0 36,470 DE000DD2JTT8 37,580 DE000DD2JTU6 36,430 DE000DD2JTV4 36,840 DE000DD2JTW2 37,310 DE000DD2JTX0 35,840 DE000DD2JTY8 36,140 DE000DD2JTZ5 36,530 DE000DD2JT09 36,990 DE000DD2JT17 37,500 DE000DD2JT25 35,650 DE000DD2JT33 35,910 DE000DD2JT41 36,200 DE000DD2JT58 36,620 5

6 DE000DD2JT66 37,100 DE000DD2JT74 36,840 DE000DD2JT82 37,580 DE000DD2JT90 36,650 DE000DD2JUA6 37,310 DE000DD2JUB4 35,910 DE000DD2JUC2 36,400 DE000DD2JUD0 37,020 DE000DD2JUE8 37,600 DE000DD2JUF5 35,610 DE000DD2JUG3 36,010 DE000DD2JUH1 36,470 DE000DD2JUJ7 36,990 DE000DD2JUK5 37,550 DE000DD2JUL3 34,960 DE000DD2JUM1 35,350 DE000DD2JUN9 35,720 DE000DD2JUP4 36,110 DE000DD2JUQ2 36,580 DE000DD2JUR0 37,100 DE000DD2JUS8 34,900 DE000DD2JUT6 35,160 DE000DD2JUU4 35,480 DE000DD2JUV2 35,810 DE000DD2JUW0 36,200 DE000DD2JUX8 36,670 DE000DD2JUY6 34,620 DE000DD2JUZ3 34,910 DE000DD2JU06 35,150 DE000DD2JU14 35,490 DE000DD2JU22 35,840 DE000DD2JU30 36,200 Das öffentliche Angebot endet mit Laufzeitende, spätestens jedoch am 21. Februar Vertriebsvergütung und Platzierung Es gibt keine Vertriebsvergütung. Die Wertpapiere werden ohne Zwischenschaltung weiterer Parteien unmittelbar von der Emittentin und/oder einer oder mehreren Volksbanken und Raiffeisenbanken und/oder ggf. weiteren Banken angeboten. 6

7 3. Zulassung zum Handel und Börsennotierung Eine Zulassung der Wertpapiere zum Handel ist nicht vorgesehen. Die Wertpapiere sollen ab dem Beginn des öffentlichen Angebots an den folgenden Börsen in den Handel einbezogen werden: - Freiverkehr an der Börse Stuttgart - Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse 4. Informationen zum Basiswert Informationen zur vergangenen und künftigen Wertentwicklung des Basiswerts (wie in den Zertifikatsbedingungen definiert) sind auf einer allgemein zugänglichen Internetseite veröffentlicht. Sie sind zum Beginn des öffentlichen Angebots unter abrufbar. Die Beziehung von STOXX Limited, der Gruppe Deutsche Börse und deren Lizenzgeber, Forschungspartner oder Datenlieferanten zur Emittentin beschränkt sich auf die Lizenzierung der von der Emittentin für die Wertpapiere verwendeten Indizes und der damit verbundenen Marken für die Nutzung im Zusammenhang mit Wertpapieren der Emittentin. STOXX Limited, die Gruppe Deutsche Börse und deren Lizenzgeber, Forschungspartner oder Datenlieferanten - tätigen keine Verkäufe und Übertragungen von Wertpapieren der Emittentin und führen keine Förderungs- oder Werbeaktivitäten für Wertpapiere der Emittentin durch, - erteilen keine Anlageempfehlungen für Wertpapiere der Emittentin oder anderweitige Wertschriften, - übernehmen keinerlei Verantwortung oder Haftung und treffen keine Entscheidungen bezüglich Anlagezeitpunkt, Menge oder Preis von Wertpapieren der Emittentin, - übernehmen keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Verwaltung und Vermarktung von Wertpapieren der Emittentin, - sind nicht verpflichtet, den Ansprüchen des Inhabers der Wertpapiere der Emittentin bei der Bestimmung, Zusammensetzung oder Berechnung der von der Emittentin für die Wertpapiere verwendeten Indizes Rechnung zu tragen. STOXX, die Gruppe Deutsche Börse und deren Lizenzgeber, Forschungspartner oder Datenlieferanten übernehmen keinerlei Gewährleistung und schliessen jegliche Haftung (aus fahrlässigem sowie aus anderem Verhalten) im Zusammenhang mit den Wertpapieren der Emittentin oder deren Performance aus. STOXX geht keinerlei vertragliche Verbindungen mit dem Erwerber der von der Emittentin emittierter Wertpapiere oder mit irgendeiner Drittperson ein. Insbesondere übernehmen STOXX, die Gruppe Deutsche Börse und deren Lizenzgeber, Forschungspartner oder Datenlieferanten keinerlei Gewährleistung, weder ausdrücklich noch konkludent, und lehnen jegliche Haftung ab hinsichtlich - der Wertpapiere der Emittentin, des Inhabers der von der Emittentin emittierter Wertpapiere oder jeglicher anderer Person in Verbindung mit der Nutzung der von der Emittentin für die Wertpapiere verwendeten Indizes und mit den in den von der Emittentin emittierten Wertpapiere verwendetem Indizes enthaltenen Daten erzielten und nicht erreichten Ergebnisse, - der Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit der von der Emittentin für die Wertpapiere verwendeten Indizes und der darin enthaltenen Daten, - der Marktgängigkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Nutzung der von der Emittentin für die Wertpapiere verwendeten Indizes und der darin enthaltenen Daten, - die Performance der von der Emittentin emittierten Wertpapiere im Allgemeinen. STOXX, die Gruppe Deutsche Börse und deren Lizenzgeber, Forschungspartner oder Datenlieferanten übernehmen keinerlei Gewährleistung und lehnen jegliche Haftung in Bezug auf jegliche Fehler, Unterlassungen oder Störungen der von der Emittentin für die Wertpapiere verwendeten Indizes oder der darin enthaltenen Daten ab. STOXX, die Gruppe Deutsche Börse und deren Lizenzgeber, Forschungspartner oder Datenlieferanten haften unter keinen Umständen (weder aus fahrlässigem noch aus anderem Verhalten) für allfällige entgangene Gewinne oder indirekte, besondere oder Folgeschäden oder 7

