1 Begriffe 1 Begriffe und allgemeine Anforderungen. 2 Zu- und Abfahrten 2 u n v e r ändert. 3 Rampen 3 unverändert

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1 Stellplatzverordnung (BbgGStV) vom Brandenburgische Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb von Garagen ( Stellplatzverordnung BbgGStV) Vom 12. Oktober 1994 (GVBl.II/94 S.948), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom (GVBl.II/05 S.159, 160) Brandenburgische Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb von Garagen ( Stellplatzverordnung BbgGStV) Auf Grund des 88 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung vom 1. Juni 1994 (GVBl. I S. 126) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr: Auf Grund des 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und des 86 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I S. 1) verordnet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Inhaltsübersicht unverändert 1 Begriffe 1 Begriffe und allgemeine Anforderungen Abschnitt 2 Bauvorschriften unverändert 2 Zu- und Abfahrten 2 u n v e r ändert 3 Rampen 3 unverändert 4 Einstellplätze und Fahrgassen 4 u n v e r ändert 5 Einstellplätze für Kraftfahrzeuge besonderer Personengruppen 5 Lichte Höhe

2 2 Stellplatzverordnung (BbgGStV) vom 6 Lichte Höhe 6 Tragende Wände, Decken, Dächer 7 Tragende Wände, Decken, Dächer 7 Außenwände 8 Außenwände 8 Trennwände, sonstige Innenwände und Tore 9 Trennwände 9 Gebäudeabschlusswände 10 Brandwände 10 Wände und Decken von Kleingaragen 11 Pfeiler, Stützen und Rampen 11 Rauchabschnitte, Brandabschnitte 12 Rauchabschnitte, Brandabschnitte 13 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen 12 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen 13 Rettungswege 14 Rettungswege 14 Beleuchtung 15 Beleuchtung 15 Lüftung 16 Lüftung 16 Feuerlöschanlagen 17 Feuerlöschanlagen 17 Brandmeldeanlagen 18 Brandmeldeanlagen Abschnitt 3 Betriebsvorschriften unverändert 19 Betriebsvorschriften für Garagen 18 unverändert 20 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen 19 unverändert

3 3 Stellplatzverordnung (BbgGStV) vom Abschnitt 4 unverändert Bauvorlagen 21 Bauvorlagen 20 unverändert 22 Prüfungen Abschnitt 5 Schlußvorschriften Abschnitt 5 Schlussvorschriften 23 Weitergehende Anforderungen 21 unverändert 24 Ordnungswidrigkeiten 22 unverändert 25 Übergangsvorschriften 23 unverändert 26 Inkrafttreten 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Allgemeine Vorschriften 1 1 Begriffe Begriffe und allgemeine Anforderungen (1) Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. (2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen.

4 4 Stellplatzverordnung (BbgGStV) vom (3) Ein Einstellplatz ist die Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient. (1) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 Meter voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist. Stellplätze mit Schutzdächern und ohne Wände (Carports) sind offene Garagen. (2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben. (3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen. (4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 Meter unter der Geländeoberfläche liegt. (5) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden. (6) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.

5 5 Stellplatzverordnung (BbgGStV) vom (4) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in gegenüberliegenden Wänden in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben. Stellplätze mit Schutzdächern und ohne Wände (Carports) sind offene Garagen. (5) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht erfüllen. (6) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche liegt. (7) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden. (8) Die Nutzfläche von Stellplätzen o- der Garagen ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Einstellplätze und der Verkehrsflächen. Einstellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet. (7) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

6 6 Stellplatzverordnung (BbgGStV) vom (9) Kleingaragen sind Garagen mit einer Nutzfläche bis 100 m², Mittelgaragen sind Garagen mit über 100 m² bis m² Nutzfläche, Großgaragen sind Garagen mit über m² Nutzfläche. Automatische Garagen mit mehr als 50 Einstellplätzen gelten als Großgaragen. (8) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche 1. bis 100 Quadratmeter Kleingaragen, 2. über 100 Quadratmeter bis Quadratmeter Mittelgaragen, 3. über Quadratmeter Großgaragen. (9) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der Brandenburgischen Bauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden; die Erleichterungen des 30 Absatz 3 Satz 2, 31 Absatz 4 Nummer 1 und 2, 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, 40 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie des 41 Absatz 5 Nummer 1 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung sind nicht anzuwenden.

