STADT WERTINGEN. BEBAUUNGSPLAN Beim Schützenheim Hettlingen ENTWURF SATZUNG OPLA. Verfahren gem. 13b BauGB. Fassung vom

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1 STADT WERTINGEN BEBAUUNGSPLAN Beim Schützenheim Hettlingen Verfahren gem. 13b BauGB SATZUNG Fassung vom OPLA Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung Architekten und Stadtplaner Schaezlerstraße 38, Augsburg Tel: 0821 / Fax: 0821 / Mail: info@opla-augsburg.de Bearbeitung: I-net: Dipl.-Ing. Markus Seitz

2 PRÄAMBEL PRÄAMBEL Die Stadt Wertingen erlässt aufgrund der 2, 9, 10 und 13b des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2808) m.w.v , des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO, GVBl S. 588, BayRS B) sowie des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO, GVBl S. 796, BayRS I), folgenden Bebauungsplan Beim Schützenheim als Satzung. Für den Geltungsbereich gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057), sofern die nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes bestimmen. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Beim Schützenheim gilt der vom Büro OPLA, Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung ausgearbeitete Bebauungsplan vom Die Planzeichnung hat nur im Zusammenhang mit den Festsetzungen des Textteils Gültigkeit. Der Bebauungsplan besteht aus: A PLANZEICHNUNG (A1 und A2) B PLANZEICHENERKLÄRUNG B1 FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN B2 HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN C VERFAHRENSVERMERKE D TEXTLICHE FESTSETZUNGEN E HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN Beigefügt ist die F Begründung in der Fassung vom OPLA Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Augsburg Fassung vom /17

3 A) PLANZEICHNUNG A PLANZEICHNUNG A1 Maßstab 1:1.000 Kartengrundlage: AUSZUG AUS DER DIGITALEN FLURKARTE, Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung 2016 OPLA Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Augsburg Fassung vom /17

4 A) PLANZEICHNUNG A PLANZEICHNUNG A2 Maßstab 1:1.000 Kartengrundlage: AUSZUG AUS DER DIGITALEN FLURKARTE, Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung 2016 OPLA Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Augsburg Fassung vom /17

5 B) PLANZEICHENERKLÄRUNG B PLANZEICHENERKLÄRUNG OPLA Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Augsburg Fassung vom /17

6 C) VERFAHRENSVERMERKE C a b c VERFAHRENSVERMERKE Der Stadtrat Wertingen hat am.. die Aufstellung des Bebauungsplanes "Beim Schützenheim" beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am.. ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes "Beim Schützenheim" in der Fassung vom.. wurde mit Satzung und Begründung gemäß 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom.. bis einschließlich.. öffentlich ausgelegt. Zu dem Entwurf des Bebauungsplanes "Beim Schützenheim" in der Fassung vom.. wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom.. bis einschließlich.. beteiligt. Die öffentliche Auslegung wurde am.. ortsüblich bekanntgemacht. Die Stadt Wertingen hat mit Beschluss des Stadtrates vom.. den Bebauungsplan "Beim Schützenheim" in der Fassung vom.. gemäß 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Stadt Wertingen, den..... Willy Lehmeier Erster Bürgermeister d Ausgefertigt am..... Willy Lehmeier Erster Bürgermeister e Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes "Beim Schützenheim" wurde am.. gemäß 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Seit diesem Zeitpunkt wird der Bebauungsplan "Beim Schützenheim" mit Satzung, Begründung und Umweltbericht während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und auf Verlangen über den Inhalt Auskunft erteilt. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, bei welcher Stelle der Plan eingesehen werden kann. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan "Beim Schützenheim" nach 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. f Auch auf die Rechtsfolgen des 44 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 BauGB sowie des 215 Abs. 1 BauGB wurde hingewiesen. Stadt Wertingen, den..... Willy Lehmeier Erster Bürgermeister OPLA Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Augsburg Fassung vom /17