8 für strafweise festgesetzten Schadenersatz, aufgrund von Fehlern, Unterlassungen oder Störungen der von der Emittentin für die Wertpapiere verwendeten Indizes oder der darin enthaltenen Daten oder generell im Zusammenhang mit den von der Emittentin für die Wertpapiere verwendeten Indizes, auch dann nicht, wenn STOXX, die Gruppe Deutsche Börse oder deren Lizenzgeber, Forschungspartner oder Datenlieferanten über deren mögliches Eintreten in Kenntnis sind. Der Lizenzvertrag zwischen der Emittentin und STOXX wird einzig und allein zu deren Gunsten und nicht zu Gunsten des Inhabers der von der Emittentin emittierten Wertpapiere oder irgendeiner Drittperson abgeschlossen. 5. Risiken In Ziffer 2.1 des Kapitels II des Basisprospekts sind die Ausführungen unter der Überschrift Rückzahlungsprofil 17 (Bonus ohne Cap) anwendbar. Im Hinblick auf die basiswertspezifischen Risiken ist die Ziffer 2.2 (b) des Kapitels II des Basisprospekts anwendbar. 6. Allgemeine Beschreibung der Funktionsweise der Wertpapiere Eine Beschreibung der Funktionsweise der Wertpapiere ist im Kapitel VI des Basisprospekts in der Einleitung und unter der Überschrift 17. Rückzahlungsprofil 17 (Bonus ohne Cap) zu finden. 8

9 II. Zertifikatsbedingungen ISIN Emissionsvolumen in Stück Basiswert ISIN des Basiswerts Barriere Bonusbetrag in EUR Bezugsverhältnis Bewertungstag Rückzahlungstermin DE000DD2JQG EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JQH EURO STOXX 50 EU ,000 37,500 0, DE000DD2JQJ EURO STOXX 50 EU ,000 31,000 0, DE000DD2JQK EURO STOXX 50 EU ,000 31,500 0, DE000DD2JQL EURO STOXX 50 EU ,000 32,000 0, DE000DD2JQM EURO STOXX 50 EU ,000 32,500 0, DE000DD2JQN EURO STOXX 50 EU ,000 33,000 0, DE000DD2JQP EURO STOXX 50 EU ,000 33,500 0, DE000DD2JQQ EURO STOXX 50 EU ,000 34,000 0, DE000DD2JQR EURO STOXX 50 EU ,000 34,500 0, DE000DD2JQS EURO STOXX 50 EU ,000 35,000 0, DE000DD2JQT EURO STOXX 50 EU ,000 35,500 0, DE000DD2JQU EURO STOXX 50 EU ,000 37,500 0, DE000DD2JQV EURO STOXX 50 EU ,000 36,500 0, DE000DD2JQW EURO STOXX 50 EU ,000 37,500 0, DE000DD2JQX EURO STOXX 50 EU ,000 36,500 0, DE000DD2JQY EURO STOXX 50 EU ,000 37,500 0, DE000DD2JQZ EURO STOXX 50 EU ,000 36,500 0, DE000DD2JQ EURO STOXX 50 EU ,000 37,500 0,

10 DE000DD2JQ EURO STOXX 50 EU ,000 36,500 0, DE000DD2JQ EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JQ EURO STOXX 50 EU ,000 37,500 0, DE000DD2JQ EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JQ EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0, DE000DD2JQ EURO STOXX 50 EU ,000 36,000 0, DE000DD2JQ EURO STOXX 50 EU ,000 36,500 0, DE000DD2JQ EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JQ EURO STOXX 50 EU ,000 37,500 0, DE000DD2JRA EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JRB EURO STOXX 50 EU ,000 36,000 0, DE000DD2JRC EURO STOXX 50 EU ,000 36,500 0, DE000DD2JRD EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JRE EURO STOXX 50 EU ,000 37,500 0, DE000DD2JRF EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JRG EURO STOXX 50 EU ,000 37,500 0, DE000DD2JRH EURO STOXX 50 EU ,000 36,000 0, DE000DD2JRJ EURO STOXX 50 EU ,000 36,500 0, DE000DD2JRK EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JRL EURO STOXX 50 EU ,000 37,500 0, DE000DD2JRM EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0,

