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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter /2004(INL) ENTWURF EINES BERICHTS mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (2013/2004(INL)) Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter Berichterstatterin: Antonyia Parvanova (Initiative gemäß Artikel 42 der Geschäftsordnung) PR\ doc PE v01-00 In Vielfalt geeint

2 PR_INI_art42 INHALT Seite ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS...3 ANLAGE ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG: AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT S GEFORRTEN VORSCHLAGS...9 BEGRÜNDUNG...12 PE v /16 PR\ doc

3 ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (2013/2004(INL)) Das Europäische Parlament, gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und zwar die Artikel 19 und 23, unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zur Bekämpfung der Genitalverstümmelung bei Frauen in der Europäischen Union 1, unter Hinweis auf seine Erklärung vom 22. April 2009 zu der Kampagne Sagen Sie Nein zu Gewalt gegen Frauen 2, unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen 3, in Kenntnis der Strategie der Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern ( ), die am 21. September 2010 vorgelegt wurde, in Kenntnis der Schlussfolgerungen des EPSCO-Rates vom 8. März 2010 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen, unter Hinweis auf die Bewertung des europäischen Mehrwerts 4, in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2012 zur Beseitigung der häuslichen Gewalt gegen Frauen 5, in Kenntnis der Leitlinien der EU zu Gewalt gegen Frauen und Mädchen und zur Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung, in Kenntnis des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), in Kenntnis des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe d der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen, die am 18. Dezember 1979 mit der Resolution 34/180 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, in Kenntnis der Bestimmungen der Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen im Bereich 1 ABL. C 117 E vom , S ABL. C 184 E vom , S ABL. C 285 E vom , S PE ABl. C 351 vom , S. 21. PR\ doc 3/16 PE v01-00

4 der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, wie z. B. der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und des dazugehörigen Fakultativprotokolls, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-refoulement), in Kenntnis der anderen Instrumente der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, wie z. B der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien vom 25. Juni 1993, die von der Weltkonferenz über Menschenrechte (A/CONF. 157/23) angenommen wurden, und der Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen vom 20. Dezember 1993 (A/RES/48/104), in Kenntnis der Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 1997 zur Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (A/RES/52/86), vom 18. Dezember 2002 über die Wege zur Bekämpfung von Verbrechen gegen Frauen wegen verletzter Ehre (A/RES/57/179) und vom 22. Dezember 2003 zur Beseitigung der häuslichen Gewalt gegen Frauen (A/RES/58/147), in Kenntnis der Berichte der Sonderberichterstatter des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte über Gewalt gegen Frauen und der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (11. Tagung, 1992), in Kenntnis der Erklärung von Peking und der Aktionsplattform, die von der Vierten Weltfrauenkonferenz am 15. September 1995 angenommen wurden, sowie unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 18. Mai 2000 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Aktionsplattform von Peking 1 und vom 10. März 2005 zu Folgemaßnahmen zur Vierten Weltfrauenkonferenz Aktionsplattform (Peking+10) 2 und vom 25. Februar 2010 zu Peking +15 UN-Plattform für Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter 3, in Kenntnis der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2006 zur Verstärkung der Bemühungen zur Beseitigung aller Formen der Gewalt gegen Frauen (A/RES/61/143) und der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit, gestützt auf Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0400/2013), ABl. C 59 vom , S ABL. C 320 E vom , S ABL. C 348 E vom , S. 11. PE v /16 PR\ doc