7 D) TEXTLICHE FESTSETZUNGEN D TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG Allgemeines Wohngebiet Die in der Planzeichnung mit WA gekennzeichneten Bereiche werden als allgemeines Wohngebiet im Sinne des 4 BauNVO festgesetzt. 1.1 Zulässig sind: - Wohngebäude - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke 1.2 Nicht, auch nicht ausnahmsweise, zulässig sind: - nicht störende Handwerksbetriebe, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen, 2 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG 2.1 Zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) Die in der Planzeichnung festgesetzten Werte für die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ) sind als Höchstgrenzen zulässig, soweit sich nicht aufgrund der im Plan eingetragenen überbaubaren Grundstücksflächen eine geringere Nutzung ergibt. In den WA gilt: GRZ: 0,4 GFZ: 0,6 Die maximal zulässige GRZ darf durch die Grundflächen der in 19 Abs. 4 Nr. 1-3 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird) um bis zu 50 % überschritten werden. 2.2 Höhe baulicher Anlagen und Anzahl der Vollgeschosse TYP 1 Vollgeschosse Wandhöhe Gesamthöhe I+D (II) max. 4,50 m max. 10,50 m Bei einer Geschossigkeit von I+D (II) muss sich das zweite Vollgeschoss im Dachgeschoss befinden. OPLA Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Augsburg Fassung vom /17

8 D) TEXTLICHE FESTSETZUNGEN TYP 2 Vollgeschosse Wandhöhe Gesamthöhe II mind. 5,60 m / max. 7,00 m max. 10,50 m 2.3 Höhenlage und Bezugspunkt für die Höhe baulicher Anlagen Unterer Bezugspunkt für die Höhe baulicher Anlagen ist die Oberkante Rohfußboden (OK RFB) des Erdgeschosses. Definition: Die maximale Höhe der Oberkante des Rohfußbodens im Erdgeschoss, gemessen an der Schnittstelle der hangaufwärts gelegenen Gebäudeecke mit dem festgesetzten Gelände, darf maximal 20 cm betragen. Die Garagenhöhe ist separat zu ermitteln. Die festgesetzte OK RFB ist bei der Eingabeplanung im Baugenehmigungsverfahren anzugeben. Oberer Bezugspunkt für die Wandhöhe (WH) ist der Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Oberer Bezugspunkt für die Gesamthöhe (GH) ist der höchste Punkt der äußeren Dachhaut (bei versetzten Pultdächern inkl. Dachüberstand). Ausnahmsweise können Garagen und sonstige Nebengebäude auf die Höhe Oberkante des Rohfußbodens Erdgeschoss des Hauptgebäudes angehoben werden, wenn diese zusammengebaut sind und sich mind. 2 m überschneiden. (Art. 6 Abs. 9 BayBO ist zu beachten.) Die im Lageplan festgesetzten Höhen sind als schiefe Ebene herzustellen. Die Höhen sind an den Gebäudeecken zu interpolieren. Zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind Böschungen im Verhältnis 1 : 1,5 zulässig. Hinweis: Veranschaulichende Darstellung zum Bezugspunkt Gelände sowie zur Wand- und Gesamthöhe Straße zulässige Böschung OPLA Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Augsburg Fassung vom /17

9 D) TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 3 BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE 3.1 Bauweise Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die offene Bauweise (o) nach 22 Abs. 2 BauNVO. 3.2 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen in der Planzeichnung festgesetzt. 3.3 Zulässige Haustypen Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Einzelund Doppelhäuser zulässig. 3.4 Abstandsflächen Es sind die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO (in der jeweils gültigen Fassung) anzuwenden. 4 MAXIMAL ZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN IN WOHNGEBÄUDEN Je Einzelhaus sind maximal zwei Wohneinheiten zulässig. Je Doppelhaushälfte sind maximal zwei Wohneinheiten zulässig. 5 GARAGEN, CARPORTS, STELLPLÄTZE UND NEBENANLAGEN 5.1 Stellplatznachweis Die Satzung über den Nachweis, die Herstellung und Ablösung von KfZ-Stellplätzen (Stellplatzsatzung) der Stadt Wertingen ist in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. 5.2 Lage von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) dürfen unter folgenden Einschränkungen auch außerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden: Garagen und überdachte Stellplätze (Carports), die mit der Längsseite parallel zur Straße errichtet werden, müssen seitlich einen Abstand von mindestens 1,5 m zu öffentlich gewidmeten Straßen einhalten. Der Stauraum vor Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) hat ab Kante der öffentlichen Verkehrsfläche mindestens 5,0 m Tiefe zu betragen. In der Ortsrandeingrünung sind Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) unzulässig. 5.3 Lage von Stellplätzen und untergeordneten Nebenanlagen Stellplätze und untergeordnete Nebenanlagen dürfen unter folgenden Einschränkungen auch außerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden: Untergeordnete Nebenanlagen müssen einen Abstand von mindestens 1,5 m zu öffentlich gewidmeten Straßen einhalten. OPLA Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Augsburg Fassung vom /17