11 DE000DD2JRN EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0, DE000DD2JRP EURO STOXX 50 EU ,000 35,500 0, DE000DD2JRQ EURO STOXX 50 EU ,000 36,000 0, DE000DD2JRR EURO STOXX 50 EU ,000 36,500 0, DE000DD2JRS EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JRT EURO STOXX 50 EU ,000 37,500 0, DE000DD2JRU EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JRV EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0, DE000DD2JRW EURO STOXX 50 EU ,000 40,000 0, DE000DD2JRX EURO STOXX 50 EU ,000 36,000 0, DE000DD2JRY EURO STOXX 50 EU ,000 36,500 0, DE000DD2JRZ EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JR EURO STOXX 50 EU ,000 37,500 0, DE000DD2JR EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JR EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0, DE000DD2JR EURO STOXX 50 EU ,000 36,000 0, DE000DD2JR EURO STOXX 50 EU ,000 36,500 0, DE000DD2JR EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JR EURO STOXX 50 EU ,000 37,500 0, DE000DD2JR EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JR EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0,

12 DE000DD2JR EURO STOXX 50 EU ,000 40,000 0, DE000DD2JSA EURO STOXX 50 EU ,000 36,500 0, DE000DD2JSB EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JSC EURO STOXX 50 EU ,000 37,500 0, DE000DD2JSD EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JSE EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0, DE000DD2JSF EURO STOXX 50 EU ,000 40,000 0, DE000DD2JSG EURO STOXX 50 EU ,000 36,500 0, DE000DD2JSH EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JSJ EURO STOXX 50 EU ,000 37,500 0, DE000DD2JSK EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JSL EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0, DE000DD2JSM EURO STOXX 50 EU ,000 40,000 0, DE000DD2JSN EURO STOXX 50 EU ,000 36,500 0, DE000DD2JSP EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JSQ EURO STOXX 50 EU ,000 37,500 0, DE000DD2JSR EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JSS EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0, DE000DD2JST EURO STOXX 50 EU ,000 40,000 0, DE000DD2JSU EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JSV EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0,

13 DE000DD2JSW EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0, DE000DD2JSX EURO STOXX 50 EU ,000 40,000 0, DE000DD2JSY EURO STOXX 50 EU ,000 36,000 0, DE000DD2JSZ EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JS EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JS EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0, DE000DD2JS EURO STOXX 50 EU ,000 40,000 0, DE000DD2JS EURO STOXX 50 EU ,000 36,000 0, DE000DD2JS EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JS EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JS EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0, DE000DD2JS EURO STOXX 50 EU ,000 40,000 0, DE000DD2JS EURO STOXX 50 EU ,000 36,000 0, DE000DD2JS EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JTA EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JTB EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0, DE000DD2JTC EURO STOXX 50 EU ,000 40,000 0, DE000DD2JTD EURO STOXX 50 EU ,000 36,000 0, DE000DD2JTE EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JTF EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JTG EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0,

14 DE000DD2JTH EURO STOXX 50 EU ,000 40,000 0, DE000DD2JTJ EURO STOXX 50 EU ,000 36,000 0, DE000DD2JTK EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JTL EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JTM EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0, DE000DD2JTN EURO STOXX 50 EU ,000 40,000 0, DE000DD2JTP EURO STOXX 50 EU ,000 36,000 0, DE000DD2JTQ EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JTR EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JTS EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0, DE000DD2JTT EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JTU EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JTV EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JTW EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0, DE000DD2JTX EURO STOXX 50 EU ,000 36,000 0, DE000DD2JTY EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JTZ EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JT EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0, DE000DD2JT EURO STOXX 50 EU ,000 40,000 0, DE000DD2JT EURO STOXX 50 EU ,000 36,000 0, DE000DD2JT EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0,

15 DE000DD2JT EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JT EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0, DE000DD2JT EURO STOXX 50 EU ,000 40,000 0, DE000DD2JT EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JT EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JT EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JUA EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JUB EURO STOXX 50 EU ,000 36,000 0, DE000DD2JUC EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JUD EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JUE EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0, DE000DD2JUF EURO STOXX 50 EU ,000 36,000 0, DE000DD2JUG EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JUH EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JUJ EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0, DE000DD2JUK EURO STOXX 50 EU ,000 40,000 0, DE000DD2JUL EURO STOXX 50 EU ,000 35,000 0, DE000DD2JUM EURO STOXX 50 EU ,000 36,000 0, DE000DD2JUN EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JUP EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JUQ EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0,

16 DE000DD2JUR EURO STOXX 50 EU ,000 40,000 0, DE000DD2JUS EURO STOXX 50 EU ,000 35,000 0, DE000DD2JUT EURO STOXX 50 EU ,000 36,000 0, DE000DD2JUU EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JUV EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JUW EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0, DE000DD2JUX EURO STOXX 50 EU ,000 40,000 0, DE000DD2JUY EURO STOXX 50 EU ,000 35,000 0, DE000DD2JUZ EURO STOXX 50 EU ,000 36,000 0, DE000DD2JU EURO STOXX 50 EU ,000 37,000 0, DE000DD2JU EURO STOXX 50 EU ,000 38,000 0, DE000DD2JU EURO STOXX 50 EU ,000 39,000 0, DE000DD2JU EURO STOXX 50 EU ,000 40,000 0,