7 7 Stellplatzverordnung (BbgGStV) vom Abschnitt 2 Abschnitt 2 Bauvorschriften Bauvorschriften 2 2 Zu- und Abfahrten (1) Zwischen Garagen und den Fahrbahnen öffentlicher Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Eine solche Zu- und Abfahrt ist nicht erforderlich, wenn auf der Fahrbahn der öffentlichen Verkehrsfläche nur mit Schrittgeschwindigkeit oder mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden darf. Zu- und Abfahrten (1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 Meter Länge vorhanden sein. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche bedenken nicht bestehen. (2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, kann ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge gefordert werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. (2) unverändert (3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zuund Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. (3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 Meter breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 Meter betragen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 Meter. Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 Meter verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

8 8 Stellplatzverordnung (BbgGStV) vom (4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben. (4) unverändert (5) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich. Der Gehweg muß gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden. (5) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 Meter breiter Gehweg erforderlich. Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden. (6) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 5 sinngemäß. (6) unverändert 3 3 Rampen (1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 Prozent, bei gewendelten Rampenbereichen bezogen auf den inneren Fahrbahnrand, geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muß mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 Prozent haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5,0 m betragen. (2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 Prozent Neigung muß eine Fläche von mindestens 3 m Länge mit weniger als 5 Prozent Neigung liegen. Rampen (1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 Prozent geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 Meter, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 Meter betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 Prozent haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5,0 Meter betragen. (2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 Prozent Neigung muss eine geringer geneigte Fläche von mindestens 3 Meter Länge liegen.

9 9 Stellplatzverordnung (BbgGStV) vom (3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden können, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen. (3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,80 Meter breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen. (4) Für Rampen von Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. (5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen. (4) unverändert (5) unverändert 4 4 Einstellplätze und Fahrgassen (1) Ein Einstellplatz muß mindestens 5 m lang und mindestens 2,30 m breit sein. Einstellplätze für die Kraftfahrzeuge Behinderter müssen eine Breite von mindestens 3,50 m haben. Für jede Seite eines Einstellplatzes, die in einem Abstand von bis zu 0,10 m durch Stützen, Pfeiler oder Wände begrenzt ist, erhöht sich die Mindestbreite des Einstellplatzes um 0,10 m; dies gilt nicht für Einstellplätze auf mechanischen Hebebühnen. Satz 1 gilt nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen. Einstellplätze und Fahrgassen (1) Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 Meter lang sein. Die Breite eines Einstellplatzes muss mindestens betragen 1. 2,30 Meter, wenn keine Längsseite, 2. 2,40 Meter, wenn eine Längsseite, 3. 2,50 Meter, wenn jede Längsseite

10 10 Stellplatzverordnung (BbgGStV) vom des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 Meter durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist; 4. 3,50 Meter, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist. Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 nur 2,30 Meter breit zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen. (2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig einzuschalten: Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von 2,30 m 2,40 m 2,50 m bis 90 C 6,50 6,00 5,50 bis 45 C 3,50 3,25 3,00 Stellplatzverordnung (BbgGStV) vom

11 11 Stellplatzverordnung (BbgGStV) vom (2) Fahrgassen in Mittel- und Großgaragen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 3 m, bei Gegenverkehr mindestens 5 m breit sein. Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 Meter breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen. (3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 Meter breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 Meter breit sein. (3) Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen. In allgemein zugänglichen Garagen sind kraftbetriebene Hebebühnen nicht zulässig. (4) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen: 23. März 2005 Anordnung der Einstellplatzbreite zur Fahrgasse Erforderliche Fahrgassenbreite bei einer Einstellplätze von 2,30 m 2,40 m 2,50 m bis 45 Grad 3,50 m 3,25 m 3,00 m bis 60 Grad 4,50 m 4,25 m 4,00 m bis 90 Grad 6,50 m 6,00 m 5,50 m

12 12 (5) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn (4) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn 1. eine nutzbare Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt, 2. die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und 3. in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet. 1. eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 Meter erhalten bleibt, 2. unverändert 3. unverändert (6) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für (5) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für 1. Kleingaragen ohne Fahrgassen, 1. u n v e r ändert 2. Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen, 3. Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen. 2. unverändert 3. unverändert Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoß leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben. Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoß leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben. (6) Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische Garagen. (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen. (8) In Großgaragen müssen 5 Prozent der Einstellplätze, mindestens jedoch 4 Einstellplätze, als Einstellplätze für die Kraftfahrzeuge behinderter Menschen errichtet und gekennzeichnet werden.

