Reglement der SNF-Forschungskommission der Universität Bern

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1 Reglement der SNF-Forschungskommission der Universität Bern Ausgabe 2013

2 SNF-Forschungskommission der Universität Bern Erlachstrasse 9a CH Bern Tel.: Fax: Seite 2/9

3 Gestützt auf Art. 24 bis 26 der Statuten des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie das Gemeinsame Reglement für die Forschungskommissionen des Schweizerischen Nationalfonds vom 20. März 2012 (im Folgenden: Dachreglement) erlässt der Senat der Universität Bern auf Vorschlag der SNF-Forschungskommission folgendes Reglement: Art. 1 Grundsatz 1 Die SNF-Forschungskommission der Universität Bern (im Folgenden: FK) ist ein Organ des Schweizerischen Nationalfonds (im Folgenden: SNF). 2 Die FK verbindet die Universität Bern mit dem SNF und unterstützt diesen in der Erfüllung seiner Aufgaben. 3 Sie nimmt die Interessen der Universität Bern gegenüber dem SNF in den Belangen der durch ihn unterstützten wissenschaftlichen Forschung wahr. 4 Die FK beachtet die Statuten sowie die einschlägigen Reglemente, Weisungen und Richtlinien des SNF. Art. 2 Aufgaben Der FK kommen folgende Aufgaben zu: a. Sie evaluiert die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Gesuche für Mobilitätsstipendien des SNF der Förderungsinstrumente Doc.Mobility und Early Postdoc.Mobility gemäss Art. 10 des Dachreglements. Sie begleitet die Gesuchstellenden während des Evaluationsprozesses. Sie ist zuständig für die Zusprache von Mobilitätsstipendien für Doktorierende (Doc.Mobility) und für Postdocs am Anfang der Karriere (Early Postdoc.Mobility). Sie unterstützt die Beitragsempfangenden während der gesamten Dauer des Auslandaufenthaltes. b. Sie ist gemäss Art. 11 des Dachreglements im Rahmen der Gewährung von Beiträgen für Doktorierende in den Geistes- und Sozialwissenschaften Doc.CH (GSW) in der ersten Phase zuständig für die Beurteilung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Gesuche. Sie wählt die besten Kandidaturen aus und empfiehlt diese für die zweite Phase. c. Sie erarbeitet Stellungnahmen zu den aus der Universität Bern eingereichten Gesuchen für Mobilitätsstipendien des SNF des Förderungsinstruments Advanced Postdoc.Mobility gemäss Art. 12 des Dachreglements zuhanden des Forschungsrates des SNF. Sie äussert sich dabei zur wissenschaftlichen Eignung der Kandidierenden. d. Sie erarbeitet im Auftrag der Universitätsleitung institutionelle Stellungnahmen zu den Forschungsgesuchen des SNF (Projektförderung und Programme), die von Angehörigen der Universität Bern dem SNF eingereicht werden. Sie beachtet dabei die entsprechenden Richtlinien der Universitätsleitung und des SNF. e. Im Rahmen ihrer Tätigkeit und Kompetenz unterbreitet die FK der Universitätsleitung und/oder dem SNF Vorschläge und Anträge. Seite 3/9