17 Die Zertifikatsbedingungen gelten jeweils gesondert für jede in der vorstehenden Tabelle ( Tabelle ) aufgeführte ISIN und sind für jedes Zertifikat separat zu lesen. Die für die ISIN jeweils geltenden Angaben finden sich in einer Reihe mit der dazugehörigen ISIN wieder. 1 Form, Übertragbarkeit (1) Die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland ( DZ BANK oder Emittentin ) begibt auf den Basiswert ( 2 Absatz (2) (a)) bezogene DZ BANK Bonuszertifikate in Höhe des in der Tabelle angegebenen Emissionsvolumens ( Zertifikate, in der Gesamtheit eine Emission ). Die Emission ist eingeteilt in untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Zertifikate. (2) Die Zertifikate sind in einem Global-Inhaber-Zertifikat ohne Zinsschein ( Globalurkunde ) verbrieft, das bei der Clearstream Banking AG, Mergenthalerallee 61, Eschborn ( Clearstream Banking AG ) hinterlegt ist; die Clearstream Banking AG oder ihr Rechtsnachfolger werden nachstehend als Verwahrer bezeichnet. Das Recht der Inhaber von Zertifikaten ( Gläubiger ) auf Lieferung von Einzelurkunden ist während der gesamten Laufzeit ausgeschlossen. Den Gläubigern stehen Miteigentumsanteile an der Globalurkunde zu, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Regeln des Verwahrers und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Euroclear Bank S.A./N.V., Brüssel, und Clearstream Banking S.A., Luxemburg, übertragen werden können. Die Globalurkunde trägt die eigenhändigen Unterschriften von zwei zeichnungsberechtigten Vertretern der Emittentin oder von den im Auftrag der Emittentin handelnden Vertretern des Verwahrers. (3) Die Zertifikate können ab einer Mindestzahl von einem Zertifikat oder einem ganzzahligen Vielfachen davon erworben, verkauft, gehandelt, übertragen und abgerechnet werden. 2 Rückzahlungsprofil (1) Der Gläubiger hat, vorbehaltlich einer Kündigung gemäß 6, je Zertifikat das Recht ( Zertifikatsrecht ), nach Maßgabe dieser Zertifikatsbedingungen ( Bedingungen ) von der Emittentin den Rückzahlungsbetrag (Absatz (3)) am Rückzahlungstermin (Absatz (2) (b)) zu verlangen. (2) Für die Zwecke dieser Bedingungen gelten die folgenden Definitionen: (a) Bankarbeitstag ist ein Tag, an dem TARGET2 (TARGET steht für Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System und ist das Echtzeit-Bruttozahlungssystem für den Euro) in Betrieb ist. Basiswert ist, vorbehaltlich 6, der in der Tabelle angegebene Index mit der ebenfalls in der Tabelle angegebenen ISIN, der von der STOXX Ltd. ( Indexsponsor ) berechnet und veröffentlicht wird. Indexbasispapiere sind die dem Basiswert zugrunde liegenden Wertpapiere. Maßgebliche Börse ist, vorbehaltlich 6, die durch den Indexsponsor festgelegte jeweilige Börse bzw. das jeweilige Handelssystem, die bzw. das den Kurs eines Indexbasispapiers zur Verfügung stellt, der zur Berechnung des Basiswerts verwendet wird. Die jeweilige Börse bzw. das jeweilige Handelssystem werden auf der Internetseite (oder auf einer diese ersetzenden Internetseite, welche auf Anfrage beim Kundenservicetelefon der Emittentin erhältlich ist) veröffentlicht. Maßgebliche Terminbörse ist, vorbehaltlich 6, die EUREX, jeder Nachfolger dieser Börse bzw. dieses Handelssystems oder jede Ersatzbörse bzw. jedes Ersatz-Handelssystem, auf die bzw. auf das der Handel mit Future- und Optionskontrakten bezogen auf den Basiswert vorübergehend verlagert worden ist (vorausgesetzt, an einer solchen Ersatzbörse bzw. in einem solchen Ersatz-Handelssystem ist die Liquidität bezüglich Future- und Optionskontrakten bezogen auf den Basiswert nach billigem Ermessen ( 315 BGB) der Emittentin vergleichbar mit der Liquidität an der ursprünglichen Maßgeblichen Terminbörse). Die Emittentin veröffentlicht alle nach billigem Ermessen ( 315 BGB) zu treffenden Entscheidungen gemäß 8. Üblicher Handelstag ist jeder Tag, an dem der Indexsponsor üblicherweise den Kurs des Basiswerts berechnet und veröffentlicht und die Maßgebliche Terminbörse üblicherweise zu ihren üblichen Handelszeiten geöffnet hat. Zertifikatswährung ist Euro. (b) Beobachtungstag ist, vorbehaltlich 5 Absatz (3), jeder Übliche Handelstag vom 11. Oktober 2017 bis zum Bewertungstag (jeweils einschließlich). 17