10 D) TEXTLICHE FESTSETZUNGEN In der Ortsrandeingrünung sind Stellplätze und untergeordnete Nebenanlagen unzulässig. 5.4 Beschaffenheit von Stellplätzen, Zufahrten Stellplätze sowie Zufahrten und der Stauraum vor Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) sind wasserdurchlässig anzulegen. 6 GESTALTUNGSFESTSETZUNGEN 6.1 Doppelhäuser Doppelhäuser sind mit derselben Dachneigung und -eindeckung zu versehen. Die Gestaltung der beiden Doppelhaushälften ist aufeinander abzustimmen. 6.2 Fassadengestaltung, Dacheindeckung Grelle und leuchtende Farben (RAL-Farben RAL 1016, 1026, 2005, 2007, 3024, 3026, 4000, 6032, 6037 und 6038) sowie dauerhaft reflektierende Materialien sind für Fassadengestaltungen und Dacheindeckungen nicht zulässig. Die Dacheindeckung hat aus einem rot-, braun- oder graufarbenen Farbspektrum zu erfolgen. Klinker- und Holzblockfassaden sind nicht zulässig. Solarthermie und Photovoltaikanlagen sind sowohl an der Fassade als auch auf den Dächern zulässig. 6.3 Dächer Zulässig sind bei Hauptgebäuden: geneigte Dächer Sattel-, Walm- und Zeltdächer und versetzte Pultdächer, mit einer Dachneigung von 20 bis 52 Bei Satteldächern haben beide Dachseiten dieselbe Neigung aufzuweisen. 6.4 Dächer für Garagen, untergeordnete Bauteile usw. Es sind für Garagen, Carports, Nebenanlagen und untergeordnete Bauteile, wie beispielsweise Eingangs- / Terrassenüberdachungen oder Wintergärten Sattel-, Zelt-, Walm-, versetzte Pult-, Pult- und Flachdächer zulässig. Bei Sattel-, Zelt- und Walmdächern und versetzten Pultdächern ist eine Dachneigung von zulässig, bei Pultdächern beträgt die zulässige Dachneigung 5 20 und bei Flachdächern maximal Dachaufbauten Dachaufbauten sind nur bei Hauptgebäuden auf Dächern mit einer Dachneigung von mindestens 30 zulässig. Die Länge der Dachaufbauten je Dachseite darf 50% der Gebäudelänge (Außenwand) nicht überschreiten. Es ist nur eine Gaubenart je Dachfläche zulässig. Nicht zulässig ist das Anordnen von Gauben in einer zweiten oberen Reihe (Spitzboden). Der Mindestabstand von Dachaufbauten zum First muss 1,0 m und von der Außenwand 1,5 m betragen. OPLA Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Augsburg Fassung vom /17

11 D) TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 6.6 Einfriedungen Einfriedungen dürfen zum öffentlichen Raum eine Höhe von 1,0 m inkl. Sockel über Oberkante Straße nicht überschreiten. Diese Höhe ist bis zu einer Entfernung von 3,00 m zum öffentlichen Raum auch zwischen den Grundstücken einzuhalten. Massive Einfriedungen in Form von Beton-, Gabionen oder Mauerwerksbauten zur freien Landschaft hin sind nicht zugelassen. 7 GELÄNDEVERÄNDERUNGEN Auffüllungen und Abgrabungen sind nur im Bereich der Gebäude (Zugang, Zufahrt, Terrasse, Wintergarten und Lichtgraben) sowie zu den öffentlichen Verkehrsflächen zulässig. Bei Veränderung des natürlichen Geländes ist im Anschluss an Gebäuden, dem Zugang, der Zufahrt, der Terrasse, dem Wintergarten und dem Lichtgraben das Gelände mit einem natürlichen Gefälle (schiefe Ebene) als Böschung herzustellen. Das bestehende und geplante Gelände sind im Grundriss, den Ansichten im Schnitt im Bauantrag darzustellen. 8 ENTWÄSSERUNG, VERSICKERUNG, VERSIEGELUNG 8.1 Entwässerung Die Satzung der Stadt Wertingen für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung) in der jeweils gültigen Fassung ist heranzuziehen. 8.2 Versickerung von Niederschlagswasser Das von Dach- und Belagsflächen abfließende (unverschmutzte) Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern. Ist eine Versickerung nicht möglich ist das (unverschmutzte) Niederschlagswasser auf dem Grundstück zurückzuhalten und gedrosselt in die Kanalisation abzugeben. Verschmutztes Niederschlagswasser ist aus Gründen des Gewässerschutzes zu sammeln und schadlos durch Ableiten in die Schmutzwasserkanalisation zu beseitigen. 9 BODENSCHUTZ UND GRÜNORDNUNG 9.1 Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern Sämtliche festgesetzten Pflanzungen sind spätestens eine Vegetationsperiode nach Fertigstellung der jeweiligen Bebauung und Wegebefestigung durchzuführen. Für alle Gehölzpflanzungen sind standortgerechte, vorwiegend heimische Arten in Anlehnung an die potenzielle natürliche Vegetation zu verwenden. Die entsprechenden Pflanzenarten und -qualitäten sind der Artenliste (Pkt. E1) unter Hinweise und nachrichtliche Übernahmen zu entnehmen. OPLA Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Augsburg Fassung vom /17