13 13 (9) In Großgaragen müssen mindestens 30 Prozent aller Einstellplätze als Einstellplätze für die Kraftfahrzeuge von Frauen gekennzeichnet werden. (10) Mehrgeschossige Garagen müssen mit einem Aufzug ausgestattet sein, der auch zur Aufnahme von Lasten, Krankentragen und Rollstühlen geeignet ist. (11) Die Einstellplätze nach den Absätzen 7 und 8 müssen in unmittelbarer Nähe zu den Zu- oder Abfahrten, den Ein- oder Ausgängen oder den Aufzügen gemäß Absatz 9 angeordnet sein. (12) Abweichend von 18 Absatz 1 muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach 14 für die Einstellplätze nach den Absätzen 7 und 8 und die zugehörigen Fahrgassen während der Betriebszeit der Garage ständig in der zweiten Stufe eingeschaltet sein, sofern nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist. 5 5 Einstellplätze für Kraftfahrzeuge besonderer Personengruppen (1) In Großgaragen müssen 5 Prozent der Einstellplätze, mindestens jedoch 4 Einstellplätze, als Einstellplätze für die Kraftfahrzeuge Behinderter errichtet und gekennzeichnet werden. (2) In Großgaragen müssen mindestens 30 Prozent aller Einstellplätze als Einstellplätze für die Kraftfahrzeuge von Frauen gekennzeichnet werden. (3) Mehrgeschossige Garagen müssen mit einem Aufzug ausgestattet sein, der auch zur Aufnahme von Lasten, Krankentragen und Rollstühlen geeignet ist.

14 14 (4) Die Einstellplätze nach den Absätzen 1 und 2 müssen in unmittelbarer Nähe zu den Zu- oder Abfahrten, den Ein- oder Ausgängen oder den Aufzügen gemäß Absatz 3 angeordnet sein. (5) Abweichend von 19 Abs. 2 muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach 15 für die Einstellplätze nach den Absätzen 1 und 2 und die zugehörigen Fahrgassen während der Betriebszeit der Garage ständig in der zweiten Stufe eingeschaltet sein, sofern nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist. 6 5 Lichte Höhe Garagen müssen in zum Befahren oder Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen. Lichte Höhe Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 Meter haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen. 7 6 Tragende Wände, Decken, Dächer Tragende Wände, Decken, Dächer (1) Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig sein. (1) unverändert (2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Absatz 1 (2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 Meter über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Absatz 1

15 15 1. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus den 24 und 25 BbgBO keine weitergehenden Anforderungen ergeben, 2. bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen. 1. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus den 27 und 31 der Brandenburgischen Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben, 2. unverändert (3) Wände und Decken eingeschossiger oberirdischer Garagen brauchen nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient. (3) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient, nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen. (4) Die Anforderungen der Absätze 1 und 3 gelten nicht für Kleingaragen, wenn 1. die Kleingarage in einem Gebäude ohne Aufenthaltsräume liegt, an dessen tragende und aussteifende Wände und Decken keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden oder 2. die Kleingarage an ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen angrenzt, dessen Außenwand feuerhemmend ist. (5) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird. (4) unverändert (6) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken. (5) unverändert

16 16 (7) Verkleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern müssen 1. bei Großgaragen aus nichtbrennbaren, 2. bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. (6) Bekleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern müssen 1. unverändert 2. bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Bei Großgaragen dürfen Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn deren Bestandteile volumenmäßig überwiegend nichtbrennbar sind und deren Abstand zur Decke oder zum Dach höchstens 0,02 Meter beträgt. (7) Für Pfeiler und Stützen gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß. 8 7 Außenwände (1) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile von Außenwänden von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Außenwände eingeschossiger oberirdischer Mittelund Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient. (2) Außenwände aus brennbaren Baustoffen müssen einen Abstand von mindestens 5 m zu Öffnungen in den Außenwänden von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen haben, wenn nicht durch geeignete Maßnahmen eine Brandübertragung verhindert wird. Außenwände (1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.