18 Bewertungstag ist, vorbehaltlich des nächsten Satzes und 5 Absatz (2), der in der Tabelle angegebene Tag. Sofern dieser Tag kein Üblicher Handelstag ist, verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Üblichen Handelstag. Rückzahlungstermin ist, vorbehaltlich des nächsten Satzes, 4 Absatz (1) und 5 Absatz (2), der in der Tabelle angegebene Tag. Wird der Bewertungstag verschoben, so verschiebt sich der Rückzahlungstermin entsprechend um so viele Bankarbeitstage wie nötig, damit zwischen dem verschobenen Bewertungstag und dem Rückzahlungstermin mindestens fünf Bankarbeitstage liegen. (c) Barriere entspricht, vorbehaltlich 6, dem in der Tabelle angegebenen Wert. Beobachtungspreis ist, vorbehaltlich 5 und 6, jeder Kurs des Basiswerts an einem Beobachtungstag, wie er vom Indexsponsor berechnet und veröffentlicht wird. Bezugsverhältnis entspricht, vorbehaltlich 6, dem in der Tabelle angegebenen Wert. Bonusbetrag entspricht, vorbehaltlich 6, dem in der Tabelle angegebenen Betrag. Referenzpreis für den Basiswert ist, vorbehaltlich 5 und 6, der am Bewertungstag von der Maßgeblichen Terminbörse berechnete und veröffentlichte Schlussabrechnungspreis für Optionskontrakte auf den Basiswert. Dieser wird als der Wert des Basiswerts verstanden, der aktuell auf der Grundlage des Durchschnitts der Basiswertberechnungen am Bewertungstag in der Zeit von 11:50 Uhr bis 12:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) ermittelt wird. (3) Der Rückzahlungsbetrag in Euro wird wie folgt ermittelt: (a) Notiert der Beobachtungspreis immer größer als die Barriere, erhält der Gläubiger einen Rückzahlungsbetrag, der sich mittels Multiplikation des Referenzpreises mit dem Bezugsverhältnis errechnet und kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet wird. Der Rückzahlungsbetrag entspricht jedoch mindestens dem Bonusbetrag. (b) Notiert der Beobachtungspreis mindestens einmal kleiner oder gleich der Barriere, erhält der Gläubiger einen Rückzahlungsbetrag, der sich mittels Multiplikation des Referenzpreises mit dem Bezugsverhältnis errechnet und kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet wird. 3 Begebung weiterer Zertifikate, Rückkauf (1) Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Gläubiger weitere Zertifikate mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Zertifikaten zusammengefasst werden, eine einheitliche Emission mit ihnen bilden und ihre Gesamtanzahl erhöhen. Der Begriff Emission erfasst im Fall einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Zertifikate. (2) Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit Zertifikate am Markt oder auf sonstige Weise zu erwerben, wieder zu verkaufen, zu halten, zu entwerten oder in anderer Weise zu verwerten. 4 Zahlungen (1) Die Emittentin verpflichtet sich unwiderruflich, sämtliche gemäß diesen Bedingungen zahlbaren Beträge am Tag der Fälligkeit in der Zertifikatswährung zu zahlen. Soweit dieser Tag kein Bankarbeitstag ist, erfolgt die Zahlung am nächsten Bankarbeitstag. (2) Sämtliche gemäß diesen Bedingungen zahlbaren Beträge sind von der Emittentin an den Verwahrer oder dessen Order zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Gläubiger zu zahlen. Die Emittentin wird durch Leistung an den Verwahrer oder dessen Order von ihrer Zahlungspflicht gegenüber den Gläubigern befreit. (3) Alle Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben, die im Zusammenhang mit der Zahlung der gemäß diesen Bedingungen geschuldeten Geldbeträge anfallen, sind von den Gläubigern zu zahlen. Die Emittentin ist berechtigt, von den gezahlten Geldbeträgen etwaige Steuern, Gebühren oder Abgaben einzubehalten, die von den Gläubigern gemäß vorstehendem Satz zu zahlen sind. 18

