Unter dem Namen Blind Power besteht mit Sitz im Kanton Bern ein Verein gemäss Art. 60ff. ZGB.
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- Käthe Fromm
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1 Statuten Blind Power Von der Mitgliederversammlung angenommen am 9.Juli Name Unter dem Namen Blind Power besteht mit Sitz im Kanton Bern ein Verein gemäss Art. 60ff. ZGB. 2. Zweck Blind Power fördert die Inklusion von blinden und sehbehinderten Personen. Der Verein betreibt hierzu insbesondere die Audioplattform Blind Power, macht Audiodeskriptionen und organisiert regelmässig Ausbildungskurse. 3. Mitgliedschaft Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Sie haben das Stimmrecht ab dem 16. Altersjahr. Natürliche und juristische Personen können auch Gönner oder Förderer von Blind Power sein. Gönner und Förderer haben kein Stimmrecht. 4. Ein- und Austritt, Ausschluss Über die Aufnahme beschliesst der Vorstand. Die Mitgliedschaft bei Blind Power beginnt, sobald der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr einbezahlt ist. Wer in den Verein eintreten will, hat ein schriftliches Gesuch (Brief/ /Formular auf der Webseite) an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern auch ohne Angabe von Gründen ablehnen. Wer Audioinhalte produziert (Audioproduzenten/innen), muss Mitglied des Vereins sein. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich und hat schriftlich (Brief/ ) an den Vorstand des Vereins zu erfolgen. Der Jahresbeitrag bleibt in jedem Fall für das laufende Jahr geschuldet.
2 Ein Mitglied verliert den Status des/der Audioproduzenten/in sechs Monate nach der letzten Sendung, verbleibt aber weiterhin ordentliches Mitglied gemäss Art. 3. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können nach Abmahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Weiter können Mitglieder, welche dem Vereinszweck von Blind Power zuwider handeln, vom Vorstand durch schriftliche Mitteilung (Brief) ausgeschlossen werden. 5. Rekurs Gegen die Streichung der Mitgliedschaft, bzw. den Ausschluss aus wichtigen Gründen, kann die betroffene Person innert 30 Tagen nach Mitteilung schriftlich Rekurs an die Mitgliederversammlung erklären. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig, mit einfachem Mehr. Während der Dauer des Rekursverfahrens bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Mitgliedschaftsrechte bestehen. 6. Organe Der Verein hat folgende Organe: a) Mitgliederversammlung b) Vorstand c) Sendekommission d) Revisionsstelle 7. Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes oder von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder verlangt werden. Diese Mitgliederversammlung muss innert 30 Tagen ab Antragstellung stattfinden. Zu den Mitgliederversammlungen ist jeweils vierzehntäglich im Voraus und unter Bekanntgabe der Traktandenliste schriftlich (Brief/ ) einzuladen.
3 Über die Verhandlungen an ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen. 8. Befugnisse und Pflichten der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung stehen folgende unentziehbare Aufgaben zu: a) Festsetzung und Änderung der Statuten b) Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget und Mitgliederbeiträge c) Entlastung der gewählten Organe d) Wahl des Vorstandes e) Wahl der Sendekommission und der Rechnungsrevisoren f) Behandlung von Rekursen betreffend Mitgliedschaft g) Auflösung des Vereins 9. Stimmrecht und Stellvertretung Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Vereinsmitglieder, sofern die Statuten oder das Gesetz nichts anderes vorsehen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist möglich, kein Mitglied darf jedoch mehr als zwei Stimmen abgeben. Die Stellvertretung muss schriftlich legitimiert sein und dem Vorstand rechtzeitig mitgeteilt worden sein. Für die Änderung der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für Auflösung und Fusion des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Juristische Personen und Organisationen (Kollektivmitglieder) haben eine Stimme und müssen einen Vertreter oder eine Vertreterin bestimmen. Einzig dieser/diese ist stimmberechtigt. 10. Vorstand; Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich. Es soll im Vorstand nach Möglichkeiten eine Vertretung von Frauen und Männern sowie sehenden und sehbehinderten Personen angestrebt werden.
4 Mit Ausnahme des Präsidenten bzw. der Präsidentin und des Kassiers bzw. Kassierin konstituiert sich der Vorstand selbst. Das Präsidium kann auch als Co-Präsidium geführt werden. Die beiden Co- Präsidenten/innen haben jeweils dieselben Kompetenzen. 11. Pflichten und Rechte des Vorstands Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein mit Kollektivunterschrift zu zweien gegen aussen. Ein Vorstandsmitglied zeichnet kollektiv zu zweien mit dem/r Präsidentin bzw. im Falle eines Co-Präsidiums mit einem/r der Präsidenten/innen. Dem Vorstand kommen alle Rechte und Pflichten zu, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Der Vorstand ist insbesondere verantwortlich und zuständig für die Geschäftsführung, die Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung, Erstellung und Einhaltung des Budgets sowie für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben einem Vorstandsmitglied oder externen Expertinnen/Experten zur Bearbeitung übergeben. Zur Beratung und Lösung spezieller Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen einsetzen und ihnen entsprechende Aufträge erteilen. Er legt deren Leitung und Zusammensetzung fest. Die Kommissionen erstatten ihm Bericht über ihre Tätigkeit. Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll erstellt. 12. Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen oder wenn dies der Vorstand beschliesst, können Beschlüsse auf dem Zirkularweg eingeholt werden. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das Einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Das Co- Präsidium hat sich auf eine Meinung zu einigen. Bei Zirkularentscheiden ist sinngemäss zu verfahren. 13. Sendekommission Die Sendekommission ist verantwortlich für die Produktion und die Organisation der Inhalte der Audioplattform Blind Power.
5 Sie besteht mindestens aus drei Mitgliedern, die jeweils für ein Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Eines der Mitglieder ist der/die Programm- und Kursleiter/in. Sie/ er steht der Sendekommission vor. Über die Sitzungen der Sendekommission wird ein Protokoll erstellt. 14. Rechnungsrevisor/innen Die Rechnungsrevisor/innen werden gleichzeitig mit dem Vorstand auf ein Jahr gewählt. Es sind dies ein Revisor sowie ein Ersatzrevisor, die alle nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsrevisoren sind wieder wählbar. Die Rechnungsrevisoren prüfen gemäss gesetzlicher Vorschrift anhand der Bücher und Belege die Rechnungsführung und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht über ihren Befund. 15. Mitgliederbeitrag Der Mitgliederbeitrag bzw. die Beiträge für Gönner und Förderer werden jährlich von der Mitgliederversammlung neu festgelegt und betragen für: a) Audioproduzenten/innen: Fr b) Natürliche Personen: Fr c) Juristische Personen: Fr d) Gönner: mind. Fr e) Förderer: mind. Fr Finanzierung Der Verein finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen, Projektbeiträgen, Sponsoring sowie Spenden. Zu diesem Zweck sucht er insbesondere die Zusammenarbeit mit projektbezogenen und fachbezogenen Partnern, die ihn vor allem bei grösseren und komplexeren Vorhaben unterstützen. 17. Geschäftsjahr Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. 18. Auflösung des Vereins Eine allfällige Auflösung des Vereins Blind Power auf Beschluss der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durchgeführt. Diese kann aber auch delegiert werden.
6 Ein nach der Liquidation noch vorhandener Vermögensüberschuss ist einer gemeinnützigen Organisation mit ähnlichen Vereinszwecken wir Blind Power zu überweisen. Margaretha Glauser Co - Präsidentin Blind Power Christoph Häni Vizepräsidentin Blind Power
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