EKiZ Österreichtreffen 8. Juni 2013 Uderns. Referent: Wolfgang Gruber Vorstandsvorsitzender & Verhandlungsführer bei den jährlichen KV-Verhandlungen
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- Herbert Feld
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1 EKiZ Österreichtreffen 8. Juni 2013 Uderns Referent: Wolfgang Gruber Vorstandsvorsitzender & Verhandlungsführer bei den jährlichen KV-Verhandlungen
2 Die SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH als DIE Interessenvertretung der Sozialunternehmen
3 KURZÜBERBLICK HISTORIE 1997: Gründung der BAGS Berufsvereinigung von ArbeitgeberInnen für Gesundheits- und Sozialberufe als Berufsvereinigung mit freiwilliger Mitgliedschaft 1997: Zuerkennung der KV-Fähigkeit durch das Bundeseinigungsamt 2004: Erstmaliger Abschluss des BAGS KV 2005: Erstmalige Satzung des BAGS KV 2012: Umbenennung in SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen 3
4 FACHGRUPPEN der SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH Gesundheits- und Soziale Dienste Behindertenarbeit/Psychosoziale Arbeit Kinderbetreuung und Jugendwohlfahrt Arbeitsmarktpolitische Dienstleistungen
5 FACHGRUPPE KINDERBETREUUNG UND JUGENDWOHLFAHRT Tagesbetreuungen Kindergruppen und Tagesmütter/Tagesväter Sozialpädagogische Betreuungen im Rahmen der Vollen Erziehung Ambulante/Mobile Kinder- und Jugendarbeit
6 AUFGABEN und ZIELE Interessenvertretung der Mitgliedsorganisationen Stärkung der Berufsgruppen im Gesundheits- und Sozialbereich Entwicklung eines gestärkten Branchen(selbst)-verständnisses der Gesundheits- und Sozialdienstleister in Österreich Positionierung der Sozialwirtschaft als wichtigen Erfolgsfaktor für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung durch die Erbringung zentraler gesellschaftlicher Dienstleistungen Qualitätssicherung im Bereich der Sozialwirtschaft Mindeststandards durch kollektivvertragliche Absicherung 6
7 SOZIALPOLITIK Sozialpartner auf ArbeitgeberInnenseite bei den BAGS-KV Verhandlungen Lobbyingarbeit bei Ländern und Bund Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen Rechtsauskünfte für Mitglieder
8 DIE SOZIALE LANDESVERTEIDIGUNG Kampagne seit 2011 Österreichweite Informations- und Diskussionsveranstaltungen Aktuelle Informationen auf unserer Homepage Aktuelle Informationen über die österreichische Sozialwirtschaft auf unserer Facebookseite Die Soziale Landesverteidigung. Präsentationsfolien und Audiofiles zur Fachkonferenz Sozialwirtschaft- Nutzen für die Gesellschaft auf der Homepage kostenfrei abrufbar.
9
10 Der BAGS Kollektivvertrag
11 KV-VERHANDLUNGEN Finden jährlich im Herbst statt Verhandlungspartner: SWÖ Verhandlungsteam vs. GPA-DJP und vida Ziel: materiellrechtliche Anpassung der Bestimmungen des BAGS KV sowie des Lohn- und Gehaltsniveaus an aktuelle Entwicklungen und Gegebenheiten 11
12 BEDEUTUNG des BAGS KV Zielsetzung: Schaffung gleicher und angemessener Arbeitsbedingungen in der Gesundheits- und Sozialbranche Über die Mitgliedschaft: 327 Mitgliedsorganisationen mit mehr als Arbeitsverhältnissen Über die Satzung: weitere Arbeitsverhältnisse Somit regelt der BAGS-KV mehr als Arbeitsverhältnisse in Österreich.
13 BESCHÄFTIGUNGSPOLITISCHE BEDEUTUNG Drittgrößter Arbeitgeber der österreichischen Volkswirtschaft 2010: Wirtschaftszweig Gesundheits- und Sozialwesen ohne Kinderbetreuung: Personen Beschäftigungsentwicklung : 3,35 % Gesamtwirtschaft Österreich: 1,32% (Quelle: Statistik Austria, 2011)
14 Die SATZUNG des BAGS KV
15 Die SATZUNG des BAGS KV Rechtscharakter: Verordnung Fachlicher Geltungsbereich: für AnbieterInnen sozialer und gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechende Hilfe oder Betreuung bedürfen
16 GELTUNGSBEGINN und -DAUER Geltungsbeginn: aktuell 1. Februar 2013 Geltungsdauer: solange der jeweilige BAGS KV gilt Es ist jährlich für den jeweils neuen BAGS-KV ein Satzungsantrag zu stellen. 16
17 GELTUNGSBEREICH Räumlicher Geltungsbereich Republik Österreich; ohne Vorarlberg Persönlicher Geltungsbereich Alle von AGInnen im fachlichen und räumlichen Geltungsbereich beschäftigten ANInnen (Lehrlinge), soweit kein anderer KV gilt 17
18 AUSNAHMEN vom fachlichen Geltungsbereich öffentlich rechtliche Einrichtungen Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten Rettungs- und Sanitätsdienste Privatkindergärten, -kinderkrippen und horte (Privatkindertagesheime) selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter (-väter) 18
19 INHALT der Satzung BAGS KV mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: 2: Geltungsbeginn und Geltungsbereich 41 Z 1 vorletzter und letzter Absatz 41 Z 2/B dritter Absatz: Optierungsfrist 6 Monate nach Satzung bzw. Wirksamwerden der Satzung 42: Schiedskommission 19
20 Fragen? Anregungen? Anmerkungen? Die SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH steht Ihnen Rede und Antwort! 20
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