Meilenstein oder Kieselstein

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1 Meilenstein oder Kieselstein Die EU-Richtlinie 2012/29/EU- Entstehung und Inhalt Berlin, Oktober 2015

2 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten 2012/29/EU Folie 2

3 Rechtsgrundlagen 2001 Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (2001/220/JI) in keinem Land voll umgesetzt 2004 Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (2004/80/EG) Verfahrensvorschriften 2011 Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels (2011/36/EU) 2011 Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (2011/92/EU) Neue Rechtslage mit dem Lissabon-Vertrag Folie 3

4 Neue Richtlinie - Entstehung Vorarbeiten der Kommission bis Mai 2011 Victims Package vorgestellt Mai 2011= European Protection Order + Richtlinie Veröffentlichung und Inkrafttreten: November 2012 Umsetzung bis , Bericht Folie 4

5 Neue Richtlinie - Umsetzung Kommission sieht sich verantwortlich für Umsetzung Hilfestellung durch Empfehlungen = Guidelines Besondere Hilfen für Länder, die noch keine Opferunterstützungsdienste haben Folie 5

6 Rolle von Victim Support Europe Wer/was ist Victim Support Europe NGO s Länder des Europarats Position Deutschlands Wie wirkte VSE mit Laufende Konsultationen bei Abfassung der Richtlinie Weiterhin laufende Konsultationen und Gespräche Folie 6

7 Rolle des WEISSEN RINGS Besondere Situation im europäischen Kontext Ehrenamtliche Struktur Finanzielle Unabhängigkeit Bei Entstehung der Richtlinie Erarbeitung eigener Vorschläge Nationale Workshops zur Information, aber auch zur Erarbeitung praktischer Vorschläge Teilnahme am Projekt Infovictims II Teilnahme an weiteren Projekten Folie 7

8 Im Einzelnen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten Ersetzt den Rahmenbeschluss (Sonderfall Dänemark) Folie 8

9 Art. 1 - Ziele Angemessene Unterstützung und Schutz Anerkennung Respektvolle, einfühlsame, individuelle, professionelle und diskriminierungsfreie Behandlung Betrifft öffentliche Behörden, Stellen der Opferunterstützung und Wiedergutmachung Folie 9

10 Art. 2 - Definitionen Opfer natürliche Person, Familienangehörigen einer getöteten Person, Familienangehörige ; Ehepartner und Lebensgemeinschaft, sowie Angehörige Kind ist eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; Folie 10

11 Art. 3 Recht, zu verstehen und verstanden zu werden Einfache verständliche Sprache Persönlichen Merkmalen Rechnung tragen Person des Vertrauens als Begleitung Folie 11

12 Art. 4 Informationen für Opfer bei Erstkontakt mit einer zuständigen Behörde über (Auswahl) Art der Unterstützung Schutzmaßnahmen Prozesskostenhilfe Entschädigung Dolmetschleistung und Übersetzung Beschwerdeverfahren Kontaktangaben Verfügbare Wiedergutmachungsdienste Folie 12

13 Art. 5 Rechte bei Anzeige Schriftliche Bestätigung der förmlichen Anzeige Hilfe bei Verständigungsschwierigkeiten Auf Antrag kostenlos Übersetzung der schriftlichen Bestätigung der Anzeige Folie 13

14 Art. 6 Recht auf Informationen Über jedwede Entscheidung, auf Ermittlungen zu verzichten oder diese einzustellen + Begründung Über Zeit und Ort der Hauptverhandlung Über jedwede rechtskräftige Entscheidung + Begründung Der Wunsch nach Information kann jederzeit geändert werden. Über Freilassung, Flucht etc. während U-Haft oder nach Verurteilung Über Schutzmaßnahmen für das Opfer Folie 14

15 Art. 8 Recht auf Zugang zu Opferunterstützung (I) (2) Die Mitgliedstaaten erleichtern die Vermittlung der Opfer an Opferunterstützungsdienste durch die zuständige Behörde, bei der eine Straftat angezeigt wurde, und durch andere einschlägige Einrichtungen Folie 15

16 Art. 8 Recht auf Zugang zu Opferunterstützung (II) (3) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um neben den allgemeinen Opferunterstützungsdiensten oder als zu diesen gehörig kostenlose vertrauliche spezialisierte Unterstützungsdienste einzurichten,. Die Opfer erhalten Zugang zu solchen Diensten entsprechend ihrem speziellen Bedarf Folie 16