19 5 Marktstörung (1) Eine Marktstörung ist (a) die Aussetzung oder die Einschränkung des Handels allgemein an einer Maßgeblichen Börse oder in einem Indexbasispapier durch eine Maßgebliche Börse, (b) die Aussetzung oder die Einschränkung des Handels allgemein an der Maßgeblichen Terminbörse oder in Future- oder Optionskontrakten bezogen auf den Basiswert durch die Maßgebliche Terminbörse, (c) die vollständige oder teilweise Schließung einer Maßgeblichen Börse oder der Maßgeblichen Terminbörse oder (d) die Nichtberechnung oder Nichtveröffentlichung des Kurses des Basiswerts durch den Indexsponsor, jeweils an einem Üblichen Handelstag, vorausgesetzt die Emittentin bestimmt, dass einer oder mehrere dieser Umstände für die Bewertung der Zertifikate bzw. für die Erfüllung der Verpflichtungen der Emittentin aus den Zertifikaten wesentlich ist bzw. sind. (2) Falls an dem Bewertungstag eine Marktstörung vorliegt, wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Üblichen Handelstag verschoben, an dem keine Marktstörung vorliegt. Liegt auch an dem achten Üblichen Handelstag noch eine Marktstörung vor, so gilt dieser achte Tag ungeachtet des Vorliegens einer Marktstörung als Bewertungstag und die Emittentin bestimmt den Referenzpreis an diesem achten Üblichen Handelstag. Falls eine Marktstörung zu einer Verschiebung des Bewertungstags führt, so verschiebt sich der Rückzahlungstermin entsprechend um so viele Bankarbeitstage wie nötig, damit zwischen dem verschobenen Bewertungstag und dem Rückzahlungstermin mindestens fünf Bankarbeitstage liegen. (3) Falls an einem Beobachtungstag zu irgendeinem Zeitpunkt eine Marktstörung vorliegt, bleibt dieser Tag ein Beobachtungstag. Die Ermittlung des Beobachtungspreises wird jedoch für die Zeitpunkte, zu denen eine Marktstörung vorliegt, ausgesetzt. Liegt eine Marktstörung jedoch an neun aufeinanderfolgenden Beobachtungstagen vor, bestimmt die Emittentin den Beobachtungspreis für die von einer Marktstörung betroffenen Zeitpunkte für diesen neunten Beobachtungstag. (4) Sämtliche Bestimmungen der Emittentin nach diesem 5 werden nach billigem Ermessen ( 315 BGB) getroffen und gemäß 8 veröffentlicht. 6 Anpassung, Kündigung (1) Wird der Basiswert (i) nicht mehr von dem Indexsponsor, sondern von einer anderen Person, Gesellschaft oder Institution, die nach Bestimmung der Emittentin geeignet ist ( Nachfolgeindexsponsor ), berechnet und veröffentlicht oder (ii) durch einen anderen Index ersetzt, dessen Berechnung nach Bestimmung der Emittentin nach der gleichen oder einer im Wesentlichen gleichartigen Berechnungsmethode erfolgt wie die Berechnung des Basiswerts ( Nachfolgebasiswert ), so gilt jede in diesen Bedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Indexsponsor, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindexsponsor und jede in diesen Bedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Basiswert, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgebasiswert. Wenn die Verwendung des Nachfolgebasiswerts nach der Bestimmung der Emittentin den wirtschaftlichen Wert der Zertifikate maßgeblich beeinflusst, ist die Emittentin berechtigt, die Bedingungen anzupassen, so dass der wirtschaftliche Wert der Zertifikate unmittelbar vor der erstmaligen Verwendung des Nachfolgebasiswerts dem wirtschaftlichen Wert der Zertifikate unmittelbar nach der erstmaligen Verwendung des Nachfolgebasiswerts entspricht. Falls (i) die Maßgebliche Terminbörse bei den auf den Basiswert bezogenen Future- oder Optionskontrakten eine Anpassung ankündigt oder vornimmt oder (ii) die Maßgebliche Terminbörse den Handel von Future- oder Optionskontrakten bezogen auf den Basiswert einstellt oder beschränkt oder (iii) die Maßgebliche Terminbörse die vorzeitige Abrechnung auf gehandelte Future- oder Optionskontrakte bezogen auf den Basiswert ankündigt oder vornimmt, ist die Emittentin ferner berechtigt, eine neue Maßgebliche Terminbörse zu bestimmen. (2) Wird der Basiswert auf Dauer nicht mehr berechnet oder veröffentlicht oder nicht mehr von dem Indexsponsor berechnet oder veröffentlicht und kommt nach Bestimmung der Emittentin kein Nachfolgeindexsponsor oder Nachfolgebasiswert in Betracht oder verstößt die Verwendung des Basiswerts durch die Emittentin für die Zwecke von Berechnungen unter den Zertifikaten gegen 19