4 f. Sie unterstützt universitäre Gremien in allen Belangen der Nachwuchsförderung und der Forschungsaktivität. g. Sie gewährt den Gesuchstellenden mittels Akteneinsicht die Kenntnisnahme ihrer Stellungnahmen zu den entsprechenden Gesuchen. h. Sie informiert und berät interessierte Forschende über die vom SNF offerierten Förderungsmöglichkeiten allgemein und mittels Veranstaltungen im Sinne von Art. 13 des Dachreglements. i. Sie prüft die von den Beitragsempfangenden der Förderungsinstrumente Doc.Mobility und Early Postdoc.Mobility nach Abschluss ihres Stipendiums eingereichten wissenschaftlichen Berichte. Diese müssen mindestens von einem Mitglied der Forschungskommission inhaltlich geprüft werden. Das Prüfungsergebnis wird den Stipendiatinnen und Stipendiaten mitgeteilt. Art. 3 Zuständigkeitsbereich Der Zuständigkeitsbereich der FK zur Behandlung der Gesuche für Mobilitätsstipendien des SNF der Förderungsinstrumente Doc.Mobility, Early Postdoc.Mobility und der Gesuche für Beiträge des Förderungsinstruments Doc.CH (GSW) ist wie folgt definiert: a. Sie ist für die formelle Vorkontrolle sowie für die wissenschaftliche Begutachtung und die Entscheidung zur Ausrichtung von Mobilitätsstipendien der Förderungsinstrumente Doc.Mobility und Early Postdoc.Mobility zuständig. Sie richtet ihre Tätigkeit gemäss Verfahrensvorschrift des Dachreglements sowie allfälligen weiteren Weisungen des SNF aus. b. Sie ist für die formelle Vorkontrolle sowie für die wissenschaftliche Begutachtung und für die Auswahl der Gesuche des Förderungsinstruments Doc.CH (GSW) in einer ersten Phase zuständig und empfiehlt dem Forschungsrat des SNF die besten Kandidaturen für die zweite Phase. Sie übt ihre Tätigkeit gemäss Verfahrensvorschrift des Dachreglements sowie allfälligen weiteren Weisungen des SNF aus. Art. 4 Verfahren 1 Die FK nimmt Bewerbungen direkt in elektronischer Form entgegen. 2 Begutachtung und Entscheidverfahren richten sich nach den einschlägigen Reglementen und Richtlinien des SNF, insbesondere nach Artikel 17 bis 23 des Dachreglements. 3 Den Mitgliedern der FK werden zur Entscheidfindung die gesamten Gesuchsakten der Förderungsinstrumente Doc.CH (GSW), Doc.Mobility und Early Postdoc.Mobility zur Verfügung gestellt. 4 Jeder oder jedem Gesuchstellenden der Förderungsinstrumente Doc.CH (GSW), Doc.Mobility und Early Postdoc.Mobility wird vor der entscheidenden Sitzung ein Mitglied der FK oder eine externe Fachperson als Fachreferentin oder Fachreferent sowie ein weiteres Mitglied als Korreferentin oder Korreferent zugewiesen. 5 Die Fachreferentin oder der Fachreferent führt mit den Gesuchstellenden der Förderungsinstrumente Doc.CH (GSW), Doc.Mobility und Early Postdoc.Mobility ein Informationsgespräch zur Klärung von offenen Fragen. Seite 4/9

5 6 Für jedes zur materiellen Beurteilung zugelassene Gesuch der Förderungsinstrumente Doc.CH (GSW), Doc.Mobility und Early Postdoc.Mobility legen die Fachreferentin oder der Fachreferent eine schriftliche Begutachtung vor. Das Korreferat wird mündlich vorgestellt. 7 Die Gesuchstellenden der Förderungsinstrumente Doc.Mobility und Early Postdoc.Mobility werden in der Regel zu einem Interview an eine Evaluationssitzung der FK eingeladen. Ausnahmen von dieser Praxis (z.b. bei Auslandaufenhalt der kandidierenden Person) können durch die Präsidentin oder den Präsidenten bewilligt werden. Die Fachreferentinnen oder Fachreferenten sowie die Korreferentinnen oder Korreferenten äussern sich bei den Förderungsinstrumenten Doc.CH (GSW), Doc.Mobility und Early Postdoc.Mobility während der Evaluationssitzung zu den Gesuchen. 8 Die Beurteilung der Kandidaturen der Förderungsinstrumente Doc.Mobility und Early Postdoc.Mobility wird durch die gesamte Kommission nach erfolgtem Interview vorgenommen und schriftlich zusammengefasst. 9 Die Beurteilung der Kandidaturen des Förderungsinstruments Doc.CH (GSW) wird durch die gesamte Kommission vorgenommen und schriftlich zusammengefasst. 10 Die FK eröffnet die Entscheide für die Förderungsinstrumente Doc.Mobility und Early Postdoc.Mobility in Form einer schriftlichen Verfügung. Wird ein Gesuch negativ beurteilt, kann die FK die Verfügung vor der Eröffnung dem wissenschaftlichen Sekretariat des SNF zur Begutachtung unterbreiten. 11 Sie benachrichtigt Gesuchstellende für das Förderungsinstrument Doc.CH (GSW), deren Gesuch nicht für die zweite Phase vorgeschlagen wird, schriftlich über die Ablehnung in Form einer Verfügung. 12 Mit der Zusprache eines Mobilitätsstipendiums des SNF der Förderungsinstrumente Doc.Mobility und Early Postdoc.Mobility durch die FK werden die gesuchstellenden Forschenden Beitragsempfangende des SNF. Art. 5 Zusammensetzung 1 Die FK hat 19 Mitglieder. Die Fakultäten stellen die paritätische Vertretung von Frauen und Männern sicher. 2 Die Fakultäten der Universität Bern sind wie folgt vertreten: a. Theologische Fakultät: ein Sitz b. Rechtswissenschaftliche Fakultät: zwei Sitze c. Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät: zwei Sitze d. Medizinische Fakultät: vier Sitze e. Vetsuisse Fakultät: ein Sitz f. Philosophisch-historische Fakultät: drei Sitze g. Philosophisch-humanwissenschaftliche Fakultät: zwei Sitze h. Philosophisch-naturwissenschaftliche Fakultät: vier Sitze 3 Die Mitglieder der FK sind ausschliesslich Vertreter des professoralen Lehrkörpers der Universität Bern. Seite 5/9