5 A. in der Erwägung, dass in der Richtlinie 2012/29/EU 1 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten geschlechtsbezogene Gewalt als Gewalt, die sich gegen eine Person aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität oder ihres Ausdrucks der Geschlechtlichkeit richtet, oder die Personen eines bestimmten Geschlechts überproportional stark betrifft definiert wird; B. in der Erwägung, dass geschlechtsbezogene Gewalt zu physischer, sexueller, emotionaler oder psychologischer Schädigung oder wirtschaftlichen Verlusten für das Opfer führen kann; C. in der Erwägung, dass geschlechtsbezogene Gewalt als eine Form der Diskriminierung und als eine Verletzung der Grundrechte des Opfers gilt und Gewalt in engen Beziehungen, sexuelle Gewalt (einschließlich Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe und sexuelle Belästigung), Menschenhandel, Sklaverei und andere schädliche Praktiken wie Zwangsehen, Verstümmelung weiblicher Geschlechtsorgane und sogenannte Ehrenverbrechen einschließt; D. in der Erwägung, dass Opfer und Täter geschlechtsbezogener Gewalt in allen Altersgruppen, Bildungsschichten sowie allen Einkommensklassen und sozialen Schichten anzutreffen sind und dass geschlechtsbezogene Gewalt mit der ungleichen Machtverteilung zwischen Frauen und Männern in unserer Gesellschaft verknüpft ist; E. in der Erwägung, dass Gewalt für jeden Mann, jede Frau und jedes Kind eine traumatische Erfahrung darstellt, geschlechtsbezogene Gewalt jedoch öfter von Männern gegen Frauen und Mädchen ausgeübt wird, dass sie die Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen widerspiegelt und verstärkt und die Gesundheit, Würde, Sicherheit und Willensfreiheit der Opfer gefährdet, F. in der Erwägung, dass männliche Gewalt gegen Frauen den Platz der Frauen in der Gesellschaft prägt: ihre Gesundheit, ihren Zugang zu Beschäftigung und Bildung, ihre Beteiligung an sozialen und kulturellen Aktivitäten, ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit, die Teilnahme am öffentlichen und politischen Leben und an Entscheidungsprozessen sowie ihre Beziehungen zu Männern; G. in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen zu heftigen psychologischen Traumata, allgemeinen Gesundheitsschäden bei Frauen und Mädchen, einschließlich ihrer reproduktiven und sexuellen Gesundheit, und in einigen Fällen zum Tode führen kann; H. in der Erwägung, dass Studien zu geschlechtsbezogener Gewalt zu der Einschätzung kommen, dass etwa ein Fünftel bis ein Viertel aller Frauen in Europa mindestens einmal in ihrem Erwachsenenleben Opfer körperlicher Gewalttaten waren und mehr als ein Zehntel Opfer sexueller Gewalt unter Anwendung von Zwang waren; in der Erwägung, dass Untersuchungen auch ergeben, dass 26 % der Kinder und Jugendlichen von körperlicher Gewalt in der Kindheit berichten; I. in der Erwägung, dass sich laut der Bewertung des europäischen Mehrwerts die jährlichen 1 Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom , S. 57). PR\ doc 5/16 PE v01-00