17 Trennwände (1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen Trennwände, sonstige Innenwände und Tore (1) Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen müssen 29 Absatz 3 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung entsprechen. Wände zwischen Mittel- oder Großgaragen und anderen Gebäuden müssen feuerbeständig sein. (2) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände und Tore, Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 1. bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig, 2. bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein. (3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände 1. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m² Grundfläche haben, 2. zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.

18 Brandwände Gebäudeabschlusswände (1) Anstelle von Brandwänden nach 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BbgBO genügen 1. bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlußwände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient, 2. bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlußwände ohne Öffnungen. (2) 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BbgBO gilt nicht für Abschlußwände von offenen Kleingaragen. (3) 26 Abs. 2 Nr. 4 BbgBO gilt nicht für Garagen. Als Gebäudeabschlusswände nach 30 Absatz 2 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung genügen bei eingeschossigen oberirdischen Mittelund Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient. 10 Wände und Decken von Kleingaragen (1) Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstand zulässig; Für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen des 27 der Brandenburgischen Bauordnung für diese Gebäude.

19 19 (2) Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen müssen feuerhemmend sein und feuerhemmende Abschlüsse haben, soweit sich aus 29 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben. 29 Absatz 6 der Brandenburgischen Bauordnung bleibt unberührt. Abstellräume mit bis zu 20 Quadratmeter Fläche bleiben unberücksichtigt. (3) Als Gebäudeabschlusswand nach 30 Absatz 2 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschlusswand nach 30 Absatz 2 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung nicht erforderlich. (4) 8 Absatz 1 gilt nicht für Trennwände 1. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 Quadratmeter Grundfläche haben, 2. zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden Pfeiler, Stützen und Rampen Für Pfeiler, Stützen und Rampen gelten die 6 bis 9 sinngemäß.

20 Rauchabschnitte, Brandabschnitte (1) Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf Rauchabschnitte, Brandabschnitte (1) Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf 1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens m², 2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens m² 1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens Quadratmeter, 2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens Quadratmeter betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen Sprinkleranlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken. (2) Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit selbstschließenden und mindestens dichtschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Öffnungen in Decken zwischen Rauchabschnitten sind unzulässig. (3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens m³ Brutto- Rauminhalt unterteilt sein. betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen Sprinkleranlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken. (2) Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit Rauchschutzabschlüssen versehen sein. Abweichend davon sind dicht- und selbstschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. (3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände nach 30 Absatz 3 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung in Brandabschnitte von höchstens Kubikmeter Brutto-Rauminhalt unterteilt sein. (4) 30 Absatz 2 Nummer 2 der Brandenburgischen Bauordnung gilt nicht für Garagen.

21 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen (1) Flure, Treppenräume und Aufzugsräume, die nicht nur den Benutzern der Garagen dienen, dürfen verbunden sein Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen (1) Flure, Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur den Benutzerinnen und Benutzern der Garagen dienen, dürfen verbunden sein 1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden, in Fluchtrichtung aufschlagenden Türen (Sicherheitsschleusen); zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren oder Treppenräumen sowie Aufzugsvorräumen genügen selbstschließende und rauchdichte Türen, 2. mit anderen Garagen unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen. 1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen (Sicherheitsschleusen); zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren oder Treppenräumen genügen selbst- und dichtschließende Türen. Abweichend davon darf die Sicherheitsschleuse direkt mit einem Aufzug verbunden sein, wenn der Aufzug in einem eigenen, feuerbeständigen Schacht liegt oder direkt ins Freie führt, 2. mit anderen Garagen unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen. (2) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen verbunden sein. (3) Automatische Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein. (2) Mittel- und Großgaragen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen verbunden sein. Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.

22 22 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verbindungen (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verbindungen 1. zu offenen Kleingaragen, 1. u n v e r ändert 2. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen, und nicht mehr als 20 m² Grundfläche haben. 2. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen, und nicht mehr als 20 Quadratmeter Grundfläche haben. (5) Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen selbstschließend, mindestens feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. (4) Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen Rettungswege Rettungswege (1) Jede Mittel- und Großgarage muß in jedem Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Ausgänge haben, die unmittelbar ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen führen. Von zwei Rettungswegen darf einer auch über eine Rampe führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeroberfläche liegen, sind Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich. Die Rettungswege müssen auch dann erreicht werden können, wenn Tore zwischen den Rauchabschnitten geschlossen sind. (2) Die nutzbare Breite der Rettungswege und der Treppen muß an jeder Stelle mindestens 1 m betragen. (1) Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege nach 33 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung haben. In oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 10 Meter Entfernung erreichbar ist. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 Meter über der Geländeoberfläche liegen, sind Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich.