6 4 Die Mitglieder der FK werden auf Vorschlag der Fakultäten durch den Senat gewählt. 5 Für die Evaluation der Gesuche kann die FK externe Personen gemäss Art. 9 des Dachreglements miteinbeziehen. Art. 6 Beschlussfassung 1 Ein Beschluss gilt als zustande gekommen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder zustimmt. 2 Beschlüsse auf dem Schriftweg (Zirkularbeschlüsse) sind bei Dringlichkeit möglich. Art. 7 Stellvertretung und Unvereinbarkeit 1 Kann ein Mitglied der FK an einer Sitzung nicht teilnehmen, bestimmt es die Stellvertretung in Absprache mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten selbst. Bei Abwesenheit für mehrere aufeinander folgende Sitzungen bestimmt die betreffende Fakultät eine Stellvertretung. Das wissenschaftliche Sekretariat des SNF wird über diese Stellvertretungen informiert. 2 Mitglieder der FK dürfen weder dem Nationalen Forschungsrat noch dem Ausschuss des Stiftungsrats im SNF angehören. Des Weiteren gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen von Art. 6 des Dachreglements. Art. 8 Ausstand Die Mitglieder der FK treten bei Geschäften in den Ausstand und beteiligen sich weder an der Vorbereitung noch an der Beschlussfassung, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 19 des Dachreglements vorliegt. Art. 9 Teilnahme Dritter 1 Die FK lädt die Rektorin bzw. den Rektor oder eine Vize-Rektorin bzw. einen Vize-Rektor zu den Kommissionssitzungen ein. Ihnen kommt beratende Stimme zu. 2 Die FK lädt eine Vertreterin oder einen Vertreter des wissenschaftlichen Sekretariats des SNF zu den Sitzungen ein. Dieser Person kommt beratende Stimme zu. 3 Die FK lädt die gemäss Art. 9 des Dachreglements zur Evaluation miteinbezogenen externen Personen zu ihren Sitzungen ein. Die externen Fachpersonen haben an der Evaluationssitzung die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder der Forschungskommission. Art. 10 Wahl und Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt 4 Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich. 2 Bei Nachfolgewahlen beginnt die Amtsdauer neu. 3 Die Fakultäten nominieren Mitglieder für die Wahl und Wiederwahl durch den Senat. Dabei soll die paritätische Vertretung von Frauen und Männer sichergestellt werden. 4 Im Falle von Neu- bzw. Wiederwahlen informiert die FK die Fakultäten rechtzeitig. Seite 6/9