6 Kosten geschlechtsbezogener Gewalt gegen Frauen in der EU im Jahr 2011 auf schätzungsweise 228 Mrd. EUR (d. h. 1,8 % des EU-BIP) beliefen, wovon 45 Mrd. EUR jährlich in öffentliche und staatliche Dienste fließen und 24 Mrd. EUR Verluste in der gesamtwirtschaftlichen Leistung darstellen; J. in der Erwägung, dass, wie die Kommission in ihrer Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter ( ) festgestellt hat, geschlechtsbezogene Gewalt eines der zentralen Probleme ist, die es zu lösen gilt, um die faktische Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen; K. in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen und ihre Folgen nicht durch Einzelmaßnahmen beseitigt werden, sondern dass nur eine Kombination aus Maßnahmen in den Bereichen Infrastruktur, Recht, Justiz, Strafverfolgung, Bildung, Gesundheitswesen und anderen Dienstleistungen diese Gewalt und ihre Folgen spürbar reduzieren kann; L. in der Erwägung, dass Frauen in der Union wegen unterschiedlicher politischer Maßnahmen und Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten nicht in gleichem Maße gegen männliche Gewalt geschützt sind, M. in der Erwägung, dass weibliche Opfer geschlechtsbezogener Gewalt und ihre Kinder oft besondere Unterstützung und besonderen Schutz brauchen wegen des bei dieser Art der Gewalt bestehenden hohen Risikos von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung; N. in der Erwägung, dass Frauen die gegen sie gerichtete geschlechtsbezogene Gewalt durch Männer aus komplexen und vielfältigen psychologischen, finanziellen, sozialen und kulturellen Gründen und manchmal auch aufgrund mangelnden Vertrauens in Polizei, Justizwesen und soziale und medizinische Dienste oft nicht publik machen; O. in der Erwägung, dass vergleichbare Daten zu den verschiedenen Arten von Gewalt gegen Frauen in der Union nicht regelmäßig erhoben werden, wodurch sich das wirkliche Ausmaß des Problems nur schwer ermessen lässt und kaum angemessene Lösungen gefunden werden können; P. in der Erwägung, dass die Ablehnung des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken über den Schutz vor Kriminalität durch das Europäische Parlament am 12. Dezember die Notwendigkeit eines neuen Vorschlags für eine EU-Rechtsvorschrift bekräftigt, mit der ein kohärentes System für die Erhebung von Statistiken über Gewalt gegen Frauen in den Mitgliedstaaten eingeführt wird, und in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Dezember 2012 dazu aufruft, die Erhebung und Veröffentlichung vergleichbarer, zuverlässiger und regelmäßig aktualisierter Daten über alle Formen der Gewalt gegen Frauen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zu verbessern; Q. in der Erwägung, dass Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen international als Verstoß gegen die Menschenrechte von Mädchen und Frauen anerkannt ist, Ausdruck der tief verwurzelten Ungleichheit der Geschlechter ist, eine extreme Form der 1 Angenommene Texte, P7_TA(2012)0494. PE v /16 PR\ doc

7 Diskriminierung der Frau darstellt, fast immer an Minderjährigen vorgenommen wird und einen Verstoß gegen die Rechte der Kinder darstellt; R. in der Erwägung, dass die Annahme der EU-Leitlinien betreffend Gewalt gegen Frauen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen den klaren politischen Willen der EU verdeutlicht, das Thema der Rechte der Frau vorrangig zu behandeln und auf diesem Gebiet langfristige Maßnahmen zu ergreifen; in der Erwägung, dass sich hinsichtlich der Kohärenz zwischen den internen und externen Dimensionen der Menschenrechtspolitik bisweilen eine Lücke zwischen Rhetorik und Handeln auftun kann; S. in der Erwägung, dass laut Berichten von Amnesty International Hunderttausende Frauen und Mädchen in Europa von Genitalverstümmelung betroffen sind; in der Erwägung, dass Ungleichheiten zwischen den rechtlichen Bestimmungen in den Mitgliedstaaten zum Phänomen des sogenannten grenzüberschreitenden Genitalverstümmelungstourismus innerhalb der EU führen; 1. fordert die Kommission auf, bis Ende 2014 auf Grundlage von Artikel 84 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, mit dem Maßnahmen eingeführt werden, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der Prävention von Gewalt gegen Frauen zu fördern und zu unterstützen und dabei die ausführlichen Empfehlungen im Anhang zum vorliegenden Bericht zu befolgen; 2. fordert die Kommission auf, einen überarbeiteten Vorschlag für eine Verordnung über europäische Statistiken zu unterbreiten, der auf Gewaltverbrechen abzielt und unter anderem ein kohärentes System für die Erhebung statistischer Daten über geschlechtsspezifische Gewalt in den Mitgliedstaaten umfasst; 3. fordert den Rat auf, die Überleitungsklausel zu aktivieren, d. h. einen einstimmigen Beschluss zu verabschieden, der geschlechtsbezogene Gewalt (einschließlich Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen) als Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union definiert; 4. fordert die Kommission auf, ein Verfahren für den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen einzuleiten, nachdem sie die möglichen Auswirkungen geprüft hat; 5. fordert die Kommission auf, eine EU-weite Strategie und einen Aktionsplan für die Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen vorzulegen; 6. legt der Kommission nahe, die ersten Schritte in Richtung der Einrichtung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Gewalt gegen Frauen auf der Basis bestehender institutioneller Strukturen (Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)) zu unternehmen; 7. fordert die Kommission dringend auf, in den nächsten drei Jahren ein Europäisches Jahr zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen auszurufen, um die Bürgerinnen und Bürger für dieses Thema zu sensibilisieren; 8. stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit den Grundrechten und den Grundsätzen PR\ doc 7/16 PE v01-00