23 23 (3) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muß in demselben Geschoß mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie (2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoß mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie 1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m, 2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m 1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 Meter, 2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 Meter erreichbar sein. über Fahrgassen und Gänge erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Einstellplätze und Bauteile zu messen. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen. (4) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führende Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein. (5) Für Dacheinstellplätze gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen. (3) unverändert (4) Für Dacheinstellplätze gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen.

24 Beleuchtung (1) In Mittel- und Großgaragen muß eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muß so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein, daß in der ersten Stufe an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege eine Nennbeleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux und in der zweiten Stufe an allen Stellen der Verkehrsflächen und Rettungswege eine Nennbeleuchtungsstärke von mindestens 60 Lux und an allen Stellen der Einstellplätze eine Nennbeleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux erreicht wird. (2) In geschlossenen Großgaragen und in mehrgeschossigen Mittelgaragen muß zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Beleuchtung (1) In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux und in der zweiten Stufe von mindestens 20 Lux erreicht wird. (2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muss zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen Lüftung Lüftung (1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, daß alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muß eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein. (1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muss eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.

25 25 (2) Für geschlossene Mittelgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. Die Lüftungsöffnungen müssen (2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. Die Lüftungsöffnungen müssen 1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens cm² je Garageneinstellplatz haben, 2. in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen, 1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens Quadratzentimeter je Garageneinstellplatz haben, 2. in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 Meter einander gegenüberliegen, 3. unverschließbar sein und 3. u n v e r ändert 4. so über die Garage verteilt sein, daß eine ständige Querlüftung gesichert ist. Die Lüftungsschächte müssen 1. untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und 2. bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens cm² je Garageneinstellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens cm² je Garageneinstellplatz haben. 4. so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige Querlüftung gesichert ist. Die Lüftungsschächte müssen 1. untereinander in einem Abstand von höchstens 20 Meter angeordnet sein und 2. bei einer Höhe bis zu 2 Meter einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens Quadratzentimeter je Garageneinstellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 Meter einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens Quadratzentimeter je Garageneinstellplatz haben.

26 26 (3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten eines von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen zu erwarten ist, daß der Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxyd in der Luft (CO-Gehalt), gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO- Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 cm³ Kohlenmonoxyd je Kubikmeter Luft (100 ppm) betragen wird und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einem nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen bestätigt wird. (4) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, daß der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m³, bei anderen Garagen mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden. (3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten eines nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen zu erwarten ist, dass der Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxyd in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 Meter über dem Fußboden (CO- Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm betragen wird und wenn dies auf der Grundlage der Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einem nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen bestätigt wird. (4) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, dass der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 Kubikmeter, bei anderen Garagen mindestens 12 Kubikmeter Abluft in der Stunde je Quadratmeter Garagennutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden.

27 27 (5) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- und Abluftanlage muß aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an dem andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, daß sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet. (6) Maschinelle Abluftanlagen müssen sich bei Raucheinwirkung selbständig einschalten und einer Temperatur von 300 C für mindestens eine Stunde standhalten; ihre elektrischen Leitungsanlagen müssen bei äußerer Brandeinwirkung mindestens eine Stunde funktionsfähig bleiben. Störungen der maschinellen Abluftanlage müssen zuverlässig erfaßt und angezeigt werden. (5) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- oder Abluftanlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an dem andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.