12 D) TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 9.2 Private Grünflächen (Ortsrandeingrünung mit Erdwall) Auf den privaten Grünflächen, im Bereich der Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern ist gemäß der Planzeichnung und gemäß der Artenliste (Pkt. E1) eine lineare Heckenpflanzung mit einer Tiefe von 5 m aus Sträuchern mit einem Pflanzabstand von 1,5 m vorzunehmen. Zier- und Formgehölze werden hierauf nicht angerechnet. 9.3 Anpflanzen von Bäumen Auf den privaten Grundstücksflächen ist pro angefangene 500 m² Grundstückfläche ein heimischer Laubbaum I. Ordnung bzw. ein Obstbaum gemäß der Artenliste (Pkt. E1) zu pflanzen. 9.4 Pflegemaßnahmen Sämtliche festgesetzte Pflanzungen sind vom Grundstückseigentümer im Wuchs zu fördern, zu pflegen und vor Zerstörung zu schützen. Ausgefallene Pflanzungen sind artgleich entsprechend den festgesetzten Pflanzenqualitäten zu ersetzen. Die Nachpflanzungen haben auf den gegebenen Standorten spätestens in der folgenden Vegetationsperiode zu erfolgen. OPLA Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Augsburg Fassung vom /17

13 D) TEXTLICHE FESTSETZUNGEN AUSGEFERTIGEN Ausgefertigt am Willy Lehmeier Erster Bürgermeister SIEGEL INKRAFTTRETEN Der Bebauungsplan Beim Schützenheim" tritt mit Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Stadt Wertingen, den Willy Lehmeier Erster Bürgermeister SIEGEL OPLA Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Augsburg Fassung vom /17

14 E) HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN E E1 HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN Artenliste Bei allen Gehölzpflanzungen sind standortgerechte, vorwiegend heimische Arten in Anlehnung an die potenzielle natürliche Vegetation zu verwenden: Sträucher Pflanzenqualität: verpflanzte Sträucher Höhe cm. Pflanzraster: 1,5 m x 1,5 m - Cornus sanguinea (Roter Hartriegel) - Corylus avellana (Haselnuß) - Crataegus monogyna (Eingriffliger Weißdorn) - Euonymus europaeus (Gewöhnl. Pfaffenhütchen) - Lonicera xylosteum (Gewöhnl. Heckenkirsche) - Ligustrum vulgare (Gewöhnl. Liguster) - Prunus spinosa (Schlehe) - Sambucus nigra (Schwarzer Holunder) - Viburnum opulus (Gewöhnl. Schneeball) Bäume I. Ordnung Pflanzenqualität: Hochstämme 3 x verpflanzt, Stammumfang (StU) cm - Acer platanoides (Spitz-Ahorn) - Acer pseudeplatanus (Berg-Ahorn) - Sorbus aria (Sand-Birke) - Fraxinus excelsior (Gewöhnl. Esche) - Tilia platyphyllos (Sommer-Linde) - Tilia cordata (Winter-Linde) - Quercus robur (Stieleiche) Obstbäume Pflanzenqualität: Hochstämme 3 x verpflanzt, Stammumfang (StU) cm - Malus, in Sorten (Apfelbaum) - Pyrus communis, in Sorten (Birnenbaum) E2 Niederschlagswasserbehandlung Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der "Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser" (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) zu beachten. Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durch-zuführen. Die entsprechenden Unterlagen sind bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers, also der Feststellung, ob verschmutztes oder unverschmutztes Niederschlagswasser vorliegt, wird die Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) empfohlen. OPLA Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Augsburg Fassung vom /17