8 der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen; 9. vertritt die Auffassung, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags aus EU-Mitteln gedeckt werden sollten; 10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. PE v /16 PR\ doc

9 ANLAGE ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG: AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT S GEFORRTEN VORSCHLAGS Empfehlung 1: Ziel und Geltungsbereich der zu erlassenden Verordnung Das Ziel der Verordnung sollte in der Einführung von Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung des Vorgehens der Mitgliedstaaten zur Verhinderung von geschlechtsbezogener Gewalt liegen. Geschlechtsbezogene Gewalt sollte (wie bereits in der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI 1 dargelegt) als Gewalt, die sich gegen eine Person aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität oder ihres Ausdrucks der Geschlechtlichkeit richtet, oder die Personen eines bestimmten Geschlechts überproportional stark betrifft betrachtet werden. Sie kann zu physischer, sexueller, emotionaler oder psychologischer Schädigung oder wirtschaftlichen Verlusten für das Opfer führen und Gewalt in engen Beziehungen, sexuelle Gewalt (einschließlich Vergewaltigung, sexueller Übergriffe und sexueller Belästigung), Menschenhandel, Sklaverei und andere schädliche Praktiken wie Zwangsehen, weibliche Genitalverstümmelung und sogenannte Ehrenverbrechen einschließen. Unter anderem sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden: Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung umfassender Strategien und Programme; Forschungsarbeit, einschließlich der Sammlung und Analyse von Daten; Organisation von Schulungen der beteiligten Beamten; Austausch von Erfahrung, Informationen und bewährten Verfahren; Sensibilisierung; Einrichtung von telefonischen Hilfsdiensten; Eröffnung und Ausstattung von Zufluchtsstellen mit Räumlichkeiten und Personal. Die Verordnung sollte auf alle Mitgliedstaaten Anwendung finden. Empfehlung 2: Präventionsmaßnahmen Die Mitgliedstaaten sollten eine Reihe von Maßnahmen entwickeln, um geschlechtsbezogener Gewalt vorzubeugen. Insbesondere sollten sie: - auf jährlicher Basis umfassende Strategien und Programme entwickeln, umsetzen und evaluieren, einschließlich öffentlicher Bildungsprogramme und Schulungen für Lehrer, mit denen die Hindernisse, die Frauen und Mädchen aufgrund von Gewalt daran hindern, ihre vollen Rechte und Freiheiten zu genießen, beseitigt und die gesellschaftliche Einstellung geändert werden sollen; - einschlägige Studien über geschlechtsbezogene Gewalt durchführen, einschließlich der Ursachen und Motive von Gewalt sowie der Sammlung und Analyse von Daten, und sich weiterhin bemühen, die Kriterien für die Registrierung geschlechtsbezogener Gewalt zu standardisieren, sodass die gesammelten Daten verglichen werden können; - Schulungen für Beamten organisieren, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Fällen geschlechtsbezogener Gewalt in Berührung kommen einschließlich des Personals der Strafverfolgungs- und Justizbehörden, der Sozial- und Gesundheitsfürsorge sowie des Personals in Notfalleinrichtungen, damit diese solche Fälle aufdecken, erkennen und angemessen mit ihnen umgehen können, wobei besonderes Augenmerk auf 1 ABl. L 315 vom , S. 57. PR\ doc 9/16 PE v01-00