7 5 Die Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten beträgt 4 Jahre, wobei die Jahre als Mitglied der FK nicht zählen. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Art. 11 Konstituierung 1 Die FK konstituiert sich selbst. 2 Die FK wählt aus dem Kreis der Mitglieder eine Präsidentin bzw. einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin bzw. einen Vizepräsidenten. Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten muss vom Nationalen Forschungsrat bestätigt werden. Art. 12 Präsidium 1 Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet die Sitzungen der Forschungskommission und lädt die Kommissionsmitglieder sowie die im Art. 9 Abs. 3 erwähnten externen Personen zu den Sitzungen ein. 2 Bei Abwesenheit wird die Präsidentin bzw. der Präsident durch die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten vertreten. Art. 13 Revisorat Als Rechnungsrevisorin bzw. Rechnungsrevisor amtet ein Mitglied der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Die Rechnungsführung wird jährlich nach Abschluss des Kalenderjahres geprüft. Art. 14 Sekretariat 1 Die FK führt ein ausreichend dotiertes Sekretariat. 2 Das Sekretariat hat folgende Aufgaben: a. Es ist Kontaktstelle für potentielle Kandidierende, Stipendiatinnen und Stipendiaten sowie für interessierte Dritte und begleitet Gesuchstellende durch den Evaluationsprozess. b. Es begleitet die Beitragsempfangenden in administrativen Belangen während der gesamten Dauer ihres Auslandaufenthalts. c. Es koordiniert die Stellungnahmen der FK zu den Anträgen für Mobilitätsstipendien des Förderungsinstruments Advanced Postdoc.Mobility und die institutionellen Stellungnahmen zu den Forschungsgesuchen des SNF (Projektförderung und Programme). d. Es ist verantwortlich für die Planung und Vorbereitung der Kommissionssitzungen sowie das Verfassen der Sitzungsprotokolle. e. Es ist verantwortlich für die Rechnungsführung. Art. 15 Ausschreibungstermine Die Ausschreibungstermine werden gemäss Art. 21 des Dachreglements festgelegt. Die Termine für die Gesuchseingaben, Evaluationsssitzungen und für den frühestmöglichen Stipendienbeginn werden durch die FK im Internet publiziert. Seite 7/9

8 Art. 16 Sitzungen 1 Im Rahmen der Förderungsinstrumente Doc.Mobility und Early Postdoc.Mobility hält die FK in der Regel jährlich zwei ein- oder zweitägige ordentliche Sitzungen ab. 2 Im Rahmen des Förderungsinstruments Doc.CH (GSW) hält die FK in der Regel jährlich zwei ordentliche Sitzungen ab. 3 Die Kommissionssitzungen für das Förderungsinstrument Doc.CH (GSW) und die Förderungsinstrumente Doc.Mobility und Early Postdoc.Mobility können kombiniert werden. 4 Beschlüsse werden in der Regel in der Kommissionssitzung gefasst. Ausnahmsweise können Beschlüsse auf dem Schriftweg erfolgen. 5 Auf Antrag von mindestens drei Kommissionsmitgliedern oder der Präsidentin bzw. des Präsidenten kann eine ausserordentliche Sitzung einberufen werden. 6 Entscheidungen werden mit einfachem Mehr getroffen. Bei Stimmengleichheit kommt der oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu. 7 Zur Qualitätssicherung trifft sich die Kommission einmal im Jahr zu einer separaten Séance de Réflexion, bei der Prozeduren und Förderungstätigkeiten evaluiert und diskutiert werden. Insbesondere soll dabei auch auf das Gleichgewicht bei der Gesuchsbeurteilung (Verteilung und Erfolgsrate der verschiedenen Fachgebiete, der Geschlechter, usw.) geachtet werden. Art. 17 Sitzungsgeheimnis / Protokoll 1 Die Sitzungen der FK sind nicht öffentlich. 2 Die Mitglieder der FK, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie ihre Mitarbeitenden unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss Art. 20 des Dachreglements. 3 Die teilnehmenden Dritten und externe Personen gemäss Art. 9 Abs. 3 unterstehen der Schweigepflicht analog dem Amtsgeheimnis gemäss Art. 20 des Dachreglements. 4 Über die Sitzungen der FK wird Protokoll geführt. Dieses wird den Mitgliedern der FK, allenfalls ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, der Universitätsleitung, dem wissenschaftlichen Sekretariat des SNF sowie beim Beizug von externen Fachpersonen zur Evaluation auch diesen zugestellt. Art. 18 Zusammenarbeit Die FK arbeitet mit dem wissenschaftlichen Sekretariat des SNF zusammen. In diesem Rahmen ist sie insbesondere berechtigt, dessen Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt namentlich in Fragen des Verfahrens, bei der Redaktion ablehnender Verfügungen oder betreffend Informationserteilung an Kandidierende und Beitragsempfangende. Art. 19 Berichterstattung 1 Die FK erstattet dem SNF Bericht über ihre Förderungstätigkeit. 2 Die FK liefert jährlich einen schriftlichen Rechenschaftsbericht zu Handen des Nationalen Forschungsrates ab. 3 Die Form des Rechenschaftsberichts richtet sich nach den Vorgaben des SNF. 4 Die FK erstattet der Universitätsleitung und dem Senat jährlich Bericht. Seite 8/9

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