28 28 (7) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen Anlagen zur Messung des CO-Gehalts und zur Warnung (CO- Warnanlagen) haben. Die CO- Warnanlagen müssen so beschaffen sein, daß die maschinellen Abluftanlagen bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm automatisch in Betrieb genommen und die Benutzer der Garagen über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Motoren abzustellen oder die Garage zügig zu verlassen. Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offen gehalten werden. Die CO-Warnanlagen müssen bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung mindestens eine Stunde über eine Sicherheitsstromversorgungsanlage weiter funktionsfähig sein. (6) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass die Benutzerinnen und Benutzer der Garagen bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher und durch Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Garage zügig zu verlassen oder im Stand die Motoren abzustellen. Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offen gehalten werden. Die CO-Warnanlagen müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für automatische Garagen. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische Garagen Feuerlöschanlagen (1) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen wie halbstationäre Sprühwasser- Löschanlagen oder Leichtschaum- Löschanlagen müssen vorhanden sein Feuerlöschanlagen (1) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen wie halbstationäre Sprühwasser- Löschanlagen oder Leichtschaum- Löschanlagen müssen vorhanden sein 1. in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können, 2. in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Einstellplätzen. (2) Sprinkleranlagen müssen vorhanden sein 1. unverändert 2. in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Einstellplätzen. (2) Sprinkleranlagen müssen vorhanden sein

29 29 1. in Geschossen von Großgaragen, deren Fußboden mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt, 2. in automatischen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen. (3) Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festzulegen. 1. in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse mehr als 4 Meter unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht, 2. in automatischen Garagen mit mehr als 20 Garageneinstellplätzen Brandmeldeanlagen Brandmeldeanlagen Geschlossene Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben. Geschlossene Mittelgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit baulichen Anlagen oder Räumen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung stehen mit baulichen Anlagen oder Räumen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. Abschnitt 3 Abschnitt 3 Betriebsvorschriften Betriebsvorschriften Betriebsvorschriften für Garagen Betriebsvorschriften für Garagen (1) Die Zu- und Abfahrten und die Rettungswege sind bis zur öffentlichen Verkehrsfläche verkehrssicher und frei zu halten; dies gilt auch bei Eis- und Schneeglätte.

30 30 (2) In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach 15 Abs. 1 während der Benutzerzeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist. (3) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, daß sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein. (4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. (1) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach 14 Absatz 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist. (2) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein. (3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen (1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden. (2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen (1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden. (2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn 1. das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 Liter beträgt, 1. unverändert 2. Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und 2. unverändert

31 31 3. diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch Türen abgetrennt sind. 3. diese Räume keine Zündquellen o- der leicht entzündlichen Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch Türen abgetrennt sind oder 4. die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind. (3) Absatz 2 gilt nicht, für Kraftfahrzeuge, die Arbeitsmaschinen sind und für Ausstellungs-, Verkaufs-, Werkstättenund Lageräume für Kraftfahrzeuge. Abschnitt 4 Abschnitt 4 Bauvorlagen Bauvorlagen Bauvorlagen Bauvorlagen Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über: 1. die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze, Fahrgassen und Rettungswege, 2. die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen, Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über: 1. die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen, 2. unverändert 3. die CO-Warnanlagen, 3. u n v e r ändert 4. die maschinellen Lüftungsanlagen, 4. u n v e r ändert 5. die Sicherheitsbeleuchtung und 5. die Sicherheitsbeleuchtung. 6. die Sicherheitsstromversorgungsanlagen.

32 Prüfungen (aufgehoben) Abschnitt 5 Abschnitt 5 Schlußvorschriften Schlussvorschriften Weitergehende Anforderungen Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung der Anforderungen des 3 BbgBO gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt. Weitergehende Anforderungen Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des 3 der Brandenburgischen Bauordnung gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 Meter und deren Breite mehr als 2 Meter beträgt Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 79 Abs. 3 Nr. 1 BbgBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Ordnungswidrig nach 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 16 Abs. 5 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, daß der genannte Wert des CO- Gehaltes der Luft überschritten wird, 2. entgegen 19 Abs. 2 geschlossene Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet. 1. entgegen 15 Absatz 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des CO- Gehaltes der Luft überschritten wird, 2. entgegen 18 Absatz 1 geschlossene Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet.

33 33 Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 79 Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden Übergangsvorschriften Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften ( 5 Abs. 5 und 19) sowie die Vorschriften über Prüfungen ( 22) und über Ordnungswidrigkeiten ( 24) entsprechend anzuwenden. Übergangsvorschriften Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften ( 18) entsprechend anzuwenden Inkrafttreten Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung vom 12. Oktober 1994 (GVBl.II/94, S. 948), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom (GVBl.II/05, S. 159,160) außer Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen vom 10. September 1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1611) außer Kraft.

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