10 die Bedürfnisse und Rechte von Opfern gelegt werden sollte; - Fachkenntnisse, Erfahrungen, Informationen und bewährte Verfahren über das Europäische Netz für Kriminalprävention (ENKP) austauschen; - Sensibilisierungskampagnen einrichten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit NRO und anderen Akteuren; - wenn nicht bereits vorhanden nationale und kostenfreie telefonische Hilfsdienste mit geschultem Personal einrichten; - spezielle Zufluchtsorte eröffnen und diese mit Räumlichkeiten und Personal ausstatten, sodass pro Einwohner Platz für mindestens eine Frau angeboten werden kann. Empfehlung 3: nationalen Berichterstatter oder Einführung gleichwertiger Mechanismen Innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um nationale Berichterstatter oder gleichwertige Mechanismen einzuführen. Der Aufgabenbereich eines solchen Mechanismus sollte die Durchführung von Trendbewertungen in Bezug auf geschlechtsbezogene Gewalt, die Messung der Ergebnisse der Maßnahmen zur Bekämpfung von geschlechtsbezogener Gewalt auf nationaler und lokaler Ebene, die Erstellung von Statistiken und jährliche Berichterstattung an die Kommission und die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments umfassen. Empfehlung 4: Koordinierung der Unionsstrategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen Um zu einer koordinierten und konsolidierten Unionsstrategie zur Bekämpfung von geschlechtsbezogener Gewalt beizutragen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die in Empfehlung 3 genannten Informationen. Empfehlung 5: Berichterstattung Die Kommission legt bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres ab dem Jahr nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, inwieweit die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben, um diese Verordnung einzuhalten. Im Rahmen dieses Berichts werden alle ergriffenen Maßnahmen aufgelistet sowie Bereiche ermittelt, in denen noch Handlungsbedarf besteht. Empfehlung 6: Einrichtung eines Forums der Zivilgesellschaft Die Kommission führt einen ständigen engen Dialog mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen zuständigen Gremien, die auf lokaler, regionaler, nationaler, europäischer oder internationaler Ebene im Bereich der geschlechtsbezogenen Gewalt tätig sind, und richtet zu diesem Zweck ein Forum der Zivilgesellschaft ein. Das Forum ermöglicht den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen. Es sorgt für einen engen Dialog zwischen den EU-Organen und einschlägigen Akteuren. Das Forum steht allen einschlägigen Akteuren in Übereinstimmung mit Absatz 1 offen und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Empfehlung 7: finanzielle Unterstützung PE v /16 PR\ doc

11 Mit der Verordnung sollte die Quelle für die finanzielle Unterstützung der in Empfehlung 3 genannten Maßnahmen im Rahmen des EU-Haushalts festgelegt werden. PR\ doc 11/16 PE v01-00