17 Art. 8 - Recht auf Zugang zu Opferunterstützung (III) Kostenlos, vor, während und nach Abschluss des Strafverfahrens (4) Opferunterstützungsdienste und spezialisierte Unterstützungsdienste können als öffentliche oder nichtstaatliche Organisationen auf haupt- oder ehrenamtlicher Grundlage eingerichtet werden. Der Zugang zu Opferunterstützungsdiensten ist nicht von förmlicher Anzeige abhängig Folie 17

18 Art. 9 Opferunterstützungsdienste (I) Mindestanforderungen Beratung hinsichtlich der Rechte von Opfern (Schadensersatz, OEG, Strafverfahren) Information über oder Vermittlung an spezialisierte Dienste Emotionale Unterstützung Beratung zu finanziellen und praktischen Fragen im Zusammenhang mit Straftat Beratung zur Vermeidung sekundärer oder wiederholter Viktimisierung Folie 18

19 Opferunterstützungsdienste (II) Spezialisierte Unterstützungsdienste müssen mindestens zur Verfügung stellen (wenn nicht von anderen Diensten abgedeckt): Unterkunft oder sonstige geeignete vorläufige Unterbringung Gezielte und integrierte Unterstützung von Opfern mit besonderen Bedürfnissen Folie 19

20 Teilnahme am Strafverfahren Art. 10 Anspruch auf rechtliches Gehör Art. 11 Recht auf Überprüfung einer Entscheidung über den Verzicht auf Strafverfolgung Art Wiedergutmachungsdienste - TOA Art Anspruch auf Prozesskostenhilfe Art Anspruch auf Kostenerstattung Art Recht auf Rückgabe von Vermögenswerten Art Adhäsionsverfahren Art. 17 Rechte der Opfer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat Folie 20

21 Schutz der Opfer Art. 18 Schutzanspruch Art. 19 Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Täter im Strafverfahren Art. 20 Schutz bei strafrechtlichen Ermittlungen (Anzahl der Vernehmungen, Person des Vertrauens) Art. 21 Schutz der Privatsphäre (Selbstkontrolle der Medien wird gefördert, Recht am eigenen Bild) Folie 21

22 Artikel 22 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer nach Maßgabe der einzelstaatlichen Verfahren frühzeitig einer individuellen Begutachtung unterzogen werden, damit besondere Schutzbedürfnisse ermittelt werden und festgestellt wird, Folie 22

23 Art. 22 Individuelle Begutachtung der Opfer zur Ermittlung besonderer Schutzbedürfnisse Individuelle Begutachtung (mehr oder weniger umfassend) Individuelle Begutachtung berücksichtigt: Persönliche Merkmale des Opfers Art und Wesen der Straftat Umstände der Straftat Besondere Gruppen: Opfer, die eine beträchtliche Schädigung erlitten haben, Opfer von Hasskriminalität, Terrorismus, organisierter Kriminalität, Menschenhandel, sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt, Opfer mit Behinderungen Kinder Folie 23

24 Art. 23 besonderer Schutz Geeignete Räumlichkeiten Vernehmungen möglichst durch dieselbe Person, im Beisein von Fachkräften Opfer sexueller Gewalt (...) auf Wunsch Vernehmung von einer Person des gleichen Geschlechts In der Gerichtsverhandlung Verhinderung des Blickkontakts Keine Anwesenheit des Opfers im Gerichtssaal Keine unnötige Befragung über Privatleben Ausschluss der Öffentlichkeit Folie 24

25 Art. 25 Schulung der betroffenen Berufsgruppen Allgemeine und spezielle Schulung sicherzustellen, insbesondere Polizei und Justizbedienstete Schulung zur Verfügung zu stellen für Richter und Staatsanwälte Ebenso auch Weiterbildung für Rechtsanwälte Förderung der Schulung bei Opferunterstützungsdiensten Folie 25

26 Ausblick Empfehlungen der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht werden überarbeitet. Empfehlungen zu jedem Artikel Berichte müssen von Regierungen erstellt werden. 1. Bericht November 2017, danach alle 3 Jahre. Übermittlung der verfügbaren Daten. EU - Projekte Untersuchung zur Notwendigkeit der Neuregelung der Opferentschädigung finden statt Folie 26

27 Hauptaufgabe: Einstellungswandel nötig, nicht nur gesetzliche Umsetzung! Danke für die Aufmerksamkeit! Folie 27

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