20 gesetzliche Vorschriften, wird die Emittentin den Basiswert auf der Grundlage der zuletzt gültigen Berechnungsmethode weiterberechnen oder die Zertifikate gemäß Absatz (5) kündigen. (3) In den folgenden Fällen wird die Emittentin die Bedingungen anpassen oder, wenn eine Anpassung nicht möglich oder für die Emittentin mit unangemessen hohen Kosten verbunden ist, die Zertifikate gemäß Absatz (5) kündigen: (a) falls der Indexsponsor mit Wirkung vor oder an dem Bewertungstag bzw. einem Beobachtungstag eine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Berechnungsmethode des Basiswerts vornimmt oder (b) falls der Basiswert auf irgendeine andere Weise wesentlich verändert wird (mit Ausnahme einer Veränderung, die bereits im Rahmen der Berechnungsmethode des Basiswerts für den Fall der Veränderung der Zusammensetzung der Indexbasispapiere, der Kapitalisierung oder anderer Routinemaßnahmen vorgesehen ist). (4) Im Fall einer Änderung der Rechtsgrundlage ist die Emittentin berechtigt, die Zertifikate gemäß Absatz (5) zu kündigen. Eine Änderung der Rechtsgrundlage liegt vor, wenn (i) aufgrund der am oder nach dem Emissionstag erfolgten Verabschiedung oder Änderung von anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen (u.a. Steuergesetzen) oder (ii) aufgrund der am oder nach dem Emissionstag erfolgten Verkündung oder der Änderung der Auslegung von anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen durch die zuständigen Gerichte, Schiedsstellen oder Aufsichtsbehörden (einschließlich Maßnahmen von Steuerbehörden) es für die Emittentin vollständig oder teilweise rechtswidrig oder undurchführbar geworden ist oder werden wird, (A) ihre Verpflichtungen aus den Wertpapieren zu erfüllen oder (B) ein(e) bzw. mehrere Geschäft(e), Transaktion(en) oder Anlage(n) zu erwerben, abzuschließen, erneut abzuschließen, zu ersetzen, beizubehalten, aufzulösen oder zu veräußern, die sie als notwendig erachtet, um ihr Risiko der Übernahme und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Zertifikaten abzusichern. (5) Im Fall einer Kündigung nach diesem 6 erhalten die Gläubiger einen Betrag ( Kündigungsbetrag ), der von der Emittentin als angemessener Marktpreis für die Zertifikate bestimmt wird, wobei die Emittentin berechtigt, jedoch nicht verpflichtet ist, sich an der Berechnungsweise der Maßgeblichen Terminbörse für den Kündigungsbetrag der Future- und Optionskontrakte bezogen auf den Basiswert zu orientieren. Der Kündigungsbetrag wird fünf Bankarbeitstage nach dem Kündigungstag zur Zahlung fällig. Den Kündigungstag veröffentlicht die Emittentin gemäß 8. Zwischen Veröffentlichung und Kündigungstag wird eine den Umständen nach angemessene Frist eingehalten werden. Mit der Zahlung des Kündigungsbetrags erlöschen die Rechte aus den Zertifikaten. (6) Falls ein von dem Indexsponsor bzw. der Maßgeblichen Terminbörse veröffentlichter Kurs des Basiswerts, der für eine Zahlung gemäß den Bedingungen relevant ist, von dem Indexsponsor bzw. der Maßgeblichen Terminbörse nachträglich berichtigt und der berichtigte Kurs innerhalb von zwei Üblichen Handelstagen nach der Veröffentlichung des ursprünglichen Kurses und vor einer Zahlung bekannt gegeben wird, kann der berichtigte Kurs von der Emittentin für die Zahlung gemäß den Bedingungen zugrunde gelegt werden. (7) Sämtliche Bestimmungen, Anpassungen und Entscheidungen der Emittentin nach diesem 6 werden nach billigem Ermessen ( 315 BGB) getroffen. Die Emittentin wird bei Anpassungen jeweils so vorgehen, dass der wirtschaftliche Wert der Zertifikate möglichst beibehalten wird. Im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung wird die Maßnahme von der Emittentin so gewählt, dass sich der Kurs der Zertifikate durch diese Maßnahme nicht oder allenfalls nur geringfügig verändert, wodurch jedoch spätere negative Wertveränderungen infolge der Ermessensentscheidung nicht ausgeschlossen werden können. Falls die Emittentin nach diesem 6 eine Bestimmung, Anpassung oder Entscheidung vornimmt, bestimmt sie auch den maßgeblichen Stichtag, an dem die Maßnahme wirksam wird ( Stichtag ). Ab dem Stichtag gilt jede in diesen Bedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Maßgebliche Börse oder Maßgebliche Terminbörse als Bezugnahme auf die von der Emittentin neu bestimmte Maßgebliche Börse oder Maßgebliche Terminbörse. Darüber hinaus gelten die neu berechneten Werte ab dem Stichtag für alle künftigen relevanten Berechnungen. Die Emittentin veröffentlicht alle nach billigem Ermessen ( 315 BGB) nach diesem 6 zu treffenden Bestimmungen, Anpassungen und Entscheidungen gemäß 8. 7 Ersetzung der Emittentin (1) Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Gläubiger eine andere Gesellschaft ( Neue Emittentin ) als Hauptschuldnerin für alle Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten an die Stelle der Emittentin zu setzen. Voraussetzung dafür ist, dass: 20

21 (a) die Neue Emittentin sämtliche sich aus und im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten ergebenden Verpflichtungen erfüllen kann und insbesondere die hierzu erforderlichen Beträge ohne Beschränkungen in der Zertifikatswährung an den Verwahrer transferieren kann und (b) die Neue Emittentin alle etwa notwendigen Genehmigungen der Behörden des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, erhalten hat und (c) die Neue Emittentin in geeigneter Form nachweist, dass sie alle Beträge, die zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus oder in Zusammenhang mit diesen Zertifikaten erforderlich sind, ohne die Notwendigkeit einer Einbehaltung von irgendwelchen Steuern oder Abgaben an der Quelle an den Verwahrer transferieren darf und (d) die Emittentin entweder unbedingt und unwiderruflich die Verpflichtungen der Neuen Emittentin aus diesen Bedingungen garantiert (für diesen Fall auch Garantin genannt) oder die Neue Emittentin in der Weise bzw. in dem Umfang Sicherheit leistet, dass jederzeit die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Zertifikaten gewährleistet ist und (e) die Forderungen der Gläubiger aus diesen Zertifikaten gegen die Neue Emittentin den gleichen Status besitzen wie gegenüber der Emittentin. (2) Eine solche Ersetzung der Emittentin ist gemäß 8 zu veröffentlichen. (3) Im Fall einer solchen Ersetzung der Emittentin gilt jede Nennung der Emittentin in diesen Bedingungen, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als auf die Neue Emittentin bezogen. (4) Nach Ersetzung der Emittentin durch die Neue Emittentin gilt dieser 7 erneut. 8 Veröffentlichungen (1) Alle die Zertifikate betreffenden Veröffentlichungen werden auf der Internetseite (oder auf einer diese ersetzenden Internetseite, welche die Emittentin mit Veröffentlichung auf der vorgenannten Internetseite mitteilt) veröffentlicht und mit dieser Veröffentlichung wirksam, es sei denn, in der Veröffentlichung wird ein späterer Wirksamkeitszeitpunkt bestimmt. Wenn zwingende Bestimmungen des geltenden Rechts oder Börsenbestimmungen Veröffentlichungen an anderer Stelle vorsehen, erfolgen diese zusätzlich an der jeweils vorgeschriebenen Stelle. (2) Soweit nicht bereits anderweitig in diesen Bedingungen vorgesehen, werden alle Anpassungen, Bestimmungen, Entscheidungen bzw. Festlegungen, die die Emittentin nach billigem Ermessen ( 315 BGB) vornimmt, gemäß diesem 8 veröffentlicht. 9 Verschiedenes (1) Form und Inhalt der Zertifikate sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Gläubiger bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. (3) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den in diesen Bedingungen geregelten Angelegenheiten ist Frankfurt am Main für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen und Personen ohne allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland. (4) Die Emittentin ist berechtigt, in diesen Bedingungen offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler ohne Zustimmung der Gläubiger zu ändern bzw. zu berichtigen. Änderungen bzw. Berichtigungen dieser Bedingungen werden unverzüglich gemäß 8 dieser Bedingungen veröffentlicht. 21