12 BEGRÜNDUNG Gewalt gegen Frauen stellt eine weit verbreitete Verletzung der Menschenrechte und eine Form von geschlechtsbezogener Diskriminierung dar. Sie ist die grundlegende Ursache für Ungleichheit zwischen den Geschlechtern und hindert Frauen daran, voll am wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Leben teilzunehmen. Frauen, die Opfer von Gewalt sind, haben mit langfristigen und schwerwiegenden psychologischen und physischen Traumata zu kämpfen. Darüber hinaus führt geschlechtsbezogene Gewalt zu erheblicher wirtschaftlicher Belastung in Form von gesundheitlichen Kosten, Kosten für Polizei und Justiz, weniger Produktivität und Gehalt. Etwa 20 % bis 25 % aller Frauen in Europa waren mindestens einmal in ihrem Erwachsenenleben Opfer körperlicher Gewalttaten, und mehr als 10 % Opfer sexueller Gewalt unter Anwendung von Zwang. Immerhin 45 % aller Frauen waren Opfer von irgendeiner Form von Gewalt; 12 % bis 15 % der Frauen in Europa sind Opfer häuslicher Gewalt, und täglich sterben sieben Frauen in der Europäischen Union an den Folgen dieser Gewalt (PE ). Als Folge der Haushaltskürzungen im Zuge der Wirtschaftskrise lautet das häufigste Argument, dass die Länder nicht mehr Ressourcen für die Bekämpfung und Prävention von geschlechtsbezogener Gewalt aufbringen können. Laut den Studien beliefen sich die wirtschaftlichen Kosten von Gewalt gegen Frauen in der EU im Jahr 2011 auf jährlich schätzungsweise 228 Mrd. EUR, darunter 45 Mrd. EUR für Dienstleistungen, 24 Mrd. EUR in Form von ausgebliebener Wirtschaftsleistung und 159 Mrd. EUR für Schmerzen und Leid. Die Kosten für die Präventivmaßnahmen liegen beträchtlich unter den Kosten der Gewalt (PE ). Die Notwendigkeit eines EU-Rechtsaktes, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen zu fördern und zu unterstützen Derzeit gibt es in der EU weder einen Rechtsakt zur Einführung von Maßnahmen, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen zu fördern und zu unterstützen, noch eine umfassende Strategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. In der Tat drängt das Europäische Parlament bereits seit Jahren auf einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Im Jahr 2010 hatte die Veranstaltung zum Internationalen Frauentag im EP Gewalt gegen Frauen zum Thema. Im Bericht von Eva- Britt Svensson zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (2010/2209(INI)), der am 5. April 2011 angenommen wurde, wird eine neue umfassende politische Strategie gegen geschlechtsbezogene Gewalt vorgeschlagen, die ein strafrechtliches Instrument in Form einer Richtlinie gegen geschlechtsbezogene Gewalt einschließt. Im Jahr 2012 rief das Europäische Parlament im Bericht von Sophie In't Veld über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2011 (2011/2244(INI)) erneut zum Handeln auf. In dem am 13. März 2012 angenommenen Bericht betonte das Europäische Parlament erneut, dass die Kommission eine EU-weite Strategie zur Beendigung von Gewalt gegen Frauen, einschließlich eines strafrechtlichen Instruments zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer PE v /16 PR\ doc

13 Gewalt, vorlegen muss, wie das Parlament dies in verschiedenen Entschließungen gefordert hat. Es mangelt den nationalen Rechtsvorschriften in der Tat an einem gemeinsamen Verständnis, einer gemeinsamen Definition und Regelung in Bezug auf Gewalt gegen Frauen. Dementsprechend bestehen innerhalb der 28 EU-Mitgliedstaaten große Unterschiede in den Resultaten von und dem Maß an Schutz von Mädchen und Frauen vor jeglicher Form von Gewalt. Um die Opfer von Gewalt zu schützen und Gewalt vorzubeugen, sollte auf EU-Ebene früher oder später ein Minimum an Harmonisierung durchgeführt werden, zumindest in Bezug auf ein gemeinsames und übergreifendes Verständnis dieses Phänomens. Gewalt gegen Frauen ist ein Problem mit grenzüberschreitenden Ausmaßen und muss auf EU- Ebene bekämpft werden. Angesichts der Mobilität der Bürger in Europa müssen Opfer beschützt werden, ganz gleich, wo in der EU sie sich befinden, z. B. Frauen, die aus einem bestimmten Mitgliedstaat kommen, in einem anderen EU-Land leben und in einem weiteren EU-Staat arbeiten. Es besteht Bedarf an Mindeststandards und gemeinsamen Definitionen sowie an gemeinsamem Handeln, um Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen und dafür zu sorgen, dass über die Hälfte der EU-Bevölkerung umfassend von den Vorteilen des Rechts auf Freizügigkeit in der EU profitieren kann. Der Rechtsakt muss der Förderung und Unterstützung des Vorgehens der Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Gewalt (d. h. in Bezug auf Erhebung und Austausch von Informationen, Schulung der beteiligten Beamten, Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, Sensibilisierung und Finanzierung) dienen. Die EU sollte daher eine führende internationale Rolle bei der Vorbeugung von geschlechtsbezogener Gewalt einnehmen und als erfolgreiches Beispiel für jene auf der Welt dienen, die (rechtlich, kulturell und politisch) für die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und gegen geschlechtsbezogene Diskriminierung kämpfen. Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass die Verordnung das beste Mittel zur Erreichung eines solchen Ziels ist, da sie ein unmittelbar anwendbares Instrument darstellt, keine Durchführungsmaßnahmen erfordert und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht ist. Probleme bei der Sammlung von Daten über Gewalt gegen Frauen Derzeit besteht auf EU-Ebene ein eindeutiger Mangel an verfügbaren und systematisch gesammelten Daten über Gewalt gegen Frauen. Zum einen ist es sehr schwierig, die wahren Ausmaße von Gewalt gegen Frauen zu messen, weil die meisten Vorfälle häuslicher Gewalt und sexueller Übergriffe nicht angezeigt werden. Zum anderen ist es schwierig, vergleichbare Analysen zur Verfügung zu stellen, da keine vereinbarte gemeinsame Methodik für die Erfassung von Verwaltungsdaten besteht. Das Parlament hat die Mitgliedstaaten in diversen Entschließungen aufgefordert, Daten über Gewalt gegen Frauen zur Verfügung zu stellen, und im November 2011 die Agentur für PR\ doc 13/16 PE v01-00