15 E) HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN Auf das Arbeitsblatt DWA 138 der DWA wird hingewiesen ( Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser ). Verschmutztes Niederschlagswasser ist aus Gründen des Gewässerschutzes zu sammeln und schadlos durch Ableiten in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation zu beseitigen. Insbesondere trifft dies für Niederschlagswasser aus Flächen zu, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird bzw. auf denen ein solcher Umgang nicht auszuschließen ist oder auf denen sonstige gewässerschädliche Nutzungen stattfinden. E3 E4 Altlasten Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind im Planungsgebiet nicht bekannt. Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o.ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt einzuschalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet. Bodendenkmäler Bei allen Bodeneingriffen im Planungsgebiet muss damit gerechnet werden, dass man auf Bodendenkmäler stößt. Der betroffene Personenkreis (Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke sowie Unternehmer und Leiter der Arbeiten) wird hiermit auf die gesetzlichen Vorschriften zum Auffinden von Bodendenkmälern nach Art. 8 des Denkmalschutzgesetzes hingewiesen. Art. 8 Abs. 1 DSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. Art. 8 Abs. 2 DSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Zu verständigen ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde. E5 Landwirtschaftliche Immissionen Durch die unmittelbare Nachbarschaft zu landwirtschaftlich genutzten Flächen sind im Planungsgebiet zeitweise Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen, welche aus ordnungsgemäßer Bewirtschaftung resultieren, nicht ausgeschlossen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit zeitweiser Lärmbelästigung - Verkehrslärm aus dem landwirtschaftlichen Fahrverkehr - auch vor 6 Uhr morgens, bedingt durch das tägliche Futterholen, zu rechnen ist. Zudem ist mit sonstigen OPLA Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Augsburg Fassung vom /17

16 E) HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN Lärmbeeinträchtigungen, z.b. während der Erntezeit (Mais-, Silage- und Getreideernte, ev. Zuckerrübenernte) auch nach Uhr zu rechnen. E 6 E 7 Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser Die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass wild abfließendes Wasser schadlos abgeführt werden kann. Zum Schutz der einzelnen Gebäude vor o. g. wild abfließendem Wasser sind ggf. Objektschutzmaßnahmen vorzusehen, wobei das anfallende Wasser dadurch nicht auf andere Grundstücke abgleitet werden darf. Öffnungen in den Gebäuden sind so zu gestalten, dass o. g. wild abfließendes Wasser nicht eindringen kann. Hinweise des Landratsamtes Dillingen a.d. Donau, Wasserrecht Anzeigepflichtige Erdaufschlüsse Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind dem Landratsamt einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen ( 49 Wasserhaushaltsgesetz WHG). Ergibt sich, dass auf das Grundwasser eingewirkt wird, so sind Arbeiten nach Art. 30 Bayerische Wassergesetz (BayWG) einzustellen, bis die Gewässerbenutzung oder der Gewässerausbau vorzeitig zugelassen oder die erforderliche Erlaubnis erteilt oder der Plan festgestellt oder genehmigt ist, soweit nicht eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung vorliegt. Grundwasser Befristete Anschneidungen von Grundwasser im Zusammenhang mit der Ausführung der einzelnen Baumaßnahmen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 BayWG. Diese wäre ggf. rechtzeitig vor Baubeginn beim Landratsamt Dillingen a. d. Donau zu beantragen. Eine ständig andauernde Grundwasserabsenkung ist nicht zulässig. Das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundlagen durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, unterliegt der wasserrechtlichen Erlaubnispflicht ( 9 Abs. 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz WHG). Oberflächenwasserabfluss Hier ist zu beachten, dass der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden darf. Auch darf der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden ( 37 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz WHG). Im Hinblick auf die besonderen topographischen Gegebenheiten des Plangebiets und der hohen Abflussgeschwindigkeit kann das Risiko für Abschwemmungen von Bodenmaterial auch bei Einhaltung der Bewirtschaftungsmaßnahmen der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht ausgeschlossen werden. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wird empfohlen die Situation bzw. eventuelle bauliche Vorsorgemaßnahmen bei der Entwässerung von Straße und Wohnflächen ggf. durch einen Sachverständigen (siehe Datenbank Sachgebiet 6 Bodenerosion durch Wasser) abzuklären. OPLA Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Augsburg Fassung vom /17

17 E) HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN E 8 Versiegelung Die Versiegelung von öffentlichen und privaten Flächen ist aus ökologischen Gründen auf ein Mindestmaß zu beschränken. OPLA Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Augsburg Fassung vom /17

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