22 10 Status Die Zertifikate stellen unter sich gleichberechtigte, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin dar und haben den gleichen Rang wie alle anderen gegenwärtigen oder künftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin, jedoch unbeschadet etwaiger aufgrund Gesetzes bevorzugter Verbindlichkeiten der Emittentin. 11 Vorlegungsfrist, Verjährung Die Vorlegungsfrist gemäß 801 Absatz (1) Satz 1 BGB für fällige Zertifikate wird auf ein Jahr verkürzt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Zertifikaten, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt werden, beträgt zwei Jahre von dem Ende der betreffenden Vorlegungsfrist an. Die Vorlegung der Zertifikate erfolgt durch Übertragung der jeweiligen Miteigentumsanteile an der Globalurkunde auf das Konto der Emittentin beim Verwahrer. 12 Salvatorische Klausel Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine durch die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen etwa entstehende Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten sinngemäß auszufüllen. Frankfurt am Main, 11. Oktober 2017 DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main 22

23 Anhang zu den Endgültigen Bedingungen (Zusammenfassung) Der Inhalt, die Gliederungspunkte sowie die Reihenfolge der Gliederungspunkte dieser Zusammenfassung richten sich nach den Vorgaben von Anhang XXII der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 ( EU-Prospektverordnung ) in der jeweils gültigen Fassung. Die EU-Prospektverordnung schreibt vor, dass die geforderten Angaben in den Abschnitten A - E (A.1 - E.7) aufgeführt werden. Diese Zusammenfassung enthält all diejenigen Gliederungspunkte, die in einer Zusammenfassung für derivative Wertpapiere, die von einer Bank begeben werden, von der EU-Prospektverordnung gefordert werden. Da Anhang XXII der EU-Prospektverordnung nicht nur für derivative Wertpapiere gilt, die von einer Bank begeben werden, sondern auch für andere Arten von Wertpapieren, sind einige in Anhang XXII der EU-Prospektverordnung enthaltene Gliederungspunkte vorliegend nicht einschlägig und werden daher übersprungen. Hierdurch ergibt sich eine nicht durchgehende Nummerierung der Gliederungspunkte in den nachfolgenden Abschnitten A - E. Auch wenn ein Gliederungspunkt an sich in die Zusammenfassung für derivative Wertpapiere, die von einer Bank begeben werden, aufzunehmen ist, ist es möglich, dass keine relevante Information zu diesem Gliederungspunkt für die konkrete Emission oder die Emittentin gegeben werden kann. In diesem Fall ist eine kurze Beschreibung des Gliederungspunkts zusammen mit der Bemerkung Entfällt eingefügt. Gliederungspunkt Abschnitt A - Einleitung und Warnhinweis A.1 Warnhinweis Diese Zusammenfassung soll als Einleitung zu dem Basisprospekt bzw. den Endgültigen Bedingungen verstanden und gelesen werden. Jede Entscheidung eines Anlegers zu einer Investition in die betreffenden Wertpapiere sollte sich auf die Prüfung des gesamten Basisprospekts, einschließlich der durch Verweis einbezogenen Dokumente sowie etwaiger Nachträge zu dem Basisprospekt, und der Endgültigen Bedingungen stützen. Für den Fall, dass ein als Kläger auftretender Anleger vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der in dem Basisprospekt, einschließlich der durch Verweis einbezogenen Dokumente sowie etwaiger Nachträge zu dem Basisprospekt, und der in den Endgültigen Bedingungen enthaltenen Angaben geltend macht, kann dieser Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Kosten für die Übersetzung des Basisprospekts, einschließlich der durch Verweis einbezogenen Dokumente sowie etwaiger Nachträge zu dem Basisprospekt, und der Endgültigen Bedingungen vor Prozessbeginn zu tragen haben. Die Emittentin, die diese Zusammenfassung einschließlich etwaiger Übersetzungen davon vorgelegt und deren Notifizierung beantragt hat oder diejenige Person, von der der Erlass der Zusammenfassung einschließlich etwaiger Übersetzungen davon ausgeht, kann haftbar gemacht werden, jedoch nur für den Fall, dass diese Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts gelesen wird, oder sie vermittelt, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts gelesen wird, nicht alle Schlüsselinformationen. A.2 Zustimmung zur Verwendung des Basisprospekts Die Emittentin stimmt der Verwendung des Basisprospekts und gegebenenfalls etwaiger Nachträge zusammen mit den Endgültigen Bedingungen für eine spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch alle Finanzintermediäre zu, solange der Basisprospekt sowie die Endgültigen Bedingungen in Übereinstimmung mit 9 Wertpapierprospektgesetz gültig sind (generelle Zustimmung). 23

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