14 Grundrechte ersucht, vergleichbare Daten über Gewalt gegen Frauen zu sammeln 1. Darüber hinaus rief der Rat in seiner Schlussfolgerung vom Dezember 2012 dazu auf, die Erhebung und Veröffentlichung vergleichbarer, zuverlässiger und regelmäßig aktualisierter Daten über alle Formen der Gewalt gegen Frauen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zu verbessern. Daher ist noch immer ein neuer Vorschlag für eine EU-Regelung notwendig, in dem ein kohärentes System für die Erhebung von Statistiken über Gewalt gegen Frauen in den Mitgliedstaaten geschaffen wird. Darüber hinaus kann die Komplexität der Regierungssysteme in einigen Mitgliedstaaten Auswirkungen darauf haben, wie Straftaten in der Gesetzgebung definiert werden, wie die Sammlung von Daten organisiert wird oder wie die Schutz- und Präventionsmaßnahmen aussehen. Die Berichterstatterin besteht darauf, dass eine gemeinsame Methodik für die Erfassung von Daten über Gewalt gegen Frauen notwendig ist, und fordert die Kommission dringend auf, unter Berücksichtigung der Arbeit der Agentur für Grundrechte bei der Erfassung von vergleichbaren Daten durch ihre EU-weite Studie, einen überarbeiteten Vorschlag für eine Verordnung über europäische Statistiken vorzulegen, der auch ein kohärentes System zur Erhebung von statistischen Daten über Gewalt gegen Frauen in den Mitgliedstaaten enthalten ist. Überleitungsklausel Die Berichterstatterin schlägt vor, die Überleitungsklausel zu aktivieren, d. h. einen einstimmigen Beschluss zu verabschieden, der geschlechtsbezogene Gewalt (einschließlich Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen) als Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 definiert. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde der EU die Möglichkeit gegeben, gemeinsame Bestimmungen im Bereich des Strafrechts mit dem Ziel einer Harmonisierung einzuführen. Darüber hinaus kann die EU die Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten eine grenzüberschreitende Dimension haben. Diese Befugnis findet auch in Fällen Anwendung, in denen es besonders notwendig ist, einen Konsens darüber zu erreichen, wie Kriminalität bekämpft werden soll. Im Vertragstext werden insbesondere Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern genannt. Bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension können das Europäische Parlament und der Rat Mindestvorschriften festlegen. Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen Genitalverstümmelung ist international als Verstoß gegen die Menschenrechte von Mädchen und Frauen anerkannt. Sie ist Ausdruck der tief verwurzelten Ungleichheit der Geschlechter und ist eine extreme Form der Diskriminierung der Frau. Sie wird fast immer an Minderjährigen vorgenommen und ist ein Verstoß gegen die Rechte der Kinder. Es handelt sich zweifellos um eine der grausamsten Formen der Gewalt gegen Frauen. Die Praktiken haben ernsthafte kurz- und langfristige physische und psychologische Folgen für die Opfer. 1 Die Agentur für Grundrechte führt derzeit eine Studie über geschlechtsbezogene Gewalt in 20 EU- Mitgliedstaaten durch. Die Ergebnisse dieser Studie werden im Verlauf des Jahres 2014 veröffentlicht. PE v /16 PR\ doc

15 Die Kommission startete in diesem Jahr eine öffentliche Anhörung zur Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen und analysiert derzeit die 68 Antworten. Die Ergebnisse sowie der Bericht des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen zur Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen werden in weitere politische Initiativen eingehen, die sich mit internen und externen Problemstellungen befassen. Diese Initiativen können um den Internationalen Tag gegen Gewalt an Frauen gestartet werden (25. November), aber das genaue Format und der Inhalt müssen noch beschlossen werden. Die Berichterstatterin fordert die Kommission dringend auf, einen Aktionsplan der EU zur Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen vorzuschlagen, der sich mit verschiedenen Themen wie Prävention und Schutz befasst. Für Frauen und Mädchen, die wegen Genitalverstümmelung Asyl suchen, sollte eine gemeinsame EU-Politik festgelegt werden, die international anerkannte Standards berücksichtigt, und das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) könnte die Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen als Thema in seine Arbeiten mit Schulungen und der Verbreitung von Informationen aufnehmen. Die EU sollte außerdem die Frage der Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen in ihrem Dialog mit Nichtmitgliedstaaten aktiv ansprechen. Das Übereinkommen von Istanbul Die Berichterstatterin ersucht diejenigen Mitgliedstaaten, die das noch nicht getan haben, das Übereinkommen von Istanbul zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen zu ratifizieren, und fordert die Kommission auf, das Verfahren für den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen einzuleiten, nachdem sie die möglichen Auswirkungen geprüft hat. Bisher ist das Übereinkommen von Istanbul das weitreichendste Rechtsinstrument zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, und es verfügt über das Potenzial, Gewalt gegen Frauen in Europa und darüber hinaus effektiv zu verhindern und zu bekämpfen. Entschiedenes Handeln ist in Bezug auf die Unterzeichnung und Ratifizierung sowie insbesondere die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt in einzelnen Staaten und der Europäischen Union vonnöten. In dem Übereinkommen werden Maßnahmen in den Bereichen Politik, Vorbeugung, Schutz, Strafverfolgung, Vorsorge und Partnerschaft (die sogenannten Sechs P : policy, prevention, protection, prosecution, provision, partnership) verlangt, die das Parlament bereits mehrmals gefordert hat, und es wird die Einbeziehung aller einschlägigen staatlichen Agenturen und Dienste gefordert, damit Gewalt auf koordinierte Art und Weise bekämpft wird. Zusätzlich zur Rechtswirkung wäre der Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul eine bedeutende politische Botschaft. Eine Europäische Beobachtungsstelle für Gewalt Die Berichterstatterin schlägt vor, die Befugnisse des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen auszudehnen, damit es sich zunehmend zu einer Europäischen PR\ doc 15/16 PE v01-00

16 Beobachtungsstelle für Gewalt entwickelt. Die Berichterstatterin ist der Meinung, dass es angemessener wäre, die Beobachtungsstelle in den Verantwortungsbereich des EIGE einzubetten. Die Berichterstatterin hat beschlossen, die Sache nicht an den Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels zur Weiterbehandlung zu leiten, da sie dadurch nur als grenzüberschreitende sowie als Angelegenheit des Inneren erachtet würde und nicht als Angelegenheit im Bereich der Geschlechtergleichstellung und Menschenrechte. Es ist wichtig, dass das Mandat im Zusammenhang mit Geschlechtergleichstellung und Grundrechten erteilt wird. EU-Jahr zur Beendigung der Gewalt gegen Frauen Die Berichterstatterin legt der Kommission nahe, in den nächsten drei Jahren ein EU-Jahr zur Beendigung der Gewalt gegen Frauen auszurufen, um die Bürgerinnen und Bürger für dieses Thema zu sensibilisieren. PE v /16 PR\ doc

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